Heilberufsgesetz (HeilBerG)

Vom 9. Mai 2000 (Fn 1)

I. Abschnitt
Die Kammern

§ 1 (Fn 13)

Im Land Nordrhein-Westfalen werden als berufliche Vertretungen der

1. Ärztinnen und Ärzte

die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,

2. Apothekerinnen und Apotheker

die Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,

3. Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten)

die Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Nordrhein-Westfalen (Psychotherapeutenkammer NRW),

4. Tierärztinnen und Tierärzte

die Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,

5. Zahnärztinnen und Zahnärzte

die Zahnärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe

errichtet. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ein Dienstsiegel. Den Sitz der Kammern bestimmen die Hauptsatzungen.

§ 2 (Fn 7)

(1) Den Kammern gehören alle in § 1 Satz 1 genannten Personen - mit Ausnahme derjenigen, die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind - an, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Kammerangehörige).

(2) Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, steht der freiwillige Beitritt offen. Kammerangehörige, die ihre heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegen oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, ohne ihren Beruf auszuüben, können freiwillig Kammerangehörige bleiben, sofern die Hauptsatzung der Kammer dies vorsieht. In der Hauptsatzung sind auch die Rechte und Pflichten der freiwilligen Mitglieder zu regeln.

(3) Kammerangehörige haben sich innerhalb eines Monats bei der zuständigen Kammer anzumelden und ihr die gesetzlich erforderlichen Berechtigungsnachweise vorzulegen. Sie haben die Aufnahme, die Art und die Orte ihrer Berufsausübung, die Beendigung und jede sonstige Änderung ihrer Berufsausübung sowie den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts anzuzeigen und Ladungen der Kammer Folge zu leisten.

(4) Das Verfahren nach Absatz 3 kann für Tierärztinnen und Tierärzte über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 3 (Fn 13)

(1) Die in § 1 Satz 1 genannten Personen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), im Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben (Dienstleistende), gehören abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen europäischen Staat beruflich niedergelassen sind.

(2) Sie haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige. § 29 Abs. 1, § 30 und die aufgrund von § 31 erlassenen Berufsordnungen sowie die Abschnitte V und VI dieses Gesetzes gelten für sie entsprechend.

(3) Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates einzuholen. Sie unterrichten die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis der Beschwerde. Auf Anfragen der zuständigen Behörden eines anderen europäischen Staates über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Staat haben die Kammern die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen zu machen.

(4) Die Dienstleistung wird unter den in § 1 Satz 1 und den von den Kammern nach § 33 bestimmten Bezeichnungen erbracht.

 

§ 4

Die Kammern errichten nach Bedarf Bezirksstellen und Kreisstellen als ihre Untergliederungen.

§ 5 (Fn 12)

(1) Bei den Kammern sind Verzeichnisse der Kammerangehörigen und Dienstleistenden zu führen; alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen.

(2) Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere:

1. Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, jetzige und frühere Staatsangehörigkeiten, berufliche und private Anschriften;

2. Staatsexamen, Approbation oder Berufsausübungserlaubnis, gegebenenfalls Arbeitsgenehmigung; Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen, für die eine Anerkennung ausgesprochen wurde, und das Gebiet, in dem derzeit die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird; Dauer der beruflichen Tätigkeit; bei selbständiger Tätigkeit die Zahl der berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

3. Erwerb in- und ausländischer akademischer Grade;

4. Anerkennung einer Weiterbildung nach § 35;

5. Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus bestehender Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 30 Nr. 4.

§ 5 a (Fn 14, 17)

(1) Die zuständige Behörde nach § 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie für Apotheker vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 564) in der jeweils geltenden Fassung oder § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Bundes-Tierärzteordnung vom 16. September 1975 (GV. NRW. S. 549) in der jeweils geltenden Fassung (Berufszulassungsbehörde) informiert die Kammer sowie die untere Gesundheitsbehörde oder die Veterinärbehörde, die für den Ort der Berufsausübung zuständig sind, über Erteilung, Erlöschen, Rücknahme, Ruhen und Widerruf von Approbation und Berufserlaubnis und übermittelt ihnen Kopien der Meldungen nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und der der Meldung beigefügten Dokumente.

(2) Die Berufszulassungsbehörde unterrichtet die Kammer auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

(3) Die Kammer übermittelt An- und Abmeldungen von Kammerangehörigen mit Namen, Gebiets-, Teilgebiets-, Zusatzbezeichnung, Art der Tätigkeit und Anschrift der nach Absatz 1 zuständigen unteren Gesundheits- oder Veterinärbehörde.

(4) Die Kammer unterrichtet die Berufszulassungsbehörde über die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammerangehörigen oder Dienstleistenden hervorzurufen, über Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten befürchten lässt, und über den Ausgang der Prüfungen, die sie auf Grund von Auskünften nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG durchgeführt hat.

(5) Die Kammer stellt den Behörden europäischer Staaten im Sinne des § 3 Absatz 1 zum Zweck der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4. April 2011 S. 45) auf Anfrage Informationen über die Berufsausübungsberechtigung der Kammerangehörigen und Dienstleistenden aus ihren Verzeichnissen nach § 5 Absatz 1 zur Verfügung.

§ 6 (Fn 18)

(1) Aufgaben der Kammern sind:

1. den öffentlichen Gesundheitsdienst und öffentlichen Veterinärdienst bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere in allen die Heilberufe und die Heilkunde betreffenden Fragen Vorschläge zu unterbreiten,

2. auf Verlangen der Aufsichtsbehörden Stellungnahmen abzugeben sowie auf Verlangen der zuständigen Behörden Fachgutachten zu erstatten und Sachverständige zu benennen,

3. einen ärztlichen und zahnärztlichen Notfalldienst in den sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen und bekannt zu machen,

4. die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern und zu betreiben, um dazu beizutragen, dass die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der Kammerangehörigen für das gesamte Berufsleben dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Praxis entsprechen, die Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu regeln sowie fachliche Qualifikationen zu bescheinigen; die Kammern sind berechtigt, Daten über die Nachweise von Fort- und Weiterbildung sowie fachliche Qualifikationen fortlaufend zu erfassen,

5. die Qualitätssicherung im Gesundheits- und im Veterinärwesen zu fördern und zu betreiben - insbesondere Zertifizierungen vorzunehmen - und mit den Beteiligten abzustimmen,

6. für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zu treffen; hierzu können sie auch belastende Verwaltungsakte erlassen,

7. die beruflichen Belange der Kammerangehörigen wahrzunehmen,

8. für ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander zu sorgen und Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten, soweit nicht andere Stellen zuständig sind,

9. die Errichtung von Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern, soweit nicht im Einzelfall mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden davon abgesehen werden kann,

10. Fürsorgeeinrichtungen und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden Versorgungseinrichtungen aufgrund einer besonderen Satzung für die Kammerangehörigen und ihre Familienmitglieder zu schaffen,

11. an Kammerangehörige Heilberufsausweise auszugeben und ihnen sonstige Bescheinigungen auszustellen. Sie nehmen für Kammerangehörige und, soweit sie einen Berufsausweis benötigen, für die bei ihnen tätigen berufsmäßigen Gehilfen die Aufgaben nach § 291 a Abs. 5 a Satz 1 Nr. 1 und 2 SBG V wahr; dazu legen sie gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung,

12. die Kammerangehörigen und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und berufsbezogene Themen zu informieren,

13. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen; die Apothekerkammern können sich an der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten beteiligen.

Bei der Erfüllung dieser Aufgaben sind die Interessen des Gemeinwohls zu beachten.

(2) Staats- und Gemeindebehörden sollen den Kammern Gelegenheit geben, sich über Fragen, die den Aufgabenbereich der Kammern betreffen, zu äußern; sie können die Kammern an der Willensbildung im Gesundheits- und im Veterinärwesen beteiligen.

(3) Gemeinsame Einrichtungen, insbesondere Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern, können grundsätzlich nur von Kammern desselben Heilberufs betrieben werden. Soweit für die Begutachtung von Behandlungsfehlern erforderlich, werden Angehörige anderer Heilberufskammern hinzugezogen.

(4) Die Kammern erheben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge von ihren Kammerangehörigen. Sie können für besondere Amtshandlungen, sonstige Tätigkeiten und für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen Gebühren erheben.

(5) Die Kammern berücksichtigen bei allen Maßnahmen, Planungen und Entscheidungen die geschlechtsspezifischen Auswirkungen. Sie streben bei der Besetzung ihrer Organe sowie der nach diesem Gesetz einzurichtenden Stellen und Kommissionen eine geschlechtsparitätische Besetzung an.

§ 6 a (Fn 14)

(1) Die Kammern haben durch besondere Satzung mit Genehmigung der in § 3 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz NRW bestimmten Aufsichtsbehörde Versorgungseinrichtungen für die Kammerangehörigen und ihre Familienmitglieder zu schaffen. Sie können die Kammerangehörigen verpflichten, Mitglieder der Versorgungseinrichtung zu werden. Sie können Angehörige anderer Kammern desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung der anderen Kammern in ihre Versorgungseinrichtungen aufnehmen, ihre Versorgungseinrichtung einer anderen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland anschließen oder zusammen mit anderen Versorgungseinrichtungen desselben Berufes eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen. Das Nähere regeln die Kammern durch Satzung.

(2) Abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 1 kann die Satzung der Versorgungseinrichtung bestimmen, dass die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsorgans vertreten wird, das für die Geschäftsführung der Versorgungseinrichtung zuständig ist.

(3) Die Versorgungseinrichtungen können im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Sie verwalten ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet; das Vermögen der Kammern haftet nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtungen.

(4) Die Versorgungseinrichtungen gewähren folgende Leistungen:

1. Altersrente,

2. Berufsunfähigkeitsrente,

3. Hinterbliebenenrente.

Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. Die Satzung kann weitere Leistungen vorsehen.

(5) Die Versorgungseinrichtungen erheben von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge, die sich nach den Einkünften aus der beruflichen Tätigkeit richten und sich an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung orientieren.

