Abgeordnetengesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen
– AbgG NRW –

Vom 5. April 2005 (Fn 1)

Erster Teil

Mitgliedschaft und Beruf

§ 1
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes.

§ 2
Schutz der freien Mandatsausübung

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben. Zu den Pflichten der Abgeordneten gehört die Teilnahme an Plenar- und Ausschusssitzungen, an Sitzungen der Fraktionen und Arbeitskreise sowie des Ältestenrates und des Präsidiums (Pflichtsitzungen).

(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.

(3) Eine Kündigung oder Entlassung im Zusammenhang mit der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.

§ 3
Wahlvorbereitungsurlaub

Einem Bewerber bzw. einer Bewerberin um einen Sitz im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.

§ 4
Berufs- und Betriebszeiten

(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.

(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) vorgenommen.

Zweiter Teil

Leistungen an Abgeordnete

§ 5 (Fn 4)
Abgeordnetenbezüge

(1) Ein Mitglied des Landtags erhält monatliche Abgeordnetenbezüge in Höhe von 8.612 Euro. Zusätzlich erhält es monatliche Bezüge in Höhe von 2.114 Euro, die zur Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemäß § 10 Absatz 7 an das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen abgeführt werden.

(2) Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags erhält zusätzliche monatliche Bezüge in Höhe von 50 Prozent, seine bzw. ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen erhalten zusätzliche Bezüge in Höhe von 25 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach Absatz 1.

§ 6 (Fn 5)
Amtsausstattung

(1) Die Mitglieder des Landtags erhalten eine Amtsausstattung, die Sachleistungen umfasst.

(2) Zur Amtsausstattung gehören die Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Landtags und die Bereitstellung und Nutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die kostenlose Nutzung der sonstigen Einrichtungen des Landtags in Ausübung des Mandats. Als Sachleistung werden auch Übernachtungsmöglichkeiten am Sitz des Landtags in begrenztem Umfang unter Zahlung eines im Haushaltsplan festgelegten Eigenanteils zur Verfügung gestellt.
Das Nähere, insbesondere Zeitpunkt und Umfang, regeln das Haushaltsgesetz und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates.

(3) Für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit steht jedem Mitglied des Landtags ein Höchstbetrag von monatlich 4 146 Euro, bezogen auf zwölf Monate, zuzüglich der gesetzlichen Arbeitgeberanteile und -zuschüsse zur Sozialversicherung zur Verfügung, der vom Landtag verwaltet wird. Der Höchstbetrag soll gleichmäßig auf ein Haushaltsjahr verteilt werden. In begründeten Ausnahmefällen können nicht ausgeschöpfte Mittel noch im darauf folgenden Jahr verwendet werden, sofern hierfür im abgelaufenen Jahr Zahlungsverpflichtungen entstanden sind. Nicht übernommen werden Aufwendungen, die anlässlich der Beschäftigung von Ehegatten, Ehegatten anderer Mitglieder des Landtags, eingetragenen Lebenspartnern und -partnerinnen, von Verschwägerten und von Verwandten ersten bis dritten Grades entstehen. Einzelheiten über den Umfang und die Voraussetzungen für den Ersatz von Aufwendungen, über nicht abdingbare Mindestvorschriften für den Arbeitsvertrag und sonstige Fragen regeln das Haushaltsgesetz und die vom Ältestenrat zu erlassenden Ausführungsbestimmungen. Werden gesetzliche Fördermittel, wie z.B. nach dem Arbeitsförderungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Schwerbehindertengesetz etc., in Anspruch genommen, so ist die Fördermaßnahme unter Beteiligung der Landtagsverwaltung abzurechnen. Die Fördermittel sind an die Landtagsverwaltung abzutreten. Erhaltene Mittel sind abzuführen.

(4) Der Landtag beschließt zu Beginn einer Wahlperiode für die Dauer der Wahlperiode die Anpassung der Mitarbeiterpauschale nach § 6 Absatz 3 in Anlehnung an die Tarifentwicklung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. § 19 findet Anwendung. Die Berechnung und der Anpassungsbetrag werden jeweils in einer Landtagsdrucksache veröffentlicht und dem Landtag zur Befassung zugeleitet.

(5) Die Mitglieder des Landtags haben das Recht, die Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG und der übrigen Eisenbahnverkehrsunternehmen innerhalb des Gebietes des Landes Nordrhein-Westfalen und die Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG nach Berlin frei zu benutzen.

(6) Einem schwerbehinderten Mitglied des Landtags kann die behinderungsbedingt notwendige zusätzliche Amtsausstattung zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung trifft das Präsidium im Einzelfall.

§ 7 (Fn 14)
Anrechnung anderer Einkünfte;
Doppelmandat

(1) Hat ein Mitglied des Landtags neben den Abgeordnetenbezügen nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis, so werden die Abgeordnetenbezüge um 57,20 Prozent gekürzt. Amtsverhältnis ist die Ausübung des Amtes des Ministerpräsidenten bzw. der Ministerpräsidentin, eines Ministers bzw. einer Ministerin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs bzw. einer Parlamentarischen Staatssekretärin.

(2) Hat ein Mitglied des Landtags neben den Abgeordnetenbezügen nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so werden die Abgeordnetenbezüge um 52,44 Prozent gekürzt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 50 Prozent des Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst nicht übersteigen.

(3) Die Abgeordnetenbezüge nach § 5 ruhen neben Versorgungsansprüchen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 65 Prozent der Versorgungsansprüche, höchstens jedoch um 52,44 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Erhält ein Mitglied des Landtags Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, sind § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern ergangenen Übergangsvorschriften sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 um höchstens 52,44 Prozent gekürzt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht auf Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen oder entsprechende Leistungen, auch auf Grund tariflicher Regelungen anzuwenden.

(5) Bei Abgeordneten, die gleichzeitig Mitglieder des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages sind, entfallen für die Dauer dieser Mitgliedschaft 71,50 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5. Die Abgeordnetenbezüge nach § 5 ruhen neben Übergangsgeld oder Versorgungsansprüchen aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem anderen Landesparlament in Höhe von 65 Prozent der Ansprüche auf Übergangsgeld bzw. Versorgung, höchstens jedoch in Höhe von 52,44 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1, wenn nicht die Vorschriften des anderen Parlaments ein Ruhen, Entfallen oder eine Anrechnung anordnen.

§ 8 (Fn 6)
Dienstreisen

(1) Abgeordneten, die im Auftrage des Präsidenten bzw. der Präsidentin an Veranstaltungen außerhalb des Hauses des Landtags teilnehmen oder im Verfahren nach Artikel 41a der Landesverfassung tätig werden, kann der Präsident bzw. die Präsidentin auf vorherigen schriftlichen Antrag eine Entschädigung für Fahrkosten im Lande Nordrhein-Westfalen gewähren.

