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Verordnung
über Zuständigkeiten nach dem Gräbergesetz
Vom 21. Oktober 1969 (Fn 1)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Gräbergesetzes vom 1. Juli 1965 (BGBl. I S. 589) wird verordnet:
§ 1
(1) Die Gemeinden sind vorbehaltlich der in Absatz 3 geregelten Ausnahmen zuständig
1. für die Feststellung der in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 des Gesetzes, für ihren Nachweis in Listen und für die Laufendhaltung dieser Listen (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes),
2. für die Erteilung einer Auskunft nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes,
3. für die Maßnahmen zur Erhaltung (Anlegung, Instandhaltung und Pflege) der Gräber nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes,
4. für die Entscheidung über die Beisetzung in einer geschlossenen Begräbnisstätte in den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes.
(2) Die Zuständigkeit erstreckt sich auf alle Gräber nach § 1 des Gesetzes innerhalb des Gemeindegebietes, auch wenn sie auf nicht kommunalen Friedhöfen oder außerhalb von Friedhöfen liegen.
(3) Die Zuständigkeit gemäß Absatz 1 liegt für Gräber auf kreiseigenen oder von einem Kreis verwalteten Ehrenfriedhöfen bei den Kreisen.
§ 2 (Fn 2)
(1) Die Oberkreisdirektoren als untere staatliche Verwaltungsbehörden, für kreisfreie Städte die Bezirksregierungen, sind zuständig
1. für die Entscheidung, ob ein Grab im Zweifelsfall als Grab im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes anzusehen ist,
2. für die Zulassung von Verlegungen nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes,
3. für die Übernahme eines privat gepflegten Grabes nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes.
(2) Die Bezirksregierungen sind im übrigen zuständig
1. für die Festsetzung und Zahlung der Ruherechtsentschädigung nach § 3 des Gesetzes,
2. für die Übernahme eines Grundstückes nach § 4 und den Ankauf eines Grundstückes nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Gesetzes,
3. für die Bewilligung und Verteilung der zur Anlegung, Instandsetzung und Pflege von Gräbern bereitgestellten Bundes- und Landesmittel,
4. für die Anordnung von Ausbettungen und Identifizierungen namentlich unbekannter Toter nach § 8 des Gesetzes.
§ 3 (Fn 3)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 | GV. NW. 1969 S. 724, geändert durch VO v. 8. 10. 1996 (GV. NW. S. 418). |
§ 2 geändert durch VO v. 8. 10. 1996 (GV. NW. S. 418); in Kraft getreten am 26. Oktober 1996. |
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§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 31. Oktober 1969. |