(6) Das Nähere ist in der Satzung zu regeln. Das gilt insbesondere für:

1. die versicherungspflichtigen Mitglieder,

2. den Beginn und das Ende der Pflichtmitgliedschaft,

3. die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft,

4. die Mitgliedschaft nach Beendigung der Kammerzugehörigkeit,

5. die Höhe der Beiträge,

6. den Umfang der Versorgungsleistungen,

7. die Verpflichtung der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten, die für Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlichen Auskünfte zu geben,

8. die Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe der Versorgungseinrichtungen,

9. die Bestellung einer/s oder mehrerer hauptamtlicher Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer.

§ 7 (Fn 18)

(1) Die Ärztekammern errichten Ethikkommissionen zur Beratung ihrer Kammerangehörigen in berufsrechtlichen und berufsethischen Fragen. Diese Kommissionen nehmen auch die Aufgaben wahr, die Ethikkommissionen durch Bundesrecht im Zusammenhang mit medizinischen Forschungsvorhaben in den in Artikel 74 Nummern 19 und 26 Grundgesetz genannten Gebieten oder durch Landesrecht zugewiesen worden sind.

(2) Um die interdisziplinäre Zusammensetzung zu sichern, gehören der Ethikkommission neben Ärztinnen und Ärzten insbesondere mindestens eine Person mit der Befähigung zum Richteramt, mindestens eine Person mit wissenschaftlicher oder beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Ethik und mindestens eine Person aus dem Bereich der Patientenvertretungen an. Für die Bewertung von Vorhaben nach dem Arzneimittelgesetz, dem Medizinproduktegesetz oder dem Transfusionsgesetz ist darüber hinaus mindestens eine Apothekerin oder ein Apotheker in die Kommission zu berufen. Die medizinischen und pharmazeutischen Mitglieder der Ethikkommission müssen über die erforderliche Fachkompetenz verfügen.

(3) Die Mitglieder sind in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich. Sie sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Soweit im Übrigen bundes- oder landesrechtlich nichts anderes vorgegeben ist, regeln die Ärztekammern durch Satzung

1. die Aufgaben und Zuständigkeiten,

2. die Voraussetzungen für die Tätigkeit,

3. die Zusammensetzung,

4. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,

5. das Verfahren,

6. die Aufgaben des Vorsitzes,

7. die Geschäftsführung,

8. die Kosten des Verfahrens,

9. die Entschädigung der Mitglieder

der Ethikkommission. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(5) Zur Vorbereitung von Voten von grundlegender Bedeutung sollen die Ethikkommissionen gutachtliche Äußerungen einschlägiger wissenschaftlicher Einrichtungen sowie Voten entsprechender Ethikkommissionen anderer öffentlich-rechtlicher Einrichtungen berücksichtigen.

(6) Die Ärztekammern haben durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung Vorsorge für die Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen wegen Amtspflichtverletzung durch die Tätigkeit ihrer Ethikkommission zu treffen. Ergibt sich durch ein Verhalten einer Ethikkommission im Rahmen der Bewertung klinischer Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz oder dem Medizinproduktegesetz eine derartige Schadensersatzverpflichtung, so ist die jeweilige Kammer durch das Land von Schadensersatzverpflichtungen freizustellen, soweit diese nicht bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen versicherbar sind. Das Nähere ist in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der jeweiligen Kammer zu regeln.

(7) Die an den Medizinischen Fachbereichen der Hochschulen errichteten Ethikkommissionen treten für den Hochschulbereich an die Stelle der Ethikkommissionen der Ärztekammern. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend. Die Satzungen der Hochschulen im Sinne des Absatzes 4 bedürfen der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums im Benehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium.

§ 8

Soweit Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern als unselbständige Einrichtungen durch Satzung errichtet werden, sind insbesondere zu regeln:

1. ihre Aufgaben,

2. die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,

3. ihre Zusammensetzung,

4. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,

5. das Verfahren einschließlich der Antragsberechtigung,

6. die Aufgaben des Vorsitzes,

7. die Berichterstattung im Rahmen des Geschäftsberichts der Kammer.

§ 9 (Fn 18)

(1) Den Kammern werden folgende Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen:

1. die Ärztekammern sind zuständig für die Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a des Sozialgesetzbuches (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Ärztekammern überprüfen die Einhaltung festgelegter Qualitätsstandards in ärztlich geleiteten Einrichtungen, soweit sie von der für die Einrichtung zuständigen Aufsichtsbehörde beauftragt werden und sie der Aufgabenübertragung zustimmen,

3. die Ärztekammern und die Zahnärztekammern richten ärztliche und zahnärztliche Stellen nach der Röntgenverordnung (RöV) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zur Qualitätssicherung bei der Untersuchung und Behandlung von Menschen ein,

4. die Ärztekammern, Zahnärztekammern und Tierärztekammern sind zuständig für die Ausstellung von Bescheinigungen über den Erwerb der Fachkunde und der Kenntnisse im Strahlenschutz sowie für die Anerkennung der Kurse und anderer geeigneter Fortbildungsmaßnahmen nach der RöV und StrlSchV, soweit diese Aufgaben durch Rechtsverordnung durch das für den Strahlenschutz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kammeraufsicht zuständigen Ministerium übertragen sind,

5. die Apothekerkammern sind zuständig für die Regelung der Dienstbereitschaft und Genehmigung von Rezeptsammelstellen nach §§ 23 und 24 der Apothekerbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195),

6. die Tierärztekammern nehmen die Meldung nach § 11a Absatz 2 der BundesTierärzteordnung (BTÄO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2882), entgegen, sind zuständige Behörden im Sinne des § 11a Absatz 3 Sätze 3 und 5 BTÄO und stellen Bescheinigungen nach § 11a Absatz 4 BTÄO aus.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben nach Absatz 1 zu sichern. Zur zweckmäßigen Ausführung der Aufgaben kann sie

1. allgemeine Weisungen erteilen,

2. besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.

(3) Abweichend von § 28 unterliegen die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach Absatz 1 Nummer 3 und die Aufgaben der Kammern nach Absatz 1 Nummer 4 der Fachaufsicht des für den Strahlenschutz zuständigen Ministeriums.

(4) Das zuständige Fachministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Kammern die Durchführung von Eignungsprüfungen, Anpassungslehrgängen sowie die Überprüfung der Gleichwertigkeit von Kenntnissen als Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 zu übertragen.

(5) Zur Kostendeckung der Aufgaben nach Absatz 1 und 4 erheben die Kammern Gebühren.

§ 10

Organe der Kammern sind:

1. die Kammerversammlung,

2. der Kammervorstand,

3. die Präsidentin oder der Präsident.

§ 11 (Fn 13)

(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahlperiode dauert fünf Jahre. Sie endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen innerhalb des Bezirks der Kammer getrennt nach Wahlkreisen. Wahlkreise sind die Regierungsbezirke. Alle Wahlberechtigten haben eine Stimme.

(3) In einem Wahlkreis, für den nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, erfolgt die Wahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern dieses Wahlvorschlages nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Die Wahlberechtigten haben so viele Stimmen, wie in diesem Wahlkreis Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind.

§ 12

(1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die

a) für die Besorgung aller ihrer Angelegenheiten betreut werden. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerinnen und Betreuer die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,

b) infolge gerichtlicher Entscheidung das Wahlrecht nicht besitzen.

(2) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis.

§ 13

(1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen, die am Wahltage mindestens drei Monate der Kammer angehören.

(2) Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltage

a) infolge gerichtlicher Entscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,

b) infolge berufsgerichtlicher Entscheidungen das passive Berufswahlrecht nicht besitzen (§ 60 Abs. 1 Buchstabe c), oder

c) hauptberuflich bei der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind.

§ 14

(1) Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung:

a) durch Verzicht, der dem Vorstand der Kammer gegenüber schriftlich erklärt werden muss und unwiderruflich ist;

b) durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit (§ 13). Die Untersuchungshaft zieht jedoch nicht den Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung nach sich.

(2) In den Fällen des Absatzes 1Buchstabe b beschließt der Vorstand der Kammer darüber, ob der Verlust des Sitzes eingetreten ist. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen, von den Mitgliedern des Vorstandes, die bei ihm mitgewirkt haben, zu unterschreiben und dem von dem Verlust des Sitzes betroffenen Mitglied der Kammerversammlung zuzustellen.

§ 15 (Fn 17)

(1) Jeder Kammerversammlung gehören mindestens 41 und höchstens 121 Mitglieder an.

(2) Für je

a) 250 Angehörige der Ärztekammern,

b) 80 Angehörige der Apothekerkammern,

c) 100 Angehörige jeder Berufsgruppe der Psychotherapeutenkammer,

d) 50 Angehörige der Tierärztekammern,

e) 75 Angehörige der Zahnärztekammern

ist in jedem Wahlkreis ein Mitglied der Kammerversammlung zu wählen.

(3) Die Mitglieder der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer sind von den Kammerangehörigen ihrer jeweiligen Berufsgruppe in getrennten Wahlgängen zu wählen. Gehören Kammerangehörige beiden Berufsgruppen an, so haben sie innerhalb der von der Kammer gesetzten Frist zu erklären, in welcher Berufsgruppe das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die Kammerversammlung kann auch die Ausübung des Stimmrechts in beiden Berufsgruppen zulassen.

(4) Würde aufgrund von Absatz 2 die Mindestzahl nicht erreicht oder die Höchstzahl überschritten, so ist unter Berücksichtigung der Zahl der Kammerangehörigen in den Wahlkreisen die Zahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung entsprechend zu erhöhen oder zu mindern.

§ 16 (Fn 11)

(1) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die bei den Wahlen zu den Ärztekammern von mindestens 40, zu den Apothekerkammern von mindestens 20, zu der Psychotherapeutenkammer sowie zu den Zahnärztekammern von mindestens 15 und zu den Tierärztekammern von mindestens 10 in dem Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterschrieben sein müssen. Jeder Wahlvorschlag soll das Geschlecht, das unter den wahlberechtigten Berufsangehörigen in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem Anteil an der Gesamtzahl der wahlberechtigten Berufsangehörigen berücksichtigen und eine Reihenfolge enthalten, die es ermöglicht, dass das Geschlecht in der Minderheit in der Kammerversammlung mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein kann, soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen. Die Wahlleitung stellt fest, wie hoch der Anteil der Geschlechter an den wahlberechtigten Berufsangehörigen ist.

