2191

Verordnung
über Zuständigkeiten nach dem Gräbergesetz

Vom 21. Oktober 1969 (Fn 1)

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Gräbergesetzes vom 1. Juli 1965 (BGBl. I S. 589) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Gemeinden sind vorbehaltlich der in Absatz 3 geregelten Ausnahmen zuständig

1. für die Feststellung der in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 des Gesetzes, für ihren Nachweis in Listen und für die Laufendhaltung dieser Listen (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes),

2. für die Erteilung einer Auskunft nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes,

3. für die Maßnahmen zur Erhaltung (Anlegung, Instandhaltung und Pflege) der Gräber nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes,

4. für die Entscheidung über die Beisetzung in einer geschlossenen Begräbnisstätte in den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes.

(2) Die Zuständigkeit erstreckt sich auf alle Gräber nach § 1 des Gesetzes innerhalb des Gemeindegebietes, auch wenn sie auf nicht kommunalen Friedhöfen oder außerhalb von Friedhöfen liegen.

(3) Die Zuständigkeit gemäß Absatz 1 liegt für Gräber auf kreiseigenen oder von einem Kreis verwalteten Ehrenfriedhöfen bei den Kreisen.

§ 2 (Fn 2)

(1) Die Oberkreisdirektoren als untere staatliche Verwaltungsbehörden, für kreisfreie Städte die Bezirksregierungen, sind zuständig

1. für die Entscheidung, ob ein Grab im Zweifelsfall als Grab im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes anzusehen ist,

2. für die Zulassung von Verlegungen nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes,

3. für die Übernahme eines privat gepflegten Grabes nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes.

(2) Die Bezirksregierungen sind im übrigen zuständig

1. für die Festsetzung und Zahlung der Ruherechtsentschädigung nach § 3 des Gesetzes,

2. für die Übernahme eines Grundstückes nach § 4 und den Ankauf eines Grundstückes nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Gesetzes,

3. für die Bewilligung und Verteilung der zur Anlegung, Instandsetzung und Pflege von Gräbern bereitgestellten Bundes- und Landesmittel,

4. für die Anordnung von Ausbettungen und Identifizierungen namentlich unbekannter Toter nach § 8 des Gesetzes.

§ 3 (Fn 3)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1969 S. 724, geändert durch VO v. 8. 10. 1996 (GV. NW. S. 418).

Fn2

§ 2 geändert durch VO v. 8. 10. 1996 (GV. NW. S. 418); in Kraft getreten am 26. Oktober 1996.

Fn3

§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 31. Oktober 1969.