(2) Bei Sitzungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen werden nur die außerhalb des Geltungsbereichs der Freifahrtberechtigung (§ 6 Absatz 5) durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden Fahrkosten erstattet. Auf schriftlichen Antrag kann der Präsident bzw. die Präsidentin die Benutzung anderer Verkehrsmittel zulassen.

(3) Bei genehmigter Benutzung eines Kraftwagens gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 wird eine Kilometergeldentschädigung in einer im Haushaltsgesetz des Landes festzulegenden Höhe ab Landesgrenze gewährt, wenn das Mitglied des Landtags

a) einen eigenen Kraftwagen,

b) einen Kraftwagen gegen Entgelt,

c) einen Kraftwagen, dessen Betriebskosten von ihm getragen werden,

benutzt.

(4) Werden bei Sitzungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen die Fahrkosten vom Land getragen, so entfällt insoweit die Erstattung nach den Absätzen 1 und 2.

(5) Die Kosten für notwendige Übernachtungen bei Sitzungen außerhalb des Sitzes des Landtags trägt das Land.

(6) Findet während der sitzungsfreien Zeit eine Plenarsitzung statt, so sind den Abgeordneten die Kosten für Hin- und Rückreise zum Sitzungs- und Urlaubsort zu erstatten, falls sie ihren Urlaub wegen dieser Sitzung unterbrechen müssen; Absatz 2 findet Anwendung. Das gleiche gilt für Sitzungen des Präsidiums, des Ältestenrats oder eines Ausschusses.

(7) Die Genehmigung zur Durchführung von Auslandsreisen erteilt der Präsident bzw. die Präsidentin, bei Teilnahme mehrerer Abgeordneter im Einvernehmen mit dem Präsidium. Reisekosten werden in diesem Falle nach der Auslandskostenerstattungsverordnung erstattet.

(8) Bei Dienstreisen des Präsidenten bzw. der Präsidentin, der Vizepräsidenten und der Vizepräsidentinnen werden die entstandenen Auslagen erstattet.

(9) In anderen Sonderfällen entscheidet der Präsident bzw. die Präsidentin auf schriftlichen Antrag unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 8.

(10) Werden Abgeordnete darüber hinaus im Auftrag einer Fraktion tätig, bleibt die Reisekostenentschädigung der Fraktion überlassen.

Dritter Teil

Leistungen nach
Ausscheiden aus dem Landtag

§ 9 (Fn 13)
Übergangsgeld

(1) Ein Mitglied des Landtags erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag nach Ablauf der Gewährung der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Übergangsgeld, sofern es dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat.

(2) Das Übergangsgeld wird in Höhe von 50 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 für drei Monate gewährt (Grundbetrag).

(3) Auf Antrag wird vom Ausscheiden an, zusätzlich zum Übergangsgeld nach Absatz 2, ein Aufstockungsbetrag in Höhe von 50 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 gewährt. Dieser wird bei einer Mitgliedschaft im Landtag von bis zu sechs Jahren sechs Monate lang, bei einer Mitgliedschaft über sechs Jahren zwölf Monate lang gezahlt.

(4) Auf den Aufstockungsbetrag nach Absatz 3 werden alle eigenen Einkünfte, die im Bezugszeitraum zufließen, angerechnet mit Ausnahme der Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Angerechnet werden auch die Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes sowie das Übergangsgeld nach dem Europaabgeordnetengesetz, dem Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines anderen Landes. Der Aufstockungsbetrag wird in vollem Umfang der Einkünfte gekürzt. Die zu berücksichtigenden Einkünfte sind nachzuweisen. Von der zahlenden Stelle kann ein Nachweis über Zeitraum und Höhe der Einkünfte verlangt werden. Als Nachweise gelten auch sonstige Dokumente, aus denen sich erzielte Einkünfte im Bezugszeitraum ermitteln lassen.

(5) Tritt ein ehemaliges Mitglied des Landtags in das Europäische Parlament, den Deutschen Bundestag oder ein Landesparlament ein, entfällt die Zahlung nach Absatz 2 und ruht die Zahlung nach Absatz 3 mit dem Zeitpunkt des Eintritts. Erfolgt der Wiedereintritt in den Landtag Nordrhein-Westfalen, wird bei einem erneuten Ausscheiden aus dem Landtag der Aufstockungsbetrag nach Absatz 3 in der Summe höchstens 12 Monate gewährt.

(6) Stirbt ein ehemaliges Mitglied des Landtags während des Bezugs von Übergangsgeld nach Absatz 2, so werden die Leistungen nach Absatz 2 an den überlebenden Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin, die leiblichen Abkömmlinge sowie die angenommenen Kinder fortgesetzt, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen (Abgeordnetengesetz – AbgG NW) vom 24. April 1979 (GV. NRW. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), und der Satzung des Versorgungswerks nicht entstehen; sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers bzw. der Zahlungsempfängerin die Reihenfolge der Aufzählung maßgebend.

§ 10 (Fn 7)
Versorgungswerk

(1) Zur Vorsorge für das Alter und zur Unterstützung des überlebenden Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners bzw. der eingetragenen Lebenspartnerin und der Waisen wird für die Abgeordneten des Landtags Nordrhein-Westfalen ein Versorgungswerk am Sitz des Landtags errichtet. Dieses hat die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und den Namen „Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen“. Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln. Die Kosten der Verwaltung trägt das Land. Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerkes nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Die Satzung wird vom Versorgungswerk im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die Versicherungsaufsicht sowie die Körperschaftsaufsicht führt das für das Versicherungswesen zuständige Ministerium. Es gelten die Vorschriften der Versorgungswerkeverordnung (VersWerkVO NRW).

(2) Mitglieder des Versorgungswerks sind alle Abgeordneten, die ab Beginn der 14. Wahlperiode oder später dem Landtag Nordrhein-Westfalen angehören. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet mit dem Tod des Mitglieds sowie im Fall der Erstattung der Beiträge zum Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet außerdem, wenn ein Mitglied des Landtags den Antrag nach § 34 Abs. 1 stellt und bis zum Ende der 14. Wahlperiode aus dem Landtag ausscheidet. Bei einer erneuten Mitgliedschaft im Landtag ab Beginn der 15. Wahlperiode oder später beginnt die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erneut.

(3) Organe des Versorgungswerks sind

1. die Vertreterversammlung,

2. der Vorstand,

3. der bzw. die Vorstandsvorsitzende.

(4) Die Vertreterversammlung besteht aus 10 Prozent der Mitglieder des Versorgungswerks, maximal dreißig Personen. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden zu Beginn der Wahlperiode für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Bis zur Wahl einer neuen Vertreterversammlung bleibt die Vertreterversammlung der vorhergehenden Wahlperiode im Amt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks. Einzelheiten werden in einer Wahlordnung geregelt. Die Vertreterversammlung beschließt mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln über den Erlass und die Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung. Ferner beschließt sie über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Vorstandes und die Bemessung der Leistungen. Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung der Vertreterversammlung verlangen.

