Verordnung
über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden
an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)

Vom 20. Oktober 2015 (Fn 1)

 

Auf Grund des § 11 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), der durch Gesetz vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

 

Abschnitt 1
Allgemeines

 

§ 1
Begriff und Verfahren

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, der Länder und des Bundes sowie an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften in den Fällen der §§ 33, 34, 36, 38, 39 und 42 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2) Datenübermittlungen erfolgen durch:

1. Datenübertragung,

2. das Bereithalten von Daten zum automatisierten Abruf (Abrufverfahren), soweit dies ausdrücklich zugelassen ist,

3. das Übersenden von Daten auf Datenträgern in gesicherter Form oder

4. die Weitergabe in schriftlicher Form.

Die Datenübermittlungen nach Nummer 1 und 2 erfolgen in gesicherter Form durch Nutzung gesicherter Datenübertragungswege, zum Beispiel über das Landesverwaltungsnetz, das sichere Verbindungsnetz des Bundes und der Länder, über nach dem Stand der Technik gesicherte Übertragungswege über das Internet oder über das Internet unter Zugrundelegung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport (§§ 2, 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I S. 1101) geändert worden ist, in der im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung). Sofern die Möglichkeit eröffnet ist, ist die Satzbeschreibung OSCI-XMeld gemäß § 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zugrunde zu legen.

 

(3) Datenübermittlung an öffentliche Stellen über private Stellen oder Datenverarbeitung im Auftrag durch private Rechtsträger ist unzulässig, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt. Die durch Bundes- oder Landesrecht zulässige Übermittlung von Daten bleibt unberührt.

 

(4) Bei Datenübermittlungen ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld), von der Koordinierungsstelle für IT-Standards am 1. Mai 2015 herausgegeben (www.osci.de), in der jeweils geltenden Fassung - und der Datensatz für das Meldewesen - Landesteil Nordrhein-Westfalen (DSMeld-Teil NRW) (Anlage 1) - zugrunde zu legen.

Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards am 1. Mai 2015 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.

Die Übermittlungen an die Empfängerin oder den Empfänger erfolgen grundsätzlich in Form der Datenübertragung im XML-Format unmittelbar oder über Vermittlungsstellen.

 

(5) Soweit im Einzelfall eine Datenübertragung nach Absatz 2 Nummer 1 oder das Abrufverfahren bei der Meldebehörde vorübergehend nicht verfügbar oder nicht zugelassen ist, darf die Auskunft schriftlich oder mit Zustimmung der Empfängerin oder des Empfängers auf nach dem Stand der Technik gesicherten Datenträgern auf sicherem Weg versandt werden. Entsprechendes gilt für die Verwendung eines anderen Datenformates. Daten auf Datenträgern sind von der Empfängerin oder von dem Empfänger zu löschen, sobald diese zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.

 

(6) Mit Ausnahme von Absatz 5 ist die Übermittlung in schriftlicher Form oder mittels Datenträger grundsätzlich nur dann zulässig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist oder die für das Meldewesen zuständige Aufsichtsbehörde im Einzelfall zugestimmt hat. Bei Übermittlung in schriftlicher Form nach Satz 1 hat der Versand in verschlossenem Umschlag und mittels Postzustellungsauftrag zu erfolgen. Die Kosten in Höhe von 0,10 Euro pro Datensatz und die Versandkosten trägt die Empfängerin oder der Empfänger.

 

Abschnitt 2
Regelmäßige Datenübermittlung

 

§ 2
Begriff und Verfahren

(1) Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen anlassbezogen wiederkehrend an öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, ohne dass es eines Auskunftsersuchens bedarf. Die Fälle einer regelmäßigen Datenübermittlung sind zulässig, soweit sie durch Landesrecht oder diese Verordnung bestimmt sind.

 

(2) Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 des Bundesmeldegesetzes erfolgt die Datenübermittlung verbunden mit dem Hinweis, dass eine Auskunftssperre beziehungsweise ein bedingter Sperrvermerk vorliegt.

