Verordnung
zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
(Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW)
Vom 8. Dezember 2009 (Fn 1)
Teil 1
Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen
im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
§ 1 (Fn 4)
Zugelassene Forderungen
(1) Nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW können beigetrieben werden
1. privatrechtliche Geldforderungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, aus
a) der Inanspruchnahme von Einrichtungen im Sinne von § 107 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung,
b) der Herstellung und Unterhaltung von Versorgungsleitungen und Hausanschlüssen sowie der Lieferung von Gas, Wasser, Wärme und elektrischer Energie,
c) der Inanspruchnahme von Krankentransporten und Gesundheitsämtern,
d) der Benutzung von Hafenanlagen,
e) der Inanspruchnahme der kommunalen Feuerwehren,
f) der Lieferung von Holz und sonstigen Forsterzeugnissen, forstlichen Nebennutzungen, sowie der Lieferung von Wild,
g) der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von eigenen Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden, Räumen, Anlagen und Einrichtungen,
h) der Verpachtung oder Überlassung von Rechten an den in Buchstabe g bezeichneten Sachen,
i) der Nutzung landeseigener Sonderliegenschaften,
j) der Gewährung von Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, nach den Sozialgesetzbüchern Zweites Buch (SGB II), Neuntes Buch (SGB IX) und Zwölftes Buch (SGB XII) und dem Bundesversorgungsgesetz,
k) der Gewährung von Darlehen zur Förderung des Wohnens und der Modernisierung von Gebäuden,
l) der Gewährung von Darlehen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft,
m) der Gewährung von Siedlungs- und Flurbereinigungsmitteln, die nicht von der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank verwaltet werden,
n) der Gewährung von Darlehen zur Milderung von Ernteschäden,
o) dem Forderungsübergang nach §§ 90 und 91 des Bundessozialhilfegesetzes, §§ 93 und 94 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII), § 37 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, § 27 g des Bundesversorgungsgesetzes sowie §§ 94, 95 und 96 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) -, Kinder- und Jugendhilfe - §§ 115, 116 Sozialgesetzbuch X und § 7 Unterhaltsvorschussgesetz in der jeweils geltenden Fassung,
p) der Gewährung von Mikrodarlehen für Kleingründungen,
q) der Gewährung von Darlehen für Gewerbetreibende und Freiberufler in der Kreativwirtschaftsbranche (Kreativdarlehen) oder
2. privatrechtliche Geldforderungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, auf Rückzahlung von Zuschüssen und Beihilfen, die geleistet wurden
a) für Zwecke der Sozial- und Jugendhilfe sowie für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege,
b) zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft,
c) zu wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken oder
d) an private Schulen,
3. Erbbauzins nach der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (RGBl. S. 72, 122) in der jeweils geltenden Fassung, der dem Land, den kommunalen Gebietskörperschaften oder den sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, geschuldet wird,
4. Beträge, die vom Land, einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, aufgrund gesetzlicher Verpflichtung verauslagt sind und nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts erstattet werden müssen,
5. die an den Ausfallfonds abgetretenen Ansprüche im Zusammenhang mit Studienbeitragsdarlehen (§§ 17 und 18 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119)).
(2) Zu den Forderungen nach Absatz 1 gehören auch die Zinsen, Verzugszinsen, Kosten der Zahlungsaufforderungen und sonstigen Nebenforderungen.
Teil 2
Vollstreckungsbehörden,
Gläubiger,
Kostenbeitrag
§ 2
Vollstreckungsbehörden
(1) Geldforderungen der in § 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW genannten Art werden für die in § 4 dieser Verordnung genannten Gläubiger von den Vollstreckungsbehörden der Gemeinden beigetrieben.
(2) Die Vollstreckungsbehörde der Gemeinde am Sitz des Gläubigers ist zuständig, wenn sich das Verwaltungszwangsverfahren gegen einen Schuldner richtet, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen hat.
(3) Geldforderungen der NRW.BANK der in § 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW genannten Art werden von der Landeskasse Düsseldorf als Vollstreckungsbehörde beigetrieben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit gesetzliche Vorschriften für bestimmte Forderungen die unmittelbare Inanspruchnahme bestimmter Vollstreckungsbehörden oder ein anderes Vollstreckungsverfahren vorsehen.
