Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte - APOAA)

Vom 6. November 2006 (Fn 1)

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Inhaltsübersicht

 

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Erwerb der Befähigung

§ 2

Voraussetzung der Zulassung

§ 3

Bewerbung und Zulassung

§ 4

Amts- und Dienstbezeichnung; Besoldung

 

Zweiter Abschnitt
Ausbildung

 

§ 5

Dauer der Einführungszeit

§ 6

Gliederung der Einführungszeit

§ 7

Fachwissenschaftliches Studium

 

Erster und Dritter Ausbildungsabschnitt

§ 8

Fachpraktische Ausbildung

 

Zweiter Ausbildungsabschnitt

§ 9

Leitung der fachpraktischen Ausbildung

§ 10

Begleitende Lehrveranstaltungen

§ 11

Zeugnisse

§ 12

Noten

§ 13

Widerruf

 

Dritter Abschnitt
Amtsanwaltsprüfung

 

§ 14

Prüfung

§ 15

Prüfungsamt

§ 16

Vorstellung zur Prüfung

§ 17

Prüfungsverfahren

§ 18

Schriftliche Prüfung

§ 19

Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 20

Nichtbestehen vor der mündlichen Prüfung

§ 21

Mündliche Prüfung

§ 22

Vorbereitung der abschließenden Entscheidung; Abstimmungen

§ 23

Schlussentscheidung

§ 24

Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses

§ 25

Versäumung der Prüfungstermine; Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten

§ 26

Verstöße gegen Prüfungsbestimmungen

§ 27

Wiederholung der Prüfung

§ 28

Widerspruch und Klage

§ 29

Status nach bestandener Prüfung

 

Vierter Abschnitt
Regelung für behinderte Menschen

 

§ 30

Regelung für behinderte Menschen

 

Fünfter Abschnitt
Schluss- und Übergangsvorschriften

 

§ 31

Ausnahmebestimmung

§ 32

In-Kraft-Treten; Übergangsvorschriften, Berichtspflicht

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Erwerb der Befähigung

(1) Die Befähigung für den Amtsanwaltsdienst besitzt, wer eine Einführungszeit abgeleistet und die Prüfung für den Amtsanwaltsdienst bestanden hat.

(2) Zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt kann ausnahmsweise auch ernannt werden, wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat.

§ 2 (Fn 3)
Voraussetzung der Zulassung

Zur Einführungszeit kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, die oder der

1. die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat,

2. nach der Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst besonders geeignet erscheint,

3. das 45. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch oder als gleichgestellter behinderter Mensch (§ 2 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IX) das 48. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

§ 3
Bewerbung und Zulassung

(1) Das Gesuch um die Zulassung zur Einführungszeit ist auf dem Dienstweg an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt des Bezirks zu richten, dem die Beamtin oder der Beamte angehört.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, bei der die Bewerberin oder der Bewerber beschäftigt ist, hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu äußern; etwaige Bedenken gegen die Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes sind darzustellen.

(3) Über die Zulassung zur Einführungszeit entscheidet die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt. Sie oder er kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen veranlassen.

(4) Der Einberufungstermin ist der 2. Januar eines jeden Jahres.

§ 4
Amts- und Dienstbezeichnung; Besoldung

(1) Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten führen ihre Amts- oder Dienstbezeichnung und behalten ihre Besoldung.

(2) Durch Zuweisung an die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen werden die Beamtinnen und Beamten deren Studierende.

Zweiter Abschnitt
Ausbildung

§ 5
Dauer der Einführungszeit

(1) Die Einführungszeit dauert fünfzehn Monate.

(2) Urlaubs- und Krankheitszeiten können auf die Ausbildung angerechnet werden. Urlaubszeiten sollen nur insoweit angerechnet werden, als sie zusammen während der ganzen Einführungszeit das Eineinviertelfache des der Beamtin oder dem Beamten zustehenden Jahres-Erholungsurlaubs nicht überschreiten. Durch die Anrechnungen darf der Erfolg der Ausbildung nicht beeinträchtigt werden.