(5) Die Anzahl der Vorstandsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der im Landtag vertretenen Fraktionen. Zu den weiteren Mitgliedern des Vorstandes gehören der Geschäftsführer, der nicht dem Versorgungswerk angehört, sowie ein ehemaliges Mitglied des Landtags. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen der Vertreterversammlung nicht angehören. Wird ein Mitglied der Vertreterversammlung in den Vorstand gewählt, scheidet dieses aus der Vertreterversammlung aus. Der Geschäftsführer wird von der Vertreterversammlung bestellt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden einzeln in geheimer Wahl durch die Vertreterversammlung gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes entspricht der Amtsdauer der Vertreterversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Aus seiner Mitte wählt er den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden bzw. die stellvertretende Vorsitzende. Der oder die Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin leitet die Geschäftsstelle, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes.

(6) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe dieses Gesetzes und seiner Satzung auf Antrag folgende Leistungen:

1. Altersrente,

2. Hinterbliebenenrente,

3. Überbrückungsgeld,

4. Erstattung von Beiträgen als Versorgungsabfindung bzw. Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend den Bestimmungen im Abgeordnetengesetz des Deutschen Bundestages.
Anstelle der Erstattung der Beiträge wird die Mandatszeit auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten, Richter und Soldaten berücksichtigt.

5. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erlischt.

(7) Jedes Mitglied des Landtags zahlt einen monatlichen Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk in Höhe der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 2. Die Beiträge werden von den Abgeordnetenbezügen nach § 5 Absatz 1 einbehalten und an das Versorgungswerk abgeführt. Eine Befreiung von der Beitragspflicht erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 34. Die Höhe der Altersrente ist von der Dauer der Beitragszahlung sowie dem Lebensalter des Mitglieds zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung abhängig. Eine Differenzierung der Rentenhöhen nach dem Geschlecht erfolgt nicht. Die Rente wird erst nach dem Ausscheiden aus dem Landtag gewährt, wenn das Mitglied des Landtags mindestens 30 Monate Beiträge in der gemäß Satz 1 festgelegten Höhe in das Versorgungswerk gezahlt hat und davon mindestens 12 Monate Beiträge nach Satz 1 als Mitglied des Landtags erbracht wurden. Die Rente ruht bei einer erneuten Mitgliedschaft im Landtag bis zum Ausscheiden.

(8) Jedes Mitglied hat nach dem Ausscheiden aus dem Landtag Anspruch auf eine lebenslange Altersrente, sobald es das 65. Lebensjahr vollendet hat, sofern es zu diesem Zeitpunkt mindestens 30 Monate Beiträge in der gemäß Absatz 7 Satz 1 festgelegten Höhe in das Versorgungswerk gezahlt hat und davon mindestens 12 Monate Beiträge nach Absatz 7 Satz 1 als Mitglied des Landtags erbracht wurden. Ein Rentenbeginn mit Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich unter Inkaufnahme von Abschlägen. Für Mitgliedschaften, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, tritt anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das 67. Lebensjahr und anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres das 62. Lebensjahr.

(9) Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes mindestens 30 Monate Beiträge in der gemäß Absatz 7 Satz 1 festgelegten Höhe in das Versorgungswerk gezahlt hat und davon mindestens 12 Monate Beiträge nach Absatz 7 Satz 1 als Mitglied des Landtags erbracht wurden. Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt 55 Prozent des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. Die Witwen- bzw. Witwerrente vermindert sich für jedes volle Kalenderjahr, um das der Hinterbliebene mehr als 15 Jahre jünger als das Mitglied ist, um fünf, höchstens jedoch auf 27,5 Prozent. Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 12 Prozent, bei Vollwaisen 20 Prozent des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.

(10) Eine Anrechnung der Leistungen des Versorgungswerks auf das Ruhegehalt, auf Versorgungs- und Rentenbezüge der Angehörigen des öffentlichen Dienstes findet nicht statt. Bei dem Zusammentreffen von Versorgungsansprüchen nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, ggf. zusammen mit Leistungen nach der Satzung der Hilfskasse beim Landtag, und Renten aus dem Versorgungswerk darf ein Betrag von 36,23 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 nicht überschritten werden. Versorgungsansprüche und Leistungen der Hilfskasse für die Wahrnehmung der Ämter nach § 5 Abs. 2 bleiben unberücksichtigt. Die verbleibenden Versorgungsansprüche werden in Höhe des übersteigenden Betrages gekürzt. Rentenbeträge, die auf freiwilliger Höherversicherung beruhen, bleiben unberücksichtigt. Im Übrigen erfolgt keine Anrechnung anderer Leistungen auf die Renten des Versorgungswerks.

(11) Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

(12) Die Satzung kann vorsehen, dass andere Landesparlamente der Bundesrepublik Deutschland dem Versorgungswerk beitreten können. Der Beitritt bedarf der Zustimmung des Landtags Nordrhein-Westfalen.

(13) Über eine Auflösung des Versorgungswerks beschließt der Landtag.

§ 11 (Fn 6)
Gesundheitsschäden und Tod

(1) Hat ein Mitglied des Landtags während seiner Zugehörigkeit zum Landtag oder, sofern es fünf Jahre Mitglied des Landtags war, innerhalb von drei Jahren nach dem Ausscheiden ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd so wesentlich beeinträchtigen, dass es weder sein Mandat, noch bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte, noch eine andere zumutbare Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben kann, so erhält es eine Altersentschädigung in Höhe von 19 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall eingetreten, der in Ausübung oder infolge des Mandats geschehen ist, so erhöht sich der Bemessungssatz auf 29 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1.

(2) Verstirbt ein Mitglied des Landtags während seiner Zugehörigkeit zum Landtag, so erhalten dessen Hinterbliebene im Sinne des § 10 Abs. 1, wie auch die Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Landtags im Sinne des Absatzes 1 eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 55 Prozent der Altersentschädigung nach Absatz 1. Die Witwen- bzw. Witwerrente vermindert sich für jedes volle Kalenderjahr, um das der Hinterbliebene mehr als 15 Jahre jünger als das Mitglied ist, um fünf Prozent, höchstens jedoch auf 27,5 Prozent. Halbwaisen erhalten 12 Prozent, Vollwaisen 20 Prozent der Altersentschädigung nach Absatz 1.

(3) Renten aus dem Versorgungswerk, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, und Ansprüche auf Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, verringern den Anspruch auf Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung nach Absatz 1 und 2 entsprechend. Ansprüche nach dem Europaabgeordnetengesetz und nach dem Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines anderen Landes und Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst vermindern den Anspruch nach Absatz 1 und 2 um den Betrag, um den die Versorgungsbezüge zusammen mit den Ansprüchen nach Absatz 1 und 2 den Höchstbetrag von 36 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 übersteigen.

(4) Leistungen nach Absatz 1 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach Absatz 1 höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.