§ 3
Besondere Vollstreckungsbehörden
(1) Die nachfolgend aufgeführten Stellen nehmen die Aufgabe der Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung der ihnen zustehenden Geldforderungen der in § 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW genannten Art wahr:
1. das Universitätsklinikum Aachen, das Universitätsklinikum Bonn, das Universitätsklinikum Düsseldorf, das Universitätsklinikum Essen, das Universitätsklinikum Köln und das Universitätsklinikum Münster,
2. das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen,
3. die Landesbetriebe
a) Information und Technik Nordrhein-Westfalen,
b) Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen,
c) Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen und
d) Straßenbau Nordrhein-Westfalen.
(2) Zentrale Vollstreckungsbehörden der Hochschulen für die Beitreibung von Geldforderungen der in § 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW genannten Art sind:
1. die Universität Düsseldorf für alle in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Arnsberg gelegenen und in § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz genannten Hochschulen,
2. die Universität Köln für die entsprechenden Hochschulen im Regierungsbezirk Köln sowie
3. die Universität Münster für die entsprechenden Hochschulen in den Regierungsbezirken Detmold und Münster.
§ 4
Gläubiger
Gläubiger im Sinne von § 2 dieser Verordnung sind folgende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie im Lande Nordrhein-Westfalen ihren Sitz haben und der Landesaufsicht unterstehen, ferner folgende Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind und die der Landesaufsicht unterstehen:
1. Anstalten des öffentlichen Rechts im Sinne des § 114 a Gemeindeordnung,
2. Architektenkammer Nordrhein-Westfalen,
3. Gemeinsame Kommunalunternehmen im Sinne der §§ 27 und 28 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit,
4. Industrie- und Handelskammern,
5. Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen,
6. Kammern im Sinne von § 1 Heilberufsgesetz NRW,
7. Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen,
8. Kirchengemeinden und Verbände von Kirchengemeinden der Erzbistümer/Bistümer Köln, Paderborn, Aachen, Essen, Münster,
9. Kirchengemeinden und Verbände von Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche im Lande Nordrhein-Westfalen,
10. Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen,
11. Landesunmittelbare Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
12. Landesunmittelbare Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand,
13. Landwirtschaftskammer,
14. Medizinische Dienste der Krankenversicherung,
15. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure,
16. Orts-, Innungs- und Betriebskrankenkassen und deren Verbände,
17. Pflegekassen,
18. Steuerberaterkammern,
19. Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Nordrhein-Westfalen,
20. Untersuchungsanstalten nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes,
21. Versorgungswerke der Kammern im Sinne von § 1 Heilberufsgesetz NRW,
22. Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen,
23. Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen,
24. Wasser- und Bodenverbände im Sinne von § 1 Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991,
25. Westdeutscher Rundfunk, Köln,
a) soweit es um die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren geht,
b) für sonstige Forderungen.
§ 5
Kostenbeitrag
(1) Die in § 4 genannten Gläubiger haben mit der Auftragserteilung an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen einen Kostenbeitrag von 23 Euro zu zahlen. Im Falle von § 4 Nummer 25 Buchstabe a ist der gleiche Kostenbeitrag zu zahlen.
(2) Für die unmittelbare Inanspruchnahme bestimmter Vollstreckungsbehörden im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(3) Für Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 7 Absatz 6 Satz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408) gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(4) Im Falle von § 2 Absatz 3 bestimmt sich der Kostenbeitrag nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Landeskasse und der NRW. BANK, die der vorherigen Zustimmung des Finanzministeriums bedarf.
Teil 3
Besondere Vollzugsbehörden
§ 6
Kreisordnungsbehörden
Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Bezirksregierungen nach § 7 des Abgrabungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden.
§ 7
Bezirksregierung
Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Bezirksregierung Düsseldorf nach den §§ 8 bis 10, 12, 19 und 20 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I. S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung.