 

(3) Die regelmäßige Datenübermittlung erfolgt durch die für die Hauptwohnung zuständige Meldebehörde, in den Fällen des § 4 auch durch die für die Nebenwohnung zuständige Meldebehörde.

 

§ 3
Datenübermittlungen an die Schul-, Gesundheitsämter
und die Schulverwaltung

(1) Zur Durchführung der Beratung über vorschulische Fördermöglichkeiten, zur Überwachung der Schulpflicht und zur Feststellung der altersgemäßen Sprachentwicklung sowie der hinreichenden Beherrschung der deutschen Sprache dürfen die Meldebehörden personenbezogene Daten übermitteln, und zwar:

1. an die für die Schulverwaltung zuständige Stelle des Schulträgers zum Zweck der Beratung der Eltern über vorschulische Fördermöglichkeiten gemäß § 36 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung, zum 1. Februar des Jahres Daten der Kinder, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Jahres das vierte Lebensjahr vollenden,

2. an die für die Schulverwaltung zuständige Stelle des Schulträgers bei der Anmeldung von Kindern nach Nummer 1 sowie von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und

3. an die zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zum Zweck der Sprachstandfeststellung gemäß § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW zum 1. Februar des Jahres Daten der Kinder, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Jahres das vierte Lebensjahr vollenden.

 

(2) Zur Durchführung ärztlicher und zahnärztlicher Untersuchungen und Beratungen der Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 10 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), in der jeweils geltenden Fassung, dürfen die Meldebehörden dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten übermitteln.

 

(3) Nach Absatz 1 und 2 werden folgende Daten übermittelt:

Blattnummer des

DSMeld (Datenblatt)

1.

Familienname

0101 bis 0102,

2.

Vornamen

0301, 0302,

3.

Geburtsdatum und -ort

0601 bis 0603,

4.

Geschlecht

0701,

5.

Daten zum gesetzlichen Vertreter:

Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Auskunftssperren

 

0902 bis 0907a,

0915 bis 0919,

1201 bis 1213a,

6.

derzeitige Staatsangehörigkeiten

1001,

7.

derzeitige Anschriften

1200 bis 1213a,

8.

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes

1801,

9.

bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes

1801 und

10.

Sterbedatum

1901.

 

§ 4
Datenübermittlungen zum Zwecke der Ehrung
bei Alters- und Ehejubiläen

(1) Für die Ehrung von Altersjubilaren zur Vollendung des 100. und jedes weiteren Lebensjahres sowie für die Ehrung von Ehepaaren aus Anlass des 50-jährigen (goldenen), 60-jährigen (diamantenen), 65-jährigen (eisernen), 70-jährigen und 75-jährigen Ehejubiläums durch den Bundespräsidenten und die Landesregierung dürfen die Meldebehörden personenbezogene Daten der betreffenden Personen an die in Absatz 3 bezeichneten Behörden übermitteln.

 

(2) Folgende Daten der betreffenden Personen werden übermittelt:

Blattnummer des

DSMeld (Datenblatt)

1.

Familienname

0101 bis 0102,

2.

Vornamen

0301, 0302,

3.

Doktorgrad

0401,

4.

derzeitige Anschrift

1201 bis 1213a,

5.

Tag der Geburt bei Altersjubiläen

0601,

6.

Tag der Eheschließung bei Ehejubiläen

1401, 1402,

7.

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes

1801,

8.

bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes

1801 und

9.

die Angabe, ob die Person Deutsche oder Deutscher ist, sofern nicht die Ehrung aus Anlass des 50-jährigen oder 60-jährigen Ehejubiläums erfolgt.

 

(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Daten werden spätestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Ereignis übermittelt:

1. von der kreisangehörigen Gemeinde an den Kreis zur Weiterübermittlung an die Bezirksregierung bei 50- oder 60-jährigen Ehejubiläen oder zur unmittelbaren Weiterübermittlung an die Staatskanzlei in den übrigen Fällen und

2. von den kreisfreien Städten an die Bezirksregierung bei 50- oder 60-jährigen Ehejubiläen oder unmittelbar an die Staatskanzlei in den übrigen Fällen.

 

(4) Die Daten können im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger schriftlich übermittelt werden.

