Gesetz
zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und
zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe
(Landesaltenpflegegesetz - AltPflG NRW)

Vom 27. Juni 2006 (Fn 1, 2)

Abschnitt 1
Altenpflegefachkraftausbildung

§ 1 (Fn 2)
Zuständigkeit

Zuständige Behörde für die Durchführung des Altenpflegegesetzes (AltPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung ist die Bezirksregierung. Zuständige Behörde für die Umsetzung des Gesetzes zur Regelung der Berufsanerkennung für nichtakademische Heilberufe nach der Richtlinie 2005/36/EG und für Drittstaatenangehörige (Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz – BerufsanDG-NRW) ist die Bezirksregierung. Ihr wird auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 AltPflG übertragen.

§ 2 (Fn 5)
Ausbildung zur Altenpflegefachkraft

(1) Das für die Altenpflegeausbildung zuständige Ministerium kann die Durchführung der theoretischen Ausbildung durch Richtlinie für die Fachseminare verbindlich regeln; in einem Rahmenlehrplan können verbindliche Vorgaben für die praktische Ausbildung gegeben werden.

(2) Im Rahmen der Ausbildung soll auf soziokulturelle Unterschiede eingegangen werden.

§ 3
Qualifikation der Lehrkräfte und Praxisanleiter

(1) Hauptamtliche, pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 Prozent bedürfen einer für die Altenpflegeausbildung besonderen Qualifikation, die insbesondere durch folgende Abschlüsse nachgewiesen werden kann:

1. Absolventen eines Diplom- oder Masterstudiums mit ausgewiesenem pflege-pädagogischem Schwerpunkt (Fachhochschule oder Universität).

2. Absolventen des Studiums Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Pflege- oder Gesundheitswissenschaft.

3. Absolventen anderer berufsspezifischer Studiengänge, soweit sie pädagogische Zusatzqualifikationen von mindestens 400 Stunden Umfang nachweisen. Bei Vorlage adäquater Leistungsnachweise über den entsprechenden Umfang in einer Hochschulausbildung kann der Erwerb der o. g. Zusatzqualifikation auf Antrag von der Bezirksregierung erlassen werden.

(2) Die Voraussetzungen unter Absatz 1 gelten für hauptamtliche Lehrkräfte als erfüllt, wenn sie bei In-Kraft-Treten dieser Regelung eine Schule leiten oder als hauptamtliche Lehrkraft an einem Fachseminar für Altenpflege arbeiten oder deren praktische Tätigkeit in diesem Bereich nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Die zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen zulassen.

(3) Die Qualifizierung der Praxisanleiter richtet sich nach einem von dem für die Altenpflegeausbildung zuständigen Ministerium zu erlassenden „Standard für Praxisanleitung“, durch den die Zahl der Stunden und der Inhalt der Qualifizierung verbindlich festgeschrieben werden.

§ 4 (Fn 3, 4)
Ausgleichsverfahren in der
Altenpflegefachkraftausbildung

(1) Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sind zuständige Behörden für die Durchführung eines landesrechtlichen Ausgleichsverfahrens nach § 25 Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung, geregelt in einer Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung.

(2) Die zuständigen Behörden nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht führt das für die Altenpflegeausbildung zuständige Ministerium. Dieses kann allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben kann die Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern.

(3) Die Landschaftsverbände erhalten die entstehenden Kosten gemäß der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung nach § 25 Altenpflegegesetz erstattet.

§ 5 (Fn 6)
Fachseminare für Altenpflege, Schulkostenpauschale

(1) Die anerkannten Altenpflegeschulen tragen den Namen „Fachseminar für Altenpflege“.

(2) Die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung der Fachseminare mit Sitz in Nordrhein-Westfalen sowie die Festlegung verbindlicher Qualitätsstandards für die Fachseminare, insbesondere zu der Anzahl der Auszubildenden pro Kurs, zu dem Verhältnis von Auszubildenden und Lehrkräften sowie zu dem vorzuhaltenden Raumangebot, regelt das für die Ausbildung in der Altenpflege zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(3) Das Land beteiligt sich ab dem Jahr 2015 an den Schulkosten für die Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern durch Zahlung einer monatlichen Pauschale (Schulkostenpauschale). Die Schulkostenpauschale wird je Schülerin oder Schüler für die Durchführung der Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern an die Träger der staatlich anerkannten Fachseminare für Altenpflege gezahlt.

(4) Die Schulkostenpauschale je Schülerin oder Schüler beträgt bei Ausbildungen in Vollzeit monatlich 280 Euro. Bei Ausbildungen in Teilzeit erfolgt eine anteilige Berechnung. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, für die eine Schulkostenpauschale gezahlt wird oder die eine Förderung aufgrund anderer Rechtsvorschriften erhalten, ist auf 25 pro Kurs begrenzt. Hierin sind auch Wiederholerinnen und Wiederholer enthalten, für die eine Schulkostenpauschale gezahlt wird.