(2) Die Kammer hat auf Anforderung der jeweiligen Vertrauensperson für den Wahlvorschlag ein Verzeichnis der Kammerangehörigen auszuhändigen, das Name, Vorname und private Anschrift enthält. Die private Anschrift ist durch die berufliche Anschrift zu ersetzen, sofern Kammerangehörige dies gegenüber der Kammer schriftlich erklärt haben und die Kammer die Angabe der beruflichen Anschrift in diesem Verzeichnis zulässt.

§ 17

Scheiden Mitglieder der Kammerversammlung aus, so treten an ihre Stelle die Kammerangehörigen, die im Wahlvorschlag den bisher Gewählten unmittelbar folgen, im Falle des § 11 Abs. 3 die Kammerangehörigen mit der höchsten Stimmenzahl.

§ 18 (Fn 18)

(1) Die Aufsichtsbehörde erlässt nach Anhörung der Kammern in der Wahlordnung die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Rechtsvorschriften, insbesondere über

1. die Bestimmung des Wahltages, der Wahlzeit und ihre Bekanntmachungen,

2. die Bildung und die Aufgaben der Wahlorgane,

3. die auf die Wahlkreise entfallenden Mitgliedersitze und ihre Bekanntmachung,

4. die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Führung, Auslegung, Berichtigung und Abschluss, über den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

5. die Anforderungen an die Wahlvorschläge, ihre Zulassung und ihre Bekanntmachungen,

6. die Gestaltung der Stimmzettel,

7. die Zusendung der Wahlunterlagen für die Stimmabgabe,

8. die Wahlhandlung,

9. die Auszählung der Stimmen und die Voraussetzungen für die Gültigkeit,

10. die Ermittlung des Wahlergebnisses einschließlich der Ermittlung der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze und ihre Bekanntmachung,

11. den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft in der Kammerversammlung, die Nachfolge sowie die entsprechenden Bekanntmachungen,

12. die Wahlprüfung,

13. die Wahlanfechtung,

14. die Voraussetzungen für Wiederholungswahlen.

(2) Abweichend von den in der Wahlordnung zur Durchführung der Wahl enthaltenen Rechtsvorschriften können die Kammern die Form der Stimmabgabe durch Satzung regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 19 (Fn 16)
(aufgehoben)

 

§ 20

(1) Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht dieses Gesetz oder die Hauptsatzung oder die übrigen Satzungen etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.

(2) Die Beschlüsse der Kammerversammlung sind nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(3) Die Kammerversammlung wählt nach den Bestimmungen der Hauptsatzung oder der übrigen Satzungen den Vorstand und die Präsidentin oder den Präsidenten.

§ 21

(1) Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder der Kammerversammlung können Fraktionen bilden.

(2) Die Bildung von Fraktionen, ihre Bezeichnungen, die Namen der Vorsitzenden und Stellvertretungen sowie der übrigen Fraktionsmitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen.

§ 22

(1) Zur Vorbereitung ihrer Beratungen bildet die Kammerversammlung für die Dauer der Wahlperiode Ausschüsse.

(2) Ausschussmitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden durch die Kammerversammlung bestimmt; soweit Fraktionen gebildet sind, sind sie nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen.

(3) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertretung.

§ 23

(1) Die Kammerversammlung beschließt die Hauptsatzung, die Geschäftsordnung, die Gebührenordnung, die Beitragsordnung, den Haushaltsplan und die sonstigen Satzungen.

(2) Hauptsatzung, Geschäftsordnung, Gebührenordnung und Beitragsordnung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; Ausnahmen bestimmt die Aufsichtsbehörde.

(3) Genehmigte Satzungen werden auf Kosten der Kammer im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben. Ausnahmen bestimmt die Aufsichtsbehörde.

(4) Die Kammerversammlung wählt ihre Delegierten zu den Gremien der beruflichen Vertretung auf Bundesebene. § 22 Abs. 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

§ 24 (Fn 13)

(1) Der Kammervorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und mindestens drei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Dem Vorstand der Psychotherapeutenkammer gehört wenigstens eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein -therapeut an.

(2) Der Kammervorstand führt die Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Hauptsatzung.

(3) Der Kammervorstand führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte weiter, bis der neue Kammervorstand die Geschäftsführung übernommen hat.

(4) Eine Neuwahl des Kammervorstandes ist schon vor Ablauf der Wahlperiode vorzunehmen, wenn die absolute Mehrheit der Kammerversammlung dieses verlangt.

§ 25

Die Vorstände der Kammern eines jeden Berufes sind zur gemeinsamen Beratung und Vertretung des Berufsstandes bei der Landesregierung berechtigt und verpflichtet.

§ 26

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet sind.

(2)Die Präsidentin oder der Präsident erledigt die laufenden Geschäfte der Kammer, führt die Beschlüsse des Kammervorstandes aus, beruft die Sitzungen der Kammerversammlung sowie des Kammervorstandes ein und führt in diesen Sitzungen den Vorsitz.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident fertigt die Satzungen aus und holt die erforderlichen Genehmigungen ein. Sofern Maßgaben in den Genehmigungen dies erfordern, führt sie oder er einen erneuten Beschluss der Kammerversammlung herbei.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident muss die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt oder der Kammervorstand es beschließt.

(5) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten im Falle der Verhinderung.

(6) Die Präsidentin und der Präsident der Kammer dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sein.

§ 27

Die Rechte und Pflichten der Organe der Kammer (§ 10) werden durch die Hauptsatzung bestimmt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz festgelegt sind.

§ 28

(1) Aufsichtsbehörde über die Kammern mit Ausnahme der Versorgungseinrichtungen ist das jeweils zuständige Fachministerium. Es übt die allgemeine Körperschaftsaufsicht (§ 20 Abs. 1 Landesorganisationsgesetz) aus.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerversammlung einzuladen.

(3) Jede Kammer erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.

II. Abschnitt
Berufsausübung

§ 29 (Fn 12)

(1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Die Ausübung ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern und außerhalb von Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung ist an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine weisungsgebundene ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Tätigkeit in der Praxis niedergelassener Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten oder Zahnärztinnen und -ärzte ausgeübt wird. Ausgenommen sind Tätigkeiten bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Leistungen anbieten oder erbringen. Die Führung einer Einzelpraxis oder einer Praxis in Gemeinschaft in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts setzt voraus, dass die Kammern in der Berufsordnung Anforderungen festgelegt haben, die insbesondere gewährleisten, dass die heilkundliche Tätigkeit eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird. Die gemeinsame Führung einer Praxis ist nur zulässig, wenn die Beteiligten die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen, psychotherapeutischen oder zahnärztlichen Berufs besitzen. Die Kammern können vom Gebot nach Satz 1 in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

(3) Für die Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit gilt Absatz 2 Sätze 1, 3, 4 und 5 entsprechend. Absatz 2 Satz 3 gilt auch für die tierärztlichen Kliniken. Dabei können in der Berufsordnung besondere Anforderungen festgelegt werden, wenn die tierärztliche Klinik nicht von einer Tierärztin oder einem Tierarzt geführt wird.

(4) Landrätin, Landrat, Oberbürgermeisterin und Oberbürgermeister sowie die Berufszulassungsbehörden haben bei Verdacht einer Verletzung von Berufspflichten durch Kammerangehörige oder Dienstleistende die Kammer zu unterrichten.

(5) Die Kammern sind berechtigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung vorliegen, zu deren Aufklärung erforderliche personenbezogene Daten bei öffentlichen Stellen zu erheben und zu verarbeiten. Diese Stellen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.

§ 30 (Fn 18)

Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,

1. sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,

2. grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen, wenn sie ambulant ärztlich oder zahnärztlich tätig sind,

3. soweit sie als Ärztinnen oder Ärzte, Psychotherapeutinnen oder -therapeuten, Zahnärztinnen oder -ärzte und Tierärztinnen oder -ärzte tätig sind, über in Ausübung ihres Berufs gemachte Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen,

4. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüche abzuschließen und während ihrer Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten, soweit nicht zur Deckung der Schäden Vorsorge durch eine Betriebshaftpflichtversicherung getroffen ist oder sie nicht nach den Grundsätzen der Amtshaftung von der Haftung freigestellt sind. Das Bestehen des Versicherungsverhältnisses ist der zuständigen Kammer auf Verlangen nachzuweisen. Zuständige Stelle im Sinn von § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 79 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, ist die jeweilige Kammer und

5. auf Verlangen Informationen über die von Ihnen angebotenen Leistungen, insbesondere über deren Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit, über ihren Zulassungs- oder Registrierungsstatus, über ihren Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht bereitzustellen.

§ 31 (Fn 19)

(1) Das Nähere zu § 30 regeln die Berufsordnung und die Notfalldienstordnung.

(2) Die Notfalldienstordnung hat insbesondere vorzusehen, dass die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt. Sie kann zur Sicherstellung der Qualität des Notfalldienstes bestimmen, dass die Notfalldiensttätigkeit in einer zentralen Notfalldiensteinrichtung zu erfolgen hat und sich die Notfalldienstverpflichteten in diesem Fall an den Kosten dieser Einrichtung zu beteiligen haben. Die Notfalldienstordnung kann ferner Ausnahmetatbestände von der Teilnahmeverpflichtung für bestimmte Fallgruppen und Teilnahmebefreiungen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen oder besonders belastender familiärer Pflichten sowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung vorsehen. Teilnahmebefreiungen können auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden.

(3) Die Berufsordnung und die Notfalldienstordnung werden von der zuständigen Kammer erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

§ 32 (Fn 12)

Die Berufsordnung soll Regelungen über die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars treffen.

