223

Verordnung
über die Errichtung
der Fachhochschule für Finanzen

Vom 27. Juni 1976 (Fn 1)

Aufgrund des § 31 Abs. 2 Satz 1 des Fachhochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1975 (GV. NW. S. 312) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung verordnet:

§ 1

Als Ausbildungseinrichtung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Steuerverwaltung wird im Geschäftsbereich des Finanzministers die Fachhochschule für Finanzen errichtet

§ 2

Die Fachhochschule für Finanzen hat ihren Sitz in Nordkirchen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. August 1976 in Kraft.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1976 S. 246.

Fn2

SGV. NW. 223.