(5) Die Feststellung von Gesundheitsschäden im Sinne von Absatz 1 erfolgt durch den Amtsarzt am Sitz des Landtags.

(6) Für die Versorgung nach Absatz 1 und 2 sind die für die Versorgung von Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Abgeordneten sind gegen Unfall zu versichern.

§ 12
Überbrückungsgeld

(1) Stirbt ein Mitglied des Landtags, so wird auf Antrag ein einmaliges Überbrückungsgeld in Höhe der monatlichen Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 abzüglich 1.050 Euro gezahlt. Bezugsberechtigt sind nacheinander der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehegattin, der überlebende eingetragene Lebenspartner bzw. die überlebende eingetragene Lebenspartnerin, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, wenn sie mit dem bzw. der Verstorbenen zur Zeit seines bzw. ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

(2) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Landtags im Sinne von Absatz 1 Satz 2 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren.

(3) Wird aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Leistung von anderen Stellen gezahlt, so wird das Überbrückungsgeld nach diesem Gesetz insoweit gekürzt.

Vierter Teil

Beihilfe und Zuschuss zu den
Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und
Todesfällen; Unterstützungen

§ 13 (Fn 5)
Beihilfe und Zuschuss zu den
Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts-
und Todesfällen

(1) Die Abgeordneten und Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen erhalten eine Beihilfe zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte und Landesbeamtinnen. Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen im Sinne dieser Vorschrift sind ehemalige Abgeordnete, die Altersentschädigung wegen Gesundheitsschäden nach diesem Gesetz oder eine Rente aus dem Versorgungswerk beziehen, sowie deren Hinterbliebene, die Hinterbliebenenversorgung wegen Gesundheitsschäden oder Tod oder eine Hinterbliebenenrente aus dem Versorgungswerk erhalten. Soweit in den Beihilfevorschriften für Landesbeamte und Landesbeamtinnen eine über die Eigenvorsorge hinausgehende vorgeschriebene Selbstbeteiligung an den Kosten (Kostendämpfungspauschale) vorgesehen ist, richtet sie sich für den Präsidenten oder die Präsidentin nach der höchsten, für die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen nach der zweithöchsten und für die übrigen Mitglieder des Landtags nach der dritthöchsten der für Landesbeamten und Landesbeamtinnen geltenden Stufen. Die Kostendämpfungspauschale bei Bezug von Altersentschädigung wegen Gesundheitsschäden oder einer Rente aus dem Versorgungswerk beträgt jeweils 70 Prozent, bei Hinterbliebenenrenten 40 Prozent der nach Satz 3 maßgeblichen Beträge. Zur Berechnung der Belastungsgrenze nach § 15 Beihilfeverordnung, die nur auf Antrag vorgenommen wird, werden insgesamt 1 Prozent der nachgewiesenen Einkünfte im Sinne des § 9 Absatz 4 des Beihilfeberechtigten im vorangegangenen Kalenderjahr herangezogen.

(2) Die Beihilfe wird auch zu Aufwendungen gewährt, die während des Anspruchs auf Übergangsgeld oder Aufstockungsbetrag entstehen.

(3) Besteht ein Anspruch auf Beihilfe auch gegenüber dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder gegenüber der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Anspruch nach diesem Gesetz, soweit nicht nach dem maßgebenden anderen Abgeordnetengesetz auf Beihilfeleistungen verzichtet wird.

(4) Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 erhalten die Abgeordneten, Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen auf Antrag jeweils einen Zuschuss zu den Kosten einer Krankenversicherung. Die Abgeordneten erhalten darüber hinaus einen Zuschuss zu den Kosten der Pflegeversicherung. Beiträge werden bezuschusst, soweit die Leistungen nach diesem Gesetz bei gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten nach dem Sozialgesetzbuch zur Beitragsbemessung herangezogen werden. Der jeweilige Zuschuss wird in Höhe des Beitragsanteils gezahlt, der bei Beschäftigung oder Rentenbezug nach dem Sozialgesetzbuch von anderer Seite zu tragen wäre, jedoch höchstens die Hälfte des aus eigenen Mitteln gezahlten Kranken- oder Pflegeversicherungsbeitrags. Die Sätze 3 und 4 gelten für die Berechnung des Zuschusses für privat Versicherte entsprechend.

(5) Änderungen in den persönlichen oder sonstigen Verhältnissen, die für die Beihilfeberechtigung oder die Gewährung des Zuschusses maßgeblich sind, sind von den Abgeordneten und Versorgungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen gegenüber der Landtagsverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zu belegen.

(6) Die Entscheidung darüber, ob das Mitglied des Landtags an Stelle der Beihilfe nach Absatz 1 den Zuschuss nach Absatz 4 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats dem Präsidenten bzw. der Präsidentin mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides dem Präsidenten bzw. der Präsidentin mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden.

(7) In besonderen Ausnahmefällen kann der Präsident bzw. die Präsidentin eine Ausnahme von der Regelung des Absatzes 6 zulassen.

§ 14
Unterstützungen

Der Präsident bzw. die Präsidentin kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen einem Mitglied des Landtags einmalige Unterstützungen, einem ehemaligen Mitglied des Landtags und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.

Fünfter Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 15 (Fn 7)
Anpassung der Abgeordnetenbezüge

(1) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen(IT. NRW) übermittelt dem Landtag jährlich bis zum 1. Mai die Feststellungen über die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung und die Veränderungen der Lebenshaltungskosten und Einzelhandelspreise im vorausgegangenen Jahr.

(2) Aus den ermittelten Daten errechnet sich der Betrag zur Anpassung der Abgeordnetenbezüge nach § 5. Maßstab für die Anpassung sind die aus der Gegenüberstellung der Jahresverdienste der Verdiensterhebung des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Jahresergebnis des vorangegangenen Jahres ermittelte Veränderungsrate, die Veränderungsraten der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen, die Veränderungsrate der Renten, des Arbeitslosengeldes II und der Sozialhilfe sowie des Verbraucherpreisindexes.

Dabei wird folgende Gewichtung zugrunde gelegt:

1. Bruttojahresverdienste (ohne Sonderzahlungen) der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich (ohne öffentliche Verwaltung und ohne private Haushalte) nach der vierteljährlichen Verdiensterhebung mit einem Anteil von 27 Prozent,

2. tarifliche Bruttoentgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Tarifgruppe 15 in der höchsten Stufe nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit einem Anteil von 3 Prozent,

3. Bruttomonatsbezüge einer verheirateten Beamtin oder eines verheirateten Beamten (ohne Kinder) der Besoldungsgruppe A 15 in der höchsten Stufe mit einem Anteil von 2 Prozent,

4. aktueller Rentenwert mit einem Anteil von 15 Prozent,

5. Eckregelsatz bzw. Regelleistung für Empfänger und Empfängerinnen von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II mit einem Anteil von 3 Prozent,

6. Verbraucherpreisindex mit einem Anteil von 50 Prozent.

§ 19 findet Anwendung. Die übermittelten Daten, die Berechnung und der Anpassungsbetrag werden als Landtagsdrucksache veröffentlicht und von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten dem Landtag zur Befassung zugeleitet.

