Verordnung
über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten
sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen
ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen
im Geschäftsbereich des Justizministeriums
(Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)
Vom 4. Dezember 2007 (Fn 1; 4)
Aufgrund
- § 3 Abs. 3 und § 180 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 des Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichtergesetz - LRiG) vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel XIV des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S 408),
- § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416),
- § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2003 (GV. NRW. S. 570),
- § 9 Abs. 2 und des § 30 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554),
- § 15 Abs. 2 und des § 34 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554),
- § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 9. Januar 2001 (GV. NRW. S. 36),
- § 224 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358),
- § 13 Satz 1 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (RGBl. I S. 403)
wird für den Geschäftsbereich des Justizministeriums verordnet:
§ 1 (Fn 4)
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
(1) Zuständig für richter- und beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten ist die Leitung des Gerichts, der Behörde, oder der Einrichtung, bei dem oder bei der sie beschäftigt sind (Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter). Abweichend von Satz 1 ist für die Richterinnen und Richter bei den nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgerichten die Präsidentin oder der Präsident des übergeordneten Landgerichts, für die Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit die Präsidentin oder der Präsident des übergeordneten Landesarbeitsgerichts zuständig.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 12 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW in den vorgezogenen Ruhestand versetzt worden sind, sind die Leiterinnen oder Leiter der vor der Versetzung an das Personaleinsatzmanagement zuständigen Dienststellen. Dies gilt nicht, sofern der Zurruhesetzungsvorgang betroffen ist. Hier verbleibt es bei der Zuständigkeit des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist oder nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
§ 2
Übertragene Zuständigkeiten
1. Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
2. den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte,
3. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,
4. den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Finanzgerichte,
5. den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte,
6. den Generalstaatsanwältinnen oder den Generalstaatsanwälten,
7. der Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen,
8. der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und
9. der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus -
werden die in den §§ 3 bis 6 bestimmten Befugnisse jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.
§ 3
Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand
(1) Die Ausübung der Befugnis zur
1. Ernennung,
2. Entlassung und
3. Versetzung in den Ruhestand
von Beamtinnen und Beamten
- des einfachen, des mittleren, des gehobenen Dienstes,
- des höheren Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 verliehen ist oder wird,
von entsprechenden Personen ohne Amt sowie von Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis wird den in § 2 genannten Leitungen der Gerichte, Behörden oder Einrichtungen übertragen.
(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung zur Richterin oder Staatsanwältin, zum Richter oder Staatsanwalt auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe R 1) wird den in § 2 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 bezeichneten Leitungen der Gerichte und Behörden übertragen.
(3) Die Ausübung der Befugnis
1. zur Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe oder kraft Auftrags und zu deren Entlassung sowie
2. zur Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand von Richterinnen oder Richtern, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 1 (ohne Amtszulage)
wird den in § 2 Nrn. 1 bis 6 bezeichneten Leitungen der Gerichte und Behörden übertragen.
§ 4 (Fn 3)
Versetzung, Abordnung, Verwendung, Entsendung
und Zuweisung nach § 20 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG,
§ 71 Deutsches Richtergesetz - DRiG
(1) Für die
1. Versetzung,
2. Abordnung,
3. Verwendung von Richterinnen und Richtern auf Probe (§ 13 DRiG),
4. die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst (§§ 14, 15 Beamtenstatusgesetz, §§ 24, 25 Landesbeamtengesetz, § 4 Abs. 1 Satz 1 Landesrichtergesetz)
sind Dienstvorgesetzte die in § 2 bezeichneten Leitungen der Gerichte, Behörden und Einrichtungen, soweit die Entscheidung die in § 3 genannten Personen betrifft.
Die in § 2 bezeichneten Leitungen der Gerichte, Behörden und Einrichtungen entscheiden ferner über die Abordnung von nicht in § 3 genannten Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit (§ 37 DRiG) und Beamtinnen und Beamten an die Gerichte oder Behörden ihres Geschäftsbereichs.
(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet
1. über die Versetzung und Abordnung von Richterinnen und Richtern oder Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes
- an den Landtag,
- den Verfassungsgerichtshof,
- eine oberste Landesbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen,
- zu einem anderen Dienstherrn
das Justizministerium,
2. über die Versetzung und Abordnung von Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes an das Justizministerium das Justizministerium,
3. über die Abordnung von Beamtinnen und Beamten innerhalb des
Landgerichtsbezirks bis zur Dauer von 3 Monaten
die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts.
(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fällen wird die Versetzung oder Abordnung von dem Justizministerium verfügt oder das Einverständnis zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst von diesem erklärt.
