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Landesausführungsgesetz
zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) -
Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen
(AG-SGB XII NRW)
Vom 16. Dezember 2004 (Fn 1)
(Artikel
1 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816))
§ 1
Die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe (örtliche Träger) und die Landschaftsverbände als überörtliche Träger der Sozialhilfe (überörtliche Träger) führen die Aufgaben der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.
§ 2
Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung der fachlich zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung
a) zu bestimmen, für welche Aufgaben die überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 97 Abs. 2 SGB XII sachlich zuständig sind,
b) zu bestimmen, dass für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII der Einkommensgrenze ein höherer Grundbetrag zugrunde gelegt wird (§ 86 SGB XII),
c) Abweichendes über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe (§112 SGB XII) zu regeln und
d) eine andere Stelle als die Untere Gesundheitsbehörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 59 SGB XII zu bestimmen.
§ 3
(1) Die überörtlichen Träger können örtliche Träger und kreisangehörige Gemeinden und die Kreise als örtliche Träger können kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen; diese entscheiden dann in eigenem Namen. In den Satzungen ist zu bestimmen, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind.
(2) § 89 Abs. 3 und 5 SGB X gilt entsprechend.
§ 4
(1) Solange zwischen dem überörtlichen und dem örtlichen Träger streitig ist, wer sachlich zuständig ist, ist der örtliche Träger verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu gewähren.
(2) Kann der überörtliche Träger nicht rechtzeitig tätig werden, hat der örtliche Träger die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(3) Kann ein Kreis als örtlicher Träger nicht rechtzeitig tätig werden, hat die kreisangehörige Gemeinde, auch in den Fällen des Absatzes 2, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
§ 5
(1) In den Fällen der §§ 3 und 4 gelten § 91 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 sowie die §§ 111 und 113 SGB X entsprechend.
(2) Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit Sozialleistungen zu Unrecht erbracht oder Ansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht worden sind und dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch die herangezogene Körperschaft beruht.
§ 6
Um die Zusammenführung der Aufgaben- und Finanzverantwortung zu erproben, können Kreise und kreisangehörige Gemeinden auch eine von § 5 Abs. 1 abweichende Verteilung der Sozialhilfeaufwendungen vereinbaren. Ziel, Inhalt, Dauer und Verfahren entsprechender Vorhaben teilen die Kreise dem für das Sozialhilferecht zuständigen Ministerium mit.
§ 7
(1) Der auf Nordrhein-Westfalen entfallende Anteil am Festbetrag des Bundes gemäß § 34 Abs. 2 Wohngeldgesetz für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird an die Kreise und kreisfreien Städte weitergeleitet.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird an Kreise und kreisfreie Städte auf der Grundlage der jeweiligen Anteile an den tatsächlich ausgezahlten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Vorjahres verteilt. Die Kreise und kreisfreien Städte teilen ihre im Vorjahr tatsächlich gezahlten Grundsicherungsleistungen bis zum 1. Juni des Folgejahres dem für das Sozialhilferecht zuständigen Ministerium mit.
(3) Zur sachgerechten Weiterleitung des auf Nordrhein-Westfalen entfallenden Anteils am Festbetrag nach Absatz 1 kann unter Berücksichtigung der den Trägern tatsächlich entstehenden Mehrausgaben das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung einen von Absatz 2 abweichenden Verteilungsschlüssel festlegen. Die Rechtsverordnung hat die statistische Grundlage für die Verteilung zu bestimmen. Statistische Grundlage kann die amtliche Sozialhilfestatistik, die Statistik über die Grundsicherung, die Statistik über den besonderen Mietzuschuss und das Ergebnis der Überprüfung nach § 34 Abs. 2 Wohngeldgesetz sein.
In-Kraft-Treten/Befristung
(Artikel 13 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das
Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816))
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) § 2 Nr. 2 der AV-SGB XII NRW (Artikel 2) tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.
(3) Über die Erfahrungen mit dem AG-SGB XII NRW (Artikel 1) und AV-SGB XII NRW (Artikel 2) ist dem Landtag bis zum 30. Juni 2010 zu berichten.
GV. NRW. S. 816, in Kraft getreten am 1. Januar 2005. |
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