Sie kann im Rahmen des § 29 weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, hinsichtlich

1. der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,

2. der Ausübung des Berufs in eigener Praxis, in Praxiseinrichtungen, die der ambulanten Versorgung dienen, und in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Versorgung,

3. der Teilnahme der Kammerangehörigen an Qualitätssicherungsmaßnahmen,

4. der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,

5. der Praxis- und Apothekenankündigung einschließlich der Ankündigung von außerhalb der Weiterbildung erworbenen besonderen Qualifikationen, die nur bei Nachweis einer Tätigkeit mit erheblichem Umfang zulässig ist,

6. der Praxis- und Apothekeneinrichtung; dabei sollen die besonderen Belange behinderter Menschen berücksichtigt werden,

7. der Durchführung von Sprechstunden und Öffnungszeiten von Apotheken,

8. der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit,

9. des nach den Besonderheiten des jeweiligen Heilberufes erforderlichen Ausmaßes des Verbots oder der Beschränkung der Werbung,

10. der Verordnung und Empfehlung von Heil- oder Hilfsmitteln,

11. des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,

12. Umgang mit Daten der Patientinnen und Patienten, insbesondere bei Praxisaufgabe, Praxisnachfolge sowie bei der Übermittlung an Verrechnungsstellen,

13. der Beschäftigung von Vertreterinnen und Vertretern, Assistentinnen und Assistenten sowie sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

14. der Ausbildung von Personal,

15. der Durchführung besonderer ärztlicher, psychotherapeutischer, zahn- und tierärztlicher Verfahren,

16. der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,

17. der Einrichtung, Ausstattung und des Betriebes tierärztlicher Kliniken.

§ 32 a (Fn 14, 20)

Ärztinnen und Ärzte, die bei Kindern im Alter von einem halben bis zu fünfeinhalb Jahren eine Früherkennungsuntersuchung gemäß § 26 des Fünften Sozialgesetzbuches durchgeführt haben, übermitteln der Zentralen Stelle nach erfolgter Untersuchung folgende Daten:

1. Vor- und Familienname, ggf. frühere Namen des Kindes,

2. Datum und Ort der Geburt,

3. Geschlecht,

4. gegenwärtige Anschrift des Kindes,

5. Datum und Bezeichnung der durchgeführten Früherkennungsuntersuchung.

Das Nähere zum Verfahren der Datenmeldungen und zum Datenabgleich einschließlich des Verfahrens nach § 4 Absatz 1 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386) in der jeweils geltenden Fassung regeln das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium und das Innenministerium durch Rechtsverordnung.

III. Abschnitt
Weiterbildung

§ 33 (Fn 6)

Kammerangehörige können nach Maßgabe dieses Abschnitts neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf Bereiche (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Anstelle der Bezeichnungen nach Satz 1 können die Kammern andere Bezeichnungen bestimmen, soweit diese der Rechtsklarheit oder der Einheitlichkeit dienen.

§ 34

(1) Die Bezeichnung nach § 33 bestimmen die Kammern für ihre Kammerangehörigen, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes durch Angehörige der betreffenden Heilberufe erforderlich ist. Dabei ist das Recht der Europäischen Union zu beachten.

(2) Die Bestimmung von Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und Recht der Europäischen Union der Aufhebung nicht entgegensteht.

§ 35

(1) Eine Bezeichnung nach § 33 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhalten Kammerangehörige, die die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

(2) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen auf verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden.

(3) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.

§ 36 (Fn 12)

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie ist angemessen zu vergüten. Theoretische Unterweisung kann auch von den Kammern betrieben werden.

(2) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.

(3) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann teilweise im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.

(4) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten wird in der Regel ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Zeiten bei Weiterbildungsstätten und bei Weiterbildenden unter sechs Monaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. Die zuständige Kammer kann von Satz 2 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen Gebieten und Teilgebieten treffen sowie im Einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(5) Eine Weiterbildung kann in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit abgeleistet werden. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung trifft die zuständige Kammer unter besonderer Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

(6) Tätigkeiten in eigener Praxis sind auf Weiterbildungszeiten für die Gebiete, Teilgebiete und Bereiche nicht anrechnungsfähig.

(7) Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 33 erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Dabei sind insbesondere auch geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der betroffenen Gebiete, Teilgebiete und Bereiche zu berücksichtigen.

(8) Das Nähere, insbesondere den weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, bestimmen die Kammern in Weiterbildungsordnungen. Hierbei können sie auch in einzelnen Bereichen Ausnahmen von dem Erfordernis der Weiterbildung in praktischer Berufstätigkeit nach Absatz 1, der Ermächtigung zur Weiterbildung und der Zulassung als Weiterbildungsstätte nach § 37 Abs. 1 zulassen, wenn sie mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar sind.

§ 37 (Fn 6)

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammerangehöriger in Einrichtungen der Hochschulen oder in zugelassenen Einrichtungen der medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt.

(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann nur erteilt werden, wenn Kammerangehörige fachlich und persönlich geeignet sind. Sie kann Kammerangehörigen grundsätzlich nur für das Gebiet, Teilgebiet oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung sie führen; sie kann mehreren Kammerangehörigen gemeinsam erteilt werden.

(3) Ermächtigte Kammerangehörige sind verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die Weiterbildung haben sie in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen, soweit diese nach § 42 Abs. 2 Satz 2 vorgeschrieben ist.

(4) Ermächtigung und Zulassung sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Im Übrigen bleibt § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen unberührt. Mit der Beendigung der Tätigkeit ermächtigter Kammerangehöriger an der Weiterbildungsstätte erlischt ihre Ermächtigung zur Weiterbildung.

§ 38 (Fn 10)

(1) Über die Ermächtigung der Kammerangehörigen entscheiden die Kammern. Die Ermächtigung bedarf eines Antrages.

(2) Die Kammern führen Verzeichnisse, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang Kammerangehörige zur Weiterbildung ermächtigt sind. Die Verzeichnisse sind bekannt zu machen.

(3) Über die Zulassung als Weiterbildungsstätte entscheidet auf Antrag die zuständige Kammer, die die Zulassung bekannt gibt.

(4) Die Ermächtigung zur Weiterbildung und die Zulassung als Weiterbildungsstätte können befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.

(5) Die Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 können für Tierärztinnen und Tierärzte über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag entscheidet die Kammer innerhalb einer Frist von drei Monaten. Abweichende Entscheidungsfristen kann die Kammer mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung festsetzen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

§ 39 (Fn 7)

(1) Die Anerkennung nach § 35 Abs. 1 ist bei der Kammer zu beantragen. Diese entscheidet über den Antrag aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind.

(2) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Ausschuss durchgeführt. Bei Bedarf sind mehrere Prüfungsausschüsse zu bilden. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied bestimmen; die Prüfung kann auch bei dessen Abwesenheit durchgeführt werden.

(3) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Weiterbildung auf dem gewählten Gebiet, Teilgebiet oder Bereich (§ 33) die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse erworben hat.

(4) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird. Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Prüfungsausschuss sowohl Inhalt, Umfang und Ergebnis der vorgelegten Zeugnisse über die einzelnen durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte als auch die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller mündlich dargelegten Kenntnisse zu beurteilen.

(5) Das Nähere über die Prüfung bestimmen die Kammern in der Weiterbildungsordnung.

(6) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so kann der Ausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Die Prüfung kann im Übrigen mehrmals wiederholt werden. Der Ausschuss kann anstelle einer Verlängerung der Weiterbildungszeit den Prüfling verpflichten, den Nachweis über einzelne noch zu erwerbende Kenntnisse, Erfahrungen oder Fertigkeiten zu führen.

(7) Wer in einem von § 36 und § 37 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine nicht gleichwertige oder nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Kammer.

(8) Die Verfahren nach den Absätzen 1 und 7 können für Tierärztinnen und Tierärzte über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag entscheidet die Kammer innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Abweichende Entscheidungsfristen kann die Kammer mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung festsetzen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

§ 40 (Fn 8) (Fn 14)

(1) Staatsangehörige eines europäischen Staates mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis, die nach dem Recht der Europäischen Union automatisch anerkannt werden oder einer solchen Anerkennung gleichstehen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 35 Abs. 1 Satz 1.

(2) Staatsangehörige eines europäischen Staates haben unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung unter Berücksichtigung von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe h) der Richtlinie 2005/36/EG abzulegen (Anpassungsmaßnahmen), wenn die Dauer ihrer Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der von der Kammer festgesetzten Weiterbildungszeit liegt oder sich die Inhalte der Weiterbildung wesentlich von denen der durch die Kammer bestimmte Weiterbildung unterscheiden. Bei der Entscheidung über eine Anpassungsmaßnahme ist zu prüfen, ob die von der Antrag stellenden Person bei ihrer beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

(3) Zwischen den Anpassungsmaßnahmen können Staatsangehörige eines europäischen Staates wählen,

a) die eine Weiterbildung in einem europäischen Staat abgeschlossen haben, die nach dem Recht der Europäischen Union nicht automatisch anerkannt ist oder einer solchen Anerkennung nicht gleichsteht,

b) die in einem Drittland eine Weiterbildung, die durch einen anderen europäischen Staat anerkannt worden ist, abgeschlossen haben, wenn eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder Bereich im Hoheitsgebiet des Staates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird, oder

c) wenn sie die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllen, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird.

Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl nach Satz 1 müssen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen.

(4) Erfüllt eine Weiterbildung die Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, ist auf Ausgleichsmaßnahmen zu verzichten.

(5) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Entscheidungen nach Absatz 1 sind spätestens innerhalb von drei Monaten und Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb von vier Monaten zu treffen, wenn die Antragsunterlagen vollständig sind.

(6) Die Kammer teilt der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates auf Ersuchen die Daten mit, die für die Zulassung als Fachärztin oder Facharzt und für die Zulassung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt erforderlich sind und bestätigt gegebenenfalls, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt sind. Die Kammer darf Auskünfte nach Satz 1 von der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates einholen, wenn sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antrag stellenden Person hat.

§ 41

(1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer Teilgebietsbezeichnungen führt, muss auch in den Teilgebieten tätig werden, deren Bezeichnung er führt.

(2) Kammerangehörige, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich in der Regel nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.

(3) Wer eine Bezeichnung nach § 33 führt und in eigener Praxis ärztlich oder zahnärztlich tätig ist, ist gemäß § 30 grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen und hat sich in dem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht und, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Notfalldienstes fortzubilden.

§ 42 (Fn 6)

(1) Die einzelnen Kammern erlassen die Weiterbildungsordnung als Satzung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Kammern desselben Heilberufs sollen ihre Regelungen einvernehmlich treffen.

