Gesetz
über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD -)
Vom 29. Mai 1984 (Fn 1)
(Im Anhang ist das Hochschulgesetz
vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190)
in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) angefügt;
das FHGöD bezieht sich auf diese Fassung.)
§ 1 Geltungsbereich
Erster Abschnitt
Rechtsstellung und
Aufgaben der Fachhochschulen
§ 2 Rechtsstellung
§ 3 Aufgaben
§ 4 Entwicklung
§ 5 Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium
§ 5a Anwendung allgemeiner Vorschriften des Hochschulgesetzes
Zweiter Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 6 Mitglieder und Angehörige
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
Dritter Abschnitt
Aufbau und Organisation
1.
Organe
§ 8 Organe
§ 9 Leiter der Fachhochschule
§ 10 Aufgaben des Senats
§ 11 Mitglieder des Senats
§ 12 Fachbereiche und Fachbereichsräte
§ 13 Aufgaben des Fachbereichsrates
§ 14 Mitglieder und Sprecher des Fachbereichsrates
§ 15 Wahlen
§ 16 Allgemeine Verfahrensgrundsätze in Angelegenheiten des Senats und der Fachbereichsräte
2.
Abteilungen
§ 17 Abteilungen und Abteilungsleiter
3.
Verwaltung der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung
§ 17a Verwaltung der Fachhochschule, Kanzler
4.
Belange der Gleichstellung
§ 17b Gleichstellungsbeauftragte
5.
Institute und Einrichtungen
§ 17c Institute und Einrichtungen an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Vierter Abschnitt
Das Hochschulpersonal
§ 18 Grundsatz
§ 19 Berufungsverfahren
§ 20 Dozenten
§ 21 Nebenamtliche Lehrende
Fünfter Abschnitt
Studierende, Studium und Prüfung,
Hochschulgrad
§ 22 Zugang zum Studium und Zuordnung zu den Abteilungen
§ 23 Studenten mit besonderer Zulassungsvoraussetzung
§ 23a (weggefallen)
§ 24 Vorzeitiges Ausscheiden
§ 25 Sprecher der Studenten
§ 26 Studienordnung, Prüfungen
§ 27 Hochschulgrad
§ 27a Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes für Studierende im Bereich der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Sechster Abschnitt
Forschung an der
Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung
§ 27b Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich der Forschung
Siebter Abschnitt
Haushaltswesen an der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
§ 27c Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich des Haushalts
Achter Abschnitt
Beiräte, Aufsicht
§ 28 Beiräte
§ 29 Aufsicht
§ 30 Genehmigungen
Neunter Abschnitt
Zusammenwirken der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung
mit anderen Hochschulen
§ 31 Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen
Zehnter Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 32 Satzungen und Ordnungen
§ 33 (weggefallen)
§ 33a (weggefallen)
Elfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 34 Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes
§ 35 Nachträgliche Verleihung eines Diplomgrades
§ 36 Änderung von Gesetzen
§ 37 In-Kraft-Treten
§ 38 Befristung
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für
1. die Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen,
2. die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel,
3. die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in Gelsenkirchen.
Erster Abschnitt
Rechtsstellung und Aufgaben der Fachhochschulen
§ 2
Rechtsstellung
Die Fachhochschulen sind Einrichtungen des Landes; sie haben das Satzungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 3 (Fn 2)
Aufgaben
(1) Die Fachhochschulen bereiten durch anwendungsbezogene Lehre und Studium auf berufliche Tätigkeiten in der Verwaltung und in der Rechtspflege vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie sollen die Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Sie bieten Studiengänge für nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Studium zugelassene Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamte (Studierende) für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes an; die Studierenden müssen eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzen. Mit der Ausbildung in diesen Studiengängen führen sie die Laufbahnbewerber im Rahmen des Vorbereitungsdienstes und Aufstiegsbeamte unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Regelungen im Rahmen der Einführungszeit zur Laufbahnprüfung. Das fachwissenschaftliche Studienangebot der Fachhochschulen und die fachpraktische Ausbildung in den Ausbildungsbehörden sind aufeinander abzustimmen. Zur Umsetzung dieses Abstimmungsprozesses werden an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Gremien gebildet, die mit Vertretern der Fachhochschule und Vertretern der Ausbildungsbehörden paritätisch besetzt sind. Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung stellt den Einstellungsbehörden auf deren Wunsch ihre Kenntnisse und Erfahrungen mit der Bewährung der Studierenden während der fachwissenschaftlichen Ausbildung zur Verfügung.
(2) Beamte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht gemäß Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 zum Studium zugelassen sind, können im Rahmen der Aufgaben der Fachhochschulen nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem jeweiligen Dienstherrn zum Studium zugelassen werden.
(3) Die Fachhochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Fachhochschule und wirken auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).
(4) Das Studium erfolgt
1. an der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Studiengängen der Finanzverwaltung,
2. an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Studiengängen der Rechtspflege und des Strafvollzugs,
3. an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in den übrigen Studiengängen der auf Grund des § 6 und des § 111 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) geordneten nichttechnischen Laufbahnen mit Ausnahme des Archivdienstes sowie des Bibliotheks- und Dokumentationswesens. In dem Studiengang des Archivdienstes können Studienabschnitte nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung an dieser Fachhochschule abgeleistet werden. Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung und dem Innenministerium dem Ausbildungsbedarf im öffentlichen Dienst entsprechend neue Studiengänge, insbesondere auch Studiengänge für nichtbeamtete Studierende anbieten; die Zulassung zu Studiengängen für nichtbeamtete Studierende erfolgt durch die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung nach Maßgabe einer besonderen Einschreibungsordnung. Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung und dem Innenministerium Bachelorstudiengänge und, in der Regel in Kooperation mit einer Universität des Landes, auch Masterstudiengänge anbieten.
(5) Im Rahmen ihres Auftrages nach Absatz 1 nehmen die Fachhochschulen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die zur wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium an der Fachhochschule erforderlich sind, wahr und beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Die Fachhochschulen leisten darüber hinaus im Rahmen ihres Auftrags nach Absatz 1 durch anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsaufgaben einen Beitrag zur Modernisierung der Verwaltung und fördern den Wissenstransfer. Zu diesem Zweck können sie die Verwertung von Forschungsergebnissen fördern und auch mit Dritten zusammenarbeiten. Sie dienen dem weiterbildenden Studium, das mit anderen Aus- und Fortbildungseinrichtungen des Landes abgestimmt wird, und fördern die Weiterbildung ihrer Beschäftigten. Sie bieten fächerübergreifend, auch in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und Einrichtungen, im Rahmen ihres Lehrauftrags geeignete Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich der Didaktik und des Hochschulmanagements an. Das gemäß § 29 Abs. 2 zuständige Ministerium legt den Rahmen des Lehrdeputats für die in den Sätzen 2 bis 5 genannten Aufgaben fest.