 

§ 5
Datenübermittlungen zur Erfassung und Kontrolle
geförderten Wohnraums

(1) Für die Erfassung geförderten Wohnraums nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), in der jeweils geltenden Fassung, dürfen die Meldebehörden der Gemeinden, die nicht zugleich zuständige Stelle im Sinne des Gesetzes sind, dem Kreis personenbezogene Daten nach Absatz 2 übermitteln.

 

(2) Von den Einwohnerinnen oder Einwohnern, die in geförderten Wohnraum einziehen oder aus solchem ausziehen, werden von den Meldebehörden in den Fällen der An- und Abmeldung und in Sterbefällen folgende Daten übermittelt:

Blattnummer des

DSMeld (Datenblatt)

1.

Familienname

0101 bis 0102,

2.

Vornamen

0301, 0302,

3.

Doktorgrad

0401,

4.

Geburtsdatum

0601,

5.

Geschlecht

0701,

6.

derzeitige Anschriften

1200 bis 1213a,

7.

Tag des Ein- und Auszugs

1301, 1306,

8.

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes

1801,

9.

bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes

1801 und

10.

Sterbetag

1901.

 

§ 6
Datenübermittlungen an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste

Für Zwecke der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden, sowie der Bereinigung personenbezogener kriminalpolizeilicher Sammlungen werden von den Meldebehörden dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste in den Fällen der An- und Abmeldung und in Sterbefällen folgende Daten unverzüglich übermittelt:

Blattnummer des

DSMeld (Datenblatt)

1.

Familienname

0101 bis 0102,

2.

Vornamen

0301, 0302,

3.

frühere Namen

0201 bis 0204, 0303,

4.

Geburtsdatum und -ort

0601 bis 0603,

5.

Geschlecht

0701,

6.

derzeitige Staatsangehörigkeiten

1001,

7.

derzeitige und frühere Anschriften

1200 bis 1233,

8.

Tag des Ein- und Auszugs

1301, 1306,

9.

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes

1801,

10.

bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes

1801 und

11.

Sterbetag und -ort

1901, 1904, 1905.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Daten von Personen, nach denen nicht gefahndet wird und über die keine personenbezogenen kriminalpolizeilichen Sammlungen geführt werden, sind unverzüglich zu löschen.

 

§ 7
Datenübermittlungen an den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR)

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675) dürfen die Meldebehörden dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio für den WDR folgende Daten über alle An- und Abmeldungen sowie Sterbefälle aller volljährigen Einwohnerinnen oder Einwohner übermitteln:

Blattnummer des

DSMeld (Datenblatt)

1.

Familienname

0101 bis 0102,

2.

frühere Namen

0201 bis 0203, 0303,

3.

Vornamen

0301, 0302,

4.

Doktorgrad

0401,

5.

Geburtsdatum

0601,

6.

derzeitige und frühere Anschriften

1200 bis 1213a,

7.

Tag des Ein- und Auszugs

1301, 1306,

8.

Familienstand

1401,

9.

bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes

1801 und

10.

Sterbetag

1901.

 

(2) Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio darf Daten nach Absatz 1 nur erheben, verarbeiten und nutzen, wenn und soweit dies für die Erfüllung der ihm nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht geprüfte Daten sind spätestens zwölf Monate nach der Übermittlung zu löschen.

 

(3) Datensätze zu Personen mit Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes werden nicht übermittelt.

 

§ 8
Datenübermittlungen zu Zwecken des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts

(1) Die Meldebehörden dürfen den Gemeinden und Kreisen sowie den Landschaftsverbänden zur Feststellung des Fortbestehens einer Leistungsberechtigung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), in der jeweils geltenden Fassung, oder nach Gesetzen, die inhaltlich Soziales Entschädigungsrecht normieren und die deshalb das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047)), in der jeweils geltenden Fassung, zum Schwerbehindertenrecht sowie des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), in der jeweils geltenden Fassung, nach Speicherung eines Sterbefalles oder einer Abmeldung im Melderegister die folgenden Daten der verstorbenen oder verzogenen Einwohnerin oder des Einwohners übermitteln:

Blattnummer des

DSMeld (Datenblatt)

1.

