Ordnungsbehördliche Verordnung über den Verkehr
und den Güterumschlag in Häfen
(Allgemeine Hafenverordnung - AHVO)

Vom 8. Januar 2000 (Fn 1)

Aufgrund des § 37 Abs.4 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) (Fn 2), § 26 in Verbindung mit § 35 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1115) und § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432, 2445), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft verordnet:

Inhaltsübersicht (Fn 8)

Teil 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsdefinition

§ 3

Anwendung anderer Vorschriften

§ 4

Hafenbehörde, Zuständigkeiten

Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen

§ 5

Grundregeln für das Verhalten im Hafen

§ 6

Verkehrsstörende Einrichtungen

§ 7

Anderweitige Benutzung der Hafengewässer

§ 8

Meldung besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr

§ 9

Reinhaltung des Hafens

§ 10

Beseitigung gesunkener Wasserfahrzeuge, Fahrzeuge und störender Gegenstände

Zweiter Abschnitt
Meldepflichten, Befugnisse der Hafenbehörden

§ 11

An- und Abmeldung

§ 12

Meldepflicht für Wasserfahrzeuge, die der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADN) unterliegen

§ 13

Erlaubnis zum Einlaufen

§ 14

Stilllegen von Wasserfahrzeugen, besondere Nutzung

§ 15

Betreten der Wasserfahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag

§ 16

Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung

Dritter Abschnitt
Verkehr und Aufenthalt

§ 17

Schlepp- und Schubverkehr

§ 18

Zuweisung der Liegeplätze

§ 19

Festmachen und Ankern

§ 20

Besetzung und Bewachung der Wasserfahrzeuge

§ 21

Landgänge

§ 22

Gebrauch der Propulsionsorgane und Bugstrahlanlagen bei festgemachten Wasserfahrzeugen

§ 23

Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord

§ 24

Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land

§ 25

Eigenversorgung mit Treibstoffen

Vierter Abschnitt
Umschlag

§ 26

Benutzung von Hafenanlagen

§ 27

Abstellen von Gütern

§ 28

Verordnungen der Bezirksregierungen

Fünfter Abschnitt
Zusätzliche Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder
wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden

§ 29

Vorkehrungen für Gefahrenfälle

§ 30

Ladungspapiere

§ 31

Liegeplätze für Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

§ 32

Festmachen von Wasserfahrzeugen

§ 33

Evakuierungsmittel

§ 34

Laden und Löschen

§ 35

Aufenthalt an Bord

§ 36

Aufsicht

§ 37

Wache und Alarm

§ 38

Verhalten bei Gewitter

Sechster Abschnitt
Vorschriften über harmonisierte
Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen

§ 39

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 40

Pflichten

Teil 2

Vorschriften für Häfen mit Seeverkehren

Erster Abschnitt
Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle

§ 41

Geltungsbereich

§ 42

Begriffsbestimmungen

§ 43

Pflichten

Zweiter Abschnitt
Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen

§ 44

Festlegung von Häfen oder bestimmbare Bereiche von Häfen

§ 45

Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen

§ 46

Verfahren zur Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten

Teil 3

Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 47

Ordnungswidrigkeiten

§ 48

Inkrafttreten

 

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 (Fn 17)
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Häfen und Umschlaganlagen in Nordrhein-Westfalen.

(2) Die räumlich abgegrenzten Bereiche der Häfen werden durch gesonderte Rechtsvorschriften bestimmt. Für nichtbekanntgemachte Häfen und Umschlaganlagen gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

1. bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen sowie Bauhöfe des Bundes, in denen kein Güterumschlag stattfindet,

2. Hafenanlagen, die Bestandteile von Landesbauhöfen sind und

3. Häfen, die ausschließlich der Sport- und Freizeitschifffahrt dienen,

4. Personen, die im Hafen Hoheitsaufgaben wahrzunehmen haben, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert.

§ 2 (Fn 19)
Begriffsdefinition

Im Sinne dieser Verordnung ist

1. ein Hafen der durch ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 festgelegte Bereich,

2. der Schiffsführer der verantwortliche Führer eines Wasserfahrzeuges,

3. der Aufsichtspflichtige derjenige, unter dessen Aufsicht schwimmende Anlagen stehen,

4. die Aufsichtsperson die vom Betreiber einer Umschlaganlage gemäß § 36 zu benennende Person,

5. der Betreiber einer Umschlaganlage der für den Umschlagbetrieb Verantwortliche,

6. der Betreiber eines Hafens derjenige, der die überwiegende Eigentumsposition an den Flächen im Hafen sowie die Sachherrschaft und Organisationsgewalt über den Hafen innehat,

7. ein Wasserfahrzeug ein Binnenschiff, Seeschiff oder schwimmendes Gerät,

8. ein Fahrzeug ein Landfahrzeug,

9. ein Liegeplatz eine Liegestelle, ein Warteplatz oder auch ein Umschlagplatz, der einer entsprechenden Kennzeichnung für seine zugelassene Nutzung bedarf und

10. die Liegezeit die Wartezeit oder Stilliegezeit an einem Ort nach Nummer 9 ohne Umschlagtätigkeit.