(6) Im Rahmen des fachwissenschaftlichen Studienangebotes fördern die Fachhochschulen die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen.
(7) Die Fachhochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studenten mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studenten. Sie fördern in ihrem Bereich den Sport. Die Fachhochschulen fördern den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und beachten bei der Nutzung ihrer Sachmittel die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender und Beschäftigter sowie der Studierenden und Beschäftigten mit Kindern.
(8) Die Fachhochschulen bilden aufeinander abgestimmte Schwerpunkte ihrer Lehre und Forschung. Sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie mit staatlichen und staatlich geförderten Bildungs- und Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammen.
(9) Die Fachhochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(10) Andere als in diesem Gesetz genannte Aufgaben können einer Fachhochschule nur übertragen werden, wenn sie mit ihren Aufgaben zusammenhängen und die Fachhochschule vorher gehört worden ist.
§ 4 (Fn 33)
Entwicklung
Die Entwicklung der Fachhochschulen hat unter Beachtung ihrer besonderen Aufgabenstellung so zu erfolgen, dass die Studienreform als ständige Aufgabe der Fachhochschulen wahrgenommen wird. Für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung ist sicherzustellen, dass sie an der allgemeinen Hochschulentwicklung teilhat.
§ 5 (Fn 31)
Freiheit von Wissenschaft, Forschung,
Lehre und Studium
(1) Das Land und die Fachhochschulen stellen sicher, daß die Mitglieder der Fachhochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch dieses Gesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können. Die Fachhochschulen gewährleisten insbesondere die Freiheit, wissenschaftliche Meinungen zu verbreiten und auszutauschen. Die Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(2) Die Freiheit der Forschung umfaßt insbesondere Fragestellung, Methodik sowie Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Beschlüsse oder Maßnahmen der Organe in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Betriebes, auf die Förderung und Abstimmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die Bildung von Forschungsschwerpunkten und auf die Bewertung der Forschung gemäß § 6 HG beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(3) Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung wissenschaftlicher Lehrmeinungen. Beschlüsse oder Maßnahmen der Organe in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes, die Aufstellung und Einhaltung von Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen, die Erfüllung des Weiterbildungsauftrags und auf die Bewertung der Lehre gemäß § 6 HG beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(4) Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher Meinungen sowie die Teilnahme an Wahllehrveranstaltungen im Rahmen des Studienangebots. Beschlüsse oder Maßnahmen der Organe in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen. Für Studierende in nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 eingerichteten Studiengängen gilt § 4 Abs. 5 Satz 1 HG entsprechend.
(5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Fachhochschule ordnen.
§ 5a (Fn 32)
Anwendung allgemeiner
Vorschriften des Hochschulgesetzes
(1) § 6 HG gilt für die Fachhochschulen entsprechend.
(2) An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung finden außerdem § 5 Abs. 1 und § 9 HG entsprechende Anwendung; dabei tritt an die Stelle des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung das Innenministerium. Die Schaffung eines Globalhaushalts für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung setzt die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung, eines Berichtswesens und eines Controllings voraus.
Zweiter Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 6 (Fn 3)
Mitglieder und Angehörige
(1) Mitglieder der Fachhochschulen sind
1. der Leiter der Fachhochschule und sein Stellvertreter, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident der Fachhochschule, der Vizepräsident und der Kanzler,
2. die Professoren und Dozenten sowie - an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - die Abteilungsleiter,
3. die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
4. die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter,
5. die Studenten.
(2) Angehörige der Fachhochschulen sind
1. die in den Ruhestand versetzten Professoren,
2. die Honorarprofessoren,
3. die Lehrbeauftragten,
4. die Gasthörer.
Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
§ 7 (Fn 4)
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
(1) Die Mitglieder haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, daß die Fachhochschule ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Fachhochschule wahrzunehmen. Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Fachhochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder; § 12 Abs. 2 HG gilt entsprechend.
(2) Die Mitglieder mit Ausnahme des Leiters der Fachhochschule und seines Stellvertreters, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung mit Ausnahme des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Kanzlers besitzen das Wahlrecht zum Senat.
(3) Sind Fachbereiche errichtet, besitzen die Professoren, die Dozenten, die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die Studenten das Wahlrecht zum Fachbereichsrat des Fachbereichs, dem sie zugehören. Sind Professoren, Dozenten oder hauptberufliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben in mehreren Fachbereichen tätig, richtet sich ihre Zugehörigkeit nach dem überwiegenden Einsatz; in Zweifelsfällen entscheidet der Senat.
(4) Die Übernahme einer Funktion im Senat, in einem Fachbereichsrat oder in einer Kommission kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt. Die Tätigkeit im Senat, in einem Fachbereichsrat oder in einer Kommission ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(5) Während einer Beurlaubung oder Abordnung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.
(6) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlußfassung des Senats, eines Fachbereichsrates oder einer Kommission, oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.
(7) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen regelt die Grundordnung.
(8) Verletzen Mitglieder oder Angehörige ihre Pflichten nach den Absätzen 1, 6 oder 7, kann die Fachhochschule unbeschadet dienstlicher Vorschriften Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Fachhochschule durch Satzung.
(9) Frauen führen Funktionsbezeichnungen in der weiblichen Form.
Dritter Abschnitt
Aufbau und Organisation der Fachhochschulen
1.
Organe
§ 8 (Fn 31)
Organe
Organe der Fachhochschulen sind
1. der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident der Fachhochschule und das Präsidium,
2. der Senat,
3. bei Errichtung von Fachbereichen die Fachbereichsräte.
§ 9 (Fn 5)
Leiter der Fachhochschule
(1) Der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident der Fachhochschule,
1. vertritt und leitet die Fachhochschule,
2. bereitet die Beratungen des Senats vor, leitet dessen Sitzungen, führt die Beschlüsse des Senats aus und erstattet ihm den Jahresbericht,
3. ist für die Ordnung in der Fachhochschule verantwortlich und übt das Hausrecht aus,
4. ist Dienstvorgesetzter der an der Fachhochschule hauptamtlich tätigen Beamten und Richter,
5. nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, soweit sie nicht den anderen Organen zugewiesen sind.