(4) Die Zuweisung einer Tätigkeit nach den §§ 20 BeamtStG, 71 DRiG verfügt das Justizministerium.
(5) Dem Justizministerium bleiben ferner vorbehalten
1. Entscheidungen über die Versetzung einer Richterin oder eines Richters im Interesse der Rechtspflege (§ 31 DRiG) sowie über die Übertragung eines anderen Richteramts oder die Amtsenthebung infolge Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 DRiG),
2. die Entsendung von Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten zu zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen (§ 31 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW).
§ 5 (Fn 3)
Weitere Entscheidungen
(1) Es werden übertragen
1. Entscheidungen nach den §§ 8 bis 12 Beamtenstatusgesetz und §§ 15 bis 18 Landesbeamtengesetz, §§ 21 bis 32 Beamtenstatusgesetz und §§ 27 bis 41 Landesbeamtengesetz, § 39 Beamtenstatusgesetz sowie § 78 Abs. 4 Landesbeamtengesetz,
2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 11, 14 Landesbeamtengesetz),
3. Beförderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nummer 3 Landesbeamtengesetz,
4. Entscheidungen nach den §§ 18, 19 und 27 Deutsches Richtergesetz
den in § 2 bezeichneten Leitungen der Gerichte, Behörden oder Einrichtungen, soweit die Entscheidung die in § 3 genannten Personen betrifft.
(2) Es werden ferner übertragen
1. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei den Kammern für Handelssachen sowie zur Entbindung vom Amt (§§ 108, 113 Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz),
2. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zu Mitgliedern der Kammern für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen und des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht sowie die sonstigen Zuständigkeiten der Landesjustizverwaltung nach den §§ 95 ff. Steuerberatungsgesetz,
3. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung von sachkundigen Beisitzerinnen und Beisitzern bei den Kammern für Wertpapierbereinigung sowie zur Entbindung vom Amt (§ 30 Wertpapierbereinigungsgesetz, §§ 108, 113 Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz)
den in § 2 Nr. 2 bezeichneten Leitungen der Gerichte,
4. die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Arbeitsgerichten und den Landesarbeitsgerichten (§§ 20, 37 Arbeitsgerichtsgesetz) den in § 2 Nr. 5 bezeichneten Leitungen der Gerichte,
5. die Berufung und Festsetzung der Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Sozialgerichten und bei dem Landessozialgericht den Präsidentinnen oder Präsidenten des jeweiligen Gerichts. Die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ist so zu bemessen, dass jede ehrenamtliche Richterin und jeder ehrenamtlicher Richter voraussichtlich an nicht mehr als zwölf Sitzungstagen im Jahr in Anspruch genommen wird.
§ 6 (Fn 3)
Bestimmung von Dienstvorgesetzten für andere Entscheidungen
(1) Die Leitungen der in § 2 bezeichneten Gerichte, Behörden und Einrichtungen sind Dienstvorgesetzte der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs für
1. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts (§ 41 Beamtenstatusgesetz, §§ 48 bis 58 Landesbeamtengesetz, §§ 40, 42 Deutsches Richtergesetz),
2. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Landes gegen Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte nach §§ 48 Beamtenstatusgesetz, § 81 Landesbeamtengesetz,
3. die Gewährung von Unterstützungen und Gehaltsvorschüssen,
4. Entscheidungen nach den §§ 6 a bis 6 c Landesrichtergesetz, §§ 63 bis 72 Landesbeamtengesetz sowie über Elternzeit nach Teil 3 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW,
5. Entscheidungen nach den §§ 2 Absatz 1 und 2, 12 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes/Landesumzugskostengesetzes sowie über die Festsetzung der Umzugskostenvergütung, ferner für die Gewährung von Auslagenersatz nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des Landesumzugskostengesetzes,
6. Entscheidungen über die Bewilligung von Trennungsentschädigung,
7. die Gewährung von Sonderurlaub nach Teil 6 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW, sofern die Dauer des Urlaubs einen Monat überschreitet,
8. Entscheidungen über die Gewährung von Pflegezeit gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW,
9. Entscheidungen im Bereich des Mutterschutzes nach Teil 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW,
10. die weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) im Rahmen des § 93 Abs. 1 Landesbeamtengesetz,
11. die Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters der Richterinnen und Richter (§ 20 Deutsches Richtergesetz) und der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes,
12. Entscheidungen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Dienstvorgesetzte der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs
1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 6,
soweit es sich nicht um Trennungsentschädigung nach Zusage der
Umzugskostenvergütung (§ 2 Trennungsentschädigungsverordnung) handelt,
die Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und der Amtsgerichte, die
Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte, die Präsidentinnen und
Präsidenten der Sozialgerichte und die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und
Leitende Oberstaatsanwälte,
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 10
auch die Präsidentin oder der Präsident des übergeordneten Landgerichts für die
Beamtinnen und Beamten, die bei einem nicht mit einer Präsidentin oder einem
Präsidenten besetzten Amtsgericht beschäftigt sind.
