Verordnung
über die Fachbereiche und Abteilungen
der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen in Gelsenkirchen

Vom 19. Dezember 2014 (Fn 1)

 

Auf Grund des § 12 Absatz 1 - insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags - und des § 17 Absatz 1 - insoweit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung sowie dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales - des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 168) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

 

§ 1
Fachbereiche

Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gliedert sich in die Fachbereiche Allgemeine Verwaltung/Rentenversicherung und Polizei.

 

§ 2
Abteilungen

Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen hat Abteilungen in Duisburg, Köln, Gelsenkirchen und Münster. Es bestehen Ausbildungsstandorte der Abteilung Münster in Bielefeld und der Abteilung Gelsenkirchen in Hagen.

 

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2014 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

 

 

Der Minister

für Inneres und Kommunales

des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 968).