An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gilt Nummer 5 mit der Maßgabe, dass das Präsidium zuständig ist.
(2) Der Leiter der Fachhochschule hat rechtswidrige Beschlüsse des Senats oder eines Fachbereichsrates zu beanstanden. An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung nimmt das Präsidium diese Aufgabe wahr. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe geschaffen, so hat der Leiter der Fachhochschule das zuständige Ministerium (§ 29 Abs. 2) zu unterrichten.
(3) Ständiger Vertreter des Leiters der Fachhochschule ist ein an der Fachhochschule tätiger Beamter oder Richter; ständiger Vertreter des Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung ist der Vizepräsident.
(4) Leiter und Stellvertreter, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Präsident und Vizepräsident, werden nach Anhörung des Senats von dem zuständigen Ministerium (§ 29 Abs. 2) bestellt. Der Senat kann im Rahmen der Anhörung verlangen, dass sich Bewerber für das Amt des Leiters, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Bewerber für das Amt des Präsidenten, ihm vorstellen. Er ist berechtigt, dem zuständigen Ministerium auf Grund der Vorstellung die Bestellung eines Bewerbers vorzuschlagen.
(5) Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung wird von einem Präsidium geleitet. Dem Präsidium gehören der Präsident der Fachhochschule, der Vizepräsident und der Kanzler an. § 21 Abs. 1, 1. Halbsatz, Abs. 2 Sätze 8 und 9 und Abs. 3 HG gelten entsprechend. Die Stellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten werden ausgeschrieben. Die Entscheidung über die Besetzung der Stelle des Präsidenten trifft die Landesregierung auf Vorschlag des Innenministeriums, die Entscheidung über die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten das Innenministerium. Basis für die Entscheidung über die Besetzung der Stelle des Präsidenten und des Vizepräsidenten ist ein Auswahlverfahren, an dem Innenministerium und Fachhochschule für öffentliche Verwaltung beteiligt sind; die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung kann Mitglieder des Senats hinzuziehen.
(6) Der Präsident der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung wird von der Landesregierung, der Vizepräsident vom Innenministerium für die Dauer von acht Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. In diese Ämter dürfen nur Bewerber berufen werden, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden; der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen hiervon zulassen. Wiederernennung ist zulässig. Für die Wiederernennung gilt Absatz 5 Satz 4 und 5 entsprechend; von einer Ausschreibung kann abgesehen werden. Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort.
§ 10 (Fn 6)
Aufgaben des Senats
(1) Der Senat hat folgende Aufgaben:
1. Behandlung von Grundsatzfragen der Studienreform,
2. Beschlussfassung über den Erlass und die Änderung der Grundordnung sowie über Satzungen und Ordnungen der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung auch Beschlussfassung über die Einschreibungsordnung für die Zulassung nichtbeamteter Studierender,
3. Beschlußfassung über die Studienordnungen oder Zustimmung zu den Studienordnungen in den Fällen des § 13 Nr. 1,
4. Beschlußfassung über Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes,
5. Beschlußfassung zu Grundsatzfragen der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben,
6. Beschlußfassung über Vorschläge für die Berufung von Professoren und Dozenten und Mitwirkung bei der Bestellung von Dozenten,
7. Mitwirkung bei der Bestellung des Leiters der Fachhochschule, seines Stellvertreters und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben; an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Mitwirkung bei der Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten, des Kanzlers, der Abteilungsleiter und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
8. Mitwirkung bei der Errichtung, Teilung, Zusammenlegung oder Auflösung von Fachbereichen oder Abteilungen,
9. Stellungnahme zu dem Beitrag der Fachhochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt,
10. Stellungnahme zu Entwürfen von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und zum Ausbildungsplan für die fachpraktische Ausbildung sowie Vorschläge zu bestehenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und Ausbildungsplänen,
11. Stellungnahme zum Jahresbericht des Leiters der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung zum Jahresbericht des Präsidenten.
(2) Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen bilden. Den Kommissionen dürfen Personen angehören, die nicht Mitglieder der Fachhochschule sind; § 7 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 11 (Fn 7)
Mitglieder des Senats
(1) Dem Senat gehören an
1. der Leiter der Fachhochschule als Vorsitzender oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident oder im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident,
2. insgesamt zehn, bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen 15 Vertreter der Gruppe der Professoren und Dozenten,
3. zwei Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter (§ 6 Abs. 1 Nrn. 3 und 4),
4. sechs, bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen acht Vertreter der Studenten,
5. mit beratender Stimme je ein von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände (§ 94 Abs. 3 Satz 1 LBG) zu bestimmendes Mitglied sowie die Gleichstellungsbeauftragte,
6. mit beratender Stimme ein von dem für den Geschäftsbereich zuständigen Ministerium zu bestimmendes Mitglied.
(2) Die Abteilungsleiter und der Kanzler an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, der Stellvertreter des Leiters oder der Vizepräsident und die Fachbereichssprecher gehören dem Senat mit beratender Stimme an, soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder gemäß Absatz 1 sind.
(3) Dem Senat der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gehören als Mitglieder ferner an:
1. zwei von den kommunalen Spitzenverbänden zu bestimmende Mitglieder,
2. ein von den Rentenversicherungsträgern, deren Nachwuchskräfte des gehobenen Dienstes an der Fachhochschule ausgebildet werden, gemeinsam zu bestimmendes Mitglied.
(4) Die gewählten Mitglieder des Senats sind an Weisungen nicht gebunden; sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Senat oder in einer Kommission nicht benachteiligt werden.
(5) Die Anzahl der Mitglieder des Senats nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 und Absatz 3 kann unter Wahrung des Sitzverhältnisses der Gruppen erhöht werden. Die Entscheidung hierüber wird in der Grundordnung getroffen.
§ 12 (Fn 8)
Fachbereiche und Fachbereichsräte
(1) Das zuständige Ministerium (§ 29 Abs. 2) kann durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Fachhochschule Fachbereiche errichten, teilen, zusammenlegen oder aufheben; Fachbereiche umfassen Studiengänge für eine Laufbahn oder für mehrere Laufbahnen, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung auch die in § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 und 4 genannten Studiengänge. Solange an einer Fachhochschule nur ein Studiengang angeboten wird, entfällt die Errichtung von Fachbereichen. Vor Erlaß der Rechtsverordnung ist der zuständige Ausschuß des Landtages anzuhören.