(3) Der Landtag beschließt zu Beginn einer Wahlperiode für die Dauer der Wahlperiode die jährliche Anpassung der Abgeordnetenbezüge nach § 5 entsprechend den in den Drucksachen errechneten Beträgen mit Wirkung jeweils zum 1. Juli desselben Jahres.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 entfällt die jährliche Anpassung der Abgeordnetenbezüge zum 1. Juli 2013 und zum 1. Juli 2014.

§ 16
Sicherung der
Unabhängigkeit der Abgeordneten

(1) Ein Mitglied des Landtags darf für die Ausübung seines Mandats keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen annehmen. Eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkverhältnis darf es nur annehmen, soweit diese sich nicht auf die Ausübung des Mandats bezieht. Die Annahme von Zuwendungen, die das Mitglied des Landtags, ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhält, weil von ihm im Hinblick auf sein Mandat erwartet wird, dass es im Landtag die Interessen des Zahlenden vertreten und nach Möglichkeit durchsetzen wird, ist unzulässig. Besondere parlamentarische Aufgaben, die Abgeordnete für ihre Fraktion wahrnehmen, dürfen von dieser vergütet werden.

(2) Die Mitglieder des Landtags haben die Pflicht zur Anzeige

1. ihres Berufes und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie anderer Tätigkeiten, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können;

2. von Art und Umfang der nach Nummer 1 anzeigepflichtigen selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeiten oder Gewerbe sowie von Art, Höhe und Herkunft der daraus erzielten Einkünfte, wenn ein festgelegter Mindestbetrag überstiegen wird.

(3) Die Mitglieder des Landtags haben die Pflicht zur Rechnungsführung und Anzeige von Spenden, wenn ein festgelegter Mindestbetrag überstiegen wird.

(4) Wirkt ein Mitglied des Landtags in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem es selbst oder ein anderer, für den es gegen Entgelt tätig ist, ein wirtschaftliches Interesse hat, so hat es diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss offen zu legen, soweit sie sich nicht aus den nach Absatz 6 veröffentlichten Angaben ergibt.

(5) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 sind innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Mandats sowie nach jeder anzeigepflichtigen Änderung der Verhältnisse, die Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 sind jährlich gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags zu machen.

(6) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags veröffentlicht die Angaben gemäß Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3.

(7) Der Landtag Nordrhein-Westfalen gibt sich Verhaltensregeln für seine Mitglieder. Die Verhaltensregeln müssen insbesondere ergänzende Bestimmungen enthalten über

1. die Pflicht der Mitglieder des Landtags gemäß Absatz 2 Nr. 1 zur Anzeige ihres Berufs und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie anderer Tätigkeiten, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, unterschieden nach Tätigkeiten vor und nach der Übernahme des Mandats einschließlich ihrer Änderungen während der Ausübung des Mandats;

2. die Pflicht gemäß Absatz 2 Nr. 2 zur Anzeige von Art und Umfang der selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeiten oder Gewerbe sowie Art, Höhe und Herkunft der anzeigepflichtigen Einkünfte, insbesondere über die Höhe des Mindestbetrags;

3. die Pflicht zur Rechnungsführung und Anzeige von Spenden gemäß Absatz 3, insbesondere über die Höhe des Mindestbetrags;

4. die Veröffentlichung der Angaben der Mitglieder des Landtags.

§ 17
Verfahren bei Verstößen

(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass

1. ein Mitglied des Landtags seine Pflichten nach § 16 verletzt oder

2. gegen das Verbot gemäß § 16 Abs. 1 verstoßen hat oder

3. ein Mitglied des Landtags sich weigert, an der Aufklärung mitzuwirken,

oder

4. die nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 angezeigten Tätigkeiten sowie die daraus erzielten Einkünfte oder die nach § 16 Abs. 3 angezeigten Spenden die unabhängige Ausübung des Mandats gefährden,

leitet die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags nach Anhörung des betreffenden Mitglieds des Landtags eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Sie bzw. er kann von dem Mitglied des Landtags ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen. Ferner kann sie bzw. er die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Fraktion, der das betreffende Mitglied angehört, um eine Stellungnahme bitten.

(2) Stellt die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags fest, dass eine Pflichtverletzung, ein Verstoß gegen Verbote oder eine Gefährdung der unabhängigen Ausübung des Mandats im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, unterrichtet sie bzw. er die Fraktionsvorsitzenden in einer gemeinsamen vertraulichen Sitzung. Wird der Feststellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landtags widersprochen, setzt sie bzw. er die Prüfung fort. Gegen die abschließende Feststellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten ist ein Widerspruch nicht zulässig.

(3) Die Feststellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landtags, dass eine Pflichtverletzung, ein Verstoß gegen Verbote oder eine Gefährdung der unabhängigen Ausübung des Mandats im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, wird als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Pflichtverletzung, ein Verstoß gegen Verbote oder eine Gefährdung der unabhängigen Ausübung des Mandates nicht vorliegt, kann die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitglied des Landtags veröffentlichen. Sie wird veröffentlicht, falls das betreffende Mitglied des Landtags es verlangt.

(4) Wer eine nach § 16 Abs. 1 verbotene Zuwendung empfängt, hat sie oder, falls dies nicht möglich ist, ihren Wert an das Land abzuführen. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags macht den Anspruch geltend.

§ 18 (Fn 6)
Beginn und Ende
der Ansprüche, Zahlungsvorschriften

(1) Die in den §§ 5, 6 Absatz 1 und 2 und § 13 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung der Wahl bzw. bei Listennachfolgern und Listennachfolgerinnen mit dem Tag der Annahme der Wahl, auch wenn die Wahlperiode des letzten Landtags noch nicht abgelaufen ist, mit der Maßgabe, dass bis zum Beginn der neuen Wahlperiode die anteiligen Abgeordnetenbezüge nach § 5 um den anteiligen Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk gekürzt werden. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten bzw. der Präsidentin, eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin endet die Zahlung der zusätzlichen Leistungen nach § 5 Absatz 2 mit dem Ablauf des Tages des Ausscheidens aus diesem Amt. Ein ausscheidendes Mitglied des Landtags erhält die Leistungen nach den §§ 5 und 13 bis zum Ende des Monats, in dem seine Mitgliedschaft endet. Mitglieder des Präsidiums und des Ständigen Ausschusses gemäß Artikel 40 der Landesverfassung erhalten die in Satz 1 genannten Leistungen bis zum Ende des Monats, in dem ein neu gewählter Landtag zusammentritt. Die Leistungen werden für einen Monat nur einmal gewährt.

