Verordnung
über bauordnungsrechtliche Regelungen
für Bauprodukte und Bauarten
(Bauprodukte- und Bauartenverordnung – BauPAVO NRW)*)
Vom 17. November 2009 (Fn 1)
Auf Grund von § 20 Absatz 4, 5 und 6 und § 24 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 in Verbindung mit § 85 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 und Absatz 6 Nummer 1 und 2 der Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:
Inhaltsübersicht (Fn 2)
Teil 1
Bauprodukte und Bauarten mit wasserrechtlichen Anforderungen
§ 1 Feststellung der wasserrechtlichen Eignung
Teil 2
Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten
§ 2 Anforderungen
§ 3 Nachweise
§ 4 Gleichwertige Nachweise
Teil 3
Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
§ 5 Überwachungspflichtige Tätigkeiten
§ 6 Überwachungsstellen
Teil 4
Festlegungen zum Übereinstimmungszeichen
§ 7 Übereinstimmungszeichen
Teil 5
Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
§ 8 Anerkennung
§ 9 Anerkennungsvoraussetzungen
§ 10 Allgemeine Pflichten
§ 11 Besondere Pflichten
§ 12 Antrag und Unterlagen
§ 13 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung
§ 14 Übergangsregelung
Teil 6
Schlussbestimmungen
§ 15 Inkrafttreten
Teil 1
Bauprodukte und Bauarten mit wasserrechtlichen Anforderungen
§ 1
Feststellung der wasserrechtlichen Eignung
Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den §§ 21, 22 und 25 bis 27 BauO NRW in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 28 BauO NRW zu führen:
1. Abwasserbehandlungsanlagen
a) Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu 8 m3/Tag bemessen sind,
b) Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,
c) Fettabscheider,
d) Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,
e) Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,
f) Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis 8 m3/Tag bemessen sind,
g) Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,
h) Anlagen zur Begrenzung des Silbergehaltes in Abwässern aus fotografischen Verfahren und
i) Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von chemischen Reinigungen;
2. Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:
a) Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,
b) Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen,
c) Behälter,
d) Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,
e) Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und
f) Sicherheitseinrichtungen.
Teil 2
Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten
§ 2 (Fn 2)
Anforderungen
Für
1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile
auf der Baustelle,
2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle,
3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 und 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton und
6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
müssen die Hersteller und die Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Diesbezügliche Anforderungen stellen die technischen Regeln und die Anlagen, die in den Fällen des Satzes 1
Nummer 1 unter der laufenden Nummer 2.4.1,
Nummer 2 unter der laufenden Nummer 2.4.3,
Nummer 3 unter der laufenden Nummer 2.3.3,
Nummer 4 unter der laufenden Nummer 2.5.1,
Nummer 5 unter der laufenden Nummer 2.3.1 und
Nummer 6 unter der laufenden Nummer 2.3.7
in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht sind.
§ 3
Nachweise
(1) Die Hersteller und die Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 2 und danach für Tätigkeiten nach
1. § 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren und
2. § 2 Nummer 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren,
gegenüber einer nach § 28 Absatz 1 Nummer 6 BauO NRW anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
(2) Für die in § 2 aufgeführten Bauprodukte und Bauarten gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 BauO NRW auch als Prüfstelle nach § 28 Absatz 1 Nummer 6 BauO NRW. Die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt wurden und tätig waren, gelten auch als Prüfstelle nach § 28 Absatz 1 Nummer 6 BauO NRW.
§ 4
Gleichwertige Nachweise
(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 2 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW erfüllt werden.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 2 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates belegt werden.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in den §§ 2 und 3 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW nicht zu erwarten sind.
Teil 3
Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
§ 5
Überwachungspflichtige Tätigkeiten
Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 BauO NRW überwacht werden:
1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,
2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3),
3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
4. der Einbau von Verpressankern,
5. die Herstellung von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle,
6. das Einbringen von Ortschäumen auf Bauteilflächen über 50 m2.
Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.
§ 6
Überwachungsstellen
Für die Tätigkeiten nach § 5 Nummer 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 BauO NRW die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 BauO NRW.
Teil 4
Festlegungen zum Übereinstimmungszeichen
§ 7
Übereinstimmungszeichen
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 25 Absatz 4 BauO NRW besteht aus dem Buchstaben „Ü“ und hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens des Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und der Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt,
2. Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung:
a) Kurzbezeichnung der für das geregelte Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel,
b) die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als „Z“ und deren Nummer,
c) die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als „P“, dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder
d) die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als „ZiE“ und die Behörde;
3. die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchstabe a abschließend bestimmt sind;
4. die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben „Ü“ umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe „Ü“ und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe „Ü“ muss in seiner Form der in der Anlage dargestellten Abbildung entsprechen.
(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe „Ü“ ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
Teil 5
Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
§ 8
Anerkennung
(1) Eine natürliche oder juristische Person oder eine Behörde kann auf Antrag anerkannt werden als
1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 22 Absatz 2 BauO NRW),
2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 26 Absatz 2 BauO NRW),
3. Zertifizierungsstelle (§ 27 Absatz 1 BauO NRW),
4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 27 Absatz 2 BauO NRW),
5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 20 Absatz 6 BauO NRW oder
6. Prüfstelle für die Überwachung nach § 20 Absatz 5 BauO NRW,
wenn sie die Voraussetzungen nach § 9 erfüllt.
(2) Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstelle untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt sind. § 12 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.
(3) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte oder Bauarten. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte und Bauarten anerkannt werden.
(4) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(5) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; § 77 Absatz 2 Satz 2 BauO NRW gilt entsprechend.