Teil 4
Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Kapitel 1
Gebühren
§ 8 (Fn 2)
Gebührenarten
Für Amtshandlungen nach dem ersten und zweiten Abschnitt des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW werden folgende Gebühren erhoben:
1. Mahngebühr,
2. Pfändungsgebühr,
3. Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr,
4. Wegnahmegebühr,
5. Schreibgebühr,
6. Verwaltungsgebühr,
7. Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft.
§ 9
Mahngebühr
(1) Die Mahngebühr wird für die Mahnung nach § 19 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW erhoben.
(2) Die Mahngebühr beträgt bei Mahnbeträgen bis zu 50 Euro einschließlich 6 Euro, von dem Mehrbetrag eins vom Hundert. In den Fällen, in denen neben den Mahngebühren bei Eintritt der Voraussetzungen auch Säumniszuschläge gemäß § 240 Abgabenordnung, § 12 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 240 Abgabenordnung oder § 18 Gebührengesetz NRW zu erheben sind, beträgt die Mahngebühr jedoch höchstens 52 Euro. Die Mahngebühr wird auch bei wiederholter Mahnung für die gleiche Forderung nur einmal erhoben.
(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist oder der mit seiner Überbringung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.
(4) Für die öffentliche Mahnung wird keine Gebühr erhoben.
§ 10
Gemeinsame Vorschriften
für die Pfändungsgebühr und die
Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr
(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Gebühren erhoben:
1. für die Pfändung von Sachen, von Forderungen oder anderen Vermögensrechten (Pfändungsgebühr - § 11),
2. für die Versteigerung oder die sonstige Verwertung, insbesondere den Verkauf von Gegenständen aus freier Hand (Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr - § 12).
(2) Gebührenpflichtig ist jede Vollstreckungsmaßnahme, auch wenn verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung derselben Forderung nebeneinander oder nacheinander ergriffen werden. Dagegen entsteht die Gebührenschuld nur einmal, wenn dieselbe Maßnahme der Vollstreckung mehrerer Forderungen dient. Sie richtet sich dann nach der Summe der Forderungen.
§ 11
Pfändungsgebühr
(1) Die Pfändungsgebühr beträgt von dem Betrag (§ 17) bis zu 50 Euro einschließlich 20 Euro, von dem Mehrbetrag eins vom Hundert. Benötigt die Pfändung länger als 3 Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro. Erfolgt im Rahmen der Pfändung eines zugelassenen Kraftfahrzeuges der Einsatz einer Wegfahrsperre, so können weitere 10 Euro berechnet werden.
(2) Die Gebührenschuld entsteht,
1. sobald der Auftrag zur Pfändung von Sachen oder zur Inbesitznahme von Wertpapieren (§ 42 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) dem Vollziehungsbeamten zugeht,
2. bei der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten, sobald die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.
(3) Die Pfändungsgebühr wird im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Auftrag zurücknimmt, bevor sich der Vollziehungsbeamte zum Zwecke der Pfändung an Ort und Stelle begeben hat.
(4) Wird die Pfändung von Sachen vom Schuldner nach § 6a Absatz 1 Buchstabe c und d Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW abgewendet, so ist
1. die volle Pfändungsgebühr zu entrichten, wenn an den Gläubiger, die Vollstreckungsbehörde oder den Vollziehungsbeamten erst gezahlt wird, nachdem dieser sich bereits zur Vornahme der Pfändung an Ort und Stelle begeben hat,
2. die halbe Pfändungsgebühr zu entrichten, wenn an den Vollziehungsbeamten gezahlt wird, bevor er sich an Ort und Stelle begeben hat, oder wenn die Pfändung, nachdem der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle erschienen ist, dadurch abgewendet wird, dass ihm eine Fristbewilligung oder die Bezahlung der Schuld an den Gläubiger oder die Vollstreckungsbehörde nachgewiesen wird.
(5) Bei der Pfändung von Sachen wird die Pfändungsgebühr auch für Anschlusspfändungen sowie für Pfändungsversuche erhoben, die deshalb erfolglos bleiben, weil der Vollziehungsbeamte keine zur Pfändung geeigneten Sachen vorfindet oder weil sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.
