Bekanntmachung
der Neufassung des Meldegesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Meldegesetz NRW - MG NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung

Vom 16. September 1997 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels II des Gesetzes zur Änderung des Meldegesetzes vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 208) wird nachstehend der Wortlaut des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NW - MG NW) in der vom 22. Juli 1997 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt

1. die Fassung vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 474),

2. Artikel 3 des Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften vom 6. November 1984 (GV NW. S. 663),

3. Artikel 4 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Datenschutzes (GFD) vom 15. März 1988 (GV. NW. S. 160),

4. das Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes NW - MG NW - vom 28. November 1989 (GV. NW. S. 640),

5. Artikel 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 446),

6. Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Datenschutzgesetzes Nordrhein- Westfalen und anderer Gesetze vom 22. November 1994 (GV. NW. S. 1064)
und

7. das Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 208).

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Meldegesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Meldegesetz NRW - MG NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. September 1997

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Meldebehörden

§ 2

Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden

§ 3

Speicherung von Daten

§ 4

Ordnungsmerkmale

§ 4a

Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters

§ 5

Zweckbindung der Daten

§ 6

Meldegeheimnis

Zweiter Abschnitt
Schutzrechte

§ 7

Schutzwürdige Interessen der Betroffenen

§ 8

Rechte des Betroffenen

§ 9

Auskunft an die Betroffenen

§ 10

Berichtigung und Ergänzung von Daten

§ 11

Löschung und Aufbewahrung von Daten

§ 12

Übernahme von Daten durch Archive

Dritter Abschnitt
Meldepflichten

§ 13

Allgemeine Meldepflichten

§ 14

(entfallen)

§ 15

Begriff der Wohnung

§ 16

Mehrere Wohnungen

§ 17

Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht

§ 18

Datenerhebung; Meldeschein

§ 19

Auskunftspflicht des Meldepflichtigen

§ 20

Auskunftsrecht und Auskunftspflicht des Wohnungsgebers

§ 21

(aufgehoben)

§ 22

Binnenschiffer und Seeleute

§ 23

Befreiung von der Meldepflicht

§ 24

Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft

§ 25

Abweichende Regelungen

§ 26

Beherbergungsstätten

§ 27

Meldescheine für Beherbergungsstätten

§ 28

Krankenhäuser

§ 29

Nutzungsbeschränkungen

Vierter Abschnitt
Datenübermittlungen

§ 30

Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden

§ 31

Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen Datenweitergabe

§ 32

Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

§ 33

Datenübermittlung an den Suchdienst

§ 34

Melderegisterauskunft

§ 35

Melderegisterauskunft in besonderen Fällen

Fünfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 36

Straftaten

§ 37

Bußgeldvorschriften

Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 38

Verwaltungsvorschriften

§ 39

Berichtspflicht

§ 40

(aufgehoben)

§ 41

(aufgehoben)

§ 42

(aufgehoben)

§ 43

(aufgehoben)

§ 44

(aufgehoben)

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Meldebehörden

Meldebehörden sind die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.

§ 2 (Fn 7)
Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden

(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die von den Einwohnern erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.

(2) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger besonderer Rechtsvorschriften verarbeiten. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen; § 24 des Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung.

(3) Daten nicht meldepflichtiger Einwohner dürfen aufgrund einer den Vorschriften des Datenschutzgesetzes entsprechenden Einwilligung verarbeitet werden.

§ 3 (Fn 8)
Speicherung von Daten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, speichern die Meldebehörden folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

1. Familiennamen,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. Doktorgrad,

5. Ordensnamen, Künstlernamen,

6. Tag und Ort der Geburt,

7. Geschlecht,

8. entfällt,

9. gesetzlicher Vertreter, Eltern von Kindern nach Nummer 16 (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),

10. Staatsangehörigkeiten,

11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,

12. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,

13. Tag des Ein- und Auszugs,

14. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,

15. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),

16. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),

17. Ausstellungsbehörde, - Datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,

18. Übermittlungssperren,

19. Sterbetag und -ort.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister oder an anderer Stelle folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:

1. für die Vorbereitung von Parlaments- und Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden, zur Überprüfung der Angaben in Bürgerbegehren sowie bei staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren die Tatsache, dass der Betroffene

a) vom Wahlrecht ausgeschlossen oder nicht wählbar ist,

b) als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,

2. für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, rechtliche Zugehörigkeit des Ehegatten zu einer Religionsgesellschaft, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege- und Stiefeltern),

3. für die Ausstellung von Personalausweisen und Pässen

die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist,

4. für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsrecht die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,

4a. für Zwecke des Suchdienstes die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen,