(2) Übergangsgeld, Aufstockungsbetrag, eine Versorgung wegen Gesundheitsschäden oder Tod und Renten aus dem Versorgungswerk bzw. Leistungen an Hinterbliebene werden nicht gezahlt, wenn die Mitgliedschaft im Landtag auf Grund des § 5 Nr. 2 des Landeswahlgesetzes verloren geht. Stattdessen werden die an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge erstattet. Die Verzinsung erfolgt in Höhe des garantierten Rechnungszinses, der im maßgeblichen technischen Geschäftsplan ausgewiesen ist.

(3) Die Abgeordnetenbezüge nach § 5 sowie die Leistungen nach den §§ 10, 11, 12 und 13 Abs. 4 einschließlich der Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk werden monatlich im Voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.

(4) Im Falle der Auflösung des Landtags stehen den Abgeordneten die in den §§ 5, 6 und 13 geregelten Ansprüche bis zum Ende des Monats zu, in dem die Neuwahl stattfindet. Für die Abgeordneten des neu gewählten Landtags entstehen diese Ansprüche mit dem Ersten des auf die Neuwahl folgenden Monats, sofern sie nicht nach Absatz 1 zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sind. Für die Zeit, in der keine Beitragspflicht zum Versorgungswerk besteht, werden die Abgeordnetenbezüge in entsprechender Höhe gekürzt.

§ 19 (Fn 15)
Rundung

Die Leistungen nach diesem Gesetz werden auf volle Euro aufgerundet. Die zusätzlichen Bezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 2 werden abgerundet.

§ 20
Verzicht, Übertragbarkeit

(1) Ein Verzicht auf die Abgeordnetenbezüge nach § 5 ist unzulässig. Der Anspruch ist nur bis zu einem Viertel übertragbar.

(2) Ansprüche auf Leistungen aus dem Versorgungswerk können weder abgetreten noch verpfändet werden. Im Übrigen können Ansprüche auf laufende Leistungen aus dem Versorgungswerk wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

Sechster Teil

Angehörige des
öffentlichen Dienstes im Landtag

§ 21
Verwendung im öffentlichen Dienst

Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.

§ 22 (Fn 6)
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

(1) Beamte bzw. Beamtinnen im Sinne des § 1 des Landesbeamtengesetzes, die Dienstbezüge erhalten, können nicht Mitglieder des Landtags sein.

(2) Für die Niederlegung des Mandats besteht eine Übergangsfrist von drei Wochen.

(3) Die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden kann während der Mitgliedschaft im Landtag wahrgenommen werden. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu bemessen und darf 10 Prozent der Bezüge, die aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer zu zahlen wären, nicht übersteigen. Im Übrigen sind die für Landesbeamte geltenden Vorschriften anzuwenden.

§ 23 (Fn 13)
Rechte und Pflichten
aus dem Beamtenverhältnis

(1) Ein in den Landtag gewählter Beamter bzw. eine Beamtin im Sinne des § 1 des Landesbeamtengesetzes, der bzw. die Dienstbezüge erhält, scheidet mit dem Beginn der Mitgliedschaft im Landtag aus seinem bzw. ihrem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken ruhen von diesem Zeitpunkt an für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag, längstens jedoch bis zum Eintritt in den Ruhestand. Der Beamte bzw. die Beamtin hat das Recht, seine bzw. ihre Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) zu führen. Bei unfallverletzten Beamten und Beamtinnen bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.

(2) In den Landtag gewählten Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf ihren Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. Wird der Beamte bzw. die Beamtin nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe bzw. zur Beamtin auf Probe ernannt, so ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken von dem Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.

§ 24
Wiederverwendung
nach Beendigung des Mandats

(1) Hat das Beamtenverhältnis während der Mitgliedschaft im Landtag nicht geendet, so ruhen nach der Beendigung der Mitgliedschaft die in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten vorläufig weiter. Beamte und Beamtinnen sind auf ihren Antrag, der innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach der Antragstellung wieder in das frühere Beamtenverhältnis zurückzuführen. Das zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an werden die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes gezahlt bis zur Rückführung in das Beamtenverhältnis, längstens bis zum Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird.

(2) Stellt ein Beamter bzw. eine Beamtin innerhalb von drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag einen Antrag nach Absatz 1 nicht, so ruhen die in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 23 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten bzw. die Beamtin jedoch, wenn er bzw. sie weder dem Landtag mindestens zwei Wahlperioden angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Beamtenverhältnis zurückführen; folgt der Beamte bzw. die Beamtin der Aufforderung zur Rückkehr nicht, so ist er bzw. sie mit Ablauf der ihm gesetzten Frist entlassen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Beamte bzw. die Beamtin während der Dauer der Mitgliedschaft im Landtag Mitglied der Landesregierung gewesen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen auf Zeit nur insoweit, als das von ihnen zuletzt bekleidete oder ein gleichwertiges Amt im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 bei ihrem Dienstherrn besetzbar ist. Ist dies nicht der Fall, so gilt mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag die Amtszeit, höchstens aber der Teil der Amtszeit, der bis zum Erreichen der Altersgrenze hätte zurückgelegt werden können, als abgeleistet.

§ 25 (Fn 5)
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst

(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag wird den Beamtinnen und Beamten die Hälfte der Dauer der Mitgliedschaft als Erfahrungszeit angerechnet. Die Erfahrungszeit verlängert sich ferner stets um die Hälfte der Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nach § 24 Absatz 1 ruhen.

(2) Werden Beamte und Beamtinnen nicht nach § 24 in das frühere Beamtenverhältnis zurückgeführt, so bleibt die bis dahin unter Berücksichtigung des Absatzes 1 erreichte Erfahrungsstufe für die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Eintritt in den Ruhestand unverändert.

(3) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist nur zu berücksichtigen, wenn Beamte und Beamtinnen nach § 24 in das frühere Beamtenverhältnis zurückgeführt werden.

(4) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten, jedoch nicht auf die Probezeit und im Falle des § 23 Abs. 2 Satz 1 nicht auf die Zeit des Vorbereitungsdienstes, anzurechnen.

§ 26 (Fn 13)
Richter, Beschäftigte, Auszubildende

(1) Die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend für Richter und Richterinnen des Landes. Für Beschäftigte und die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Bediensteten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 22 bis 25 sinngemäß.

(2) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist bei Beschäftigten die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln. Die Anrechnung im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung richtet sich nach § 4 Abs. 2.

Siebter Teil

Fraktionen und fraktionslose Abgeordnete

§ 27
Fraktionen;
Leistungen an fraktionslose Abgeordnete

(1) Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Landtags. Einzelheiten über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen werden in einem Fraktionsgesetz geregelt.

(2) Vereinigungen von Abgeordneten, die nicht die in Absatz 1 genannte Fraktionsmindeststärke erreichen, aber im Übrigen die Fraktionsmerkmale erfüllen (Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten), erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 3 und 4 Fraktionsgesetz. Der Grundbetrag wird durch die Sachleistungen abgegolten.