§ 12
Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr
(1) Die Gebühr beträgt von dem Betrag (§ 17 Absatz 2) bis zu 50 Euro einschließlich 20 Euro, von dem Mehrbetrag zwei vom Hundert. Benötigt die Versteigerung vor Ort oder die Verwertung länger als drei Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro.
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Auftrag zur Versteigerung dem Vollziehungsbeamten oder dem sonstigen Beauftragten zugeht.
(3) Weist der Schuldner vor Beginn der Versteigerung nach, dass die Schuld gezahlt oder gestundet ist, oder zahlt er vor Beginn der Versteigerung die volle Schuld einschließlich Kosten und Säumniszuschlag, so wird die Gebühr nur in halber Höhe nach dem vermutlichen Versteigerungserlös erhoben.
(4) Die Versteigerungsgebühr wird nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Auftrag zur Versteigerung zurücknimmt, bevor der Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend im Falle des Verkaufs aus freier Hand oder der anderweitigen Verwertung der Pfandsache (§ 37 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW).
§ 13
Wegnahmegebühr
(1) Die Wegnahmegebühr wird erhoben für die Wegnahme von Sachen im Wege unmittelbaren Zwanges (§ 62 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) und für die Wegnahme von Urkunden durch den Vollziehungsbeamten (§ 44 Absatz 2 Satz 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW).
(2) Die Gebühr beträgt 20 Euro. Benötigt die Versteigerung oder die Verwertung länger als drei Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro.
(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Beauftragte der Vollzugsbehörde oder der Vollstreckungsbehörde Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.
§ 14
Schreibgebühr
(1) Schreibgebühren werden erhoben für alle auf Antrag erteilten Abschriften, für sonstige Vervielfältigungen von Schriftstücken oder für Ausdrucke elektronischer Dokumente.
(2) Die Gebühr beträgt für jede angefangene Seite 0,50 Euro.
(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Antrag der Behörde zugegangen ist. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag zurückgenommen wird, bevor mit der Anfertigung der Vervielfältigung begonnen wird.
§ 15 (Fn 2)
Verwaltungsgebühr
(1) Verwaltungsgebühren werden erhoben für die nachfolgend aufgeführten Amtshandlungen der Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang. Im Falle einer Pauschale wird auf die in § 77 Absatz 2 Satz 6 bis 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW festgelegten Vomhundertsätze verwiesen.
lfd. Nr. |
Gegenstand |
Gebühr in Euro |
1 |
Beseitigung einer Gefahr für ein oberirdisches Gewässer oder für das Grundwasser einschließlich Durchführung einer Gefahrenumfangsermittlung, soweit diese nicht einer ersten Gefahrenerforschung dient |
Pauschale, mindestens 25 |
2 |
Maßnahme nach § 19i Wasserhaushaltsgesetz |
Pauschale, mindestens 25 |
3 |
Beseitigung einer unerlaubten Abfallablagerung |
Pauschale, mindestens 25 |
4 |
Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustandes
|
Pauschale, mindestens 25 |
5 |
Absperren einer nicht oder unvollständig gesicherten Baustelle |
25 bis 100
|
6 |
Wiederaufstellen eines umgestürzten Bauzaunes |
25 bis 250 |
7 |
Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges |
25 bis 150 |
8 |
Abschleppen und Entsorgen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges |
25 bis 500
|
9 |
Beseitigung eines Baumes, der vom Umsturz bedroht oder umgestürzt ist |
Pauschale, mindestens 25 |
10 |
Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Tieres nach dem Tierschutzgesetz und nach den artenschutzrechtlichen Bestimmungen |
25 bis 300 |
11 |
Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde |
25 bis 300 |
12 |
Beseitigung eines unerlaubt angebrachten oder nach Ablauf einer befristeten Genehmigung nicht entfernten Plakats oder Entfernung von Farbaufträgen an einem öffentlichen Gebäude |
5 bis 500 |
13 |
Sicherstellung einer Sache |
25 bis 250 |
14 |
Verwahrung einer sichergestellten Sache |
25 bis 150 |
15 |
Entsetzung aus dem Besitz einer unbeweglichen Sache, eines Raumes oder eines Schiffes (Zwangsräumung, siehe § 62a Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) |
75 bis 300 |
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat.
