Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
auf das Deutsche Institut für Bautechnik
(DIBt-Übertragungsverordnung – DIBt-ÜtVO)

Vom 17. November 2009 (Fn 1)

Aufgrund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), in Verbindung mit § 11 Absatz 1 und 2 des Bauproduktengesetzes (BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und des § 28 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 85 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 der Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), wird nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

§ 1
Übertragung von Befugnissen

Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden folgende Befugnisse übertragen:

1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 28 Absatz 1 BauO NRW,

2. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 BauPG sowie die Aufgaben nach § 11 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 7 BauPG,

3. die Entgegennahme von Anzeigen über das Tätigwerden von Behörden als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und deren Überprüfung nach § 11 Absatz 2 BauPG,

4. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 28 Absatz 3 BauO NRW in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtline und

5. den Widerruf, die Rücknahme und die nachträgliche Änderung bereits erteilter Anerkennungen.

§ 2
Beteiligung oberster Landesbehörden

(1) Wenn im Falle von Befugnissen nach § 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde betroffen sind, erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennungen im Einvernehmen mit dieser. Es unterrichtet die oberste Bauaufsichtsbehörde über die Anzeige von Tätigkeiten nach § 1 Nummer 3.

(2) Sind von einem Antrag auf Anerkennung nach § 1 Nummer 1, 2 und 4 Aufgaben berührt, die ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich anderer oberster Landesbehörden fallen, so erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennung im Einvernehmen mit diesen obersten Landesbehörden. Sind von Behörden nach § 1 Nummer 3 Tätigkeiten angezeigt, die ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich anderer oberster Landesbehörden fallen, so unterrichtet das Deutsche Institut für Bautechnik diese obersten Landesbehörden.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Berichtspflicht

(1) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Dezember 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die DIBt-Übertragungsverordnung vom 29. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 686) außer Kraft.

(2) Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Für den Ministerpräsidenten
die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Der Minister
für Bauen und Verkehr

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 625, in Kraft getreten mit Wirkung vom 3. Dezember 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 2005.