§ 6
Gliederung der Einführungszeit

(1) Die Einführungszeit gliedert sich wie folgt:

erster Abschnitt (1. bis 4. Monat):
vier Monate fachwissenschaftliches Studium I,

zweiter Abschnitt (5. bis 13. Monat):
neun Monate fachpraktische Ausbildung in den Geschäften des Amtsanwaltsdienstes bei einer Staatsanwaltschaft,

dritter Abschnitt (14. und 15. Monat):
zwei Monate fachwissenschaftliches Studium II.

(2) Die fachpraktische Ausbildung - zweiter Ausbildungsabschnitt - beginnt jeweils Anfang Mai, das Studium II Anfang Februar des Folgejahres.

§ 7 (Fn 4)
Fachwissenschaftliches Studium
Erster und Dritter Ausbildungsabschnitt

(1) Das fachwissenschaftliche Studium soll den Beamtinnen und Beamten die erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln. Es soll das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis sowie den allgemeinen Bildungsstand der Studierenden fördern.

(2) Das Studium wird durch die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Leitung obliegt der Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Studienleitung betrauen.

(3) Besteht ein gemeinsamer Studiengang für Bedienstete aus mehreren Ländern, so richtet sich dieser nach einem zwischen den beteiligten Landesjustizverwaltungen abgestimmten Lehrplan. Die Direktorin oder der Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege berichtet dem Justizministerium rechtzeitig vor dem Beginn des Studiums I, welche Lehrkräfte auf welchen Lehrgebieten Verwendung finden sollen. Das Justizministerium benachrichtigt die Landesjustizverwaltungen der an dem Studiengang beteiligten Bundesländer.

(4) Der Unterricht wird vor allem in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen erteilt. Er ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten.

(5) Der Unterricht im Studium I soll nach Maßgabe des Lehrplans gem. Absatz 3 Satz 1 in etwa 450 Stunden folgende Gebiete umfassen:

1. Einführung in die Aufgaben des Strafrechts und seine Stellung im Rechtssystem (Geschichte, historische Entwicklung, Bedeutung),

2. Allgemeiner und Besonderer Teil des Strafgesetzbuchs,

3. Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht,

4. Strafprozessrecht,

5. Nebengesetze,

6. Schulung im freien Vortrag und Schlussvortrag,

7. Einführung in die Klausurtechnik,

8. Anfertigung von fünf schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit Besprechung,

9. Wiederholung, Vertiefung, Besichtigungen.

(6) Das Studium II dient der Wiederholung und der Festigung der Kenntnisse sowie der Prüfungsvorbereitung. Es soll nach Maßgabe des Lehrplans gem. Absatz 3 Satz 1 in ca. 150 Stunden folgende Gebiete umfassen:

1. Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts,

2. Straßenverkehrsrecht,

3. Strafprozessrecht,

4. Schulung im freien Vortrag und Schlussvortrag,

5. Anfertigung und Besprechung von drei Aufsichtsarbeiten,

6. Prüfungsvorbereitung, Wiederholung und Vertiefung.

(7) Der Stundenplan ist so aufzustellen, dass den Studierenden hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und ihr Wissen durch häusliches Studium zu erweitern und zu vertiefen.

(8) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 12 Abs. 1 zu bewerten und zu besprechen. Über die Ergebnisse der Arbeiten sind Übersichten zu fertigen, die der Studienleitung unverzüglich vorzulegen sind.

(9) Zum Zwecke der Ausbildung und Prüfung können Akten aus der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis sowie Verwaltungsakten beigezogen und vervielfältigt werden.