(3) Von der Gebührenerhebung kann abgesehen werden, wenn der Vollzug eingestellt wird.
§ 16 (Fn 2)
Gebühr für die Abnahme
der Vermögensauskunft
(1) Die Gebühr wird erhoben für die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nach § 5a und nach § 44 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW.
(2) Die Gebühr beträgt 30 Euro.
(3) Die Gebühr entsteht mit dem Zugang der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft. Wird zu einem späteren Zeitpunkt von der Abnahme der Vermögensauskunft abgesehen, so kann die Gebühr vermindert oder von ihrer Erhebung ganz abgesehen werden.
§ 17
Gebührenberechnung
(1) Bei Feststellung des Betrages, von dem die Gebühren berechnet werden, sind Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht selbständig, sondern als Nebenschulden zusammen mit einer Hauptschuld geltend gemacht werden. Werden mehrere Forderungen in einem Mahnschreiben angemahnt, kann die Mahngebühr nach der Summe der angemahnten Beträge errechnet werden.
(2) Bei Ausführung einer Versteigerung oder bei einem Verkauf aus freier Hand wird die Gebühr von dem Erlös berechnet, soweit er nicht die Summe der beizutreibenden Beträge übersteigt.
(3) Zur Berechnung der Gebühren werden die Beträge, derentwegen gemahnt oder vollstreckt wird, auf volle Euro abgerundet. Das Gleiche gilt für die Gebühren selbst.
§ 18
Mehrheit von Schuldnern
(1) Wird gegen mehrere Schuldner wegen verschiedener Forderungen gleichzeitig vollstreckt, so werden die Vollstreckungsgebühren von jedem Vollstreckungsschuldner besonders erhoben.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn gegen mehrere Schuldner aus einer Forderung vollstreckt wird, für die sie als Gesamtschuldner haften. Sind die Gesamtschuldner jedoch Eheleute oder Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz), so werden die Gebühren nur einmal erhoben; für die Gebühren haften die Eheleute oder Lebenspartner als Gesamtschuldner.
(3) Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn gegen mehrere Schuldner, die miteinander in einem Gesamthandverhältnis stehen, in das Gesamthandvermögen vollstreckt wird.
Kapitel 2
Auslagen
§ 19
Auslagen im Mahnverfahren
Im Mahnverfahren werden Auslagen, insbesondere Entgelte für Postdienste, nicht erhoben.
§ 20 (Fn 2)
Auslagen der Vollstreckungs-
und Vollzugsbehörden
(1) Reisekosten der Vollziehungsbeamten und der Vollzugsbeamten werden mit Ausnahme eines Wegegeldes nicht erstattet.
(2) Die übrigen Auslagen sind der Vollstreckungsbehörde vom Vollstreckungsschuldner, der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen zu erstatten. Zu den Auslagen gehören insbesondere:
1. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen,
2. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachungen entstehen,
3. Beträge, die den vom Vollziehungsbeamten zum Öffnen von Türen oder Behältnissen zugezogenen Personen zu zahlen sind, ferner die Ausgaben für Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, für die Aberntung gepfändeter Früchte und die Erhaltung gepfändeter Tiere,
4. die an Treuhändler, Zeugen, Sachverständige und Hilfspersonen des Vollziehungsbeamten zu zahlenden Beträge,
5. anlässlich der Pfandverwertung zu entrichtende Steuern,
6. Gerichtskosten, insbesondere soweit sie bei der Abnahme der Vermögensauskunft oder bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen entstehen, und in den Fällen des § 39 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW etwaige Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers,
7. Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde (§ 56 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) durch die Ersatzvornahme entstanden sind, sowie auch Zinsansprüche gemäß § 59 Absatz 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW,
8. sonstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwanges, durch Anwendung der Ersatzzwangshaft, durch Sicherstellung oder Verwahrung entstandenen Kosten,
9. Kosten, die von Dritten für die Erteilung von Auskünften in Rechnung gestellt werden.
(3) Werden bei mehreren Schuldnern gepfändete Sachen gemeinsam versteigert oder aus freier Hand veräußert, so sind die Auslagen der gemeinsamen Verwertung auf die beteiligten Schuldner, unbeschadet der Erhebung der Versteigerungsgebühren von jedem einzelnen Schuldner gemäß § 18 Absatz 1, angemessen zu verteilen.
