2170

Ausführungsverordnung
zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe –
des Landes Nordrhein-Westfalen
(AV-SGB XII NRW)

Vom 16. Dezember 2004 (Fn 1)

 

(Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816))

 

§ 1

Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für

1. die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 35 Abs. 2 SGB XII,

2. die Zustimmung nach § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung und

3. die nähere Bestimmung zur Bemessung der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen nach § 92 Abs. 2 Satz 5 SGB XII.

 

§ 2

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig

 

1. für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII

 

a) für Personen, die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannt sind, Menschen mit einer geistigen Behinderung, Menschen mit einer seelischen Behinderung oder Störung, Anfallskranke und Suchtkranke bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn es wegen der Behinderung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung überwiegend aus anderen Gründen erforderlich ist und

 

b) für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres ununterbrochen seit 12 Monaten Eingliederungshilfe für Behinderte in einer stationären Einrichtung erhalten haben, wenn die Leistung weiterhin in einer stationären Einrichtung erbracht wird;

 

§ 97 Abs. 4 SGB XII bleibt unberührt;

 

2. für alle Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII für behinderte Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb einer teilstationären oder stationären Einrichtung, die mit dem Ziel geleistet werden sollen, selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern; neben den Leistungen nach §§ 53, 54 SGB XII umfasst die Zuständigkeit insbesondere auch die Hilfen nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 SGB IX und andere im Einzelfall notwendige Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII, ohne die ein selbstständiges Wohnen nicht erreicht oder gesichert werden kann; die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers erstreckt sich in den Fällen dieser Nummer auch auf die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII,

 

3. für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII für behinderte Menschen,

 

4. für die Versorgung behinderter Menschen mit Körperersatzstücken und größeren Hilfsmitteln zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben an der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit den §§ 26, 33 und 55 SGB IX; größere Hilfsmittel sind solche, deren Preis mindestens 180 Euro beträgt,

 

5. für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 SGB XII für Personen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren,

 

6. für die Hilfen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel SGB XII außerhalb einer teilstationären oder stationären Einrichtung, wenn die Hilfe dazu bestimmt ist, Nichtsesshafte sesshaft zu machen,

 

7. für die Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII und

 

8. für die durch §§ 85 und 86 SGB XI zugewiesenen Aufgaben.

 

(2) Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Absatz 1 Nr. 2 umfasst auch die Planungsverantwortung und die Ermittlung des Bedarfs. § 4 Abs. 2 und § 58 SGB XII sowie § 95 SGB X sind zu beachten.

 

§ 3

Personen, für die bis zum 31. Dezember 2004 der höhere Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) gemäß § 3 der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AV-BSHG) in der am 20. Juni 2003 geltenden Fassung (GV.NRW.S.320) zu Grunde gelegt wurde, erhalten diesen Grundbetrag weiter.

 

§ 4

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Abs. 6 SGB XII wird den örtlichen Trägern der Sozialhilfe übertragen.

 

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
(Artikel 12 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816))

Die durch Artikel 2, 3 und 8 bis 10 geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

In-Kraft-Treten/Befristung
(Artikel 13 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816))

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) § 2 Nr. 2 der AV-SGB XII NRW (Artikel 2) tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.

(3) Über die Erfahrungen mit dem AG-SGB XII NRW (Artikel 1) und AV-SGB XII NRW (Artikel 2) ist dem Landtag bis zum 30. Juni 2010 zu berichten.

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 816, in Kraft getreten am 1. Januar 2005.