Verordnung
über den finanziellen Ausgleich
des Gesetzes zur Eingliederung der
Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen
und zur Anpassung des Belastungsausgleichs

Vom 16. Dezember 2011 (Fn 1) (Fn 3)

Auf Grund des § 23 Absatz 8 Satz 2 und § 26 Absatz 3 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S.482) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S.542), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport und dem Finanzministerium verordnet:

Teil 1 (Fn 4)
 Einzelheiten des finanziellen Ausgleichs

§ 1
Personalaufwand

(1) Der Personalaufwand eines übergeleiteten Beamten nach § 23 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (im folgenden Eingliederungsgesetz genannt) umfasst sämtliche Leistungen des Dienstherrn im Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen mit Ausnahme der erworbenen Versorgungsanwartschaften und der Versorgungsleistungen. Zu den Leistungen gehören insbesondere die Besoldung im Rahmen der besoldungsrechtlichen Bestimmungen sowie Beihilfeleistungen, Trennungs- und Aufwandsentschädigungen im Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen.

(2) Die Personalkosten eines gestellten Tarifbeschäftigten nach § 23 Absatz 1 Satz 3 Eingliederungsgesetz umfassen insbesondere das Entgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, Sonderzahlungen, das Entgelt im Krankheitsfall und die besonderen Zahlungen nach dem TV-L, TVÜ - Länder, nach ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie die Beihilfeleistungen, Trennungs- und Aufwandsentschädigungen.

(3) Der Personalaufwand für Beschäftigte nach § 23 Absatz 5 Eingliederungsgesetz umfasst die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2.

§ 2
Tatsächlicher Personalbestand

Bei Inanspruchnahme oder Beendigung von Elternzeit, Beurlaubung und Sonderurlaub, bei Veränderung der individuellen Arbeitszeit sowie bei Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit wird der tatsächliche Personalbestand nach § 23 Absatz 3 Eingliederungsgesetz entsprechend angepasst. Veränderungen des tatsächlichen Personalbestandes nach Satz 1 sind bei der Festsetzung von finanziellem Nachersatz nach § 23 Absatz 5 Eingliederungsgesetz zu berücksichtigen.

§ 3
Versorgung der Beamten einschließlich
der Beihilfeleistungen

(1) Die kommunalen Körperschaften zeigen für das abgelaufene Jahr dem für Soziales zuständigen Ministerium bis zum 30. Januar des Folgejahres die angefallenen Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfeleistungen für die Versorgungsempfänger im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 2 Eingliederungsgesetz an. Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet den kommunalen Körperschaften die angezeigten Versorgungs- und Beihilfeleistungen innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter Anzeige unter Verrechnung der im vorangegangenen Jahr gezahlten Abschläge. Überzahlungen werden mit den laufend zu zahlenden Abschlägen verrechnet.

(2) Abschläge auf Versorgungs- und Beihilfeleistungen werden vierteljährlich jeweils zur Mitte des Quartals gezahlt. Grundlage für die Höhe der Abschläge sind die für das abgelaufene Jahr erstatteten Versorgungs- und Beihilfeleistungen.

(3) Die Richtigkeit der durch die kommunalen Körperschaften angezeigten Versorgungs- und Beihilfeleistungen wird vorausgesetzt. Das Prüfungsrecht des Landes bleibt davon unberührt.

§ 4
Interkommunaler Ausgleich bei hohen
Beihilfeleistungen an aktive Beamte

Ein interkommunaler Ausgleich nach § 23 Absatz 3 Satz 4 Eingliederungsgesetz ist spätestens bis zum 30. April des auf die Erstattung der Beihilfe an den Beihilfeempfänger folgenden Jahres von der kommunalen Körperschaft unter Nachweis der Beihilfezahlungen zu beantragen. Der Ausgleich wird in der vierten Quartalszahlung vorgenommen. Alle kommunalen Körperschaften tragen entsprechend ihrem Anteil am Belastungsausgleich für das laufende Jahr die 100 000 Euro je Beihilfeberechtigten übersteigenden Beihilfebeträge.

§ 5
Fachbezogener Sachaufwand

(1) Der Ausgleich des fachbezogenen Sachaufwandes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Eingliederungsgesetz wird den Kreisen und kreisfreien Städten in vierteljährlichen Abschlägen jeweils zur Mitte des Quartals für das laufende Quartal ausgezahlt. Grundlage für die Höhe der Abschläge sind die Fallzahlen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Eingliederungsgesetz für das Vorvorjahr.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres wird aufgrund der tatsächlichen Fallzahlen eine Abrechnung unter Zugrundelegung der im vorangegangen Jahr gezahlten Abschläge vorgenommen. Überzahlungen werden mit den laufend zu zahlenden Abschlägen verrechnet.

Teil 2 (Fn 4)
Anpassung des Belastungsausgleichs

§ 6 (Fn 4)
Personalbedarf

Der Personalbedarf der Landschaftsverbände, Kreise und kreisfreien Städte für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 des Eingliederungsgesetzes ab dem 1. Januar 2014 in den einzelnen Aufgabenbereichen und seine Aufteilung ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung.

§ 7 (Fn 4)
Personalkostenpauschalen

(1) Die Jahresdurchschnittskosten pro Vollzeitäquivalent als finanzieller Ausgleich für den Personalaufwand für die Beamten gemäß § 9 des Eingliederungsgesetzes werden wie folgt angepasst:
a) ab dem 1. Januar 2012 auf 43 898 Euro,
b) ab dem 1. Januar 2013 auf 45 061 Euro,
c) ab dem 1. Januar 2014 auf 46 390 Euro.

(2) Die Jahresdurchschnittskosten pro Vollzeitäquivalent als finanzieller Ausgleich für den Personalaufwand für Beschäftigte, die als Nachersatz für ausgeschiedene Beschäftigte mit Aufgaben nach den §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 des Eingliederungsgesetzes betraut werden, werden wie folgt angepasst:
a) ab dem 1. Januar 2012 auf 53 604 Euro,
b) ab dem 1. Januar 2013 auf 55 025 Euro,
c) ab dem 1. Januar 2014 auf 56 648 Euro.

§ 8 (Fn 4)
Höhe des fachbezogenen Sachaufwands

Der Pauschalbetrag pro Fall, den die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich des Aufwands, der durch die medizinische Beweiserhebung und durch Gebühren und Anwaltskosten im Gerichtsverfahren (fachbezogener Sachaufwand) entsteht, erhalten, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 auf 63,50 Euro erhöht.

Teil 3 (Fn 4)
Inkrafttreten

§ 9 (Fn 5)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

 

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 730, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; geändert durch Verordnung vom 5. November 2014 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 83

Fn 3

Überschrift geändert durch Verordnung vom 5. November 2014 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Fn 4

Überschriften zu Teil 1, Teil 2 und Teil 3 sowie §§ 6 bis 8 eingefügt durch Verordnung vom 5. November 2014 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Fn 5

§ 6 (alt) wird § 9 durch Verordnung vom 5. November 2014 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014.