§ 8
Fachpraktische Ausbildung
Zweiter Ausbildungsabschnitt

(1) Der zweite Ausbildungsabschnitt ist der praktischen Einführung der Beamtinnen und Beamten in die Geschäfte des Amtsanwaltsdienstes gewidmet. Die im Studium I erworbenen Kenntnisse sollen in der Praxis angewandt werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen so gefördert werden, dass sie am Schluss der Ausbildung imstande sind, die Aufgaben einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwaltes selbstständig zu erledigen.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sollen in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, in dem Entwurf von Anklagen und Einstellungsbescheiden sowie in der Vertretung der Anklage vor Gericht (Vortrag) geübt werden. Dabei sind sie zunächst nur in den wichtigsten Geschäften des Amtsanwaltsdienstes anzuleiten, in wenigen, aber zur Ausbildung besonders geeigneten Sachen gründlich zu unterweisen und an eine sorgfältige und zweckmäßige Arbeitsweise zu gewöhnen. Im weiteren Verlauf der Ausbildung ist die Zahl der zugeteilten Sachakten zu steigern mit dem Ziel, dass auch ein größeres Aufgabengebiet zügig, aber sorgfältig bearbeitet werden kann. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann für die Ausbildung im Einzelnen weitere Weisungen geben.

§ 9
Leitung der fachpraktischen Ausbildung

(1) Die fachpraktische Ausbildung im zweiten Abschnitt leitet die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt. Sie oder er bestimmt die Staatsanwaltschaft, bei der die Beamtinnen und Beamten ausgebildet werden.

(2) Für die Organisation der Ausbildung im zweiten Abschnitt im Einzelnen ist die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft zuständig, der die Beamtin oder der Beamte zur Ausbildung überwiesen ist. Sie oder er bestimmt die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder die Amtsanwältinnen und Amtsanwälte, die die Beamtin oder den Beamten ausbilden sollen. Mit der Ausbildung sollen nur solche Kräfte betraut werden, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. Die Ausbildenden sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Beamtinnen und Beamten mit allen vorkommenden Arbeiten zu befassen.

(3) Durch Zuteilung praktischer Arbeiten aus den Ausbildungsgebieten sollen die Beamtinnen und Beamten angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich an selbständiges Arbeiten zu gewöhnen.

(4) Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft, bestimmt Maß und Art der den Beamtinnen und Beamten zu übertragenden Arbeiten.

(5) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, durch Selbststudium an der Vervollkommnung ihres fachlichen Wissens zu arbeiten.

§ 10
Begleitende Lehrveranstaltungen

(1) Neben der praktischen Ausbildung hat die Beamtin oder der Beamte an begleitenden Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt bestimmt zur Durchführung dieses Unterrichts hierfür geeignete Staatsanwaltschaften (Generalstaatsanwaltschaft), überträgt die Leitung einer hierfür geeigneten Kraft aus dem staats- oder amtsanwaltlichen Dienst und bestellt die Lehrkräfte. Ist die Zahl der teilnehmenden Beamtinnen und Beamten gering, können die Generalstaatsanwältinnen oder Generalstaatsanwälte einvernehmlich anordnen, dass der Begleitunterricht bei einer für alle Beamtinnen oder Beamten des Landes zentral gelegenen Staatsanwaltschaft (Generalstaatsanwaltschaft) durchgeführt wird.

(2) Der Unterricht ist auf die Wiederholung und Vertiefung der im Studium I erworbenen theoretischen Kenntnisse auszurichten. Ferner soll er die während der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse systematisieren und auf den dritten Ausbildungsabschnitt vorbereiten.

(3) Der Begleitunterricht umfasst etwa 190 Stunden und soll nach Maßgabe eines Lehrplans, der mit den an dem gemeinsamen Studiengang beteiligten Landesjustizverwaltungen abgestimmt ist, insbesondere folgende Gebiete umfassen:

1. Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts,

2. Straßenverkehrsrecht,

3. Strafprozessrecht,

4. Klausur-, Vortrags- und Verfügungstechnik,

5. Einübung von Sachvortrag und Schlussvortrag,

6. Anfertigung und Besprechung von sechs Aufsichtsarbeiten, von denen je eine ihren Schwerpunkt im Straßenverkehrs- und Strafprozessrecht haben soll,

7. Wiederholung und Vertiefung.

(4) Die Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 12 Abs. 1 zu bewerten und mit den Beamtinnen und Beamten zu besprechen.