(2) In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln:

1. der Inhalt und der Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 33 beziehen,

2. die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 34,

3. die Festlegung der verwandten Gebiete, deren Bezeichnungen nach § 35 Abs. 2 nebeneinander geführt werden dürfen und die fachliche Vereinbarkeit der Bereiche mit den Gebieten,

4. der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 36, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte und Anrechenbarkeit von Weiterbildungszeiten und -inhalten sowie die Dauer und die besonderen Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 39 Abs. 6,

5. die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammerangehörigen zur Weiterbildung und für den Widerruf der Ermächtigung nach § 37 Abs. 2 und 4,

6. die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 37 Abs. 3 Satz 2 zu stellen sind sowie

7. das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach § 39 Abs. 1 und das Nähere über die Prüfung nach § 39 Abs. 5.

Die Weiterbildungsordnung kann die Weiterzubildenden verpflichten, die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildung zu dokumentieren.

(3) Unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 können in der Weiterbildungsordnung Befähigungen zum Erwerb

1. zusätzlicher Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (zusätzliche Weiterbildung im Gebiet) und

2. von Fachkunde in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vorgesehen werden. Die Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich, soweit erforderlich, nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Kammer durch eine Bescheinigung.

§ 43

Die bisher von den Kammern ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Weiterbildung befinden, können diese nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen; sie erhalten eine Anerkennung nach diesem Gesetz.

1. Unterabschnitt
Ärztliche Weiterbildung

§ 44 (Fn 6)

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmen nach § 34 die Ärztekammern in den Fachrichtungen:

1. Konservative Medizin,

2. Operative Medizin,

3. Nervenheilkundliche Medizin,

4. Theoretische Medizin,

5. Ökologie,

6. Methodisch-technische Medizin

und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(2) Abgesehen von Absatz 1 ist Gebietsbezeichnung auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“.

§ 44a (Fn 9)

(1) Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muss mindestens den Anforderungen für die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – ABl. Nr. L 255/22 vom 30. September 2005 – entsprechen. Wer die allgemeinmedizinische Weiterbildung abgeschlossen hat und zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung berechtigt ist, führt die Bezeichnung „Fachärztin oder Facharzt für Allgemeinmedizin“. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung anstelle der in Satz 2 genannten Bezeichnung zu führen.

(2) Wurden Zeiten des im Rahmen des Medizinstudiums abzuleistenden Praktischen Jahres in der Allgemeinmedizin absolviert, sind die entsprechenden Zeiten anzurechnen.

(3) Das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 regeln die Ärztekammern in der Weiterbildungsordnung.

(4) Wer einen Ausbildungsnachweis über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG oder einen Befähigungsnachweis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach den jeweils einschlägigen Richtlinien der EU erworben hat, erhält auf Antrag die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung gemäß Absatz 1.

§ 45 (Fn 6)

(1) Die Weiterbildung nach § 36 Abs. 7 umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und geschlechtsspezifischer Unterschiede sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden.

(3) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte nach § 37 Abs. 1 setzt voraus, dass

1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die Weiterzubildenden die Möglichkeit haben, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 33 bezieht, vertraut zu machen,

2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen und

3. regelmäßig Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.

Dies gilt sinngemäß auch für alle anderen Weiterbildungsstätten. Zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung können mehrere Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen auch gemeinsam als Weiterbildungsstätte zugelassen werden.

§ 46

Abweichend von den §§ 36 bis 39 erlässt das Fachministerium Vorschriften über die im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" abzuleistende Weiterbildung in Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitswesens sowie über den Kurs für Öffentliches Gesundheitswesen durch Rechtsverordnung. Dabei sind insbesondere zu regeln:

Ziel, Inhalt, Dauer und Ausgestaltung dieser Weiterbildungsabschnitte, die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf diese Weiterbildung.

§ 47

Eine im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Ermächtigung zur Weiterbildung im Sinne von § 37 Abs. 1 und eine Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gelten auch in Nordrhein-Westfalen.

§ 47a (Fn 5)
(aufgehoben)

 

2. Unterabschnitt
Pharmazeutische Weiterbildung

§ 48 (Fn 6)

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmen die Apothekerkammern in den Fachrichtungen

1. Praktische Pharmazie,

2. Theoretische Pharmazie,

3. Arzneimittelinformation,

4. Methodisch-technische Pharmazie,

5. Ökologie

und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(2) Abgesehen von Absatz 1 ist Gebietsbezeichnung auch die Bezeichnung ,,Öffentliches Gesundheitswesen".

(3) Die Weiterbildung nach § 36 Abs. 7 umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln, in ihrer Begutachtung sowie in der Information über Arzneimittel. Sie erstreckt sich auch auf die Vermittlung von Kenntnissen über die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, bezogen auf Arzneimittel sowie Gifte und andere gesundheitsschädliche Stoffe, auf die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung und auf die Verhütung der von ihnen ausgehenden Gefahren sowie auf geschlechtsspezifische Unterschiede in Pharmakokinetik und Pharmakodynamik.

(4) Abweichend von den §§ 36 bis 39 erlässt die Aufsichtsbehörde Vorschriften über die Weiterbildung und Prüfung für Apothekerinnen und Apotheker im Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen" durch Rechtsverordnung. Dabei sind insbesondere zu regeln:

1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur und die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Weiterbildung,

2. das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung sowie die Beurteilung der Leistungen während der Weiterbildung,

3. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung und die Bildung des Prüfungsausschusses,

4. die Wiederholung von Prüfungsleistungen,

5. die Voraussetzungen für die Anerkennung zur Führung der Gebietsbezeichnung für Apothekerinnen und Apotheker, die Tätigkeiten im Gebiet vor Einführung dieser Bezeichnung nachweisen können.

(5) Die Weiterbildung im Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen" wird in von der Aufsichtsbehörde besonders bestimmten Einrichtungen durchgeführt.

(6) Ausser in den in § 37 Abs. 1 genannten Einrichtungen kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken und Betrieben der pharmazeutischen Industrie sowie anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Die Zulassung einer Apotheke, Krankenhausapotheke oder eines Betriebes der pharmazeutischen Industrie als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

1. die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebietes oder Teilgebietes zu erwerben, auf das sich die Bezeichnung nach § 33bezieht und

2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie Rechnung tragen.

(7) Abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 2 wird die Anerkennung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen" aufgrund des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß Absatz 4 erteilt.

(8) Eine im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Apothekerordnung erteilte Ermächtigung zur Weiterbildung im Sinne von § 37 Abs. 1 und eine Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gelten auch in Nordrhein-Westfalen.

3. Unterabschnitt
Psychotherapeutische Weiterbildung

§ 49 (Fn 6, 18)

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt die Psychotherapeutenkammer in den Fachrichtungen:

1. Psychologische Psychotherapie,

2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(2) Die Weiterbildung nach § 36 Abs. 7 umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Feststellung, Heilung und Linderung von Störungen, bei denen Psychotherapie indiziert ist, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und geschlechtsspezifischer Unterschiede sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(3) Abweichend von § 36 Abs. 6 kann die Kammer Tätigkeiten in eigener Praxis für die Weiterbildung anerkennen, wenn die Weiterbildung unter Supervision ermächtigter Kammerangehöriger durchgeführt wird, die die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 und 3 erfüllen, und eine Gefährdung von Patientinnen und Patienten nicht zu befürchten ist.

(4) Die Zulassung einer Einrichtung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 33 bezieht, vertraut zu machen,

2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der psychotherapeutischen Entwicklung Rechnung tragen und

3. regelmäßig fallbezogene Supervisionstätigkeit ausgeübt wird.

(5) Eine im übrigen Geltungsbereich des Psychotherapeutengesetzes erteilte Ermächtigung zur Weiterbildung im Sinne von § 37 Abs. 1 und eine Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gelten auch in Nordrhein-Westfalen.

4. Unterabschnitt
Tierärztliche Weiterbildung

§ 50 (Fn 6)

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmen die Tierärztekammern in den Fachrichtungen:

1. Theoretische Veterinärmedizin,

2. Tierhaltung und Tiervermehrung,

3. Lebensmittel tierischer Herkunft,

4. Klinische Veterinärmedizin,

5. Methodisch-technische Veterinärmedizin,

6. Ökologie

und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen".

(3) Die Bezeichnung ,,Praktische Tierärztin oder Praktischer Tierarzt" darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden.

(4) Abweichend von den §§ 36 bis 39 umfasst die Weiterbildung in dem Gebiet ,,Öffentliches Veterinärwesen"

1. den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung und

2. eine nach dem Erwerb abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

(5) Die Zulassung einer tierärztlichen Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

1. Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 33 bezieht, vertraut zu machen und

2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

Dies gilt sinngemäß auch für die anderen Weiterbildungsstätten.

(6) Abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 2 erteilt die zuständige Tierärztekammer die Anerkennung für das Gebiet ,,Öffentliches Veterinärwesen" aufgrund der vorzulegenden Nachweise über die Weiterbildung nach Absatz 4.

(7) Abweichend von § 36 Abs. 6 und § 37 Abs. 1 kann die Kammer auf Antrag Tätigkeiten in eigener Praxis und Zeiten, in denen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 nicht vorlagen, für die Weiterbildung in einem Gebiet oder Teilgebiet anerkennen, wenn Weiterzubildende in diesem Gebiet oder Teilgebiet

1. während der praktischen Tätigkeit als niedergelassene Tierärztin oder niedergelassener Tierarzt Kenntnisse erworben haben, die denen einer Weiterbildung in einer Weiterbildungsstätte und bei nach § 38 Abs. 1 Ermächtigten vergleichbar sind und

2. eine 6monatige Weiterbildung in einer Weiterbildungsstätte nach § 37 Abs. 1 oder ein Jahr in abhängiger Stellung in einer tierärztlichen Praxis oder tierärztlichen Klinik abgeleistet hat.

Die Voraussetzungen nach Nummer 1 liegen vor, wenn die Zeit der praktischen Tätigkeit als niedergelassene Tierärztin oder niedergelassener Tierarzt mindestens doppelt solang ist wie die Weiterbildungszeit.