4b. für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,

4c. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,

5. für die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz unter Angabe des Standesamtes, Ortes und Datums die Tatsache, daß ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist,

6. zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, wenn der Einwohner die Wohnung aufgegeben hat und der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht bekannt ist, für die Dauer von zwei Jahren die Tatsache der Aufenthaltsanfrage (Datum der Anfrage, anfragende Stelle),

7. für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in Verbindung mit dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz, dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und dem Zweiten Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen die Tatsache, dass der Einwohner in einer öffentlich geförderten, einer nach dem Wohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnung oder in einer der in §§ 88 ff. des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genannten Wohnungen wohnt,

8. für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz die Tatsache, daß für den Einwohner ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt worden ist,

9. für die Geltendmachung von Rentenansprüchen als Nachweis für den Einwohner Daten über Zeiten im Reichsarbeitsdienst, der Wehrmacht oder in Kriegsgefangenschaft, soweit diese Daten bei der Meldebehörde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gespeichert gewesen sind.

(3) Als Hinweis zum Nachweis der Richtigkeit gespeicherter Daten darf nur der Verweis auf das Beweismittel, nicht aber der Inhalt des Beweismittels gespeichert werden.

§ 4
Ordnungsmerkmale

(1) Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen die in § 3 Abs. 1 genannten Daten enthalten.

(2) Ordnungsmerkmale dürfen innerhalb der Gemeinde weitergegeben und im Rahmen von Datenübermittlungen an Behörden, sonstige öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften übermittelt werden. Soweit Ordnungsmerkmale gemäß Absatz 1 Satz 2 personenbezogene Daten enthalten, dürfen sie nur übermittelt werden, wenn dem Empfänger auch die im Ordnungsmerkmal enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt werden dürfen.

(3) An nichtöffentliche Stellen dürfen Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 nicht übermittelt werden.

§ 4a (Fn 5)
Richtigkeit und
Vollständigkeit des Melderegisters

(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde es von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen nach § 31 Abs. 4 und § 32 Abs. 1 und 2 unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind.

(2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen haben, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach Satz 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.

(4) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 sind bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 31 Abs. 6 entsprechend anzuwenden.

§ 5
Zweckbindung der Daten

(1) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Abs. 2 bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, daß sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.

(2) Die Regelungen für Datenübermittlungen an öffentliche Stellen ( § 31 Abs. 2 und 3) bleiben unberührt mit der Maßgabe, daß die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten nur an die für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden und zur Überprüfung der Angaben in Bürgerbegehren zuständigen Stellen und in den Fällen des § 30 Abs. 1 übermittelt werden dürfen.

§ 6
Meldegeheimnis

(1) Den bei den Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten.

(2) Bei Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, ist sicherzustellen, daß sie nach Maßgabe von Absatz 1 verpflichtet werden. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten.

Zweiter Abschnitt
Schutzrechte

§ 7
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen

Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

§ 8
Rechte des Betroffenen

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nachMaßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf kostenfreie

1. schriftliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 9),

2. Berichtigung und Ergänzung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind (§ 10),

3. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese Daten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind oder die Speicherung unzulässig war (§ 11 Abs. 1 und 2),

4. Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§ 34 Abs. 2 Satz 2),

5. Einrichtung von Übermittlungssperren (§ 32 Abs. 2 Satz 2, § 34 Abs. 6 und 7),

6. Ausübung seines Widerspruchsrechts (§ 35 Abs. 6 Satz 1).

§ 9 (Fn 9)
Auskunft an den Betroffenen

(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise sowie über den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung und - außer in den Fällen des § 34 Abs. 1 - über die Empfänger von Übermittlungen schriftlich zu erteilen.

(2) Die speichernde Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen; sind die Daten in Akten gespeichert, ist dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht zu gewähren. Auskunft aus Akten oder Akteneinsicht sind zu gewähren, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen, und soweit sich aus § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen nichts anderes ergibt. Auskunftserteilung und Akteneinsicht sind gebührenfrei; Erstattung von Auslagen kann verlangt werden.

(2a) Die Auskunft kann auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an den Betroffenen übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen.

(3) Die Auskunft ist zu verweigern,

1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- und Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,

2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

3. soweit dies die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle gefährden würde,

3a. soweit sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,

4. soweit die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen einer Dritten Person, geheimgehalten werden müssen.

(3a) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(4) Einer Begründung für die Auskunftsverweigerung bedarf es nur dann nicht, wenn durch die Mitteilung der Gründe der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung aufzuzeichnen; der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass er sich an die für die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zuständige Stelle des Landes wenden kann.