(4) Die Pflicht zum Ersatz von Auslagen, die der Behörde im Rahmen der Ersatzvornahme oder der Sicherstellung entstanden sind, wird mit ihrer Entstehung fällig. Die Herausgabe einer sichergestellten Sache an den Berechtigten ist von der Zahlung einer Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der noch festzusetzenden Kosten abhängig.
(5) Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn in dem Verfahren keine Gebührenschuld entsteht oder eine zunächst entstandene Gebührenschuld ganz oder teilweise wieder fortgefallen ist; § 24 bleibt unberührt.
§ 21
Wegegeld
(1) Für jede Dienstreise und jeden Dienstgang des Vollziehungsbeamten und des Vollzugsbeamten wird ein Wegegeld erhoben. Für die Berechnung des Wegegeldes ist die Entfernung zwischen der Dienststelle und dem Ort, an dem die Vollstreckungshandlung vorgenommen wird, maßgeblich. Das Wegegeld beträgt bei Entfernungen
1. bis zu 10 Kilometer 2,50 EUR,
2. mehr als 10 Kilometer bis 20 Kilometer 5,00 EUR,
3. mehr als 20 Kilometer bis 30 Kilometer 7,50 EUR,
4. von mehr als 30 Kilometer 10,00 EUR.
(2) Wegegeld wird nur für die im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Vollstreckungsbehörde zur Durchführung des Auftrages zurückgelegte Wegstrecke erhoben.
(3) Für die Berechnung des Wegegeldes ist es ohne Belang, wie der Vollziehungsbeamte oder der Vollzugsbeamte die für die Erledigung des Auftrages erforderliche Wegstrecke zurücklegt. Werden auf einer Dienstreise oder einem Dienstgang mehrere Vollstreckungsaufträge durchgeführt, wird das Wegegeld für jeden Auftrag gesondert gemäß Absatz 1 Satz 2 berechnet.
(4) Wegegeld kann für jeden Vollstreckungsauftrag nur einmal erhoben werden. Werden mehrere Wege zurückgelegt, ist der Weg mit der weitesten Entfernung maßgebend. Ist die Erfolglosigkeit einer Vollstreckungshandlung auf das Verschulden des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen oder werden Teilbeträge einbezogen, so kann ein gesondertes Wegegeld erhoben werden.
(5) Das Wegegeld wird auch dann erhoben, wenn der Vollstreckungsauftrag nach Antritt des Weges seine Erledigung gefunden hat.
Kapitel 3
Gemeinsame Vorschriften
§ 22
Inanspruchnahme
von Gerichtsvollziehern
Für Zwangsvollstreckungen, die durch Gerichtsvollzieher oder durch Vollziehungsbeamte der Justiz ausgeführt werden (§ 11 Absatz 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW), gelten die Bestimmungen der §§ 8 bis 24 nicht.
§ 23
Kostenhaftung
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung werden von der Vollstreckungsbehörde aus den beigetriebenen und den eingezahlten Geldern entnommen.
(2) Reicht der Erlös einer Zwangsvollstreckung oder die Zahlung des Schuldners zur Deckung der beizutreibenden Forderung und der Kosten nicht aus, so sind, soweit für die Reihenfolge der Anrechnung nicht anderweitige Bestimmungen maßgebend sind, zunächst die in Ansatz gebrachten Gebühren, sodann die übrigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu decken.
(3) Dient die Vollstreckung der Beitreibung eines Zwangsgeldes, an dessen Stelle im Nichtbeitreibungsfalle Ersatzzwangshaft treten kann (§ 61 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW), so sind nicht ausreichende Beträge zunächst auf das Zwangsgeld zu verrechnen.