(3) Die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte entscheiden auch über die Anträge der Beihilfeberechtigten bei den anderen Gerichten, Justizbehörden und -einrichtungen, die ihren Sitz im Bezirk des Oberlandesgerichts haben.
§ 7 (Fn 6)
Dem Justizministerium vorbehaltene Befugnisse
(1) Soweit die Ausübung der in den §§ 3 bis 6 bezeichneten Befugnisse nicht übertragen ist, wird diese Befugnis von dem Justizministerium wahrgenommen.
(2) Dem Justizministerium bleiben ferner vorbehalten
1. Entscheidungen über die Versagung der Genehmigung, als Zeuge auszusagen oder ein Gutachten zu erstatten (§ 37 Beamtenstatusgesetz),
2. die Zustimmung zur Auslandsdienstreise einer Richterin oder eines Richters in Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts mit Ausnahme der Dienstreise in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in die Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.
§ 8 (Fn 7)
Justizvollzug
(1) Für die Beamtinnen und Beamten bei den Justizvollzugsanstalten, der Sozialtherapeutischen Anstalt, dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen und den Jugendarrestanstalten (Justizvollzugseinrichtungen) sowie der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der Einrichtungen. Ihnen werden beamtenrechtliche Entscheidungen übertragen, soweit diese nicht in den Absätzen 2 bis 4 dem Justizministerium vorbehalten werden.
(2) Dem Justizministerium bleiben vorbehalten:
1. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärtern sowie zur Ernennung zur Regierungsinspektorin oder zum Regierungsinspektor,
2. Entscheidungen über die Versetzung und Abordnung von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes sowie des höheren Dienstes an den Landtag, den Verfassungsgerichtshof, eine oberste Landesbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen oder zu einem anderen Dienstherrn,
3. Entscheidungen über die Abordnung von Beamtinnen und Beamten auf Probe des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes und
4. Entscheidungen über die Verlängerung der Frist gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 des Bundesumzugskostengesetzes/Landesumzugskostengesetzes.
(3) Die Ausübung der Befugnis zur
1. Ernennung,
2. Entlassung,
3. Versetzung in den Ruhestand,
4. Entscheidung nach §§ 8 bis 12 Beamtenstatusgesetz und §§ 15 bis 18 Landesbeamtengesetz, nach §§ 21 bis 32 Beamtenstatusgesetz und §§ 27 bis 41 Landesbeamtengesetz, nach § 39 Beamtenstatusgesetz sowie nach § 78 Absatz 4 Landesbeamtengesetz,
5. Entscheidung über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 11, 14 Landesbeamtengesetz),
6. Entscheidung über Beförderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 Landesbeamtengesetz,
7. Entscheidung nach den §§ 63 bis 72 Landesbeamtengesetz sowie über Elternzeit nach Teil 3 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW,
8. Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub nach Teil 6 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW, sofern die Dauer des Urlaubs einen Monat überschreitet,
9. Entscheidung über die Versagung der Genehmigung, als Zeuge auszusagen oder ein Gutachten zu erstatten (§ 37 Beamtenstatusgesetz),
10. Versetzung,
11. Abordnung und
12. Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst (§§ 14, 15 Beamtenstatusgesetz und §§ 24, 25 Landesbeamtengesetz)
von
a) Beamtinnen und Beamten des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes und des seelsorglichen Dienstes,
b) Beamtinnen und Beamten, denen eines der folgenden Ämter übertragen ist oder die sich um ein solches Amt bewerben: Leiterin oder Leiter einer Einrichtung, ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Einrichtung, Verwaltungsleiterin oder Verwaltungsleiter, Leiterin oder Leiter eines Fachdienstes oder
c) anderen Beamtinnen und Beamten, denen einen Amt der Besoldungsgruppe A 15 Bundesbesoldungsordnung und höher verliehen ist oder wird
bleiben dem Justizministerium vorbehalten. Darüber hinaus bedürfen Einstellungen von Beamtinnen und Beamten des ärztlichen, des psychologischen und des pädagogischen Dienstes sowie des Sozialdienstes der Zustimmung des Justizministeriums.