(5) Im vorletzten oder im letzten Monat des zweiten Ausbildungsabschnitts prüft die Leiterin oder der Leiter der ausbildenden Staatsanwaltschaft (§ 9 Abs. 2), oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person in einer Hauptverhandlung, ob die Beamtin oder der Beamte die für den Amtsanwaltsdienst erforderliche Redegabe, Gewandtheit und Sicherheit besitzt. Hierüber ist ein besonderes Zeugnis auszustellen und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt zu übersenden.

(6) Zwei Wochen vor Beendigung des zweiten Ausbildungsabschnitts berichtet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreichen wird. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt ordnet die Beamtin oder den Beamten zur Teilnahme am Studium II ab. § 13 bleibt unberührt.

§ 11
Zeugnisse

(1) Jede/jeder, der/dem eine Beamtin oder ein Beamter für mindestens einen Monat zur Ausbildung zugewiesen ist, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über deren oder dessen Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung zu äußern. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 12 Abs. 1 genannten Noten und Punktzahlen ab. Unterschreitet die Ausbildungszeit einen Monat, so ist anstelle der Beurteilung eine Bescheinigung über die Dauer und den Gegenstand der Ausbildung zu erteilen.

(2) Am Ende des ersten und dritten Ausbildungsabschnitts ist die Beamtin oder der Beamte durch die Direktorin oder den Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft, am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes durch die Leiterin oder den Leiter der Staatsanwaltschaft, bei der sie oder er ausgebildet worden ist, in einem den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechenden Abschlusszeugnis zu beurteilen.

(3) Jedes Zeugnis ist der Beamtin oder dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen; es ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind - ggf. mit einer Gegenäußerung der Beamtin oder des Beamten - der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt zuzuleiten und dort in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.

§ 12
Noten

(1) Die Leistungen in der Einführungszeit sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung
= 16 - 18 Punkte

gut
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13 - 15 Punkte

vollbefriedigend
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10 - 12 Punkte

befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 7 - 9 Punkte

ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
4 - 6 Punkte

mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1 - 3 Punkte

ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.

(2) Sofern Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:

14,00 - 18,00 Punkte:
sehr gut

11,50 -13,99 Punkte:
gut

9,00 - 11,49 Punkte:
vollbefriedigend

6,50 - 8,99 Punkte:
befriedigend

4,00 - 6,49 Punkte:
ausreichend

1,50 - 3,99 Punkte:
mangelhaft

0 - 1,49 Punkte:
ungenügend.

§ 13
Widerruf

(1) Erfüllt eine Beamtin oder ein Beamter die an sie oder ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringt sie oder er fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, so kann ihre oder seine Zulassung zur Einführungszeit widerrufen werden. Die Entscheidung trifft die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt.

(2) Wird die Zulassung zur Einführungszeit widerrufen, so übernimmt die Beamtin oder der Beamte die frühere Tätigkeit.

Dritter Abschnitt
Amtsanwaltsprüfung

§ 14
Prüfung

(1) Die Prüfung soll zeigen, ob der Prüfling nach Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Persönlichkeit für den Amtsanwaltsdienst geeignet ist.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.

(3) Während der letzten Woche vor der mündlichen Prüfung sind die Beamtinnen und Beamten vom Dienst befreit.

§ 15
Prüfungsamt

(1) Die Amtsanwaltsprüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen abgelegt.

(2) Das Justizministerium bestellt die Prüferinnen und Prüfer widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann zum Zweck der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung heranziehen. Die Bestellung zur Prüferin oder zum Prüfer erlischt - außer durch Widerruf und Zeitablauf - mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.

