Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über das Versorgungswerk der
Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg
(Versorgungswerksgesetz NRW - VLTG NRW)

Vom 16. September 2014 (Fn 1)

 

(Artikel II des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 544))

 

§ 1
Aufnahme der Mitglieder des Landtags Brandenburg

Mit Beginn der 6. Wahlperiode des Landtags Brandenburg werden die Mitglieder des Landtags Brandenburg nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des brandenburgischen Abgeordnetengesetzes vom 19. Juni 2013 Mitglieder im Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen. Ab diesem Zeitpunkt trägt das Versorgungswerk den Namen „Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg (VLT)“.

 

§ 2
Rechtsnatur, Sitz und Rechtsgrundlagen

(1) Das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf. Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln. Die Kosten der Verwaltung trägt das Land, soweit der Landtag Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des § 4 zur Kostentragung verpflichtet ist. Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Die Satzung wird vom Versorgungswerk im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

 

(2) Die Rechte und Pflichten der nordrhein-westfälischen Mitglieder des Versorgungswerks werden durch dieses Gesetz, das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005, den Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg vom 14. Januar 2014 sowie im Übrigen durch die Satzung des Versorgungswerks in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

 

§ 3
Rechtsaufsicht, Verfahren und Datenübermittlung

(1) Das Versorgungswerk unterliegt den versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Versicherungsaufsicht und die Körperschaftsaufsicht über das Versorgungswerk führt das für das Versicherungswesen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg. Insbesondere vor der Erteilung von Genehmigungen ist das Benehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde des Landes Brandenburg herzustellen. Es gelten die Vorschriften der Versicherungsaufsichtsverordnung (VersAufsVO NRW).

 

(2) Das Verwaltungsverfahren des Versorgungswerks richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerks im Land Brandenburg findet das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg Anwendung.

 

(3) Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen ist befugt, dem Versorgungswerk Auskünfte über die nordrhein-westfälischen Mitglieder des Versorgungswerks und die sonstigen Leistungsberechtigten zu erteilen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft, der Beitragspflicht und der Versorgungsleistung erforderlich sind.

 

§ 4
Verwaltungskosten und Vermögen

(1) Die Verwaltungskosten des Versorgungswerks werden nach § 3 des brandenburgischen Gesetzes über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg vom 19. Juni 2013 (BbgVLTG) anteilig vom Landtag Brandenburg getragen. Maßgeblich für den zu leistenden Anteil an den Gesamtkosten ist das Verhältnis der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags Brandenburg zu der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags Nordrhein-Westfalen, im Falle einer Kündigung des Vertrages nach § 6 das Verhältnis der Zahl der brandenburgischen zu der Zahl der nordrhein-westfälischen Mitglieder des Versorgungswerks. Die anteilige Kostentragungspflicht gilt nicht für Aufwandsentschädigungen und Reisekosten der Mitglieder des Versorgungswerks, die jeder Landtag alleine trägt.

 

(2) Das von den Mitgliedern des Versorgungswerks eingebrachte Vermögen wird gemeinsam verwaltet. Die bis zum Beginn der 6. Wahlperiode des Landtags Brandenburg erworbenen Ansprüche der Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.

 

§ 5
Organe

(1) Organe des Versorgungswerks sind

1. die Vertreterversammlung,

2. der Vorstand,

3. der bzw. die Vorstandsvorsitzende.

Der oder die Vorstandsvorsitzende vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.

 

(2) In der Vertreterversammlung und im Vorstand müssen sowohl die nordrhein-westfälischen als auch die brandenburgischen Abgeordneten angemessen vertreten sein. Maßgeblich ist jeweils das Verhältnis der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags Nordrhein-Westfalen zu der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags Brandenburg. Die nordrhein-westfälischen Mitglieder des Versorgungswerks wählen jeweils zu Beginn der Wahlperiode die auf sie entfallenden Vertreter und deren Stellvertreter in die Vertreterversammlung. Die Vertreterversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands. Dabei steht den nordrhein-westfälischen Mitgliedern das Vorschlagsrecht für die auf sie entfallenden Mitglieder des Vorstands zu. Die Amtsdauer der nordrhein-westfälischen Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstands endet jeweils mit Ablauf der Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen. Sie führen ihre Ämter bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter.

 

(3) Näheres zu den Organen des Versorgungswerks wird durch den Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg sowie durch die Satzung des Versorgungswerks geregelt. Für eine Übergangszeit bis zum Beginn der 17. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen können der Vertrag und die Satzung abweichende Regelungen vorsehen, soweit diese wegen der bis zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Amtsperioden der nordrhein-westfälischen Organmitglieder erforderlich sind.

 

§ 6
Kündigung

(1) Der Vertrag kann sowohl vom Landtag Nordrhein-Westfalen als auch vom Landtag Brandenburg mit einer Frist von drei Jahren zum Ablauf der jeweils eigenen Wahlperiode gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Landtag Nordrhein-Westfalen wird für die brandenburgischen Mitglieder des Versorgungswerks erst mit Ablauf der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Wahlperiode wirksam. Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.

 

(2) Im Fall einer Kündigung findet eine Vermögensauseinandersetzung nicht statt. Die von den Mitgliedern des Versorgungswerks eingebrachten Beiträge verbleiben im Vermögen des Versorgungswerks; die zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages erworbenen Anwartschaften sowie Ansprüche wegen der Nichterfüllung der Wartezeit für eine Altersrente bleiben bestehen, soweit sie nicht durch Maßnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen oder zum Ausgleich von Bilanzverlusten gemindert werden.

 

§ 7
Beitritt anderer Landtage

Die Satzung kann vorsehen, dass andere Landesparlamente der Bundesrepublik Deutschland dem Versorgungswerk beitreten können. Der Beitritt bedarf der Zustimmung des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg.

 

Hinweis:

Artikel III des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 544):

Artikel III
Inkrafttreten

Artikel I tritt mit Ausnahme der Nummern 1, 6, 12, 14 und 15 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel I Nummer 1, 6 und 15 sowie Artikel II treten mit dem Beginn der 6. Wahlperiode des Landtags Brandenburg in Kraft.

Artikel I Nummer 12 und 14 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

 

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

 

für Schule und Weiterbildung

 

Der Finanzminister

 

Der Minister

für Inneres und Kommunales

 

Der Minister

für Arbeit, Integration und Soziales

 

Die Ministerin

für Innovation, Wissenschaft und Forschung

 

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 544).