(4) Dem Justizministerium bleibt ferner vorbehalten:
Die weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) im Rahmen des § 93 Absatz 1 Landesbeamtengesetz für die Beamtinnen und Beamten
1. des höheren Dienstes,
2. des gehobenen Dienstes und
3. des mittleren und des einfachen Dienstes.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 erfolgt die weitere dienstliche Beurteilung nur, wenn dies in den durch das Justizministerium zu erlassenden Beurteilungsgrundsätzen für den Justizvollzug ausdrücklich vorgesehen ist.
§ 9 (Fn 2)
Rechtsbehelfe aus dem Richter- oder Beamtenverhältnis
(1) Soweit ein Vorverfahren nach § 54 Absatz 2 Beamtenstatusgesetz, § 104 Absatz 1 Landesbeamtengesetz, § 26 Absatz 3 Deutsches Richtergesetz stattfindet, ist die Stelle, die die angefochtene Entscheidung erlassen oder die begehrte Entscheidung unterlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.
(2) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Richterdienstgerichten wird den in § 2 genannten Stellen sowie dem Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen, soweit sie oder ihnen nachgeordnete Gerichte und Behörden die angefochtene Entscheidung erlassen oder die begehrte Entscheidung unterlassen haben. Satz 1 ist in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Verfahren, die Streitigkeiten über Präsidiumsbeschlüsse zum Gegenstand haben.
(3) Für die Behörden und Einrichtungen des Justizvollzuges werden die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Befugnisse von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten im Justizvollzug wahrgenommen.
(4) In anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch, wenn ein solcher stattfindet, und die Vertretung des Landes das Justizministerium oder, soweit es sich um eine Angelegenheit des Landesjustizprüfungsamtes handelt, dessen Präsidentin oder Präsident zuständig.
§ 10
Sonderzuständigkeit
Für die in § 1 Abs. 1 genannten Leitungen von Gerichten, Behörden oder Einrichtungen sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der jeweils unmittelbar übergeordneten Stelle, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt. Richter- und beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der in §§ 2 und 7 genannten Leitungen von Gerichten, Behörden oder Einrichtungen werden von dem Justizministerium getroffen, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Festsetzung von Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie von Trennungsentschädigung; Satz 2 gilt ferner nicht für die Bewilligung von Erholungsurlaub und die Genehmigung von Inlandsdienstreisen.
§ 11 (Fn 8)
Disziplinarbefugnisse
(1) Zu dienstvorgesetzten Stellen zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen bestimme ich, soweit sich dies nicht bereits aus § 17 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW ergibt:
1. die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten des Oberverwaltungsgerichts und der Verwaltungsgerichte,
2. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte, der Landgerichte und der Amtsgerichte für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten, ferner die Generalstaatsanwältinnen oder die Generalstaatsanwälte und die Leitenden Oberstaatsanwältinnen oder die Leitenden Oberstaatsanwälte (als Leiterinnen oder Leiter einer Staatsanwaltschaft) für die Beamtinnen und Beamten und die Richterinnen/Richter auf Probe sowie die Direktorinnen oder die Direktoren der Amtsgerichte für die Beamtinnen und Beamten, die gemäß den §§ 14 und 15 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935(RGS. NRW. S.99), geändert durch Gesetz vom 24. Februar 1970 (GV. NRW. S. 168), ihrer Dienstaufsicht unterstehen,
3. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte für die an den Gnadenstellen ihres Bezirks zu Gnadenbeauftragten bestellten Richterinnen und Richter und die bei den Gnadenstellen tätigen Beamtinnen und Beamten, die Generalstaatsanwältinnen oder die Generalstaatsanwälte und die Leitenden Oberstaatsanwältinnen oder die Leitenden Oberstaatsanwälte (als Leiterinnen oder Leiter einer Staatsanwaltschaft) für die zu Gnadenbeauftragten in ihrem Bezirk bestellten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
4. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten der Wiedergutmachungsämter ihres Bezirks,
5. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte für die Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter und die zur Einführungszeit für den gehobenen Justizdienst zugelassenen Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes während des gesamten Vorbereitungsdienstes bzw. der gesamten Einführungszeit sowie während des Prüfungsverfahrens,
6. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte für die Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter und die zur Einführungszeit für den mittleren Justizdienst zugelassenen Beamtinnen und Beamten des einfachen Justizdienstes während des gesamten Vorbereitungsdienstes bzw. der gesamten Einführungszeit sowie während des Prüfungsverfahrens,
7. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Verwaltungsgerichte und der Finanzgerichte für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten ihrer Gerichte,
8. die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten des Landessozialgerichts und der Sozialgerichte,
9. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten der Landesarbeitsgerichte und der Arbeitsgerichte ihres Bezirks,
10. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Sozialgerichte für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten ihrer Gerichte,
11. die Leiterinnen und die Leiter der Justizvollzugseinrichtungen für die Beamtinnen und Beamten ihrer Anstalt,
12. die Direktorin oder den Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen für die hauptamtlich Lehrenden und hauptamtlichen Lehrbeauftragten, die Beamtinnen und Beamten der Fachhochschule sowie die Studierenden und Gasthörerinnen und Gasthörer während der fachwissenschaftlichen Studien einschließlich der Zeiten, in denen die Aufsichtsarbeiten geschrieben werden,
13. die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen für die hauptamtlichen Lehrkräfte, Beamtinnen und Beamten sowie Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer des Ausbildungszentrums,
14. die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen für die hauptamtlichen Lehrkräfte, Beamtinnen und Beamten und Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer,
15. die Leiterin oder den Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus - für die Beamtinnen und Beamten der Justizakademie.