(4) Im Falle der Amtshilfe gehen Kostenansprüche der ersuchten Behörde den Kostenansprüchen der ersuchenden Behörde vor. Etwaige Gebührenausfälle sind der ersuchten Vollstreckungsbehörde neben den Auslagen nur dann vom Gläubiger zu erstatten, wenn dieser nicht selbst Vollstreckungsbehörde ist (§ 20 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW).
§ 24
Abweichende Kostenberechnung
(1) Kosten, die durch unrichtige Behandlung der Sache entstanden sind, werden nicht erhoben.
(2) Die Vollstreckungs- oder Vollzugsbehörde kann auch in anderen Fällen von der Berechnung und Beitreibung der Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise absehen, wenn es sich um geringfügige Beträge handelt oder nach Begleichung der Hauptschuld die Beitreibung der Kosten für den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten oder neue, nicht vertretbare Kosten verursachen würde.
(3) Die Vollstreckungsbehörde kann die in den §§ 11 und 13 vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte des Betrages erhöhen, wenn aus Gründen, die der Schuldner zu vertreten hat, die Vollstreckung den Einsatz mehrerer Vollziehungsbeamten erfordert oder besondere Aufwendungen notwendig macht oder zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muss und dadurch erhöhte Kosten entstehen, die die normale Gebühr übersteigen, jedoch nicht als Auslagen im Sinne des § 20 behandelt werden können.
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 25 (Fn 3)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Die Verordnung wird erlassen
1. von der Landesregierung
aufgrund von Artikel 4 § 2 Nummer 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ und des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (5. Rundfunkänderungsgesetz) vom 22. September 1992 (GV. NRW. S. 346), geändert durch § 3 der 2. FrequenzVO vom 22. Juni 1993 (GV. NRW. S. 318),
hinsichtlich § 4 Nummer 25 Buchstabe a und § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 dieser Verordnung,
2. vom Innenministerium und Finanzministerium
a) aufgrund von § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765)
im Einvernehmen mit dem für Forschung und Wissenschaft, für Verkehr sowie für Wirtschaft und Energie zuständigen Ministerium
hinsichtlich § 3 dieser Verordnung,
b) aufgrund von § 77 Absatz 2 Satz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
hinsichtlich §§ 8 bis 24 dieser Verordnung,
3. vom Innenministerium
a) aufgrund von § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 2 Absatz 2 Satz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
hinsichtlich § 1, § 2 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 dieser Verordnung,
b) aufgrund von
§ 28 Absatz 2 Satz 2 des Aggerverbandsgesetzes vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 20), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716),
§ 27 Absatz 2 Satz 2 des Emschergenossenschaftsgesetzes vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716),
§ 40 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Erftverband in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1986 (GV. NRW. S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716),
§ 28 Absatz 2 Satz 2 des Lippeverbandsgesetzes vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716),
§ 28 Absatz 2 Satz 2 des Niersverbandsgesetzes vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716),
§ 28 Absatz 2 Satz 2 des Ruhrverbandsgesetzes vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716),
§ 28 Absatz 2 Satz 2 des Wupperverbandsgesetzes vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 40), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716),
§ 28 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716),
§ 28 Absatz 2 Satz 2 des Eifel-Rur-Verbandsgesetzes vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716) und
§ 20 Absatz 3 Satz 2 des Gemeinschaftswaldgesetzes vom 8. April 1975 (GV. NRW. S. 304), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662)
hinsichtlich § 5 Absatz 2 dieser Verordnung,
c) im Übrigen aufgrund von §§ 2 Absatz 2 Satz 2 und 4, 56 Absatz 2 Satz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
zugleich für
den Finanzminister
Für den
Innenminister
der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Für den
Minister
für Bauen und Verkehr
der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
GV. NRW. S. 787, in Kraft getreten am 17. Dezember 2009; geändert durch VO vom 30. November 2012 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; Artikel 4 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014; Verordnung vom 30. November 2014 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014. |
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§ 8, § 15, § 16 und § 20 geändert durch VO vom 30. November 2012 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 1. Januar 2013. |
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§ 25 geändert durch Artikel 4 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014. |
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§ 1 geändert durch Verordnung vom 30. November 2014 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014. |