(5) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen der in Absatz 4 Satz 2 genannten Stelle zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der in Absatz 4 Satz 2 genannten Stelle an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

§ 10 (Fn 5)
Berichtigung und Ergänzung
von Daten

Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen. § 4a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 11(Fn 8)
Löschung und Aufbewahrung von Daten

(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war.

(2) Daten eines weggezogenen oder verstorbenen Einwohners sind unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder dem Tod des Einwohners zu löschen, die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 2 jedoch erst nach Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug folgenden Kalenderjahres. Abweichend davon hat die Meldebehörde nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners weiterhin die übrigen Daten nach § 3 Abs. 1 sowie die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 9 zu speichern. Das gleiche gilt für die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise.

(3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 2 Satz 2 und 3 gespeicherten Daten und Hinweise für die Dauer von 45 Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern. Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, des Tages und Ortes der Geburt, der gegenwärtigen einschließlich der nach § 30 Abs. 1 Satz 4 mitgeteilten Anschriften, des Auszugstages und des Sterbetages und -ortes nach Maßgabe dieses Gesetzes nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, daß dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 31 Abs. 3 genannten Behörden oder für Wahlzwecke unerläßlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. Nach Ablauf von 50 Jahren sind die Daten zu löschen.

(4) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren der Löschung, der gesonderten Aufbewahrung und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 3.

(5) Ist eine Löschung im Falle des Absatzes 1 Satz1 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die Daten nicht mehr verarbeitet werden.

§ 12
Übernahme von Daten durch Archive

(1) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 hat die Meldebehörde die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise vor der Löschung dem zuständigen staatlichen oder kommunalen Archiv zur Übernahme anzubieten.

(2) Anstelle der gesonderten Aufbewahrung gemäß § 11 Abs. 3 kann die Meldebehörde die Daten dem zuständigen staatlichen oder kommunalen Archiv zur Übernahme anbieten, sofern die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 2 gewährleistet bleibt.

Dritter Abschnitt
Meldepflichten

§ 13 (Fn 9)
Allgemeine Meldepflichten

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden.

(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmungen umfaßt, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.

(4) Neugeborene, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren werden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere als die Wohnung der Eltern oder Mutter aufgenommen werden.

§ 14 (Fn 10)
(entfällt)

 

§ 15
Begriff der Wohnung

Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. § 22 bleibt unberührt.

§ 16 (Fn 9)
Mehrere Wohnungen

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach denSätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.

(4) Der Einwohner hat der Meldebehörde bei jeder Anmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen nach Absatz 1 er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen.

§ 17 (Fn 11)
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht

(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, hat der Meldepflichtige einen Meldeschein (§ 18) auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Meldebehörde persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter abzugeben. Hat die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, kann sich der Meldepflichtige durch die Übermittlung der angeforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden. Der Zugang muss eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung der übermittelten Daten sicherstellen.

(2) Zur Erfüllung der Meldepflicht kann der Meldepflichtige auch die Meldebehörde des neuen Wohnorts (Zuzugsmeldebehörde) ermächtigen, die bei der Meldebehörde seines letzten Wohnorts (Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 gespeicherten Daten anzufordern und dem Meldepflichtigen diese Daten schriftlich oder in elektronischer Form zur Kenntnis zu geben (vorausgefüllter Meldeschein). Der Meldepflichtige hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu korrigieren, fehlende Angaben zu ergänzen und den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen der Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Meldebehörde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, einen vorausgefüllten Meldeschein zur Verfügung zu stellen.

(3) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt der Meldepflichtige Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese Daten darf die Meldebehörde der Meldebehörde des letzten Wohnortes übermitteln, um die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 anzufordern. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt die angeforderten Daten nach den für sie geltenden melderechtlichen Bestimmungen unverzüglich an die Zuzugsmeldebehörde.

(4) Angehörige einer Familie oder einer Lebenspartnerschaft mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt oder die Angaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Die Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung, wenn der Meldepflichtige versichert, zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. Er ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a Strafgesetzbuch strafbewehrt ist.

(5) Der Meldepflichtige erhält eine gebührenfreie schriftliche oder elektronische Meldebestätigung.

§ 18 (Fn 9)
Datenerhebung; Meldeschein

(1) Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung des Wohnungsstatus dürfen vom Meldepflichtigen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 sowie die in § 3 Abs. 2 Nr. 2, 4a, 4b, 5 und 7 aufgeführten Daten erhoben werden.

(2) Der Meldepflichtige ist bei der Anmeldung über seine Rechte und Pflichten sowie über die Zulässigkeit von Datenübermittlungen aufzuklären.