(2) Nach § 76 Abs. 5 LDG NRW übertrage ich die Befugnis zu Entscheidungen über die Zahlung oder Entziehung des Unterhaltsbeitrags gem. den § 76 Abs. 3 Halbsatz 2 und Abs. 4 Satz 4 LDG NRW, jeweils für ihren Geschäftsbereich,
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte,
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,
den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Finanzgerichte,
den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte,
den Generalstaatsanwältinnen oder den Generalstaatsanwälten,
der Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen,
der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und
der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus -.
(3) Nach § 81 Satz 2 LDG NRW übertrage ich die Ausübung der Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, jeweils für ihren Geschäftsbereich,
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte,
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,
den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Finanzgerichte,
den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte,
den Generalstaatsanwältinnen oder den Generalstaatsanwälten,
den Leiterinnen oder Leitern der Justizvollzugseinrichtungen,
der Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen,
der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen,
der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen und
der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus -.
§ 12 (Fn 5)
Inkrafttreten
Mit Inkrafttreten der Verordnung tritt die Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S.825) außer Kraft.
Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Zusatz:
(Artikel 3 der 3. ÄndVO v. 25. Juni 2012 (GV. NRW. S. 260)):
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 und § 8 Absatz 4 Satz 2 des Artikels 1 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
GV. NRW. S. 652, in Kraft getreten am 1. Januar 2008; geändert durch 1. ÄndVO v. 30. Januar 2008 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 15. Februar 2008; 2. ÄndVO vom 22. Juli 2008 (GV. NRW. S. 578), in Kraft getreten mit Wirkung vom 15. Juli 2008; Artikel 23 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; 3. ÄndVO vom 25. Juni 2012 (GV. NRW. S. 260), in Kraft getreten am 7. Juli 2012 und 1. Januar 2013; 4. ÄndVO vom 12. Juli 2013 (GV. NRW. S. 459), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2013; Artikel 19 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014. |
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§ 9 neu gefasst durch 1. ÄndVO v. 30. Januar 2008 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 15. Februar 2008; zuletzt geändert durch 4. ÄndVO vom 12. Juli 2013 (GV. NRW. S. 459), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2013. |
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§ 4, § 5 und § 6 zuletzt geändert durch 3. ÄndVO vom 25. Juni 2012 (GV. NRW. S. 260), in Kraft getreten am 7. Juli 2012. |
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Überschrift und § 1 geändert durch Artikel 23 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009. |
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§ 11 (alt) umbenannt in § 12 (neu) und neu gefasst durch Artikel 23 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; geändert durch Artikel 19 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014. |
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§ 7 (alt) aufgehoben und § 8 (alt) umbenannt in § 7 (neu) und geändert durch 3. ÄndVO vom 25. Juni 2012 (GV. NRW. S. 260), in Kraft getreten am 7. Juli 2012. |
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§ 8 neu gefasst durch 3. ÄndVO vom 25. Juni 2012 (GV. NRW. S. 260), in Kraft getreten am 7. Juli 2012 und 1. Januar 2013 (s. Zusatz). |
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§ 11 neu eingefügt durch Artikel 23 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; geändert durch 3. ÄndVO vom 25. Juni 2012 (GV. NRW. S. 260), in Kraft getreten am 7. Juli 2012. |