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Verordnung
über die Errichtung
der Fachhochschule für Finanzen
Vom 27. Juni 1976 (Fn 1)
Aufgrund des § 31 Abs. 2 Satz 1 des Fachhochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1975 (GV. NW. S. 312) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung verordnet:
§ 1
Als Ausbildungseinrichtung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Steuerverwaltung wird im Geschäftsbereich des Finanzministers die Fachhochschule für Finanzen errichtet
§ 2
Die Fachhochschule für Finanzen hat ihren Sitz in Nordkirchen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. August 1976 in Kraft.
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 | GV. NW. 1976 S. 246. |
SGV. NW. 223. |