(8) Abweichend von § 36 Abs. 6 und § 37 Abs. 1 kann die Kammer auf Antrag Tätigkeiten in eigener Praxis und Zeiten, in denen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 nicht vorlagen, für die Weiterbildung in Bereichen anerkennen, wenn Weiterzubildende in dem Bereich mindestens 3 Jahre als niedergelassene Tierärztin oder niedergelassener Tierarzt tätig waren.

(9) Das Nähere zu den Absätzen 7 und 8 regelt die Weiterbildungsordnung.

(10) Eine im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Tierärzteordnung erteilte Ermächtigung zur Weiterbildung im Sinne von § 37 Abs. 1 und eine Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gelten auch in Nordrhein-Westfalen.

5. Unterabschnitt
Zahnärztliche Weiterbildung

§ 51

(1) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten die Bestimmungen des § 33 mit der Einschränkung, dass sie neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen können, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen. Unabhängig von § 35 Abs. 2 dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden. § 41 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(2) Gebietsbezeichnungen bestimmen die Zahnärztekammern in den Fachrichtungen

1. Konservative Zahnheilkunde,

2. Operative Zahnheilkunde,

3. Präventive Zahnheilkunde

und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(3) Abgesehen von Absatz 2 ist Gebietsbezeichnung auch die Bezeichnung ,,Öffentliches Gesundheitswesen".

§ 52 (Fn 6)

(1) Die Weiterbildung nach § 36 Abs. 7 umfasst in den jeweiligen Gebieten insbesondere die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und geschlechtsspezifischer Unterschiede sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Abweichend von den §§ 36 bis 39 erlässt die Aufsichtsbehörde Vorschriften über die Weiterbildung und Prüfung im Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen" durch Rechtsverordnung. Dabei sind insbesondere zu regeln:

1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur und die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Weiterbildung,

2. das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung sowie die Beurteilung der Leistungen während der Weiterbildung,

3. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung und die Bildung des Prüfungsausschusses und

4. die Wiederholung von Prüfungsleistungen.

(3) Abgesehen von § 37 Abs. 1 kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Kliniken oder bei ermächtigten niedergelassenen Zahnärztinnen oder -ärzten durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen" wird in von der Aufsichtsbehörde besonders bestimmten Einrichtungen durchgeführt.

(4) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung oder Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zu machen und

2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen.

Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.

(5) Abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 2 wird die Anerkennung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen" aufgrund des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß Absatz 2 erteilt.

§ 53

Eine im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilte Ermächtigung zur Weiterbildung im Sinne von § 37 Abs. 1 und eine Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gelten auch in Nordrhein-Westfalen.

IV. Abschnitt
Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin

§§ 54- 57 (Fn 8)
(entfallen)

V. Abschnitt
Zwangsgeld und Rügerecht

§ 58 (Fn 15)

(1) Gegen Kammerangehörige, die ihren gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Kammer nicht nachkommen, kann, auch mehrfach, ein Zwangsgeld bis zu 2000 € festgesetzt werden. § 6 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt.

(2) Das Zwangsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes sind den Betroffenen zuzustellen.

(3) Das Zwangsgeld wird nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW beigetrieben und fließt der Kammer zu.

§ 58 a (Fn 14)

(1) Der Kammervorstand kann Kammerangehörige, die die ihnen obliegenden Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Dies gilt nicht für beamtete Kammerangehörige, soweit sie ihre Beamtenpflichten verletzt haben.

(2) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet ist. Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 das Rügerecht wieder ausgeübt werden. Im Übrigen gilt § 59 Abs. 3 entsprechend.

(3) Die Rüge kann mit einem Ordnungsgeld bis zu 5000 € verbunden werden.

(4) Die nach Absatz 3 getroffenen Entscheidungen unterliegen der berufsgerichtlichen Nachprüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. § 58 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Das Recht der Präsidentin oder des Präsidenten, Kammerangehörige abzumahnen, bleibt unberührt.

(6) Akten über berufsrechtliche Maßnahmen, die nicht zu einem berufsgerichtlichen Verfahren geführt haben, sind drei Jahre nach Bestandskraft der Entscheidung, in berufsgerichtlichen Verfahren zehn Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

VI. Abschnitt
Die Berufsgerichtsbarkeit

§ 59 (Fn 6)

(1) Kammerangehörige, die ihre Berufspflichten verletzten, unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit.

(2) Dies gilt nicht für beamtete Kammerangehörige, soweit sie ihre Beamtenpflichten verletzt haben.

(3) Endet die Kammerzugehörigkeit nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens, kann das Verfahren fortgesetzt werden, sofern die Berechtigung zur Ausübung des Berufs weiter besteht.

(4) Sind seit einer Verletzung der Berufspflichten, die höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als fünf Jahre verstrichen, so sind berufsgerichtliche Maßnahmen nicht mehr zulässig; ist vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist von diesem Zeitpunkt an für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

§ 60 (Fn 3)

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf:

a) Warnung,

b) Verweis,

c) Entziehung des passiven Berufswahlrechtes,

d) Geldbuße bis zu 50.000 Euro,

e) Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs.

(2) Die in Absatz 1 unter Buchstaben b und c genannten Maßnahmen können neben einer Maßnahme gemäß Buchstabe d getroffen werden.

(3) In besonderen Fällen kann auf Veröffentlichung der Entscheidung erkannt werden.

§ 61

(1) Für die Landesteile Nordrhein und Westfalen-Lippe wird je ein Berufsgericht für Heilberufe als erste Instanz bei den Verwaltungsgerichten Köln und Münster gebildet.

(2) Für das Land Nordrhein-Westfalen wird als Rechtsmittelinstanz ein Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht errichtet.

§ 62

(1) Das Berufsgericht für Heilberufe verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einer Berufsrichterin oder einem -richter als Vorsitzende (Vorsitz) und zwei Berufsangehörigen aus dem Beruf der Beschuldigten als Beisitzerinnen oder Beisitzer besetzt sind.

(2) Das Landesberufsgericht für Heilberufe verhandelt und entscheidet in Senaten, die mit drei Berufsrichterinnen oder -richtern einschließlich des Vorsitzes und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern aus dem Beruf der Beschuldigten besetzt sind.

(3) Die Berufsrichterinnen und -richter müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit sein.

(4) Vorstandsmitglieder oder Angestellte der Kammern können nicht Mitglieder der Berufsgerichte für Heilberufe sein.

§ 63 (Fn 15)

Der Vorsitz und die richterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer des Landesberufsgerichts für Heilberufe werden vom Justizministerium, der Vorsitz der Berufsgerichte für Heilberufe vom Justizministerium oder von einer von diesem bestimmten Stelle für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

§ 64 (Fn 13)

(1) Die nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer des Berufsgerichts für Heilberufe und des Landesberufsgerichts für Heilberufe werden auf die Dauer von fünf Jahren von Wahlausschüssen für ein bestimmtes Gericht gewählt. Für jeden Beruf wird je ein Wahlausschuss für das Land Nordrhein-Westfalen gebildet.

(2) Jeder Wahlausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, den Präsidentinnen oder Präsidenten der Verwaltungsgerichte, bei denen die Berufsgerichte für Heilberufe gebildet sind, sowie je einer oder einem von den zuständigen Kammern benannten Kammerangehörigen. Abweichend von Satz 1 wirken für die Psychotherapeutenkammer zwei von ihr benannte Kammerangehörige mit. Für jedes benannte Mitglied des Ausschusses ist eine Vertretung zu benennen. Die Amtsdauer der benannten Mitglieder des Ausschusses beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem erstmaligen Zusammentritt.

(3) Der Ausschuss wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes einberufen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(4) Jede Kammer ist verpflichtet, dem Wahlausschuss unter Berücksichtigung der Gerichtseinteilung eine Liste von geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern vorzulegen, die für die Ärztekammern mindestens zwanzig, für die übrigen Kammern mindestens zehn Namen enthält.

(5) Gewählt ist, wer mindestens vier Stimmen auf sich vereinigt.

§ 65

Für jedes Mitglied der Berufsgerichte für Heilberufe und des Landesberufsgerichts für Heilberufe ist eine Vertretung zu bestellen oder zu wählen.

§ 66

(1) Vom nichtrichterlichen Beisitz ist ausgeschlossen, wer

a) das passive Berufswahlrecht nicht besitzt,

b) infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

c) wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,

d) wegen einer vorsätzlichen Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

e) infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,

f) in einem berufsgerichtlichen Verfahren für berufsunwürdig erklärt worden ist.

(2) Nichtrichterliche Beisitzerinnen und Beisitzer sind des Amtes zu entheben, wenn sie sich einer Straftat oder einer Verletzung der Berufspflichten schuldig machen, die sie als unwürdig erscheinen lassen, das Amt weiter auszuüben. Die Entscheidung trifft auf Antrag des Vorsitzes des Gerichts, dem sie angehören, das Landesberufsgericht für Heilberufe durch Beschluss. Die Betroffenen sind zu hören.

§ 67

(1) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres sind zu bestimmen:

1. die Zahl der Kammern und Senate,

2. die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern und Senaten,

3. die Verteilung der Vorsitzenden, der sonstigen Mitglieder der Berufsgerichte sowie ihrer Vertretungen auf die einzelnen Kammern und Senate.

(2) Die Bestimmung erfolgt auf die Dauer eines Kalenderjahres durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Gerichts, bei dem das Berufsgericht für Heilberufe gebildet ist, im Einvernehmen mit den beiden Dienstältesten der Berufsrichterinnen und -richter des Berufsgerichts für Heilberufe.

§ 68

(1) Vor Antritt ihres Amtes haben die nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer den nach den allgemeinen Vorschriften für Richterinnen und Richter vorgesehenen Eid zu leisten.

(2) Die Vereidigung erfolgt durch den Vorsitz.

§ 69

Die Entschädigung der nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Berufsgerichte und des Landesberufsgerichts für Heilberufe richtet sich nach den für Schöffen geltenden Vorschriften des § 55 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

§ 70

Örtlich zuständig ist das Berufsgericht für Heilberufe für den Bezirk der Kammer, der die Beschuldigten zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens angehören. Für Beschuldigte, die der Psychotherapeutenkammer angehören, ist das Berufsgericht für Heilberufe örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Beschuldigten zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens ihren Beruf ausüben, oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

§ 71

(1) Den Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann die Kammer oder die Aufsichtsbehörde bei dem zuständigen Berufsgericht für Heilberufe stellen.