§ 9
Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- oder Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigen obliegt (leitende Person). Die leitende Person muss ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und
1. für Prüfstellen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten,
2. für Prüfstellen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten,
3. für Zertifizierungsstellen nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkeiten,
4. für Überwachungsstellen nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten,
5. für Prüfungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich nachweisen.
Die leitende Person einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn eine hauptberuflich stellvertretende Person, die die für die leitende Person maßgebenden Anforderungen erfüllt, bestellt ist. Für Prüfstellen kann eine hauptberuflich stellvertretende Person der leitenden Person, die die für die leitende Person maßgebenden Anforderungen zu erfüllen hat, verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeit erforderlich ist; ist die leitende Person nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann eine zweite hauptberuflich stellvertretende Person verlangt werden. Die leitende Person, und wenn eine stellvertretende Person bestellt ist, die stellvertretende Person müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Die leitende Person der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle darf
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,
2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,
3. durch gerichtliche Anordnungen nicht in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein und muss,
4. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
5. die Gewähr dafür bieten, dass sie neben den Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten als leitende Person gewährleistet ist.
Die Nummern 2 und 3 gelten auch im Falle vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten.
(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner verfügen über
1. die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,
2. schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfeinrichtungen und
3. ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten.
(4) Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere die Leitung und ihre Stellvertretung, unparteilich sind. Hierzu kann verlangt werden, dass für den jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist. Er unterstützt die leitende Person der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie die leitende Person der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen.
(5) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.
§ 10
Allgemeine Pflichten
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen
1. im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen Herstellern der Bauprodukte und Anwendern von Bauarten in Anspruch genommen werden können,
2. die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen,
3. der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben,
4. regelmäßig an einem von der Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch der für das Bauprodukt oder die Bauart anerkannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen teilnehmen,
5. ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen im Bereich der Anerkennung fortbilden und die technische Ausstattung warten, so erneuern und ergänzen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraumes erfüllt sind,
6. Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben,
7. Anweisungen erstellen, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben, und diese fortschreiben,
8. die Erfüllung der Pflichten nach den Nummern 4 bis 7 sowie nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zusammenfassend dokumentieren und dem Personal zugänglich machen, und
9. einen Wechsel in der Leitung der Stelle oder der Stellvertretung, wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung sowie Änderungen, die dazu führen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzeigen.
§ 11
Besondere Pflichten
(1) Prüfstellen und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen.
(2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben Berichte über ihre Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren. Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, Zertifizierungsdatum und zum Überwachungszeitraum zu enthalten. Die Berichte sind von der leitenden Person der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu unterzeichnen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen.
§ 12
Antrag und Unterlagen
(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen. Anerkennungsbehörde ist das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin.
(2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
1. Angabe, auf welche Tätigkeit im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 sich die Anerkennung beziehen soll,
2. Angaben zum Bauprodukt oder zur Bauart, für das eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf nach § 20 Absatz 2 BauO NRW bekannt gemachte technische Regeln Bezug genommen werden,
3. Angaben zur Person und Qualifikation der Leitung und Stellvertretung, zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und deren Berufserfahrung,
4. Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der natürlichen und juristischen Person, der leitenden Person nach § 9 Absatz 2 und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,
5. Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,
6. Angabe des Geburtsdatums der leitenden Person,
7. Angaben zu Unterauftragnehmern und
8. einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten.
(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
(4) Die Anerkennungsbehörde stellt eine Empfangsbestätigung nach § 71 b Absatz 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz aus und teilt dem Antragsteller mit, ob eine Überprüfung beim Antragsteller und ob Vergleichsuntersuchungen erforderlich sind sowie den voraussichtlich erforderlichen Zeitrahmen. Die Anerkennungsbehörde stimmt die Modalitäten für die Überprüfung beim Antragsteller und für die Vergleichsuntersuchungen unverzüglich mit dem Antragsteller ab.
(5) Sind der Antrag und die Antragsunterlagen unvollständig oder weisen sie sonst Mängel auf, und werden die Mängel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde gesetzten Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Die Anerkennungsbehörde hat den Antragsteller bei der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Satz 1 zu belehren. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Überprüfungen beim Antragsteller und die Durchführung von Vergleichsuntersuchungen.
(6) Hat die Anerkennungsbehörde über einen vollständigen Antrag auf Anerkennung nach Abschluss der gegebenenfalls erforderlichen Überprüfungen beim Antragsteller und Vergleichsuntersuchungen nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Es gilt § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung zwei Monate nicht übersteigen darf.
(7) Die Anerkennungsverfahren nach Teil 5 dieser Verordnung können über die einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
§ 13
Erlöschen und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt
1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,
2. durch Fristablauf oder
3. wenn die leitende Person das 68. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
1. nachträgliche Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,
2. die leitende Person infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, die Leitungstätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder
3. die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat.
Liegen bei einer natürlichen oder juristischen Person die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich der leitenden Person vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel in der Leitung stattgefunden hat.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
1. ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat,
2. nicht regelmäßig an dem Erfahrungsaustausch gemäß § 10 Satz 1 Nummer 4 teilnimmt oder
3. sich nicht an den Vergleichsuntersuchungen gemäß § 11 Absatz 1 beteiligt.
§ 14
Übergangsvorschrift
Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Leitungstätigkeit einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft ausüben, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des § 9 Absatz 1 Satz 2 befreit.
Teil 6
Schlussbestimmungen
§ 15 (Fn 2)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Der Minister
für Bauen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 717, in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014. |
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Inhaltsübersicht geändert und § 2 und § 15 neu gefasst durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014. |