Familienname

0101 bis 0102,

2.

Vornamen

0301, 0302,

3.

Doktorgrad

0401,

4.

Geburtsdatum und -ort

0601 bis 0603,

5.

Geschlecht

0701,

6.

derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift

1200 bis 1233,

7.

Tag des Ein- und Auszugs

1301,1306,

8.

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes

1801,

9.

bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes

1801 und

10.

Sterbetag

1901.

 

(2) Werden die übermittelten Daten von den Gemeinden und Kreisen sowie den Landschaftsverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt, sind sie unverzüglich zu löschen.

 

§ 9
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Im Fall von Anmeldung, Abmeldung, Todesfall oder Änderung der Kirchenzugehörigkeit übermittelt die Meldebehörde der alleinigen Wohnung beziehungsweise der Hauptwohnung den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder:

Blattnummer des

DSMeld (Datenblatt)

1.

Familienname

0101 bis 0102,

2.

frühere Namen

0201 bis 0203, 0303,

3.

Vornamen

0301, 0302,

4.

Doktorgrad

0401,

5.

Ordensnamen, Künstlernamen

0501, 0502,

6.

Geburtsdatum und -ort und bei Geburt im Ausland auch den Staat

0601 bis 0603,

7.

Daten zum gesetzlichen Vertreter:

Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes

 

0902 bis 0907a,

0915 bis 0919,

1200 bis 1213a,

1801,

8.

Geschlecht

0701,

9.

derzeitige Staatsangehörigkeiten

1001,

10.

rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft

1101, 1104,

11.

derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat

1200 bis 1213a,

1232,1233,

12.

Einzugsdatum und Auszugsdatum

1301,1306,

13.

Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebensgemeinschaft führend oder nicht; bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft

1401, 1402, 1408, 1409,

14.

Zahl der minderjährigen Kinder

15.

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes

1801,

16.

bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes

1801 und

17.

Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat

1901, 1904, 1905.

 

(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

Blattnummer des

DSMeld (Datenblatt)

1.

Vor- und Familiennamen

0101 bis 0102, 0301, 0302,

2.

frühere Namen

0201 bis 0203, 0303,

3.

Geburtsdatum und -ort

0601 bis 0603,

4.

Geschlecht

0701,

5.

derzeitige Staatsangehörigkeiten

1001,

6.

Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft

1101, 1104,

7.

derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift

1200 bis 1213a,

8.

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes

1801,

9.

bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes

1801 und

10.

Sterbedatum

1901.

Eine Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Familienangehörigen im Sinne des § 42 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes der Übermittlung widersprochen haben. Ein Widerspruch ist jedoch nicht wirksam, wenn die Übermittlung für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft erfolgt.

 

(3) Für die Bestandsdatenlieferung nach § 42 Absatz 4a des Bundesmeldegesetzes gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

 

(4) Im Fall einer Änderung der in Absatz 1 und 2 genannten Daten übermittelt die Meldebehörde den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften neben den geänderten auch alle weiteren der dort aufgeführten Daten.

 

(5) Die Datenübermittlung zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport. Voraussetzung hierfür ist, dass die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat.

 

(6) Die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermitteln die Daten über die Begründung der Mitgliedschaft einer Person und in Fällen, in denen das Melderegister wegen fehlender oder falscher Angaben über die Bekenntniszugehörigkeit von Kirchenmitgliedern zu berichtigen oder zu ergänzen ist, über die Beendigung der Mitgliedschaft einer Person an die zuständige Meldebehörde der Haupt- oder alleinigen Wohnung wie folgt:

Blattnummer des

DSMeld (Datenblatt)

1.

Eintrittsdatum in die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

1102 und

2.

Austrittsdatum aus der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft

1103.

Die Meldebehörden nehmen diese Daten entgegen.