(3) Die amtliche Meldebestätigung darf folgende Daten enthalten:

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad,

4. Ordensnamen, Künstlernamen,

5. Anschrift,

6. Tag des Ein- oder Auszugs.

(4) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 13 Abs. 1 und 2, die Anzahl der Ausfertigungen, die Aufbewahrungsdauer bei der Meldebehörde sowie die Muster der Meldebestätigungen.

(5) Meldescheine sind kostenfrei bei der Meldebehörde bereitzuhalten.

§ 19
Auskunftspflicht des Meldepflichtigen

Der Meldepflichtige hat der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei dieser persönlich zu erscheinen.

§ 20 (Fn 11)
Auskunftsrecht und Auskunftspflicht
des Wohnungsgebers

Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber oder dessen Beauftragten bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen. Sie kann vom Wohnungsgeber oder seinem Beauftragten Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Bei Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 22) trifft diese Pflicht den Schiffseigner oder den Reeder.

§ 21 (Fn 6)
(aufgehoben)

 

§ 22 (Fn 9)
Binnenschiffer und Seeleute

(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. Die Meldepflicht besteht nicht, solange die Person im Inland für eine Wohnung nach § 13 Abs. 1 gemeldet ist. Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei einer Hafenbehörde zur Weiterleitung an die Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes erstattet werden.

(2) Der Reeder des Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 13 Abs. 1 gemeldet sind. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.

(3) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Muster der Meldescheine für die Meldungen nach Absatz 2 sowie die Anzahl der Ausfertigungen. § 18 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 23
Befreiung von der Meldepflicht

Von der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 sind befreit

1. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben;

2. Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.

Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht.

§ 24 (Fn 9)
Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft

(1) Eine Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 wird nicht begründet, wenn

1. ein Einwohner, ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen, eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht, um

a) Grundwehrdienst, freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluß an den Grundwehrdienst, Wehrdienst als Soldat auf Zeit mit einer auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit, Wehrdienst als Eignungsübender, Wehrübungen oder unbefristeten Wehrdienst,

b) Grenzschutzgrunddienst, Grenzschutzübungen, unbefristeten Grenzschutzdienst oder Vorbereitungsdienst als Polizeivollzugsbeamter des mittleren Dienstes im Bundesgrenzschutz oder

c) Zivildienst

zu leisten,

2. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit mit einer auf insgesamt mehr als zwei Jahres festgesetzten Dienstzeit und Beamte des Bundesgrenzschutzes, soweit sie nicht zu dem Personenkreis nach Nr. 1 Buchstabe b gehören, aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu 6 Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind.

(2) Eine Meldepflicht wird ferner nicht begründet für

1. Angehörige der Polizei, die ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen, eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen,

2. Angehörige des öffentlichen Dienstes, die zum Zwecke der Aus- und Fortbildung an Lehrgängen oder Fachstudien teilnehmen und, ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen, eine vom Dienstherrn oder von der Aus- und Fortbildungsstelle bereitgestellte Unterkunft beziehen.

§ 25 (Fn 9)
Abweichende Regelungen

(1) Wer im Inland nach § 13 oder nach § 22 gemeldet ist und zum Zwecke eines seiner Natur nach nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthalts eine Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2. Ist er nach den zwei Monaten nicht aus der Wohnung ausgezogen, so hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden (§ 13 Abs. 1).

(2) Absatz 1 gilt für ausländische Besucher, die keine eigene Wohnung beziehen, mit der Maßgabe, daß sie im Inland nicht gemeldet zu sein brauchen.

(3) Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2 werden nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung.

§ 26 (Fn 9)
Beherbergungsstätten

(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten) als Gast für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2. Sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte Ausländer haben sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinen Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Paß, Personalausweis oder ein anderes Paßersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht um mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährige Kinder sowie Teilnehmer von Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen handelt. Der mitaufgenommene Ehegatte oder Lebenspartner kann auf demselben Meldeschein, der von einem der Ehegatten oder Lebenspartner auszufüllen und zu unterschreiben ist, aufgeführt werden. Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben. Nimmt eine Person innerhalb eines Jahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte und liegt der handschriftlich ausgefüllte besondere Meldeschein dort noch vor, reicht es aus, wenn die beherbergte Person einen mit den Angaben nach § 27 Abs. 2 versehenen besonderen Meldeschein eigenhändig unterschreibt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.

(4) Absatz 2 gilt nicht für

1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen,

2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,

3. Jugendherbergen des "Deutschen Jugendherbergswerks e.V."

4. Niederlassungen von Orden und Exerzitienhäuser der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.

§ 27
Meldescheine für Beherbergungsstätten

(1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, daß der Gast seine Verpflichtung nach § 26 Abs. 2 erfüllt. Legt der beherbergte ausländische Gast kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein in geeigneter Form zu vermerken.