(3) Fraktionslose Abgeordnete erhalten Leistungen in Höhe von 25 Prozent des Betrages je Fraktionsmitglied in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Fraktionsgesetz.

(4) Die Bestimmungen des Fraktionsgesetzes zur Zweckbindung, Verwendung, Rechnungslegung und Überprüfung der nach Absatz 2 und 3 zur Verfügung gestellten Mittel sowie zur Veröffentlichung der Rechnung gelten sinngemäß.

Achter Teil

Änderung von Rechtsvorschriften,
Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten

§ 28
Übergangsregelung für die
Angehörigen des öffentlichen Dienstes

(1) Auf Grund des § 2 des Landesrechtsstellungsgesetzes vom 25. April 1972 (GV. NRW. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1977 (GV. NRW. S. 456), in den Ruhestand getretene Beamte und Beamtinnen, die in einen nach der Verkündung dieses Gesetzes zu wählenden Landtag gewählt werden, gelten mit dem Beginn ihrer Mitgliedschaft im Landtag als unter gleichzeitigem Ruhen der Rechte und Pflichten (§ 23 Abs. 1) wieder in das Beamtenverhältnis berufen, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen für diese Berufung noch erfüllen; das gilt für Beamte und Beamtinnen auf Zeit nur insoweit, als in diesem Zeitpunkt ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Ansprüche, die bis zum Ende der laufenden Wahlperiode des Landtags hinsichtlich der Anrechnung von Mandatszeiten als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs-, des Versorgungs- und des Laufbahnrechts entstanden sind, bleiben erhalten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter und Richterinnen. Er gilt sinngemäß für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis auf Grund des § 7 des Landesrechtsstellungsgesetzes geruht hat.

§ 29
Landesrechtsstellungsgesetz

(1) Die Vorschriften des Landesrechtsstellungsgesetzes gelten fort für Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, die nach seinem § 2 in den Ruhestand getreten sind, und für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis nach seinem § 7 ruhte, sofern sie spätestens mit dem Ende der achten Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind und für Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen auf Zeit, die nach seinem § 6 in den Ruhestand getreten sind, sofern sie spätestens mit dem Ende der achten Wahlperiode aus dem Bundestag ausgeschieden sind.

§ 30
Anrechnung von
Zeiten für das Übergangsgeld

Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraumes, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt, soweit nicht die frühere Zeit durch die Gewährung eines Übergangsgeldes bereits abgegolten wurde.

§ 31 (Fn 14)
Weitergeltung alten Rechts

(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Beginn der 14. Wahlperiode werden nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, abgegolten.

(2) An die Stelle der steuerpflichtigen Entschädigung nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979  (GV. NRW. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S.30), tritt ein Bemessungssatz von 48,24 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes. Für die Zusatzentschädigung nach Absatz 2 für Präsidenten und Präsidentinnen beträgt der Bemessungssatz 48,24 Prozent, für Vizepräsidenten und -präsidentinnen 24,12 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes.

(3) Soweit Anspruch auf Leistungen nach § 20 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, besteht, richtet sich die Höhe nach § 13 dieses Gesetzes.

(4) Übergangsgeld aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder einem anderen Landesparlament wird auf Leistungen nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, entsprechend § 22 Absatz 6 des genannten Gesetzes angerechnet, wenn nicht die Vorschriften des anderen Parlaments ein Ruhen, Entfallen oder eine Anrechnung anordnen.

(5) Soweit nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, Ansprüche der überlebenden Ehegatten von ehemaligen Mitgliedern des Landtags bestehen, können diese Ansprüche auch von eingetragenen Lebenspartnern oder -partnerinnen geltend gemacht werden. Witwengeld- und Witwergeldansprüche von Witwen und Witwer, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Lebenspartnerschaft begründet haben, erlöschen mit dem Ende des Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

§ 31a (Fn 12)
Versorgungsausgleich

(1) Anrechte auf Altersentschädigung nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, oder Renten aufgrund der Satzung der Hilfskasse beim Landtag Nordrhein-Westfalen werden intern geteilt.

(2) Die Bewertung der Altersentschädigung bzw. Hilfskassenrente erfolgt nach § 39 Versorgungsausgleichsgesetz (unmittelbare Bewertung).

(3) Soweit die Ehe während der Mandatszeit nur zeitweise bestanden hat oder im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages eine Mindestmitgliedschaftsdauer noch nicht erreicht ist, wird die in die Mandatszeit fallende Ehezeit mit dem auf diesen Zeitraum entfallenden Prozentsatz bewertet. Die Ehezeit innerhalb der Mindestmitgliedschaftszeit wird dabei mit dem entsprechenden Anteil der Mindestversorgung berücksichtigt.

(4) Bei einem nach § 10 Absatz 1 Versorgungsausgleichgesetz übertragenen Anrecht werden Zahlungen ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem die ausgleichsberechtigte Person einen Leistungsanspruch aus dem gesetzlichen Alterssicherungssystem hat, dem er oder sie angehört oder einen Leistungsanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung hätte, wenn er oder sie einem solchen System nicht angehört.

(5) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person geht der Anspruch auf deren Hinterbliebene über. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Der Ausgleichswert wird als Prozentsatz des nach § 31 Absatz 2 ermittelten Bemessungsbetrages festgesetzt.

§ 32
Hilfskasse beim
Landtag Nordrhein-Westfalen

Zur Vorsorge für Alter und Invalidität und zur Unterstützung des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist für die Abgeordneten, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, dem Landtag Nordrhein-Westfalen ab 1. September 1965 angehört und zu diesem Zeitpunkt das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, eine Hilfskasse in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eingerichtet. Die dazu ergangenen Regelungen im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, bleiben unberührt. Im Übrigen gilt § 31 Abs. 2.

§ 33
Besitzstandswahrung beim Übergangsgeld

(1) Übergangsgeld nach diesem Gesetz wird erstmalig gezahlt, wenn das Ausscheiden aus dem Landtag nach Beginn der 14. Wahlperiode erfolgt.

(2) Abweichend von § 9 erhalten die Mitglieder des Landtags, die sowohl am Ende der 13. als auch zu Beginn der 14. Wahlperiode dem Landtag angehören, bei ihrem Ausscheiden aus dem Landtag nacheinander Übergangsgeld nach § 11 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, für Mandatszeiten bis zum Ende der 13. Wahlperiode und den Aufstockungsbetrag nach § 9 Abs. 3 bis 6 dieses Gesetzes für Mandatszeiten ab Beginn der 14. Wahlperiode. Insgesamt wird Übergangsgeld höchstens für zwei Jahre gewährt.

§ 34(Fn 2)
Besitzstandswahrung bei der
Altersentschädigung, Optionsrecht

(1) Abweichend von § 10 erhalten die Mitglieder des Landtags, die bis zum Ende der 14. Wahlperiode eine Mitgliedschaft von mehr als siebeneinhalb Jahren erreichen können, auf Antrag für die Mandatszeit bis zum Ende der 14. Wahlperiode Leistungen nach §§ 12 bis 14, 22 Abs. 3 bis 8 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979 (GV. NRW. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30).