(2) Rechtsverordnungen für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen bedürfen des Einvernehmens mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung. Sie bedürfen ferner des Einvernehmens mit dem Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung, dem Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie und dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit deren Belange fachlich berührt werden.
(3) Für jeden Fachbereich wird ein Fachbereichsrat gebildet.
§ 13 (Fn 36)
Aufgaben des Fachbereichsrates
Der Fachbereichsrat hat folgende Aufgaben:
1. Beschlußfassung über die Studienordnung,
2. Beschlussfassung in Sachen studiengangsbezogener Evaluation,
3. Abstimmung der Studieninhalte auf die Erfordernisse der Praxis, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Abstimmung mit den in § 3 Abs. 1 Satz 6 genannten Gremien,
4. Aufstellung von Vorschlägen für die Zusammenarbeit mit den für die fachpraktischen Studienzeiten zuständigen Stellen, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung auch Beschlussfassung über Grundsätze zur Zusammenarbeit mit den für die fachpraktischen Studienzeiten zuständigen Stellen,
5. Stellungnahme zum Beitrag der Fachhochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt, soweit er den Fachbereich betrifft.
§ 14 (Fn 9)
Mitglieder und Sprecher des Fachbereichsrates
(1) Dem Fachbereichsrat gehören an
1. sechs Professoren und Dozenten oder sechs Vertreter der Gruppe der Professoren und Dozenten, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung acht Professoren und Dozenten oder acht Vertreter der Gruppe der Professoren und Dozenten, darunter mindestens einer, der die Aufgaben des Abteilungsleiters gemäß § 17 Abs. 3 wahrnimmt,
2. ein, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung drei Vertreter der bei den Ausbildungskörperschaften tätigen Ausbildungsleiter oder Ausbilder,
3. ein Vertreter der Gruppe der Lehrbeauftragten,
4. drei Vertreter der Gruppe der Studierenden.
(2) Die Professoren und Dozenten eines Fachbereichs sind Mitglieder des Fachbereichsrates. Gehören mehr als insgesamt sechs, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung mehr als insgesamt acht Professoren und Dozenten zu einem Fachbereich, wählen sie Vertreter ihrer Gruppe. Gehören an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung einem Fachbereich weniger als acht Professoren und Dozenten an, so kann die Zahl der Mitglieder des Fachbereichsrats entsprechend verringert werden.
(3) Stellt die Gruppe der Lehrbeauftragten keinen Vertreter, erhöht sich die Zahl der Vertreter der Gruppe der Studenten auf vier.
(4) Der Sprecher des Fachbereichsrates und sein Vertreter werden vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Professoren oder Dozenten nach Maßgabe der Grundordnung für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Sprecher, im Verhinderungsfall sein Vertreter, hat die Aufgabe, die Sitzungen des Fachbereichsrates einzuberufen und zu leiten. An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung leitet der Sprecher den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Fachhochschule im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.
(5) Die Mitglieder des Fachbereichsrates sind an Weisungen nicht gebunden; sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Fachbereichsrat nicht benachteiligt werden.
§ 15 (Fn 36)
Wahlen
(1) Die Mitglieder des Senats nach § 11 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 und des Fachbereichsrates werden, nach Gruppen getrennt, für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Gleiches gilt für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung. Die Wahldauer für Studierende der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung wird in der Wahlordnung geregelt. Jedes wahlberechtigte Mitglied der Fachhochschule kann sein Wahlrecht nur in seiner Gruppe ausüben. Die Vertreter der bei den Ausbildungskörperschaften tätigen Ausbildungsleiter oder Ausbilder werden von dem zuständigen Ministerium (§ 29 Abs. 2) benannt; für Fachbereichsräte in Fachbereichen, die Studiengänge in den Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und bei den Rentenversicherungsträgern umfassen, benennt der jeweilige Beirat (§ 28) die Vertreter. Der Vertreter der Lehrbeauftragten wird auf Vorschlag des Leiters der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung auf Vorschlag des Präsidenten vom Senat gewählt.
(2) Die Gruppe der Studenten wählt je Mitglied einen Stellvertreter, der nicht demselben Prüfungsjahrgang angehört. Beim Ausscheiden eines Mitglieds geht dessen Mandat auf seinen Stellvertreter über.
(3) Die Vertreter der Gruppen werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Von der Verhältniswahl kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten die Mehrheitswahl angemessen ist. § 14 Abs. 2 bleibt unberührt. Mitglieder (§ 6), die Aufgaben der Personalvertretung nach § 111 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) wahrnehmen, können nicht dem Senat angehören.
(4) Die Wahlordnung erläßt die Fachhochschule. Allen Wahlberechtigten ist die Möglichkeit der Briefwahl zu geben. Durch die Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung des Zeitpunktes der Wahlen, die möglichst gemeinsam stattfinden sollen, sind die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen.
(5) Nach Ablauf der Wahlzeit eines Organs führt dieses die Geschäfte weiter, bis ein neugewähltes Organ zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist.
(6) Wird die Wahl oder die Wahl einzelner Mitglieder nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefaßten Beschlüsse, soweit diese vollzogen sind.
(7) Treffen bei einem Mitglied des Senats nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht das Wahlmandat.
§ 16 (Fn 10)
Allgemeine Verfahrensgrundsätze in Angelegenheiten des
Senats und der Fachbereichsräte
(1) Die Sitzungen des Senats sind hochschulöffentlich und die Sitzungen der Fachbereichsräte fachbereichsöffentlich. Anträge auf Ausschluß der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.
(2) Der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident, und die Sprecher der Fachbereichsräte können Personen, die nicht Mitglieder der Fachhochschule sind, die Teilnahme an den Sitzungen gestatten, sofern diese Personen ein dienstliches Interesse daran haben. Der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident, kann an den Sitzungen der Fachbereichsräte mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Die Organe der Fachhochschule unterrichten sich über sie gemeinsam betreffende Angelegenheiten.
(4) Die Fachhochschule stellt sicher, daß ihre Mitglieder in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Organe unterrichtet werden. In diesem Rahmen sollen die Tagesordnung der Sitzungen und die Beschlüsse in geeigneter Weise bekanntgegeben und die Niederschriften dazu zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 3 sowie in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten.
