223

Gesetz
zum Schutze der Berufsbezeichnung
,,Ingenieur/Ingenieurin"
(Ingenieurgesetz - IngG)

Vom 5. Mai 1970 (Fn 1)

§ 1 (Fn 2)

Die Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

1. wer

a) das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule oder

b) das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder

c) einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule

mit Erfolg abgeschlossen hat oder

2. wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung ,,Ingenieur (grad.)/Ingenieurin (grad.)" zu führen.

§ 2 (Fn 3)

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer auf Grund eines Abschlußzeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist. Ist der Antragsteller/die Antragstellerin nicht Deutscher/Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, so kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin Staatsangehöriger/Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und

a) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom erworben hat, das in dessen Hoheitsgebiet für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung erforderlich ist, oder

b) den Beruf eines Ingenieurs/einer Ingenieurin vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt hat, der die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin" entsprechenden Bezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz eines Diploms bindet, sofern er/sie dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen war, die er/sie zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hatte.

Diplome im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise nach Maßgabe des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 vom 24. Januar 1989, S. 16). Gleichgestellt sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt worden sind. Ausbildungsnachweise im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b sind solche nach Maßgabe des Artikels 3 Buchstabe b der in Satz 2 genannten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988. Gleichgestellt sind Ausbildungsnachweise, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt worden sind.

(4) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Bestimmung.

(5) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer nach § 141 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad des Ingenieurs/der Ingenieurin zu führen.

§ 3 (Fn 4)

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf ferner führen, wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und die Absicht, diese Berufsbezeichnung weiterzuführen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes der hierfür zuständigen Behörde angezeigt hat oder innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt.

(2) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter der in § 1 genannten Berufsbezeichnung oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einem Ingenieur oder einer Ingenieurin ausgeführt wird, ausgeübt hat, aber aus Rechtsgründen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 1 genannte Berufsbezeichnung nicht führen darf, ist berechtigt, diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu führen, wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Ausschlußfrist die diesbezügliche Absicht unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt wird.

(3) Die Ausschlußfrist endet für Deutsche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin haben, ein Jahr nach der Begründung des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin.

(4) Der Empfang der Anzeigen ist schriftlich zu bestätigen.

§ 4

Die zuständige Behörde hat das Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung auf Grund der Anzeige nach § 3 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und Leben oder Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet sind.

§ 5 (Fn 5)

(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 2, 3 und 4 dieses Gesetzes ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk die Person, welche die in § 1 genannte Berufsbezeichnung führt oder führen will, berufstätig ist oder ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Ist ein Ort der Berufstätigkeit, ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorhanden, so ist der letzte Ort der Berufstätigkeit, der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort maßgebend. Ergibt sich auch hiernach keine zuständige Behörde, so ist der Regierungspräsident zuständig, in dessen Bezirk die Berufstätigkeit ausgeübt werden soll.

(2) Ist für Verfahren nach §§ 2 und 4 dieses Gesetzes eine Zuständigkeit mehrfach begründet, so ist der Regierungspräsident zuständig, der zuerst mit der Sache befaßt worden ist. Er kann ein Verfahren an einen anderen nach Absatz 1 zuständigen Regierungspräsidenten abgeben, wenn dies zweckmäßig erscheint. In Zweifelsfällen bestimmt das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie den zuständigen Regierungspräsidenten.

(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt im Verhältnis der Regierungspräsidenten zu den zuständigen Verwaltungsbehörden der anderen Länder entsprechend. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des anderen Landes.

§ 5 a (Fn 5)

Das Genehmigungsverfahren nach § 2 Abs. 3 muß spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Antragstellers/der Antragstellerin durch eine mit Gründen versehene Entscheidung abgeschlossen sein.

§ 6

Besondere Rechtsvorschriften über das Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung, insbesondere die Schiffsbesetzungsverordnung vom 29. Juni 1931 (RGBl. II S. 571), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Januar 1960 (BGBl. II S. 147), bleiben unberührt.

§ 7

Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der in § 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.

§ 8 (Fn 6)

Ordnungswidrig handelt, wer

a) ohne nach den §§ 1, 2 oder 3 dazu berechtigt zu sein oder

b) entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 4

die Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung führt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Regierungspräsident.

§ 9

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft (Fn 7).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1970 S. 312, geändert durch Gesetz v. 15. 10. 1991 (GV. NW. S. 376), 17. 5. 1994 (GV. NW. S. 438).

Fn2

§ 1, geändert durch Gesetz v. 15. 10. 1991 (GV. NW. S. 376); in Kraft getreten am 5. November 1991.

Fn3

§ 2 zuletzt geändert durch Gesetz v. 17. 5. 1994 (GV. NW. S. 438); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1994.

Fn4

§ 3 Abs. 2, geändert durch Gesetz v. 15. 10. 1991 (GV. NW. S. 376); in Kraft getreten am 5. November 1991.

Fn5

§ 5 geändert durch Gesetz v. 15. 10. 1991 (GV. NW. S. 376); in Kraft getreten am 5. November 1991.

Fn6

§ 8 geändert durch Gesetz v. 15. 10. 1991 (GV. NW. S. 376); in Kraft getreten am 5. November 1991.

Fn7

GV. NW. ausgegeben am 21. Mai 1970.