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Verordnung
über die Regelsätze der Sozialhilfe

Vom 19. Juni 2007 (Fn 1)

Aufgrund des § 28 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird verordnet:

§ 1

Die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe werden ab dem 1. Juli 2007 in folgender Höhe festgesetzt:

Für den Haushaltsvorstand und für Alleinstehende
347 EURO,

für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
208 EURO,

für sonstige Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres
278 EURO.

Für Personen, die in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft zusammenleben, beträgt der monatliche Regelsatz jeweils 312 EURO.

§ 2

Die Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 19. Dezember 2006 (GV. NRW. S.606) außer Kraft.

Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 über die Notwendigkeit des Fortbestandes dieser Verordnung.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

 

 

 

Fn1

GV. NRW. S. 205, in Kraft getreten am 1. Juli 2007.