(2) Alle Kammerangehörigen können die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu reinigen.

(3) Die Antragsberechtigten können den Antrag nur bis zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses zurücknehmen.

§ 72

Beschuldigte können sich in jeder Lage des Verfahrens bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte oder Kammerangehöriger als Beistand bedienen.

§ 73

(1) Offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann der Vorsitz des Gerichts ohne weiteres durch Bescheid zurückweisen. Das Gleiche gilt, wenn die Durchführung eines Verfahrens wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheint.

(2) Wird der Antrag nicht zurückgewiesen, so stellt ihn der Vorsitz der oder dem Beschuldigten zu mit der Aufforderung, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag zu äußern.

(3) Gegen die Zurückweisung des Antrages können die Antragstellerin und der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschlussfassung des Berufsgerichts für Heilberufe beantragen.

§ 74

Das Verfahren vor den Berufsgerichten für Heilberufe besteht aus dem Ermittlungsverfahren und der Hauptverhandlung.

§ 75

(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird durch einen Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe eröffnet, in welchem die den Beschuldigten zur Last gelegten Verfehlungen anzuführen sind (Rechtshängigkeit). Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt.

(2) Der Beschluss ist den Beschuldigten, der Kammer und der Bezirksregierung als Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde zuzustellen. Findet ein Ermittlungsverfahren statt, so ist in dem Beschluss zugleich ein richterliches Mitglied des Berufsgerichts für Heilberufe zu benennen, das das Ermittlungsverfahren führt (Untersuchungsführerin oder Untersuchungsführer).

(3) Ist der Sachverhalt genügend geklärt, so kann das Berufsgericht für Heilberufe von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absehen und sogleich die Hauptverhandlung anordnen oder im Beschlussverfahren entscheiden.

§ 76

(1) Ist gegen die eines Berufsvergehens Beschuldigten wegen desselben Sachverhaltes die öffentliche Klage im strafrechtlichen Verfahren erhoben, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eröffnet, es muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn im strafrechtlichen Verfahren nicht verhandelt wird, weil Beschuldigte flüchtig sind.

(2) Sind Beschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen, so kann wegen des Sachverhaltes, der Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung war, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eröffnet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, ein Berufsvergehen enthält.

(3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils bindend, wenn nicht das Berufsgericht für Heilberufe einstimmig die Nachprüfung beschließt.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn gegen Beschuldigte ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder ein gerichtliches Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit anhängig ist.

§ 77

(1) Im Ermittlungsverfahren sind Beschuldigte zur Vernehmung zu laden. Die Antragstellerin und der Antragsteller oder die Vertretung sind hiervon zu benachrichtigen. Sie können an der Vernehmung teilnehmen und sind auf Verlangen zu hören.

(2) Sind Beschuldigte aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, so sind sie nach dem Wegfall der Hinderungsgründe erneut zu laden. Sind Beschuldigte nicht vernehmungsfähig, so darf das Verfahren nur insoweit fortgeführt werden, als zu befürchten ist, dass die Beweisaufnahme erschwert wird.

§ 78

(1) Die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen ist nur zulässig, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn der Eid zur Herbeiführung einer wahren Aussage für das weitere Verfahren erforderlich ist. Die Vereidigung findet nach der Vernehmung statt.

(2) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben der Untersuchungsführerin und dem Untersuchungsführer Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Beschuldigte sind in jedem Falle durch die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer oder durch ein Gericht zu vernehmen.

(3) Die Untersuchungsführerin und der Untersuchungsführer haben zu allen Beweiserhebungen eine Schriftführerin oder einen Schriftführer hinzuzuziehen und sie, wenn sie nicht verbeamtet sind, auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

§ 79

Beschuldigte, die Antragstellerin und der Antragsteller oder die jeweilige Vertretung sind zu allen Beweiserhebungen rechtzeitig zu laden.

§ 80

Die Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen erfolgt in Gegenwart der Beschuldigten. Die Untersuchungsführerin und der Untersuchungsführer können jedoch die Beschuldigten von der Teilnahme ausschließen, wenn sie dies mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck für erforderlich halten; die Beschuldigten sind jedoch, so bald sie wieder vorgelassen werden, über das Ergebnis der Beweiserhebung zu unterrichten.

§ 81

(1) Ergeben sich im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens Tatsachen, die den Verdacht einer weiteren Verletzung der Berufspflichten rechtfertigen, so legen die Untersuchungsführerin und der Untersuchungsführer die Akten dem Gericht zur Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses vor. Sind Beschuldigte zu dem neuen Sachverhalt bereits durch die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer gehört worden, so kann der Eröffnungsbeschluss ohne vorherige Äußerung der Beschuldigten ergänzt werden.

(2) In dringenden Fällen können die Untersuchungsführerin und der Untersuchungsführer die hier erforderlichen Ermittlungen ohne weiteres vornehmen.

§ 82

Nach Abschluss der Ermittlungen übersenden die Untersuchungsführerin und der Untersuchungsführer die Akten dem Berufsgericht für Heilberufe. Der Vorsitz des Berufsgerichts für Heilberufe kann eine Ergänzung der Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.

§ 83 (Fn 12)

(1) In leichteren Fällen kann das Berufsgericht für Heilberufe ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. In dem Beschlussverfahren kann nur auf Warnung, Verweis oder Geldbuße bis zu 10.000 Euro erkannt werden. Eine Feststellung nach § 92 Abs. 2 ist nicht zulässig.

(2) Der Beschluss ist den Beschuldigten, der Kammer und der Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde zuzustellen.

(3) Gegen den Beschluss können Beschuldigte, die Kammer und die Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichts für Heilberufe Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Der Antrag kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht zurückgenommen, so gilt der Beschluss als nicht ergangen, anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.

§ 84

(1) Entscheidet das Gericht nicht im Beschlussverfahren oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so wird vom Vorsitz Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.

(2) Zur Hauptverhandlung lädt der Vorsitz Beschuldigte, Beistände, Antragstellerinnen und Antragsteller, die Kammer und die Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde.

(3) Er lädt ferner Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, deren persönliches Erscheinen er für erforderlich hält; deren Namen sollen in den Ladungen der Beschuldigten, der Beistände, der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie der Vertretung angegeben werden.

(4) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

§ 85

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften der Titel 14 und 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache auf das Verfahren vor den Berufsgerichten für Heilberufe und dem Landesberufsgericht für Heilberufe entsprechend anzuwenden.

§ 86

(1) Die Hauptverhandlung findet auch statt, wenn Beschuldigte nicht erschienen sind.

(2) Sind Beschuldigte vorübergehend verhandlungsunfähig, so kann das Verfahren auf die Dauer einer vom Gericht festzusetzenden Frist ausgesetzt werden; sind sie aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, und haben sie dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.

§ 87

(1) Der Vorsitz eröffnet und leitet die Hauptverhandlung.

(2) In der Hauptverhandlung trägt er oder die oder der von ihm bestellte Berichterstatterin oder Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Sind Beschuldigte erschienen, so sind sie zu hören.

§ 88

(1) Nach Anhörung der Beschuldigten werden Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige vernommen; die Vorschriften des 6. und 7. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 59, 61 und 62 finden entsprechende Anwendung.

(2) Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne durch Anträge gebunden zu sein.

§ 89

Nach Schluss der Beweisaufnahme werden Antragstellerin und Antragsteller, Kammer und Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde gehört, die erschienen sind. Sodann werden die Beschuldigten und ihre Beistände gehört.

§ 90

(1) Werden Beschuldigten im Laufe der Hauptverhandlung Tatsachen vorgeworfen, die den Verdacht einer im Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen nicht genannten Verletzung der Berufspflichten rechtfertigen, so können diese mit ihrer Zustimmung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.

(2) Stimmen Beschuldigte nicht zu, so bestellt das Gericht eine Untersuchungsführerin oder einen Untersuchungsführer und setzt die Hauptverhandlung für die Dauer des Ermittlungsverfahrens aus.

(3) Der Eröffnungsbeschluss ist in beiden Fällen entsprechend zu ergänzen.

§ 91

(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur solche Verfehlungen gemacht werden, die in dem Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen aufgeführt sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren.

(3) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

§ 92

(1) Hält das Gericht eine Verletzung der Berufspflichten für erwiesen, so erkennt es im Urteil auf eine oder mehrere der in § 60 aufgeführten Maßnahmen.

(2) Anderenfalls stellt es im Urteil fest,

a) dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt oder

b) dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist.

§ 93

Auf die Beratung und Abstimmung finden die Vorschriften des 16. Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

§ 94

(1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen.

(2) Das Urteil ist von dem Vorsitz und den Beisitzerinnen und Beisitzern zu unterzeichnen und der oder dem Beschuldigten, dem Beistand, der Kammer und der Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde zuzustellen.

§ 95 (Fn 6)

(1) Das Verfahren ist durch Beschluss einzustellen, wenn Beschuldigte verstorben oder in unheilbare Geisteskrankheit verfallen sind oder wenn die Einleitung des Verfahrens unzulässig war.

(2) Im Falle des Todes ist das Verfahren auch nach Erlass eines Einstellungsbeschlusses fortzusetzen, wenn der Ehegatte, ihre Lebenspartnerin oder sein Lebenspartner, ein Kind oder ein Elternteil dies beantragt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tode bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Verfahren anhängig war.

(3) Trifft das Gericht in dem fortgesetzten Verfahren nicht die in § 92 Abs. 2 Buchstabe a genannte Feststellung, so ist das Verfahren einzustellen.

§ 96

(1) Der Einstellungsbeschluss ist zu begründen und zuzustellen. § 94 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Im Falle des Todes von Beschuldigten muss das Gericht den gemäß § 95 Abs. 2 antragsberechtigten Angehörigen den Einstellungsbeschluss mitteilen.

§ 97

Hält das Gericht die Zuständigkeit eines anderen Berufsgerichts für Heilberufe für gegeben, so verweist es die Sache durch Beschluss an dieses Gericht. Der rechtskräftige Beschluss bindet das andere Gericht.