(2) Die Meldescheine müssen Angaben enthalten über

1. den Tag der Ankunft und den der voraussichtlichen Abreise,

2. den Familiennamen,

3. den gebräuchlichen Vornamen (Rufname),

4. den Tag der Geburt,

5. die Anschrift und

6. die Staatsangehörigkeiten.

Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat bei ausländischen Gästen die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein in geeigneter Form zu vermerken.

(3) Die ausgefüllten Meldescheine sind der Meldebehörde und der Polizei auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder an sie zu übermitteln. Die nicht übermittelten Meldescheine sind vom Tage der Ankunft an ein Jahr aufzubewahren, vor unbefugter Einsicht zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

(4) Die Meldebehörden können im Einzelfall anordnen, die Meldescheine zu bestimmten Stunden zur Einsichtnahme bereitzuhalten oder der Polizei zu übermitteln sind.

(5) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Muster der Meldescheine bestimmen.

§ 28 (Fn 9)
Krankenhäuser

(1) Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung Pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, braucht sich nicht anzumelden, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen Gebrechlichkeit nicht nachkommen können, sind die Leiter der Einrichtungen oder ihre Beauftragten meldepflichtig. § 13 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Die in Einrichtungen nach Absatz 1 aufgenommenen Personen haben den Leitern dieser Einrichtungen oder deren Beauftragten die erforderlichen Angaben über ihre Identität zu machen. Die Leiter der Einrichtungen oder ihre Beauftragten sind verpflichtet, diese Angaben unverzüglich in ein Verzeichnis aufzunehmen. Der Meldebehörde, der Polizei und den Staatsanwaltschaften ist hieraus Auskunft zu erteilen, wenn dies nach ihrer Feststellung zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermißten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist.

(3) Das Verzeichnis muß Angaben enthalten über

1. den Tag der Aufnahme und den der Entlassung,

2. den Familiennamen,

3. den Geburtsnamen,

4. den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),

5. den Tag und den Ort der Geburt,

6. die Staatsangehörigkeiten,

7. den Familienstand und

8. die Anschrift.

(4) An die Stelle eines Verzeichnisses nach Absatz 2 können sonstige Unterlagen der dort genannten Einrichtungen treten, wenn sie die Daten des Absatzes 3 enthalten.

(5) Das Verzeichnis nach Absatz 2 ist ein Jahr nach der letzten Eintragung aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu vernichten. Die Aufbewahrungsfrist gilt für sonstige Unterlagen nach Absatz 4 entsprechend.

§ 29
Nutzungsbeschränkungen

(1) Die nach § 26 Abs. 2 erhobenen Angaben dürfen nur von den in § 31 Abs. 3 genannten Behörden für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Aufklärung der Schicksale von Vermißten und Unfallopfern ausgewertet und verarbeitet werden.

(2) Die nach § 28 Abs. 2 erhobenen Angaben dürfen von den dort genannten Behörden nur für die in § 28 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecke ausgewertet und verarbeitet werden.

Vierter Abschnitt
Datenübermittlungen

§ 30 (Fn 12)
Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden

(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung, durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten zu unterrichten (Rückmeldung), unabhängig davon, welche Form der Anmeldung gewählt wurde. Im Falle der Anmeldung in Form des Verfahrens nach § 17 Abs. 2 (vorausgefüllter Meldeschein) hat die Zuzugsmeldebehörde die bisher zuständige Meldebehörde über den Vollzug der Anmeldung sowie über abweichende Daten und die Meldebehörden der weiteren Wohnungen durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten zu unterrichten. § 9 Abs. 2a Satz 2 gilt entsprechend. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten. Die bisher zuständige Meldebehörde hat die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 4b und 4c genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen.

(2) Werden die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannte Tatsache.

(3) In den Fällen des § 34 Abs. 6 hat die zuständige Meldebehörde die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten. Entsprechendes gilt im Falle der Aufhebung einer Auskunftssperre.

(4) Soweit Meldebehörden ausschließlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes beteiligt sind, wird das Innenministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Daten und das Nähere über das Verfahren für die Datenübermittlung zu bestimmen.

§ 31(Fn 8)
Datenübermittlung an andere Behörden
oder sonstige öffentliche Stellen;
Datenweitergabe

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:

1. Familiennamen,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. Doktorgrad,

5. Ordensnamen, Künstlernamen,

6. Tag und Ort der Geburt,

7. Geschlecht,

8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),

9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 gespeicherten Daten,

10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,

11. Tag des Ein- und Auszugs,

12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,

13. Übermittlungssperren sowie

14. Sterbetag und -ort.

Für Übermittlungen an Behörden oder sonstige öffentlichen Stellen

1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften

im Rahmen der Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.