 

§ 10
Datenübermittlung für Zwecke des Mammographie-Screenings

(1) Um die Versendung von Einladungen zu Krebsfrüherkennungsuntersuchungen nach § 5 Absatz 5 des Krebsregistergesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 414), in der jeweils geltenden Fassung, zu ermöglichen, übermitteln die Meldebehörden monatlich der zuständigen Stelle von jeder Person, die am jeweiligen Stichtag das 50. Lebensjahr vollendet und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die folgenden Angaben:

Blattnummer des

DSMeld (Datenblatt)

1.

Familienname

0101 bis 0102,

2.

frühere Familiennamen

0201 bis 0203,

3.

Vornamen

0301, 0302,

4.

Geburtsdatum und -ort

0601 bis 0603,

5.

derzeitige Anschrift

1201 bis 1203,

1205 bis 1213a und

6.

bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes

1801.

Stichtag ist der Erste des Monats, in dem die Übermittlung erfolgt.

 

(2) Eine Datenübermittlung unterbleibt, wenn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

 

Abschnitt 3
Automatisierter Abruf

 

§ 11
Verfahren

(1) Das Bereithalten von Daten zum automatisierten Abruf erfolgt durch die Meldebehörden für alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, anderer Länder und des Bundes über das von dem für Inneres zuständigen Ministerium betriebenen Meldeportal Behörden nach § 7 Absatz 1 und 2 des Meldegesetzes Nordrhein-Westfalen. Abrufe sind nur zulässig, wenn über die Identität der betroffenen Person oder Personen aufgrund der Suchkriterien kein Zweifel besteht. Für die in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden kann das für Inneres zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen.

 

(2) Der gleichzeitige Abruf von Daten zu einer Vielzahl von Personen kann vom für Inneres zuständigen Ministerium, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen und nach Klärung der Kostenfrage, zugelassen werden.

 

(3) Bei der Einrichtung von Abrufverfahren ist sicherzustellen, dass Abrufe nur durch hierzu Berechtigte erfolgen. Abrufe sind nur zulässig, wenn die Kenntnis der Daten für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle.

 

(4) Die Datenschutzkontrolle soll, soweit kein konkreter Anlass besteht, in der Regel durch die abrufende Stelle, grundsätzlich stichprobenhaft, mindestens einmal monatlich, erfolgen. Die behördlichen Datenschutzbeauftragten sind über die Datenschutzkontrolle zu unterrichten.

 

(5) Im Rahmen der nach dieser Verordnung zugelassenen Abrufverfahren dürfen die Daten nach Maßgabe der Absätze 7 und 8 bei der für die Hauptwohnung und der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde abgerufen werden.

 

(6) Das Meldeportal Behörden hat die Aufgabe:

1. die Kennung der abrufenden Stelle entgegenzunehmen und weiterzuleiten,

2. die Kennung der abrufenden Person oder den Namen der abrufenden Person und das Aktenzeichen der abrufenden Stelle entgegenzunehmen und weiterzuleiten,

3. den Zeitpunkt der Abrufe festzuhalten und weiterzuleiten,

4. die Auskunftsersuchen und Antworten entgegenzunehmen und weiterzuleiten,

5. darzustellen, ob Trefferlisten oder Detailantworten gegeben wurden,

6. die Daten für Zahlung von Gebühren und Auslagen festzuhalten und

7. die Datensicherheit zu gewährleisten.

 

(7) Das Meldeportal protokolliert, mit Ausnahme von Anfragen einer in § 34 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörde, Folgendes:

1. Namen beziehungsweise Kennung der abrufenden Stelle, der abfragenden Person, der angefragten Stelle und die angefragte Meldebehörde,

2. die Suchkriterien Name und Vorname der angefragten Person,

3. das Aktenzeichen der abrufenden Stelle,

4. den Zeitpunkt der Anfragen und der Weiterleitung,

5. ob Trefferlisten oder Detailantworten gegeben wurden und

6. die für die Geltendmachung von Gebühren und Auslagen erforderlichen Daten.

Die Protokolle sind den abrufenden Stellen nach Aufforderung zur Datenschutzkontrolle zur Verfügung zu stellen.