(5) Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die Forschung, Lehre, die Berufung von Professoren und die Bestellung von Dozenten unmittelbar berühren, nur beratend mit. In Angelegenheiten der Lehre und Forschung mit Ausnahme der Berufung von Professoren und der Bestellung von Dozenten haben die einem Gremium angehörenden Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet das jeweilige Gremium zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitgliedes mit der Mehrheit der Stimmen, in Zweifelsfällen der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident. § 13 Abs. 2 Satz 3 und § 15 Abs. 2 bis 4 HG gelten entsprechend.
2.
Abteilungen
§ 17 (Fn 11)
Abteilungen, Abteilungsleiter
(1) In der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen kann das Innenministerium durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Fachhochschule und der Beiräte zur Wahrung regionaler Belange Abteilungen errichten, teilen, zusammenlegen oder aufheben. Soweit Belange des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung, des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung, des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz fachlich berührt sind, erlässt es die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit diesen Ministerien.
(2) Die Stellen der Abteilungsleitungen werden ausgeschrieben. Die Entscheidung über die Besetzung trifft das Innenministerium auf der Basis eines Auswahlverfahrens, an dem Innenministerium und Fachhochschule für öffentliche Verwaltung beteiligt sind; die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung kann Mitglieder des Senats hinzuziehen. Die Abteilungsleiter werden nach Anhörung des Senats vom Innenministerium bestellt.
(3) Zu den Aufgaben der Abteilungsleiter gehören insbesondere die Organisation des Lehrbetriebes einschließlich des Einsatzes der Lehrenden und die Zusammenarbeit mit den Ausbildungskörperschaften. Daneben sind sie in geringem Umfang zur Lehre in mindestens einem Lehrfach verpflichtet.
(4) Die Abteilungsleiter werden vom Innenministerium für die Dauer von acht Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. In dieses Amt darf nur berufen werden, wer sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet; der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen hiervon zulassen. Wiederernennung ist zulässig. Für die Wiederernennung gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend; von einer Ausschreibung kann abgesehen werden. Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort.
3.
Verwaltung der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung
§ 17a (Fn 34)
Verwaltung der Fachhochschule, Kanzler
(1) An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung leitet der Kanzler als Mitglied des Präsidiums die Verwaltung der Fachhochschule. In Angelegenheiten der Verwaltung der Fachhochschule von grundsätzlicher Bedeutung kann das Präsidium entscheiden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums. Der Kanzler ist Beauftragter für den Haushalt. Er kann in seiner Eigenschaft als Haushaltsbeauftragter Entscheidungen des Präsidiums mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das Präsidium dem Ministerium. § 9 Abs. 5 Satz 4 bis 6 und Absatz 6 gelten entsprechend.
(2) Die Verwaltung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Fachhochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Einrichtungen der Fachhochschule hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien der Fachhochschule werden ausschließlich durch die Verwaltung der Fachhochschule wahrgenommen. Sie unterstützt insbesondere die Mitglieder des Präsidiums sowie die Fachbereichsräte bei ihren Aufgaben.
4.
Belange der Gleichstellung
§ 17b (Fn 28)
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Fachhochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Einbeziehung frauenrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Fachhochschule hin. Sie kann hierzu an den Sitzungen des Senats, des Rektorats oder des Präsidiums, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Die Grundordnung regelt insbesondere Wahl, Bestellung und Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretung.
(2) Zur Beratung und Unterstützung der Fachhochschule und der Gleichstellungsbeauftragten soll an der Fachhochschule eine Gleichstellungskommission gebildet werden, die insbesondere Aufstellung und Einhaltung der Frauenförderpläne überwacht und an der internen Mittelvergabe mitwirkt.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) Anwendung.
5.
Institute und Einrichtungen
§ 17c (Fn 12)
Institute und Einrichtungen
an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
(1) Auf Antrag des Senats kann das Innenministerium eine außerhalb der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Institut an der Fachhochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Fachhochschule erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Fachhochschule zusammen. Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Beschäftigten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.
(2) § 29 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 30 Abs. 1, Abs. 2, 1. Halbsatz und § 31 Abs. 1 HG gelten entsprechend.
Vierter Abschnitt
Das Hochschulpersonal
§ 18 (Fn 13)
Grundsatz
(1) Die §§ 45, 46 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und 5, Abs. 3 und 5, §§ 49 Abs. 1 bis 3, 51, 54, 55 und 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 HG gelten entsprechend; dabei tritt an die Stelle des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung im Falle des § 62 Abs. 1 Satz 1 HG das Innenministerium, das die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Justizministerium erlässt, im Übrigen das gem. § 29 Abs. 2 zuständige Ministerium. Im Falle des § 49 Abs. 3 HG tritt an die Stelle der Fachhochschule das nach § 29 Abs. 2 zuständige Ministerium. Bei Beurlaubungen nach § 51 Abs. 2 HG kann von der Maßgabe, dass dadurch dem Land keine zusätzlichen Kosten entstehen sollen, abgesehen werden, wenn der zu Beurlaubende wegen der Besonderheit des von ihm vertretenen Faches nicht zu einer Dienststelle des Landes beurlaubt werden kann. Das gem. § 29 Abs. 2 zuständige Ministerium beruft die Professoren auf Vorschlag der Fachhochschule. Es kann einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags der Fachhochschule berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag der Hochschule kann es einen Professor berufen, wenn die Hochschule acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn sie der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 5 und 6 ist die Fachhochschule zu hören. Das Ministerium kann die Befugnis, Professoren zu berufen, oder die Befugnis zu dazu gehörenden vorbereitenden Maßnahmen allgemein oder teilweise auf die Hochschulen übertragen.
(2) § 51 Abs. 1 HG gilt ausschließlich für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und mit der Maßgabe, dass das Innenministerium an die Stelle der Fachhochschule tritt und die durch die Freistellung entstehenden Kosten vollständig ausgeglichen werden.
(3) Zu den hauptamtlichen Aufgaben der Professoren an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gehört auch die Tätigkeit in Prüfungskommissionen, die zur Abnahme von Staatsprüfungen in den in § 3 Absatz 4 Nummer 3 Satz 1 genannten Laufbahnen des gehobenen Dienstes bestellt werden.
