Verordnung
über den Aufstieg durch Qualifizierung in die Laufbahn des
höheren Dienstes der Steuerverwaltung im Lande Nordrhein-Westfalen
(Qualifizierungsverordnung Steuer - QualiVO hD StVerw)

Vom 11. März 2015 (Fn 1)

 

Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

 

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem gehobenen Dienst der Steuerverwaltung in den höheren Dienst der Steuerverwaltung durch modulare Qualifizierung. Die nachfolgenden Regelungen gelten darüber hinaus für den Aufstieg aus dem gehobenen Dienst in den höheren Dienst der Laufbahnen besonderer Fachrichtung im Geschäftsbereich des Finanzministeriums.

 

§ 2
Zielsetzung

Ziel der modularen Qualifizierung ist es, die für die zukünftige Amtsausübung in der Laufbahn des höheren Dienstes der Steuerverwaltung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten sollen die in der bisherigen Ausbildung und in der beruflichen Praxis erworbenen fachlichen und persönlichen Kompetenzen weiterentwickeln, damit sie den Anforderungsprofilen in der Laufbahn des höheren Dienstes der Steuerverwaltung gerecht werden können.

 

§ 3
Zuständigkeiten

(1) Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in der jeweils geltenden Fassung zuständige dienstvorgesetzte Stelle, soweit in den nachfolgenden Vorschriften oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes geregelt ist.

 

(2) Bildungsträger im Sinne dieser Verordnung sind für den Bereich der Finanzverwaltung die Fortbildungsakademie der Finanzverwaltung NRW, die Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen sowie eine sonstige vom Finanzministerium bestimmte Stelle.

 

§ 4
Zulassung, Auswahlverfahren

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob und in welchem Umfang sie die Möglichkeit eines Aufstiegs durch modulare Qualifizierung eröffnet. Sie trifft auch die Entscheidung über die Zulassung zur modularen Qualifizierung.

 

(2) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Auswahlverfahren auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen voraus.

 

§ 5
Umfang und Inhalt der modularen Qualifizierung

(1) Die Gesamtdauer der modularen Qualifizierung beträgt 40 Präsenztage.

 

(2) Diese Qualifizierung besteht aus folgenden Modulen:

1. rechtliche Kompetenzen,

2. finanzielle und wirtschaftliche Kompetenzen,

3. persönliche Kompetenzen und

4. organisatorische Kompetenzen.

Die den einzelnen Modulen zugeordneten Qualifizierungsinhalte sind in einem Rahmenlehrplan (Anlage) näher beschrieben. Die inhaltliche Ausgestaltung nach dem Rahmenlehrplan, insbesondere die Auswahl und Gewichtung der einzelnen Qualifizierungsinhalte aus den Modulen obliegt der obersten Dienstbehörde.

 

§ 6
Anerkennung von erworbenen Kompetenzen

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Beamtinnen oder Beamten bis zu 50 Prozent der Gesamtdauer der modularen Qualifizierung von der Teilnahme an einzelnen Qualifizierungsinhalten durch Anerkennung befreien, wenn bereits durch Teilnahme an gleichwertigen Fortbildungsveranstaltungen oder durch Berufserfahrung entsprechende Kompetenzen erworben worden sind.

 

(2) Voraussetzung für die Anerkennung ist,

1.

a) dass die Fortbildungsveranstaltung in Inhalt, Umfang und Art einem Qualifizierungsinhalt entspricht oder

b) die beruflich erworbenen Kompetenzen einem Qualifizierungsinhalt entsprechen und

2. diese ab Zulassung zum Aufstieg nicht länger als fünf Jahre zurückliegen, es sei denn, die Kenntnisse finden in der beruflichen Praxis fortlaufend Anwendung.

 

§ 7
Organisation der modularen Qualifizierung

(1) Die Organisation der modularen Qualifizierung obliegt der dienstvorgesetzten Stelle in Absprache mit den zu qualifizierenden Beamtinnen oder den zu qualifizierenden Beamten.

 

(2) Die modulare Qualifizierung ist so zu organisieren, dass sie innerhalb von 18 Monaten beendet werden kann. Fehlzeiten, welche die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, können im Einzelfall durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle als für den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls unerheblich gewertet werden.

 

(3) Nicht erfolgreich abgeschlossene Module können grundsätzlich einmal wiederholt werden. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet über weitere Wiederholungsmöglichkeiten.

 

§ 8
Nachweis des Erfolges der modularen Qualifizierung

(1) Der erfolgreiche Abschluss der einzelnen Module der modularen Qualifizierung ist nachzuweisen. In Betracht kommen insbesondere Hausarbeit, Referat, Projektarbeit, Fachgespräch, erfolgreiche Teilnahme, Präsentation, Aktenvortrag oder Gruppenarbeit mit abgrenzbarer Einzelleistung. Die entsprechenden Nachweise werden durch den Bildungsträger ausgestellt.

 

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle stellt auf der Grundlage von Modul-Nachweisen am Ende der modularen Qualifizierung den Erfolg im Sinne des Absatzes 1 fest.

 

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

 

 

Der Finanzminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 250).