 

(8) Eine Protokollierung von Anfragen von in § 34 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden findet nicht statt. Zur Sicherung der Datenschutzkontrolle und des technischen Betriebes zeichnet das Meldeportal folgende Daten auf:

1. die Kennung der abrufenden Stelle,

2. den Zeitpunkt der Abrufe,

3. die Daten für Zahlung von Gebühren und Auslagen und

4. die angefragte Meldebehörde.

Die Aufzeichnungen sind den abrufenden Stellen nach Aufforderung zur Datenschutzkontrolle zur Verfügung zu stellen.

 

(9) Die Protokollierungspflicht der Meldebehörde nach § 40 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes sowie die ausschließliche Protokollierung der in § 34 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden nach § 40 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes bleiben unberührt.

 

(10) Das Meldeportal Behörden ist berechtigt, Kennzahlen über die Nutzung und Auslastung des Betriebes zu dokumentieren.

 

(11) Die Datenübermittlungen nach Absatz 1 an öffentliche Stellen des Landes gemäß § 7 Absatz 1 des Meldegesetzes NRW erfolgen in gesicherter Form durch Nutzung gesicherter Datenübertragungswege, zum Beispiel über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder (DOI-Netz). Es ist die Satzbeschreibung OSCI-XMeld zugrunde zu legen.

 

(12) Ein Anschluss von privaten Rechtsträgern an das Meldeportal Behörden ist nicht zulässig, es sei denn, sie haben Aufgaben der öffentlichen Verwaltung in eigener Verantwortung übernommen und handeln in eigenem Namen.

 

§ 12
Behördenauskünfte im Abrufverfahren

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben rufen alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und die Gerichte folgende Daten und Hinweise zu Einzelabfragen bei der Meldebehörde automatisiert über das nach § 11 zugelassene Portal ab (einfache Behördenauskunft):

Blattnummer des

DSMeld (Datenblatt)

1.

Familienname

0101 bis 0102,

2.

frühere Namen

0201 bis 0205, 0303,

3.

Vornamen

0301, 0302,

4.

Doktorgrad

0401,

5.

Ordensnamen, Künstlernamen

0501, 0502,

6.

Geburtsdatum und -ort

0601 bis 0603,

7.

derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift

1200 bis 1213a,

1232,1233,

8.

Tag des Ein- und Auszugs

1301, 1306,

9.

Sterbedaten

1901, 1904, 1905 und

10.

Zur Vermeidung der Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person im Sinne von § 41 des Bundesmeldegesetzes wird zusätzlich übermittelt:

bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes

1801.

 

(2) Ist abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden, dürfen von ihr zur Erfüllung der durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben zusätzlich folgende Daten abgerufen werden:

Blattnummer des

DSMeld (Datenblatt)

1.

Geschlecht

0701,

2.

Daten zum gesetzlichen Vertreter:

Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht

 

0902 bis 0907a,

0915 bis 0917,

1200 bis 1213a,

3.

derzeitige Staatsangehörigkeiten

1001,

4.

Religionszugehörigkeit

1101, 1104,

5.

frühere Anschriften

1201 bis 1233,

6.

Umzugsdaten

1301 bis 1314,

7.

Familienstand

1401,

8.

Ehegatte:

Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht

1501 bis 1516,

1200 bis 1213a,

1232,1233,

9.

Lebenspartner:

Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geschlecht

1517 bis 1524,

1200 bis 1213a,

1232, 1233,

10.

Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum,

Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des Vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers

1701 bis 1709,

11.

waffenrechtliche Erlaubnis

2601, 2602 und

12.

sprengstoffrechtliche Erlaubnis

2801, 2802.

 

(3) Alle öffentlichen Stellen anderer Länder und des Bundes, die der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterliegen, rufen über das von dem für Inneres zuständigen Ministerium betriebenen Meldeportal Behörden die in Absatz 1 genannten Daten ab.

 

(4) Alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und die Gerichte rufen die in Absatz 1 genannten Daten bei Meldebehörden anderer Länder oder deren Zentralen Stellen automatisiert über das nach § 11 zugelassene Portal ab.

 

(5) Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt zur Sicherstellung des Verfahrens des Datenabrufes über die Zentrale Stelle nach den §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes die Eintragungen der erforderlichen technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis.