(1a) Die Daten dürfen auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn über die Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht und keine Übermittlungssperre nach § 32 Abs. 2 Satz 3 oder § 34 Abs. 6 und 7 vorliegt. § 9 Abs. 2a Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger

1. ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und

2. die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Auf wand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muß.

(3) Wird die Meldebehörde von der Polizei, den Staatsanwaltschaften, den Gerichten, den Justizvollzugsbehörden sowie der Landesbehörde für Verfassungsschutz, von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesgrenzschutz, dem Zollfahndungsdienst oder dem Generalbundesanwalt um Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 7 vorliegen. Ein Ersuchen nach Satz 1 darf nur von Bediensteten gestellt werden, die vom Behördenleiter dafür besonders ermächtigt sind. Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Einstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.

(4) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, insbesondere die Einrichtung automatisierter Verfahren, die den Abruf personenbezogener Daten ermöglichen, sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.

(5) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die regelmäßige Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 sowie der in § 3 Abs. 2 Nr. 7 genannten Daten zuzulassen, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es hat hierbei Anlaß und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung festzulegen. Soweit die Kreise Aufgaben wahrnehmen, die auch die kreisfreien Städte zu erfüllen haben, dürfen die Meldebehörden der kreisangehörigen Gemeinden unter den in Satz 2 und Absatz 1 genannten Voraussetzungen dem Kreis die in § 34 Abs. 1 aufgeführten Daten regelmäßig übermitteln.

(6) Innerhalb der Gemeinde dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für die regelmäßige Weitergabe von Daten einschließlich der Einrichtung automatisierter Verfahren, die den Abruf personenbezogener Daten ermöglichen, gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Für die Weitergabe und Einsichtnahme von Daten und Hinweisen nach § 3 Abs. 2 ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(7) Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. In den Fällen des § 34 Abs. 6 und 7 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ausgeschlossen werden kann.

§ 32 (Fn 9)
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 31 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:

1. Familiennamen,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. Doktorgrad,

5. Ordensnamen, Künstlernamen,

6. Tag und Ort der Geburt,

7. Geschlecht,

8. Staatsangehörigkeiten,

9. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,

10. Tag des Ein- und Auszugs,

11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,

12. Zahl der minderjährigen Kinder,

13. Übermittlungssperren sowie

14. Sterbetag und -ort.

(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:

1. Familiennamen,

2. Vornamen,

3. Tag der Geburt,

4. Geschlecht,

5. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

6.Anschriften,

7. Übermittlungssperren sowie

8. Sterbetag.

Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Betroffene kann verlangen, daß seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

(3) In den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten von der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft ausschließlich für seelsorgerische und steuerliche Zwecke verwendet werden.

(4) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die Feststellung hierüber trifft das Innenministerium.

(5) § 31 Abs. 1a gilt entsprechend.

§ 33
Datenübermittlung an den Suchdienst

Die Meldebehörden übermitteln dem Suchdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Einwohnern, die aus dem in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten:

1. Familienname,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. Tag und Ort der Geburt,

5. gegenwärtige Anschrift,

6. Anschrift am 1. September 1939.

§ 34 (Fn 4)
Melderegisterauskunft

(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 31 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über

1. Vor- und Familiennamen,

2. Doktorgrad und

3. Anschriften

einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskünfte über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.

(1a) Einfache Melderegisterauskünfte können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern, durch Datenübertragung oder im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden, wenn

1. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,

2. der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren der auf Grund von § 3 Abs. 1 gespeicherten Daten bezeichnet hat und

3. die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist.

(1b) Soll der Abruf über das Internet ermöglicht werden, ist sicherzustellen, dass das Antragsverfahren und die Auskunftserteilung in verschlüsselter Form erfolgen. Die Eröffnung des Zugangs ist öffentlich bekannt zu machen. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die Meldebehörde hat spätestens einen Monat vor der Eröffnung des Internetzugangs durch öffentliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Im Übrigen gilt § 35 Abs. 6 Satz 2 entsprechend.

(1c) Der automatisierte Abruf über das Internet kann statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über Portale erfolgen.

Das Portal muss insbesondere in der Lage sein:

1. die Anfragenden zu registrieren;

2. Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten;

3. die Antworten entgegenzunehmen, gegebenenfalls zwischenzuspeichern und sie weiterzuleiten;

4. die Zahlung der Gebühren an die Meldebehörden sicherzustellen;

5. Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.