§ 19 (Fn 31)
Berufungsverfahren
(1) Die Stellen für Professoren sind von der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung vom Präsidium öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muß Art und Umfang der Aufgaben angeben.
(2) Die Fachhochschule hat dem zuständigen Ministerium ihren Berufungsvorschlag zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens innerhalb von acht Monaten nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle oder von sechs Monaten nach Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages vorzulegen. Wird eine Stelle frei, weil der Inhaber die Altersgrenze erreicht, soll der Berufungsvorschlag sechs Monate vor diesem Zeitpunkt vorgelegt werden.
(3) Der Berufungsvorschlag soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge und eine ausreichende Begründung enthalten.
(4) Der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.
§ 20 (Fn 14)
Dozenten
(1) Die Dozenten vermitteln den Studenten Fachwissen und unterweisen sie in der Anwendung fachbezogener wissenschaftlicher Methoden auf der Grundlage besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der beruflichen Praxis. Sie nehmen diese Lehraufgaben selbständig wahr; sie sind berechtigt, Forschungs- und Entwicklungsaufgaben nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 wahrzunehmen. Ihre Beschäftigung an einer Fachhochschule soll auf längstens sieben Jahre befristet werden. Nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach Beendigung der Dozententätigkeit ist eine erneute Bestellung zum Dozenten möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann auf eine Befristung nach Satz 3 verzichtet und der Zeitraum von drei Jahren nach Satz 4 abgekürzt werden.
(2) Neben den beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sind für die Bestellung zum Dozenten grundsätzlich ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine einschlägige berufspraktische Tätigkeit erforderlich. An die Stelle des abgeschlossenen Hochschulstudiums können Kenntnisse und Erfahrungen treten, die die Bewerber auf ihrem Fachgebiet befähigen, eine Lehrtätigkeit auszuüben, die derjenigen von Dozenten mit abgeschlossenem Hochschulstudium entspricht.
Dozenten müssen bereits vor ihrer Bestellung im öffentlichen Dienst tätig gewesen sein.
(3) Ausnahmsweise können Dozenten im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.
(4) Wer zum Dozenten bestellt werden soll, kann zum Nachweis seiner Eignung für begrenzte Zeit beschäftigt werden.
(5) Dozenten werden vom zuständigen Ministerium berufen oder bestellt.
(6) Stellen, deren Inhaber als Dozenten tätig werden sollen, sind von der Fachhochschule auszuschreiben.
(7) Dozenten an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung sollen bereits vor ihrer Berufung im öffentlichen Dienst tätig gewesen sein. Für sie gilt § 18 Absatz 1 Satz 8 und Absatz 3 entsprechend; Absatz 1 Satz 3 gilt nicht.
§ 21 (Fn 15)
Lehrbeauftragte
Mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben kann betraut werden, wer nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen der Fachhochschule entspricht.
Fünfter Abschnitt
Studierende, Studium und Prüfung,
Hochschulgrad
§ 22 (Fn 31)
Zugang zum Studium und Zuordnung zu den Abteilungen
(1) Die Studenten werden durch Zuweisung an die Fachhochschule für die Dauer des Studienganges zu Mitgliedern der Fachhochschule. Einer Einschreibung bedarf es nicht; dies gilt nicht für die in § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 genannten Studiengänge. Die Fachhochschule stellt fest, ob die ihr zugewiesenen Beamten die in § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 festgelegte Qualifikationbesitzen.
(2) Sind in der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Abteilungen errichtet, so erfolgt die Zuordnung der Studenten zu einer Abteilung durch die Fachhochschule. Für die Entscheidung ist der Sitz der Ausbildungsbehörde maßgebend; in Einzelfällen kann hiervon im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde abgewichen werden.
(3) An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten für Studierende in nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 eingerichteten Studiengängen die §§ 65 bis 70 und § 71 Abs. 1 und 2 HG entsprechend.
§ 23 (Fn 35)
Studenten mit besonderer Zulassungsvoraussetzung
Beamte, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Aufstieg zugelassen sind, können abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 auch als Studenten mit besonderer Zulassungsvoraussetzung der Fachhochschule von dem für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle zugewiesen werden; bei Beamten im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes, die nicht Landesbeamte sind, kann der Dienstherr die Zuweisung aussprechen, wenn die Studieneignung nach einem Auswahlverfahren festgestellt wird, das auf der Grundlage einer Rechtsverordnung zu § 5 Abs. 1 oder zu § 6 LBG geregelt ist.
(Fn 16)
§ 24 (Fn 37)
Vorzeitiges Ausscheiden
Studenten verlieren ihre Mitgliedschaft und ihre Berechtigung zur Fortsetzung des Studiums zum selben Zeitpunkt, zu dem ihr Beamten- oder Ausbildungsverhältnis vor Abschluß des Studienganges endet.
§ 24a (Fn 17)
Gasthörer
Bewerber, die an einer Fachhochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach §§ 22 und 23 ist nicht erforderlich. § 71 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 HG gilt entsprechend. Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. Sie können eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten.
§ 25
Studentenvertretung
Zur Förderung der sozialen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studenten, zur Gestaltung der Studienbedingungen sowie zur Wahrung hochschulpolitischer Belange können bei den Fachhochschulen Studentenvertretungen gebildet werden, bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen ist auch eine Gliederung nach Abteilungen zulässig. Das Nähere regelt die Grundordnung.
§ 26
Studienordnung, Prüfungen
(1) Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums unter Beachtung
1. der Ausgestaltung der fachpraktischen Studienzeiten und der Prüfungsanforderungen durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung,
2. der fachlichen Entwicklung und der hochschuldidaktischen Erkenntnisse,
3. der Anforderungen der beruflichen Praxis.
(2) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der dafür vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der erforderlichen Studienleistungen. Der Gesamtumfang der Pflichtlehrveranstaltungen ist so zu bemessen, daß dem Studenten Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an Wahllehrveranstaltungen im Rahmen des Studienangebots verbleibt.
(3) Die Prüfungen richten sich nach den beamtenrechtlichen Vorschriften.
§ 27 (Fn 18)
Hochschulgrad
(1) Auf Grund der erfolgreich abgelegten Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung verleiht die Fachhochschule den Studenten, die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen auch Personen, die als Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen nach einem Studium an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - die Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes bestanden haben, nach Maßgabe einer Satzung einen Diplomgrad. Der Diplomgrad wird mit dem Zusatz ,,Fachhochschule" (,,FH") verliehen.