(5) Die Gewährung einer Schulkostenpauschale setzt voraus, dass

a) die Träger der Fachseminare für Altenpflege für Schülerinnen und Schüler, für die eine Schulkostenpauschale gezahlt wird, keine Förderung aufgrund anderer Rechtsvorschriften erhalten,

b) die Träger der Fachseminare für Altenpflege für die Durchführung der schulischen Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern kein Schulgeld erheben,

c) das Fachseminar allen Schülerinnen und Schülern unabhängig von einer etwaigen Verbandszugehörigkeit der Träger der praktischen Ausbildung offen steht,

d) die Schülerinnen und Schüler ihre praktische Ausbildung bei einer Einrichtung in Nordrhein-Westfalen ableisten und

e) die Kursgröße auf 28 Schülerinnen und Schüler begrenzt ist.

Schulgeld im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn von den Schülerinnen oder Schülern beziehungsweise deren Erziehungsberechtigten oder Unterhaltsverpflichteten für den Besuch des Fachseminars für Altenpflege mittelbar oder unmittelbar eine finanzielle Gegenleistung zu erbringen ist.

(6) Das Nähere zum Verfahren über die Gewährung der Schulkostenpauschale einschließlich der Zuständigkeit, Berechnung und Zahlungsmodalitäten regelt das für die Ausbildung in der Altenpflege zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

Abschnitt 2
Altenpflegehilfeausbildung

§ 6
Ausbildung in der Altenpflegehilfe

(1) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Durchführung der Altenpflegehilfeausbildung.

(2) Die Berufsbezeichnungen „staatlich anerkannte Altenpflegehelferin“ und „staatlich anerkannter Altenpflegehelfer“ dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.

(3) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Betreuung und Pflege alter Menschen in stabilen Pflegesituationen unter Anleitung einer Pflegefachkraft erforderlich sind.

(4) Die Ausbildung dauert zwölf Monate und schließt mit einer Prüfung ab. Sie umfasst den theoretischen und praktischen Unterricht mit mindestens 750 Stunden und die praktische Ausbildung mit mindestens 900 Stunden. Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform mit einer Höchstdauer von zwei Jahren durchgeführt werden.

(5) Das für die Altenpflegeausbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung die Zugangsvoraussetzungen, die Anrechnung anderer Ausbildungen und Tätigkeiten auf die Ausbildungen, die Mindestanforderungen an die Ausbildung, das Nähere über die Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung sowie die Urkunde für die Erlaubnis nach Absatz 1, ferner das Nähere hinsichtlich der Anerkennung von Unterbrechungs- und Fehlzeiten auf die Dauer der Ausbildung und der Anerkennung der Fachseminare für die bedarfsgerechte Durchführung der Altenpflegehilfeausbildung zu regeln.

Abschnitt 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 7
Aufhebung bisheriger Regelungen, Übergangsbestimmungen,
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

(1) Es werden aufgehoben:

1. Das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG) vom 19. Juni 1994 (GV. NRW. S. 335), geändert durch Gesetz vom 5. März 1997 (GV. NRW. S. 28),

2. die Verordnung für die Ausbildungen und Prüfung in der Altenpflege (APO – Altenpflege) vom 28. September 1994 (GV. NRW. S. 836),

3. die Verordnung über die Erhebung einer Umlage nach dem Altenpflegegesetz (Umlageverordnung – Umlage VO) vom 28. September 1994 (GV. NRW. S. 843), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2005 (GV. NRW. S. 947) und

4. § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für nichtärztliche und nichttierärztliche Heilberufe vom 31. Januar 1995 (GV. NRW. S. 87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2003 (GV. NRW. S. 693).

(2) Für Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2003 nach diesen Vorschriften begonnen haben, sind die Regelungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 bis zum Abschluss der Ausbildungsverhältnisse weiter anzuwenden.

(3) Die durch Absatz 1 aufgehobenen Verordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch eine Verordnung geändert werden.

§ 8 (Fn 6)
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Für den
Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die Justizministerin
zugleich für den
Innenminister

 

 

 

 

 

Fn1

GV. NRW. S. 290, in Kraft getreten am 1. August 2006; geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 126), in Kraft getreten am 17. Februar 2010; Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 727), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011; Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012; Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930), in Kraft getreten am 31. Dezember 2014.

Fn 2

Überschrift und § 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.

Fn 3

§ 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 126), in Kraft getreten am 17. Februar 2010.

Fn 4

§ 4 neu eingefügt durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 727), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011.

Fn 5

§ 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.

Fn 6

§ 5 geändert und § 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930), in Kraft getreten am 31. Dezember 2014.