Das Portal darf die ihm übermittelten Daten nur so lange speichern, wie es für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich ist. Die dem Portal überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Wird das Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, so bedarf es der Zulassung durch das Innenministerium. Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung von Portalen regeln.

(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über

1. frühere Vor- und Familiennamen,

2. Tag und Ort der Geburt,

3. gesetzlichen Vertreter,

4. Staatsangehörigkeiten,

5. frühere Anschriften,

6. Tag des Ein- und Auszugs,

7. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,

8. Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners,

9. Sterbetag und -ort.

Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.

(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:

1. Tag der Geburt,

2. Geschlecht,

3. Staatsangehörigkeiten,

4. Anschriften,

5. Tag des Ein- und Auszugs,

6. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht.

Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:

1. Vor- und Familiennamen,

2. Doktorgrad,

3. Alter,

4. Geschlecht,

5. Staatsangehörigkeiten,

6. Anschriften und

7. gesetzlicher Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname, Anschrift).

(4) Die Meldebehörde darf unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten für die Versendung von Einladungen oder anderen Unterlagen an die Betroffenen nutzen, wenn bei einer Melderegisterauskunft deren schutzwürdige Interessen beeinträchtigt würden.

(5) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

(6) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragsstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.

(7) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,

1. soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,

2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.

§ 35 (Fn 9)
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen

(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen oder unmittelbaren Wahlen von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Landrätinnen und Landräten in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Auskunft ist auf zwei Gruppen zu beschränken, die ihrerseits nicht mehr als zehn Geburtsjahrgänge umfassen dürfen. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen und hierzu erforderlichenfalls die Datenträger zu vernichten; er hat mit dem Auskunftsersuchen eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben.

(2) Im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden dürfen Auskünfte nach Maßgabe des Absatzes 1 den Antragstellern und Parteien erteilt werden. Die Auskünfte dürfen bei Volksbegehren vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung bis zum Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist und bei Volksentscheiden vom Tage der Veröffentlichung des Abstimmungstages bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden. Bei Bürgerentscheiden dürfen die Auskünfte vom Tage der Entscheidung, nach der einem zulässigen Bürgerbegehren nicht entsprochen wird, bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden.

(3) Die Meldebehörde darf Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern nach deren Einwilligung erteilen. Die Auskunft darf nur die in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.

(4) Zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adreßbüchern darf Adreßbuchverlagen Auskunft über

1. Vor- und Familiennamen,

2. Doktorgrad und

3. Anschriften

sämtlicher Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Übermittlung der Daten ist nur zulässig, sofern die Betroffenen zuvor schriftlich eingewilligt haben. Eine Verknüpfung dieser Daten mit anderen personenbezogenen Daten ist unzulässig.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit eine Übermittlungssperre besteht. Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 1 bis 4 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

(6) Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach den Absätzen 1 und 2 zu widersprechen. Auf das Widerspruchsrecht sowie auf das Erfordernis der Einwilligung nach den Absätzen 3 und 4 ist bei der Anmeldung sowie mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung der Meldebehörde hinzuweisen; dabei können für die Ausübung des Widerspruchsrechts angemessene Fristen festgesetzt werden.

Fünfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 36
Straftaten

(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,

a) übermittelt oder verändert oder

b) abruft oder sich aus in Behältnissen verschlossenen Dateien Daten verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, einen anderen zu schädigen oder sich oder einen anderen zu bereichern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 37 (Fn 4)
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht, oder sich für eine Wohnung abmeldet, in der er weiterhin wohnt,

2. vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 3, oder § 28 Abs. 1 Satz 2 oder 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,

3. vorsätzlich die Auskunftspflicht nach § 20 Satz 2 und 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,

4. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 und 4 den besonderen Meldeschein nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder sich weigert, ein Identitätsdokument vorzulegen,

5. vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als dessen Beauftragter den Verpflichtungen aus § 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 oder 3 nicht nachkommt,

6. als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als dessen Beauftragter entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 die ausgefüllten Meldescheine auf Verlangen nicht vorlegt oder übermittelt,

7. vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als dessen Beauftragter entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 die ausgefüllten, jedoch nicht übermittelten Meldescheine nicht aufbewahrt,

8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 2 Satz 2 die aufgenommenen Personen nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen § 28 Abs. 3 mit nicht vollständigen Angaben in ein Verzeichnis einträgt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

1. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um ein berechtigtes Interesse oder öffentliches Interesse vorzutäuschen und so für sich oder einen anderen die Erteilung einer Auskunft gemäß § 34 Abs. 2 oder 3 zu erwirken, oder

2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Abs. 5 oder § 35 Abs. 5 Satz 2 eine Auskunft für einen anderen Zweck verarbeitet oder entgegen § 35 Abs. 4 Satz 3 Daten mit anderen personenbezogenen Daten verknüpft.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Meldebehörde.

Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 38
Verwaltungsvorschriften

Das Innenministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 39 (Fn 13)
Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2010 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.

§§ 40-43
(aufgehoben)

 

§ 44 (Fn 14)
Inkrafttreten (Fn 3)
(aufgehoben)

 

Hinweis
(Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 263))

Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Das Innenministerium wird ermächtigt, das Landesmeldegesetz in der durch dieses Gesetz geänderten Fassung bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen, die Inhaltsübersicht zu berichtigen und Regelungen, die sich gleichermaßen auf Frauen und Männer beziehen, durch eine geschlechtsneutrale Bezeichnung zu ersetzen.

 

Zusatz:

(Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666))

In Artikel 1 treten die Verordnungsermächtigungen in dem durch Nummer 12 neu gefassten § 4 Absatz 1 und in dem durch Nummer 20 eingefügten § 11 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 4 Absatz 1:

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes an andere öffentliche Stellen unter Angabe von Anlass und Zweck der Übermittlungen, des Datenempfängers sowie der zu übermittelnden Daten zu regeln.

§ 11:

§ 11
Verordnungsermächtigungen

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. Form und Inhalt der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 1, der Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 und der besonderen Meldescheine nach § 30 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes zu bestimmen sowie festzulegen, wer nach § 30 Absatz 4 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes Einsicht in diese Unterlagen nehmen darf,

2. für die nach § 42 des Bundesmeldegesetzes und § 5 an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten das Verfahren zu regeln, wobei Anlass und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten und ihre Form festzulegen sind,

3. die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes zuzulassen, wobei Anlass und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung festzulegen sind,

4. die Umsetzung der Vorgaben des automatisierten Abrufs der in § 38 Absatz 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten zu regeln, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, sowie die Errichtung, den Betrieb und den Zugang des Meldeportals Behörden zu regeln,

5. die Verwendung weiterer Auswahldaten nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes zu bestimmen,

6. zu bestimmen, dass der Datenabruf innerhalb des Landes abweichend von § 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt,

7. regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zur Erfüllung von Aufgaben des Landes zu regeln, wobei Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden, und

8. die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Regelungen hinsichtlich der Archivierung, Löschung und Speicherung von Daten zu treffen.

(2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen zu bestimmen sind, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen verwiesen werden. In der Rechtsverordnung sind das Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und die Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben.

 

 

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 332; ber. S. 386, 3.7.2001 (GV. NRW. S. 456); Artikel 1 des Gesetzes vom 5.4.2005 (GV.NRW. S. 263), in Kraft getreten am 23. April 2005; Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Gesetz vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 12. September 2015 (siehe Zusatz).

Fn 2

GV. NW. herausgegeben am 10. Oktober 1997.

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 474). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsgesetzen. Die Bekanntmachung enthält die vom 22. Juli 1997 an geltende Fassung des Gesetzes. Abweichend davon tritt § 35 Abs. 4 Satz 2 am 1. Januar 1999 in Kraft; bis dahin gilt § 35 Abs. 5, soweit er die Datenweitergabe nach Absatz 4 betrifft, in der bisherigen Fassung fort.

Fn 4

§§ 34 und 37 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 263); in Kraft getreten am 23. April 2005.

Fn 5

§ 4a und § 10 neu gefasst durch Gesetz v. 3.7.2001 (GV. NRW. S. 456); in Kraft getreten am 20. Juli 2001.

Fn 6

§ 21 aufgehoben durch Gesetz v. 3.7.2001 (GV. NRW. S. 456); in Kraft getreten am 20. Juli 2001.

Fn 7

§ 2 Abs. 3 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 263); in Kraft getreten am 23. April 2005.

Fn 8

§§ 3, 11, 31 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 263); in Kraft getreten am 23. April 2005.

Fn 9

§§ 9, 13, 16, 18, 22, 24 Abs. 1, 25, 26 Abs. 2, 28 Abs. 1, 32 und 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 263); in Kraft getreten am 23. April 2005.

Fn 10

§ 14 entfällt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW.S. 263); in Kraft getreten am 23. April 2005.

Fn 11

§§ 17, 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 263); in Kraft getreten am 23. April 2005.

Fn 12

§ 30 Abs. 1 neu gefasst und Abs. 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 263); in Kraft getreten am 23. April 2005.

Fn 13

§ 39 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 263); in Kraft getreten am 23. April 2005; neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 14

§ 44 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 263); in Kraft getreten am 23. April 2005.