§ 98

(1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte für Heilberufe können Beschuldigte und Antragsberechtigte oder ihre Vertretung Berufung einlegen.

(2) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufsgericht für Heilberufe schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht für Heilberufe eingeht.

(3) Die Berufung ist schriftlich zu begründen. Hierfür kann das Gericht eine Frist festsetzen.

(4) Das Gericht stellt die Berufungsschrift den übrigen Berufungsberechtigten zu.

§ 99

(1) Beschuldigte können auch dann Berufung einlegen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist.

(2) Die Kammer und die Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde können Berufung auch zugunsten der Beschuldigten einlegen.

(3) Haben Beschuldigte Berufung eingelegt oder ist zu ihren Gunsten Berufung eingelegt worden, so kann das Urteil nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden.

§ 100

Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe entsprechend, soweit nicht in diesem Abschnitt etwas Abweichendes bestimmt ist.

§ 101

(1) Die Berufung kann durch einen mit Gründen versehenen Bescheid des Vorsitzes des Landesberufsgerichts für Heilberufe verworfen werden, wenn sie wegen Versäumnis der Berufungsfrist oder aus anderen Gründen unzulässig ist.

(2) Die Berufungsklägerin und der Berufungskläger können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen; anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.

(3) § 83 findet auf das Berufungsverfahren keine Anwendung.

§ 102

Ergeht kein Bescheid gemäß § 101, oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so setzt der Vorsitz Termin zur mündlichen Verhandlung an.

§ 103

Soweit das Landesberufsgericht für Heilberufe die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe auf und entscheidet in der Sache selbst, falls es nicht nach § 104 verfährt.

§ 104

(1) Das Landesberufsgericht für Heilberufe kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das zuständige Berufsgericht für Heilberufe zurückverweisen, wenn

a) das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet oder

b) weitere Aufklärung erforderlich ist oder

c) Beschuldigte der Einbeziehung neuer Vorwürfe in das Verfahren (§ 90) nicht zustimmen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c ist der Eröffnungsbeschluss durch das Landesberufsgericht für Heilberufe zu ergänzen.

§ 105

(1) Im Verfahren vor den Berufsgerichten für Heilberufe und vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe ist nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die Beschwerde zulässig.

(2) Die Beschwerde ist auch gegeben gegen

a) die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens;

b) die Einstellung des Verfahrens;

c) die Zurückweisung des Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens (§ 95 Abs. 2).

§ 106

Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftiges Urteil beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wieder aufgenommen werden wie ein Strafprozess. Die Wiederaufnahme kann von der oder dem Beschuldigten, der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beantragt werden. Im Übrigen finden die Vorschriften des Vierten Buches der Strafprozessordnung einschließlich des § 361 sinngemäße Anwendung.

§ 107 (Fn 3)

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss eine Bestimmung über die Kosten des Verfahrens enthalten. Die Kosten bestehen aus den Gebühren und den baren Auslagen.

(2) Die Gebühren haben die Beschuldigten zu tragen. Gebühren werden nur festgesetzt, wenn auf eine der in § 60 genannten Maßnahmen erkannt wird. Sie betragen mindestens 20 Euro, höchstens 1.000 Euro. Das Gericht setzt die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwere des Berufsvergehens sowie der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(3) Die baren Auslagen des Verfahrens können ganz oder teilweise auferlegt werden

a) den Beschuldigten, wenn auf eine der im § 60 genannten Maßnahmen erkannt wird; sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere bare Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten der Beschuldigten ausgegangen, so dürfen besondere bare Auslagen insoweit den Beschuldigten nicht auferlegt werden, oder

b) der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder ihrer oder seiner Vertretung, wenn sie bare Auslagen durch ihr Verhalten herbeigeführt haben.

§ 108

(1) Die den Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen sind im Falle einer Entscheidung nach § 92 Abs. 2 oder § 95 der Staatskasse aufzuerlegen.

(2) Wird auf eine der im § 60 genannten Maßnahmen erkannt, so werden die den Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen teilweise oder ganz der Staatskasse auferlegt, soweit es unbillig wäre, die Beschuldigten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Last gelegten Verfehlungen nur zum Teil die Grundlage der Entscheidung nach § 92 Abs. 1 bilden und durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände den Beschuldigten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zugunsten der Beschuldigten ausgegangen sind.

(3) Werden Rechtsmittel von der Kammer oder der Aufsichtsbehörde zuungunsten der Beschuldigten eingelegt und zurückgenommen oder bleiben sie erfolglos, so sind die den Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn von der Kammer oder der Aufsichtsbehörde zugunsten der Beschuldigten eingelegte Rechtsmittel Erfolg haben.

(4) Haben Beschuldigte Rechtsmittel beschränkt und haben sie Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen der Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Haben Rechtsmittel teilweise Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen der Beschuldigten insoweit der Staatskasse aufzuerlegen, als es unbillig wäre, die Beschuldigten damit zu belasten.

(6) Notwendige Auslagen, die den Beschuldigten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(7) Die notwendigen Auslagen der Beschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn sie die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens dadurch veranlasst haben, dass sie die ihnen zur Last gelegten Verfehlungen vorgetäuscht haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen der Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn sie das berufsgerichtliche Verfahren dadurch veranlasst haben, dass sie sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu ihren späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen haben, obwohl sie sich zu dem erhobenen Vorwurf geäußert haben.

(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch

1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen gelten und

2. die Gebühren und Auslagen einer anwaltlichen Vertretung, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Beistandes.

§ 109

(1) Die Kosten werden durch die Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts festgesetzt.

(2) Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht für Heilberufe endgültig.

§ 110

(1) Die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind.

(2) Warnung und Verweis gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.

(3) Die unter § 60 Abs. 1 Buchstaben c und e aufgeführten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.

§ 111

(1) Sind im berufsgerichtlichen Verfahren Maßnahmen gemäß § 60 Abs. 1 Buchstaben c oder e verhängt worden, so kann das Landesberufsgericht für Heilberufe auf Antrag der Betroffenen frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteils durch Beschluss

a) das passive Berufswahlrecht wieder zuerkennen oder

b) feststellen, dass sie wieder würdig sind, ihren Beruf auszuüben.

Die Antragsberechtigten sind zu hören.

(2) Der Beschluss ist auch im Falle der Ablehnung zu begründen, vom Vorsitz und den Beisitzerinnen und Beisitzern zu unterzeichnen und den Betroffenen, den Beiständen, der Kammer sowie der Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde zuzustellen.

(3) Wird der Antrag abgelehnt, so ist ein erneuter Antrag frühestens zwei Jahre nach Zustellung des Beschlusses zulässig.

§ 112

Soweit das Verfahren nicht in diesem Gesetz geregelt ist, finden die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, die Berechnung der Fristen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 113

Alle Gerichte und Behörden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Berufsgerichten für Heilberufe Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

§ 114

(1) Die persönlichen und sächlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit sind dem Lande am Schluss eines jeden Rechnungsjahres von den Kammern im Verhältnis der Zahl ihrer Angehörigen zu erstatten

(2) Die Einnahmen an Gebühren, Kosten und Geldbußen fließen dem Lande zu; soweit die Isteinnahmen die nach Absatz 1 dem Lande zu erstattenden Kosten übersteigen, sind sie im nächsten Haushaltsjahr an die Kammern im Verhältnis der Zahl ihrer Angehörigen auszuzahlen. Die Kammern haben diese Beträge ihren Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen zuzuführen.

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (Fn 2)

§ 115 (Fn 9)
(aufgehoben)

 

Zusatz:
(Artikel 23 des Gesetzes zur Regelung der Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger für den Bereich der nichtakademischen Heilberufe
und zur Änderung anderer Gesetze und Verordnungen vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572))

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Dauer der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens laufenden Wahlperioden nach Artikel 1 §§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 64 Abs. 1 Satz 1 sowie der Amtsperioden nach Artikel 1 §§ 63 und 64 Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 treten die Artikel 9 Nr. 2, 12 Nr. 2, 13 Nr. 2, 14 Nr. 2, 15 Nr. 2, 19 Nr. 2 und 20 Nr. 2.2 am 1. Januar 2008 in Kraft.*

*Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – ABl. Nr. L 255/22 vom 30. September 2005 –.

 

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 403, geändert durch Artikel 20 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Art. 9 des Gesetzes vom 17.12.2002 (GV. NRW. S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002; 1.3.2005 (GV.NRW. S. 148); Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; Artikel 4 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 14. Mai 2013; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 16. Mai 2000.

Fn 3

§§ 60 Abs. 1 und 107 Abs. 2 geändert durch Artikel 20 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§§ 54 und 55 Abs. 1 geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 17.12.2002 (GV. NRW. S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002.

Fn 5

§ 47a neu eingefügt durch Art. 9 des Gesetzes vom 17.12.2002 (GV. NRW. S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002 und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.

Fn 6

§§ 33, 37 Abs. 3, 42, 44, 45, 48 Abs. 3, 49, 50, 52 Abs. 1, 59, 95 Abs. 2 geändert durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV.NRW. S. 148); in Kraft getreten am 17. März 2005.

Fn 7

§ 2 und § 39 zuletzt geändert durch Artikel 4 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Fn 8

§ 40 und der IV. Abschnitt (§§ 54-57) entfallen durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV.NRW. S. 148); in Kraft getreten am 17. März 2005.

Fn 9

§§ 44a und 115 eingefügt durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV.NRW. S. 148); in Kraft getreten am 17. März 2005 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; § 115 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 14. Mai 2013.

Fn 10

§ 38 zuletzt geändert durch Artikel 4 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Fn 11

§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 14. Mai 2013.

Fn 12

§§ 5, 29, 32, 36 und 83 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.

Fn 13

§§ 1, 3, 11, 24 und 64 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.

Fn 14

§§ 5a, 6a, 32a, 40 und 58a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.

Fn 15

§ 58 und Überschrift Abschnitt V. sowie § 63 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.

Fn 16

§ 19 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.

Fn 17

§§ 5a und 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 14. Mai 2013.

Fn 18

§§ 6, 7, 9, 18, 30 und 49 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 14. Mai 2013.

Fn 19

§ 31 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 14. Mai 2013.

Fn 20

§ 32 a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015.