(2) Auf Grund eines erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudienganges gemäß § 3 Absatz 4 Nummer 3 verleiht die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung einen entsprechenden Hochschulgrad; die erfolgreich abgeleistete Bachelor-Hochschulprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung.
§ 27a (Fn 32)
Anwendung sonstiger Vorschriften
des Hochschulgesetzes für Studierende
im Bereich der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung
An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 81 bis 84, 85 bis 87, 89, 90 und 92 bis 96 entsprechend für die nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 eingerichteten Studiengänge. § 82 Abs. 3 und § 91 HG gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Dekans der Präsident der Fachhochschule tritt.
Sechster Abschnitt
Forschung an der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung
§ 27b (Fn 32)
Anwendung von Vorschriften
des Hochschulgesetzes
im Bereich der Forschung
An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 99 bis 101 HG entsprechend.
Siebter Abschnitt
Haushaltswesen an der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung
§ 27c (Fn 32)
Anwendung von Vorschriften
des Hochschulgesetzes
im Bereich des Haushalts
An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 102, 103 Abs. 1, 3 und 4 und § 104 Abs. 1 HG entsprechend.
Achter Abschnitt
Beiräte, Aufsicht
§ 28 (Fn 19)
Beiräte
(1) Für die Angelegenheiten der Ausbildung von Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Rentenversicherungsträger durch die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen werden Beiräte beim Innenministerium eingerichtet.
(2) Dem Beirat für den Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände gehören an
1. sechs Mitglieder aus Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Spitzenverbänden, die von den kommunalen Spitzenverbänden gemeinsam benannt werden,
2. zwei vom Innenministerium zu benennende Mitglieder.
(3) Dem Beirat für den Bereich der Rentenversicherungsträger gehören sechs Mitglieder an, die gemeinsam benannt werden.
(4) Im Bereich der Ausbildung für die Gemeinden und Gemeindeverbände und für die Rentenversicherungsträger sind Entscheidungen über
1. die Genehmigung von Studienordnungen,
2. die Bestellung des Leiters der Fachhochschule, seines Stellvertreters, der Abteilungsleiter und der Lehrenden,
3. die Errichtung, Teilung, Auflösung oder Zusammenlegung von Fachbereichen und von Abteilungen
im Benehmen mit dem Beirat zu treffen.
(5) Soweit die Ausbildung im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände oder der Rentenversicherungsträger berührt ist, entscheidet das für die Ordnung der Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Beirat über den Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Ist es nicht zugleich das für die Aufsicht über die Fachhochschule zuständige Ministerium, stellt es mit diesem das Einvernehmen her. Die Einrichtung neuer Studiengänge (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 Sätze 3 und 4) oder die wesentliche Änderung bestehender Studiengänge setzt das Einvernehmen des Beirats für den Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände voraus, soweit die Ausbildung von kommunalen Beschäftigten an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung berührt ist. Satz 3 gilt entsprechend für den Beirat für den Bereich der Rentenversicherungsträger. In anderen Fällen der Einrichtung neuer Studiengänge ist das Benehmen mit den Beiräten herzustellen und auf Wunsch die Entscheidung durch das Innenministerium zu begründen.
§ 29 (Fn 20)
Aufsicht
(1) Die Fachhochschulen unterliegen der Dienst- und Fachaufsicht (§§ 11 bis 13 des Landesorganisationsgesetzes), in Fragen von Lehre und Forschung der Rechtsaufsicht.
(2) Die Aufsicht üben aus
1. über die Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen das Finanzministerium,
2. über die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen das Justizministerium,
3. über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen das Innenministerium.
Die Fachaufsicht wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung ausgeübt, im Falle des § 27 übt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung die Aufsicht im Einvernehmen mit dem im übrigen für die Aufsicht zuständigen Ministerium aus.
(3) Bei im Rahmen der Rechtsaufsicht beanstandeten Beschlüssen und Unterlassungen des Senats oder eines Fachbereichsrates ist Abhilfe innerhalb einer zu bestimmenden, angemessenen Frist zu verlangen. Die Beanstandung von Beschlüssen hat aufschiebende Wirkung. Kommt der Senat oder ein Fachbereichsrat einer Beanstandung nach Satz 1 oder nach § 9 Abs. 2 oder einer Anordnung nicht fristgemäß nach, so kann das zuständige Ministerium die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle treffen, insbesondere kann es die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen. Eine Fristsetzung durch das zuständige Ministerium bedarf es nicht, wenn der Senat oder ein Fachbereichsrat die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung verweigert oder dauernd beschlußunfähig ist.
(4) Ist der Senat oder ein Fachbereichsrat dauernd beschlußunfähig, so kann ihn das zuständige Ministerium auflösen und seine unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 3 nicht ausreichen, kann das zuständige Ministerium Beauftragte bestellen, die die Befugnisse des Senats oder einzelner Mitglieder oder die Befugnisse eines Fachbereichsrates oder einzelner Angehöriger in dem erforderlichen Umfang ausüben.
(5) Aufsichtsmaßnahmen sind so auszuwählen und anzuwenden, daß die Fachhochschule ihre Aufgaben nach diesem Gesetz alsbald wieder selbst erfüllen kann.
§ 30 (Fn 21)
Genehmigungen
(1) Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Grundordnung, der Satzungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, § 27) sowie der Studienordnungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Nr. 1) und an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Erlass der Einschreibungsordnung (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3, 2. Halbsatz) bedürfen der Genehmigung des zuständigen Ministeriums (§ 29 Abs. 2).
(2) An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung bedürfen die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen einschließlich der Studienfächer sowie die zu verleihenden Hochschulgrade (§ 96 HG) der Genehmigung des Innenministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Regelung gegen Rechtsvorschriften verstößt. Sie kann versagt werden, wenn durch die Regelung die Erfüllung des der Fachhochschule erteilten Ausbildungsauftrags gefährdet wird, insbesondere wenn
1. der gebotene Praxisbezug der Ausbildung,
2. die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit der an anderen Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst
nicht gewährleistet ist.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Maßnahme
1. gegen Rechtsvorschriften verstößt,
2. die Hochschulplanung des Landes in inhaltlicher, struktureller, kapazitativer, personeller, finanzieller oder bedarfsorientierter Hinsicht gefährdet oder
3. die Erfüllung der dem Land gegenüber dem Bund oder gegenüber anderen Ländern obliegenden Verpflichtungen gefährdet.