 

§ 13
Datenabruf durch das für Inneres zuständige Ministerium

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium ist berechtigt, zum Zwecke der Aufsicht über den Betrieb des Meldeportals Behörden, mit Zustimmung der betreffenden Person, Daten nach § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes abzurufen.

 

(2) Die Aufsicht nach Absatz 1 erstreckt sich nicht nur auf das Meldeportal Behörden selbst, sondern auch auf die dem Portal angeschlossenen Gemeinden und Gemeindeverbände und öffentlichen Stellen hinsichtlich der Teilnahme am Datenabruf.

 

(3) Zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben ist das für Inneres zuständige Ministerium berechtigt, Daten nach § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes abzurufen.

 

§ 14
Datenabruf durch Kreise

Die Kreise sind berechtigt, bestehende Schnittstellen zu den kreisangehörigen Meldebehörden neben dem Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 in dem dort zulässigen Rahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu nutzen.

 

§ 15
Datenabruf durch Kreisordnungsbehörden

(1) Die Meldebehörden dürfen den Kreisordnungsbehörden aus Anlass der Zulassung, der Überprüfung der Verkehrssicherheit, von Maßnahmen bei Fehlen des Versicherungsschutzes und der Stilllegung von Fahrzeugen, der Erteilung von Auskünften über Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter, der Erteilung von Fahrerlaubnissen und der Ersatzausfertigung von Führerscheinen zusätzlich zum Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 folgende Daten im Abrufverfahren übermitteln, um die Richtigkeit der in diesen Verfahren benötigten Daten überprüfen zu können:

Blattnummer des

DSMeld (Datenblatt)

1.

Geschlecht

0701 und

2.

frühere Anschriften

1200 bis 1213a.

 

(2) Die Kreisordnungsbehörden sind berechtigt, bestehende Schnittstellen zu den kreisangehörigen Meldebehörden neben dem Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 in dem dort zulässigen Rahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu nutzen.

 

§ 16
Datenabruf durch Finanzbehörden

Den Finanzbehörden dürfen zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen zusätzlich zum Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 folgende Daten im Abrufverfahren übermittelt werden:

Blattnummer des

DSMeld (Datenblatt)

1.

Geschlecht

0701,

2.

derzeitige Staatsangehörigkeiten

1001,

3.

frühere Anschriften

1200 bis 1213a und

4.

Familienstand

1401.

 

§ 17
Datenabruf durch die Justizbehörden

Den Gerichten dürfen zur Erfüllung der Ihnen durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben, unter anderem zur Klärung von Zuständigkeiten, zusätzlich zum Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 folgende Daten im Abrufverfahren übermittelt werden:

Blattnummer des

DSMeld (Datenblatt)

frühere Anschriften

1200 bis 1213a.

 

§ 18
Datenabruf durch die Deutsche Rentenversicherung

Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung dürfen zur Erfüllung ihrer durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit der Führung des Rentenversicherungskontos, zusätzlich zum Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 folgende Daten im Abrufverfahren übermittelt werden:

Blattnummer des

DSMeld (Datenblatt)

1.

Familiennamen

0101 bis 0106 und

2.

frühere Anschriften

1200 bis 1213a.

 

§ 19
Datenabruf durch Katasterbehörden

Zur Erfüllung der den Katasterbehörden durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen den zuständigen Katasterbehörden zusätzlich zum Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 folgende Daten im Abrufverfahren übermittelt werden:

Blattnummer des

DSMeld (Datenblatt)

1.

frühere Anschriften

1200 bis 1213a und

2.

Daten zum gesetzlichen Vertreter:

Familienname, Vorname, Doktorgrad,

Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht

 

0902 bis 0907a,

0915 bis 0917,

1200 bis 1213a.

 

§ 20
Datenabruf durch die Jugendämter
und die Träger der Sozialhilfe

Zur Erfüllung der den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialhilfe durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben sowie der den kommunalen Trägern übertragenen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende dürfen den zuständigen Behörden zusätzlich zum Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 folgende Daten im Abrufverfahren übermittelt werden:

Blattnummer des

DSMeld (Datenblatt)

1.

frühere Anschriften

1200 bis 1212,

2.