(3) Die Prüferinnen und Prüfer müssen die Befähigung zum Richteramt oder für den Amtsanwaltsdienst besitzen. Sie müssen als

1. Staatsanwältin oder Staatsanwalt,

2. Amtsanwältin oder Amtsanwalt oder

3. Professorin oder Professor oder Dozentin oder Dozent der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen

im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen stehen. Prüferinnen und Prüfer nach Satz 2 Nr. 3 sollen praktische Erfahrung als Staatsanwältin oder Staatsanwalt oder als Amtsanwältin oder Amtsanwalt besitzen.

(4) Die Prüferinnen und Prüfer wirken beim Entwerfen und bei der Bewertung von Aufsichtsarbeiten und bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit.

(5) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig. Im Übrigen unterstehen sie der Aufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes.

(6) Wird durch einen Staatsvertrag ein gemeinsames Prüfungsamt für mehrere Länder errichtet, so gehen die in dem Staatsvertrag enthaltenen Regelungen den Absätzen 1 bis 5 vor.

§ 16
Vorstellung zur Prüfung

Gegen Ende der Einführungszeit übersendet die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes die Personalakten und die Zeugnisse der Beamtinnen und Beamten, die zur Prüfung anstehen.

§ 17
Prüfungsverfahren

(1) Die schriftliche Prüfung wird am Ende des Studiums II abgenommen. Die mündliche Prüfung wird so bald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes leitet das Prüfungsverfahren. Sie oder er setzt die Termine der mündlichen Prüfung und - in Abstimmung mit der Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen - der schriftlichen Prüfung fest, bestimmt die Prüferinnen und Prüfer für die Aufsichtsarbeiten, die Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Verteilung der Prüflinge auf die Prüfungsausschüsse, falls mehr als ein Ausschuss gebildet wird. Sie oder er lädt zu den Prüfungsterminen und trifft ferner alle weiteren Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung einschließlich der Feststellung des Nichtbestehens nach § 20 und der Entscheidung nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung. Vor Anfertigung der schriftlichen Arbeiten teilt sie oder er jedem Prüfling eine Kennziffer zu.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes wählt die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten aus und bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel. Die Prüfungsarbeiten sollen mittlere bis gehobene Schwierigkeitsgrade aufweisen; der Zeitaufwand je Prüfungsarbeit soll fünf Stunden betragen.

§ 18
Schriftliche Prüfung

(1) Die Prüflinge haben an vier Tagen unter Aufsicht vier Arbeiten anzufertigen, in denen Rechtsfälle nach Strafprozessakten zu behandeln sind. Dabei ist zunächst der Akteninhalt in rechtlicher Hinsicht eingehend zu würdigen. Anschließend ist die nach der Sachlage gebotene Anordnung, z. B. Anklage, Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder Einstellungsbescheid zu entwerfen.

(2) Die Aufsichtsarbeiten werden in der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen angefertigt. Die Organisation des Ablaufs der Termine einschließlich der Regelung der Aufsicht und der Sitzordnung obliegt der Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen.

(3) Die Aufsichtskraft fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Die Prüflinge haben die Prüfungsarbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit bei ihr abzuliefern. Die Arbeiten sind mit der zugeteilten Kennziffer zu versehen; sie dürfen sonst keine Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten. Die Aufsichtskraft verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Ablieferung. Nach Beendigung der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsarbeiten und die Prüfungsniederschriften unverzüglich in versiegelten Umschlägen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu übersenden.

(4) Prüflingen mit körperlichen Beeinträchtigungen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Insbesondere kann die Bearbeitungszeit verlängert werden; die Dauer des Verlängerungszeitraums soll zwei Stunden nicht überschreiten. Über die Anträge entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Zum Nachweis der Beeinträchtigungen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden.

(5) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die Bearbeitungszeit verlängern oder für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn seit ihrem Eintritt mehr als ein Monat verstrichen ist.

