Verordnung
über die Anerkennung von Betrieben
für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten
(Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung - PfSchGerKVO)
Vom 25. November 2014 (Fn 1)
Auf Grund des § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Anerkennung
(1) Gewerbliche Betriebe können auf Antrag von der zuständigen Behörde als Kontrollstelle zur Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten anerkannt werden, wenn
1. der Betrieb die Gewähr bietet, dass die Kontrollen genau und zuverlässig durchgeführt werden und er die Kontrollordnung anerkennt,
2. der Betrieb in ausreichendem Umfang Personen einsetzt, die für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten fachlich geeignet sind,
3. dem Betrieb die für die Kontrollarbeiten notwendige Ausrüstung zur Verfügung steht und
4. der Betrieb einvernehmlich mit der zuständigen Behörde Kontrollbereitschaft sicherstellt.
Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 1.
Das Anerkennungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, abgewickelt werden.
(2) Kontrollstellen, die in einem anderen Bundesland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als solche amtlich anerkannt sind, haben die beabsichtigte Aufnahme ihrer Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige ist der Nachweis der amtlichen Anerkennung als Kontrollstelle zu erbringen sowie der Ort für die Durchführung der Kontrolle zu benennen.
§ 2
Berechtigung der Kontrollstellen
Die anerkannten Kontrollstellen sind berechtigt,
1. Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen
2. Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage 2 zu führen und
3. Prüfplaketten nach dem Muster der Anlage 3 zu vergeben.
§ 3
Verpflichtung der Kontrollstellen
Die Kontrollstellen verpflichten sich,
1. den Beauftragten der zuständigen Behörde während der ortsüblichen Geschäftszeit jederzeit Zugang zu den Kontrolleinrichtungen und -unterlagen zu gestatten,
2. den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen,
3. den Inhalt der Geräte-Kontrollberichte vertraulich zu behandeln,
4. den Wechsel des Betriebsinhabers und des Kontrollpersonals der zuständigen Behörde anzuzeigen und
5. die Durchführung von Kontrollen in einem anderen Bundesland der dort zuständigen Behörde vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit anzuzeigen.
§ 4
Gebühren
Die Anerkennung einer Kontrollstelle ist gebührenpflichtig.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
In Kraft getreten am 6. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 850). |