(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft im Landtag, jedoch nicht vor Beginn der 14. Wahlperiode, beim Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen schriftlich zu stellen und wirkt zurück auf den Beginn der Mitgliedschaft im Landtag ab der 14. Wahlperiode.

(3) Bei einer Entscheidung nach Absatz 1 werden die Abgeordnetenbezüge in Höhe des Pflichtbeitrages zum Versorgungswerk gekürzt.

(4) Wird eine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen, erhalten diejenigen Abgeordneten, die vor Erreichen einer Mitgliedschaftsdauer von mehr als siebeneinhalb Jahren aus dem Landtag ausscheiden oder ihre Mitgliedschaft im Landtag auf Grund § 5 Nr. 2 Landeswahlgesetz verlieren, abweichend von § 18 Abs. 2 für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag eine Versorgungsabfindung gemäß § 16 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004.

§ 35 (Fn 3)
Übergangsbestimmung
für das Versorgungswerk

(1) Abweichend von § 10 Abs. 4 wird die Satzung zur Gründung des Versorgungswerks vom Landtag der 14. Wahlperiode in seiner ersten Sitzung beschlossen.

(2) Die Amtszeit der ersten Vertreterversammlung endet abweichend von § 10 Absatz 4 mit der Wahl der zweiten Vertreterversammlung, die zur Mitte der 15. Wahlperiode für die Dauer der restlichen Wahlperiode gewählt wird. Im Fall der Auflösung des Landtags endet die Amtszeit der ersten Vertreterversammlung mit der Wahl der zweiten Vertreterversammlung zu Beginn der 16. Wahlperiode.

(3) Bis zur Gründung der Einrichtungen des Versorgungswerks wird das Vermögen von dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landtags treuhänderisch verwaltet.

§ 36
In-Kraft-Treten

(1) Das Gesetz tritt mit Beginn der 14. Wahlperiode in Kraft. Leistungen nach den §§ 5 und 6 werden erstmalig mit Beginn der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen gezahlt.

(2) Die in den Landtag der 14. Wahlperiode gewählten Bewerber und Bewerberinnen, die nicht dem Landtag der 13. Wahlperiode angehört haben, erhalten ab dem Tag der Annahme der Wahl Entschädigungen nach den §§ 5, 6 Abs. 1 bis 3 und 5, 20 und 21 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004.

(3) Unbeschadet § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 erhalten die Mitglieder des 14. Landtags, die dem Landtag bereits in der 13. Wahlperiode angehört haben, ab Beginn der 14. Wahlperiode Leistungen nach diesem Gesetz. Soweit für den Monat, in den der Beginn der Wahlperiode fällt, bereits Leistungen nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, gezahlt worden sind, erfolgt eine Verrechnung.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Für den
Innenminister
der Finanzminister

Zusatz
(Artikel II Nummer 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 951))

3. Übergangsvorschrift zum Ersten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Für die Abgeordneten, die bei Verkündung dieses Gesetzes bereits Mitglieder des Landtags sind und durch dieses Gesetz das Optionsrecht nach § 34 erwerben, gilt abweichend von § 34 Abs. 2 eine Frist zur Ausübung des Wahlrechts von 3 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes.

 

Zusatz
(Artikel II Nummer 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 770))

Übergangsregelung für die 14. Wahlperiode (Fn 9)

Für die Dauer der 14. Wahlperiode werden die Abgeordnetenbezüge nach dem Verfahren gem. § 15 angepasst. Abweichend von § 15 wird der Anpassungszeitpunkt auf den 1. Januar 2010 festgesetzt.

 

Zusatz
(Artikel 2 Nummer 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 96))

 

Übergangsregelung für die Dauer der 15. Wahlperiode

 

§ 5 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich die zusätzlichen monatlichen Bezüge für den Präsidenten bzw. die Präsidentin und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen für die Dauer der 15. Wahlperiode nach den monatlichen Abgeordnetenbezügen bemessen, wie sie sich ohne eine Erhöhung des Pflichtbeitrages um 500 Euro dargestellt hätten.

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 252; geändert durch 1. ÄndG v. 15.12.2005 (GV. NRW. S. 951), in Kraft getreten mit Wirkung vom 8. Juni 2005; 2. ÄndG v. 29. März 2007 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2007; 3. ÄndG v. 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; 4. ÄndG v. 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 741), in Kraft getreten am 1. Januar 2008 und mit Wirkung vom 1. Juli 2008; 5. ÄndG vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008; Artikel 1 des 6. ÄndGesetzes vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2009 (Nummer 1), vom 1. Januar 2010 (Nummer 2 und 3) und vom 1. Juli 2010 (Nummer 4 bis 7); Artikel 1 des 7. ÄndGesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 16. Juli 2011; 8. ÄndG vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 96), in Kraft getreten am 1. März 2012; Artikel I des 9. ÄndGesetzes vom 25. Juni 2013 (GV. NRW. S. 410), in Kraft getreten am 5. Juli 2013; Artikel I des 10. ÄndGesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 30. September 2014; Gesetz vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930), in Kraft getreten am 31. Dezember 2014.

Fn 2

§ 34 Abs. 1 u.2 neu gefasst durch 1. ÄndG v. 15.12.2005 (GV. NRW. S. 951), in Kraft getreten mit Wirkung vom 8. Juni 2005.

Fn 3

§ 35 Abs. 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 des 7. ÄndGesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 16. Juli 2011.

Fn 4

§ 5 Abs. 1 zuletzt geändert durch 8. ÄndG vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 96), in Kraft getreten am 1. März 2012.

Fn 5

§ 6, § 13 zuletzt geändert und § 25 geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930), in Kraft getreten am 31. Dezember 2014.

Fn 6

§ 8, § 11, § 18 und § 22 zuletzt geändert durch Artikel I des 10. ÄndGesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 30. September 2014.

Fn 7

§ 10 und § 15 zuletzt geändert durch Artikel I des 9. ÄndGesetzes vom 25. Juni 2013 (GV. NRW. S. 410), in Kraft getreten am 5. Juli 2013.

Fn 8

Fn 9

Artikel II Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 770) geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten mit Wirkung vom 30. Juni 2009.

Fn 10

Fn 11

Fn 12

§ 31a eingefügt durch Artikel 1 des 7. ÄndGesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 16. Juli 2011.

Fn 13

§ 9, § 23 und § 26 geändert durch Artikel 1 des 7. ÄndGesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 16. Juli 2011.

Fn 14

§ 7 und § 31 zuletzt geändert durch 8. ÄndG vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 96), in Kraft getreten am 1. März 2012.

Fn 15

§ 19 geändert durch 8. ÄndG vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 96), in Kraft getreten am 1. März 2012.