Daten zum gesetzlichen Vertreter:

Familienname, Vorname, Doktorgrad,

Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht

 

0902 bis 0907a,

0915 bis 0917,

1200 bis 1213a und

3.

Familienstand

1401.

 

§ 21
Datenabruf durch die Ausländer- und Einbürgerungsbehörden

Zur Erfüllung der den Ausländerbehörden und den Einbürgerungsbehörden durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen den zuständigen Behörden zusätzlich zum Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 folgende Daten im Abrufverfahren übermittelt werden:

Blattnummer des

DSMeld (Datenblatt)

1.

Geschlecht

0701,

2.

derzeitige Staatsangehörigkeiten

1001,

3.

frühere Anschriften

1200 bis 1233,

4.

Familienstand

1401 und

5.

Daten zum gesetzlichen Vertreter:

Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht

 

0902 bis 0907a,

0915 bis 0917,

1200 bis 1213a.

 

§ 22
Datenabruf durch die Schul-, Gesundheitsämter
und die Schulverwaltung

Der für die Schulverwaltung zuständigen Stelle des Schulträgers, der zuständigen unteren Schulaufsichtsbehörde und dem Gesundheitsamt dürfen zur Durchführung der Schulgesundheitspflege gemäß § 54 des Schulgesetzes NRW zusätzlich zum Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 folgende Daten im Abrufverfahren übermittelt werden:

Blattnummer des

DSMeld (Datenblatt)

Daten zum gesetzlichen Vertreter:

Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht

 

0902 bis 0907a,

0915 bis 0917,

1200 bis 1213a.

 

§ 23
Datenabruf zum Zwecke der kommunalen Gemeinschaftsarbeit

Zur Wahrnehmung der auf Grund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung nach § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), in der jeweils geltenden Fassung, in die eigene Zuständigkeit übernommenen Aufgaben beziehungsweise zur Durchführung von übertragenen Aufgaben dürfen den Gemeinden und Gemeindeverbänden die in § 12 Absatz 1 genannten Daten im Abrufverfahren übermittelt werden.

 

§ 24
Datenabgleich durch Meldebehörden

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Meldebehörden berechtigt, die Daten, die im Rahmen der Rückmeldung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 16 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung übermittelt werden, ergänzt um den bedingten Sperrvermerk, über das Meldeportal Behörden abzurufen.

 

§ 25
Datenabruf durch Leitstellen der Polizei, des Feuerschutzes
und des Rettungsdienstes

(1) Zur Erfüllung ihrer durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen den Leitstellen für Feuerschutz und Rettungsdienst sowie den nach § 22 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Stellen im Falle einer konkreten Gefahrenlage zusätzlich zu den Daten des § 12 Absatz 1 die in § 12 Absatz 2 Nummern 2, 7 bis 9, 11 und 12 genannten Daten im Wege des Datenabrufs durch die Meldebehörden übermittelt werden.

 

(2) Für den Fall einer andauernden Störung des Verfahrens nach § 11 können die Leitstellen der Polizei, des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes durch das für das Meldewesen zuständige Ministerium vorübergehend ermächtigt werden, die Meldedaten in anderer automatisierter Weise von den Meldebehörden abzurufen.

 

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

 

§ 26
Übergangsvorschriften

Die Meldebehörden dürfen die genannten Daten auch außerhalb des Verfahrens nach den §§ 11 und 12 anderweitig im automatisierten Abrufverfahren, zum Beispiel an Polizeibehörden, übermitteln, wenn die Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums vorliegt. Dies gilt insbesondere, solange der technische Anschluss an das Meldeportal Behörden noch nicht erfolgt ist.

 

§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig treten die Meldedatenübermittlungsverordnung NRW vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 662), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 386) geändert worden ist, die Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an die Zentralen Stellen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen vom 5. Oktober 2005 (GV. NRW. S. 818), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 662) geändert worden ist, und die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2006 (GV. NRW. S. 76), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 662) geändert worden ist, außer Kraft.

 

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 1. November 2015 (GV. NRW. S. 707).