§ 19
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei Prüferinnen beziehungsweise Prüfern selbstständig begutachtet und mit einer Note nach § 12 Abs. 1 bewertet.

(2) Bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit erfolgt eine Beratung der beiden Prüferinnen und Prüfer. Können sie sich nicht einigen, werden Note und Punktzahl endgültig im Rahmen ihrer Bewertung von einer dritten Prüferin oder einem dritten Prüfer festgelegt, die oder der durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes bestimmt wird. Die Bewertung findet vor der mündlichen Prüfung statt und ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.

(3) Mitteilungen über die Person des Prüflings dürfen den Prüferinnen oder Prüfern erst nach der Bewertung der schriftlichen Arbeiten gemacht werden. Kenntnisse über die Person eines Prüflings, die eine Prüferin oder ein Prüfer vorher durch die Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Abwicklung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.

(4) Den Beamtinnen und Beamten wird die Bewertung der schriftlichen Arbeiten spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Die Frist für die Mitteilung der Bewertung der schriftlichen Arbeiten wird durch Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.

§ 20
Nichtbestehen vor der mündlichen Prüfung

Sind drei oder mehr Prüfungsarbeiten (§ 18 Abs. 1) eines Prüflings mit ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ bewertet worden, so ist er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.

§ 21
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus drei Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden besteht. Bei der Besetzung des Ausschusses sollen Praxis und Lehre angemessen berücksichtigt werden. In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.

(2) Am Prüfungsgespräch beteiligen sich alle Prüferinnen und Prüfer. Die oder der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.

(3) Vor der Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling ein Gespräch führen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen. Die beiden anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses können zu dem Gespräch hinzugezogen werden.

(4) Die Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet. Fragen nach nebensächlichen Einzelheiten oder über entlegene Wissensgebiete sollen nicht gestellt werden.

(5) Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag aus den Akten zu verbinden, die dem Prüfling am Prüfungstag übergeben werden. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde. Prüflingen mit körperlichen Beeinträchtigungen kann die Zeit auf Antrag um bis zu 30 Minuten verlängert werden. Insoweit gilt § 18 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend. Das anschließende Prüfungsgespräch beträgt ausschließlich der Pausen je erschienenem Prüfling etwa 30 Minuten. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.

(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Justizangehörigen, die ein dienstliches Interesse nachweisen, sowie Beamtinnen und Beamten, die zur Prüfung anstehen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten. Die Verkündung der Entscheidung findet unter Ausschluss der Zuhörenden statt, wenn mindestens ein Prüfling dies beantragt.

§ 22
Vorbereitung der abschließenden Entscheidung; Abstimmungen

(1) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, in der die Persönlichkeit und die bisherigen Leistungen der Prüflinge erörtert werden.

§ 23
Schlussentscheidung

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Ausschuss über das Ergebnis der Prüfung. Grundlage der Entscheidung bilden die schriftlichen Prüfungsleistungen und die Leistungen in der mündlichen Prüfung.

(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die in der mündlichen Prüfung erbrachte Leistung und setzt eine Note mit Punktzahl gem. § 12 Abs. 1 fest. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Punktwerts für die Gesamtnote über das Ergebnis der Prüfung.

(3) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, so wird die Prüfung für bestanden erklärt, und zwar entsprechend § 12 Abs. 2 als „ausreichend“, „befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“. Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

(4) Die Leistungen des Prüflings entsprechen den Anforderungen, wenn der Punktwert der Gesamtnote 4,00 Punkte nicht unterschreitet.

(5) Die Punktwerte für die Gesamtnote und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von 60 vom Hundert, der Vortrag mit 10 vom Hundert und die Leistungen im Prüfungsgespräch mit einem Anteil von insgesamt 30 vom Hundert zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 15, die des Vortrags mit 10 und die der Leistung im Prüfungsgespräch mit 30 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Alle Punktwerte sind bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

(6) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; hierbei sind die Leistungen in der Einführungszeit zu berücksichtigen.