§ 108 Abs. 4 und 5 HG gilt entsprechend.
Neunter Abschnitt
Zusammenwirken der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung
mit anderen Hochschulen
§ 31 (Fn 22)
Anwendung von Vorschriften
des Hochschulgesetzes im Bereich
der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen
An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 109 und 110 HG entsprechend.
Zehnter Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 32 (Fn 22)
Satzungen und Ordnungen
Mit Ausnahme der Wahlordnung gelten die übrigen Satzungen und Ordnungen der Fachhochschule fort.
(Fn 23)
(Fn 24)
Elfter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 34 (Fn 31)
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes
(1) Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung in der Trägerschaft des Bundes werden hinsichtlich der im Lande Nordrhein-Westfalen belegenen Einrichtungen und der von diesen angebotenen Studiengänge staatlich anerkannt, wenn sie den Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst des Landes gleichwertig sind.
(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung spricht auf Antrag die staatliche Anerkennung aus. Die Anerkennung kann zunächst befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Herstellung der Gleichwertigkeit dienen. § 115 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HG findet entsprechende Anwendung; § 96 HG gilt entsprechend.
§ 35 (Fn 25)
Nachträgliche Verleihung eines Diplomgrades
(1) Die Fachhochschule verleiht ihren Besuchern, die ihre Ausbildung vor Inkrafttreten einer Satzung gemäß § 27 abgeschlossen haben, nachträglich den in dieser Satzung vorgesehenen Diplomgrad. Mit der Verleihung des Diplomgrades erlischt das Recht, einen früher von der Fachhochschule verliehenen anderen Grad zu führen.
(2) Wer vor Errichtung einer Fachhochschule (§ 1) seine Ausbildung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der technischen und der lehrberuflichen Laufbahnen sowie der Laufbahn des Bibliotheksdienstes und wer vor Inkrafttreten einer Satzung gemäß § 27 seine Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes durch eine bestandene Prüfung abgeschlossen hat, ist berechtigt, einen Diplomgrad zu führen. Voraussetzung für die Berechtigung ist, daß die Prüfung
a) sich nach Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen oder nach im Lande Nordrhein-Westfalen als Landesrecht fortgeltendem ehemaligen Reichsrecht, preußischem oder lippischem Recht richtete,
b) sich nach dem Steuerbeamtenausbildungsgesetz richtete und die Ausbildung beim Land Nordrhein-Westfalen stattfand,
c) sich nach Vorschriften des Deutschen Reichs oder der Länder Preußen oder Lippe richtete und die erstmalige hauptberufliche Tätigkeit im heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Aufgaben erfolgte, die nach dem 8. Mai 1945 vom Lande Nordrhein-Westfalen oder von einer der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts fortgeführt worden sind,
d) bei einem Berechtigten im Sinne des § 92 des Bundesvertriebenengesetzes erstmals durch das Land Nordrhein-Westfalen oder durch eine der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt worden ist.
Die Bezeichnung des Diplomgrades richtet sich nach dem Diplomgrad, der in einer Satzung gemäß § 27 für die Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung vorgesehen ist, der die bestandene Prüfung entspricht; die Berechtigung entsteht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. Für den gehobenen Forstdienst einschließlich der Personen, die keinen beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst geleistet haben, bestimmt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung den Diplomgrad im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
(3) Bei der staatlichen Anerkennung nach § 34 Abs. 2 kann das Ministerium für Wissenschaft und Forschung dem Bund gestatten, nachträglich einen staatlichen Diplomgrad an Beamte zu verleihen, die die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes außerhalb oder, ohne eine Hochschulreife zu besitzen, innerhalb eines Fachhochschulstudiums erworben haben.
(4) Berechtigte erhalten auf Antrag von der Fachhochschule eine Urkunde; für den gehobenen Forstdienst und für den gehobenen Archivdienst stellt die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen die Urkunden aus.
(5) Zur Ausführung erforderliche Verwaltungsvorschriften erläßt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung.
§ 36 (Fn 26)
Änderung von Gesetzen
§ 37
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft (Fn 27).
§ 38 (Fn 29)
Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Innenminister
Der Justizminister
Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
GV. NW. 1984 S. 303, geändert durch Art. V des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 800), Gesetz v. 14. 12. 1989 (GV. NW. S. 714, ber. 1990 S. 42), Art. I d. Gesetzes vom 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1056).Art. IV d. Gesetzes v. 10.2.1998 (GV. NW. S. 134), Artikel 6 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern ... v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); Art. 3 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168), in Kraft getreten am 23. März 2005; Artikel 12 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010; Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014. |
|
§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009. |
|
§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005. |
|
§ 7 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005. |
|
§ 9 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005. |
|
§ 10 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005. |
|
§ 11 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010. |
|
§ 12 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005. |
|
§ 14 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005. |
|
§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005. |
|
§ 17 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005. |
|
§ 17c umbenannt (alt § 17b) und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005. |
|
§ 18 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010. |
|
§ 20 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010. |
|
§ 21 geändert durch Gesetz v. 14. 12. 1989 (GV. NW. S. 714); in Kraft getreten am 30. Dezember 1989. |
|
§ 23a aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010. |
|
§ 24a eingefügt durch Gesetz v. 14. 12. 1989 (GV. NW. S. 714); in Kraft getreten am 30. Dezember 1989. Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005. |
|
§ 27 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010. |
|
§ 28 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010. |
|
§ 29 geändert durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1056); in Kraft getreten am 16. Dezember 1994. |
|
§ 30 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005. |
|
§§ 31 und 32 neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005. |
|
§ 33 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010. |
|
§ 33a aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010. |
|
§ 35 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005. |
|
§ 36 gegenstandslos; Änderungsvorschriften. |
|
GV. NW. ausgegeben am 12. Juni 1984. |
|
§ 17b umbenannt (alt § 17a) und zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005. |
|
§ 38 angefügt durch Art. 3 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004; zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014. |
|
Inhaltsverzeichnis (Abschnittsänderungen im Normtext eingearbeitet) neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005. |
|
§§ 5, 8, 19 Abs. 1, 22 und 34 Abs. 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005. |
|
§§ 5a, 27a, 27b und 27 c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005. |
|
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005. |
|
§ 17 a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005. |
|
§ 23 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009. |
|
Inhaltsübersicht sowie § 13 und § 15 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010. |
|
§ 24 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010. |