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Verordnung
über die Regelsätze der Sozialhilfe

Vom 30. November 2004 (Fn 1)

 

Auf Grund des § 28 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird verordnet:

 

§ 1

 

Für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 werden die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe in folgender Höhe festgesetzt:

 

Für den Haushaltsvorstand und für Alleinstehende

345,00 EURO

 

 

Für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres

 

207,00 EURO

 

 

Für sonstige Haushaltsangehörige ab Vollendung
des 14. Lebensjahres

 

276,00 EURO

 

 

§ 2

 

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Der Innenminister

 

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie

 

 

 

 

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 747, in Kraft getreten am 1. Januar 2005.