(7) Fehler bei der Notenbezeichnung für die Gesamtnote und bei der Errechnung des Punktwertes sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu berichtigen. Die Berichtigung der Punktwerte und eine durch sie bewirkte Änderung in der Notenbezeichnung sind auf der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen.

(8) Die Schlussentscheidung gibt die oder der Vorsitzende den Prüflingen mündlich bekannt.

(9) Der Prüfling darf seine Prüfungsakten einsehen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung zu stellen. Dabei ist ihm Einsicht in die Prüfungsarbeiten und in die Gutachten der Prüferinnen und Prüfer zu geben. Die Gründe für die Bewertung der Prüfungsleistung sind dem Prüfling durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses auf Antrag mündlich mitzuteilen.

§ 24
Niederschrift über den Prüfungshergang und
Erteilung des Zeugnisses

(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift zu fertigen, in die aufgenommen werden:

1. Ort und Tag der Prüfung,

2. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge,

4. die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,

5. die Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung,

6. die errechneten Punkte für die Gesamtnote,

7. eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgeblichen Gründe,

8. die Schlussentscheidungen des Prüfungsausschusses,

9. die sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses,

10. die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, ist in der Niederschrift ferner zu vermerken, welche weitere Einführungszeit der Prüfungsausschuss für erforderlich hält (§ 27 Abs. 2).

(3) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu übersenden.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes erteilt den Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben, ein Zeugnis über das Ergebnis der Prüfung. Sie oder er übersendet die Personalakten mit einer beglaubigten Abschrift der Niederschrift an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt.

§ 25
Versäumung der Prüfungstermine;
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling ohne genügende Entschuldigung

a) der Ladung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung keine Folge leistet oder ohne Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt,

b) zwei oder mehr Arbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert.

(2) Liefert ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird sie mit ,,ungenügend“ bewertet.

(3) Sieht die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes das Ausbleiben des Prüflings bei der schriftlichen Prüfung, die Nichtablieferung oder die nicht rechtzeitige Ablieferung einer Arbeit als entschuldigt an, so sind in einem neuen Prüfungstermin alle Aufsichtsarbeiten zu wiederholen.

(4) Bleibt der Prüfling der mündlichen Prüfung fern und sieht die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes das Ausbleiben als entschuldigt an, so ist der mündliche Teil der Prüfung in einem neuen Termin abzulegen.

(5) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich geltend gemacht werden. Zum Beweis der Entschuldigungsgründe kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden.

§ 26
Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen

(1) Im Fall eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs oder im Fall des Besitzes oder des Benutzens nicht zugelassener Hilfsmittel kann die Leistung, auf die sich die Täuschung bezieht, mit „ungenügend“ bewertet oder ihre Wiederholung aufgegeben werden. In schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und diese für nicht bestanden erklärt werden.

(2) Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet der Prüfungsausschuss, im Übrigen die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Die Entscheidungen sind dem Prüfling mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

(3) Wird die Täuschung oder der Täuschungsversuch bei bestandener Prüfung erst nach Verkündung des Prüfungsergebnisses entdeckt, so kann die Prüfung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes auch nachträglich für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.

§ 27
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen, sofern er innerhalb eines Monats erklärt, von der Wiederholungsmöglichkeit Gebrauch machen zu wollen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Ergebnisses. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 20 findet Anwendung.

(2) Der Prüfling wiederholt die Prüfung in dem dem misslungenen Prüfungsversuch folgenden Jahr. Die weitere Einführungszeit dauert bis zum Ende dieses Prüfungsverfahrens. Während der weiteren Einführungszeit soll der Prüfling das Studium II wiederholen. Im Übrigen bestimmt die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt Art und Dauer der weiteren Einführungszeit. Sie oder er soll dabei die Vorschläge des Prüfungsausschusses (§ 24 Abs. 2) berücksichtigen.

(3) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden hat, übernimmt wieder ihre oder seine frühere Tätigkeit. Die gleiche Regelung gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben hat.

§ 28
Widerspruch und Klage

(1) Über einen Widerspruch gem. § 68 VwGO entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, bei Angriffen gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung auf der Grundlage einer einzuholenden Stellungnahme der Personen, die an der Beurteilung beteiligt waren.

(2) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 1 können Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen beinhalten, nicht abgeändert werden.

(3) Legt der Prüfling gegen eine Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung Widerspruch oder Klage ein, so wird dadurch ein weiteres Prüfungsverfahren nicht gehindert. Wird nach Ablegung der Wiederholungsprüfung eine frühere Prüfung für bestanden erklärt, gilt das Ergebnis der früheren Prüfung als Ergebnis der Amtsanwaltsprüfung.

§ 29
Status nach bestandener Prüfung

(1) Mit Erfolg geprüfte Beamtinnen und Beamte sind möglichst im Amtsanwaltsdienst zu verwenden. Sie führen während der Zeit, in denen sie als Amtsanwältinnen und Amtsanwälte tätig, aber noch nicht zur Amtsanwältin beziehungsweise zum Amtsanwalt ernannt worden sind, die Dienstbezeichnung ,,beauftragte Amtsanwältin“ bzw. „beauftragter Amtsanwalt“, abgekürzt „Amtsanwältin (b)“ bzw. ,,Amtsanwalt (b)“, sonst die bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung.

(2) Die Ernennung zur Amtsanwältin bzw. zum Amtsanwalt soll regelmäßig erst erfolgen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach Beendigung der Einführungszeit mindestens ein Jahr als Amtsanwältin (b) oder Amtsanwalt (b) selbstständig tätig gewesen ist.

Vierter Abschnitt
Regelung für behinderte Menschen

§ 30
Regelung für behinderte Menschen

Behinderten Menschen sind - unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Sozialgesetzbuches IX - bei der Erbringung von Leistungen nach §§ 7 bis 10 sowie für die Teilnahme an der Amtsanwaltsprüfung die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Anforderungen führen. Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne von Teil 2 des Sozialgesetzbuches IX ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. §§ 18 Abs. 4, 21 Abs. 5 Satz 3 und 4 bleiben unberührt.

Fünfter Abschnitt
Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 31
Ausnahmebestimmung

Das Justizministerium kann von den Zulassungsvoraussetzungen des § 2 Nr. 3 Ausnahmen im Einzelfall aus besonderen Gründen zulassen.

§ 32 (Fn 5)
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. August 1985 (GV. NRW. S. 555), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), außer Kraft.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für Beamtinnen und Beamte, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits in der ununterbrochenen Ausbildung befinden, die Regelungen der Verordnung vom 6. August 1985 (GV. NRW. S. 555), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), fort. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausbildung unterbrochen und nach dem 1. Januar 2007 fortgesetzt wird. In diesem Fall wird die Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt.

(3) Auf Wiederholungsprüfungen ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden; dies gilt auf Antrag auch dann, wenn die Prüfung als nicht unternommen gilt.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 richtet sich eine weitere Einführungszeit (§ 27 Abs. 2), die nach dem 1. Januar 2007 angeordnet wurde, nach den Vorschriften dieser Verordnung.

(5) §§ 18 Abs. 4, 21 Abs. 5 Satz 3 und 4 gelten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung für alle Prüfungsverfahren.

 

Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 520, in Kraft getreten am 1. Januar 2007; geändert durch VO vom 15. September 2011 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011; Artikel 2 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013; Artikel 36 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 2 Nummer 3 neu gefasst durch VO vom 15. September 2011 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011.

Fn 4

§ 7 geändert durch Artikel 2 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013.

Fn 5

§ 32 geändert durch Artikel 36 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.