§ 3 (Fn 19)
Anwendung anderer Vorschriften

Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die folgenden Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend:

1. Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666),

2. die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, eingeführt durch Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816),

3. die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450),

4. die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066),

5. die Schiffspersonalverordnung-Rhein eingeführt durch die Verordnung zur Einführung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300 und Anlageband),

6. die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, S. 1102),

7. die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569 ber. I 2003 S. 130),

8. die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366),

9. das Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975),

10. das europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908; 2009 II S. 162),

11. das Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642) und

12. das Gesetz zu dem Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 9. September 1996 (BGBl. 2003 II S. 1799)

Dabei gelten die für bestimmte Wasserstraßen erlassenen Vorschriften nur für die an diesen Wasserstraßen liegenden Häfen.

§ 4 (Fn 18)
Hafenbehörde, Zuständigkeiten

(1) Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Hafenbehörde. Sie hat ferner die Aufgabe, Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, der Verkehr oder Betrieb im Hafen bedroht werden, sowie mögliche Gewässerverunreinigungen abzuwehren. Sie hat auch die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die aus dem Zustand der Hafenanlagen herrühren, oder die deren ordnungsgemäßen Zustand beeinträchtigen.

(2) Sie kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung der Dienstkräfte des Betreibers des Hafens oder der Umschlaganlage bedienen. In diesem Falle ist dies in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(3) Im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter richten sich die Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) in der jeweils geltenden Fassung sowie den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

(Fn 10)

Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen

§ 5 (Fn 10, 19)
Grundregeln für das Verhalten im Hafen

(1) Im Hafen hat sich jeder so zu verhalten, dass die Sicherheit oder der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen sowie die Umwelt nicht beeinträchtigt werden und dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Unbefugte bedürfen für das Betreten oder Befahren des Hafengebiets außerhalb der öffentlichen Straßen und Zugänge einer Erlaubnis des Betreibers des Hafens oder der Umschlaganlage.

§ 6 (Fn 10, 17)
Verkehrsstörende Einrichtungen

An Hafenanlagen, Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen dürfen keine Lichtquellen, Werbeanlagen, Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schifffahrt stören können, vorhanden sein.

§ 7 (Fn 10, 17)
Anderweitige Benutzung der Hafengewässer

(1) Das Baden, Segelsurfen, Wasserskilaufen, Fahren mit Wassermotorrädern oder ähnliche sportliche Betätigungen im Hafen sind verboten.

(2) Zugefrorene Wasserflächen dürfen ohne Erlaubnis der Hafenbehörde nicht betreten oder befahren werden.

(3) Netze und Fischereikästen dürfen im Hafen nicht ausgelegt werden. Die Hafenbehörde kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung darüber hinaus das Angeln im Hafen verbieten.

(4) Das Zuwasserlassen von Wasserfahrzeugen, die der Sport- oder Freizeitschifffahrt dienen, ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde zulässig.

(5) Im Hafen sind Feuerwerke, Wettfahrten, Korso-Fahrten und ähnliche Veranstaltungen verboten.

(6) Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 5 zulassen.

§ 8 (Fn 10, 19)
Meldung besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr

(1) Erleidet eine Person, ein Wasserfahrzeug, Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen einen Schaden, der eine Gefährdung für Leib oder Leben oder in sonstiger Hinsicht eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung mit sich bringt, so ist durch Verursacher, Eigentümer, Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige die Hafenbehörde oder die Polizei unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Behörden informieren sich gegenseitig. Die Anzeigepflicht des Unternehmers gegenüber dem Unfallversicherungsträger nach § 193 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert wurde, bleibt unberührt.

(2) Beobachtungen über die Entstehung eines Brandes oder Brandstellen sind unverzüglich der Feuerwehr, der Hafenbehörde oder der Polizei zu melden. Die Behörden unterrichten sich untereinander. Dies befreit jedoch nicht von selbst zu ergreifenden Sofortmaßnahmen wie z.B. die Warnung der in unmittelbarer Nähe liegenden Wasserfahrzeuge, Fahrzeuge oder Umschlaganlagen oder Löschung von Entstehungsbränden mit hierzu geeigneten Feuerlöscheinrichtungen.

§ 9 (Fn 10, 19)
Reinhaltung des Hafens

(1) Die Verunreinigung des Hafens ist verboten.

(2) Der Betreiber der Umschlaganlage und der Schiffsführer haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen oder im Bereich der Landanlagen frei werden. Der Betreiber der Umschlaganlage hat dafür zu sorgen, dass geeignete technische Einrichtungen, wie Ölsperren, Ölauffangwannen und Bindemittel bereitgehalten werden, damit sich gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe im Hafengewässer und auf der Landanlage nicht ausbreiten können.

(3) Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer oder auf das Ufer, so hat der Betreiber der Umschlaganlage, der Schiffsführer oder der Aufsichtspflichtige unverzüglich die Hafenbehörde, die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen. Die Behörden unterrichten sich gegenseitig.

§ 10 (Fn 10, 19)
Beseitigung gesunkener Wasserfahrzeuge,
Fahrzeuge und störender Gegenstände

Ist ein Wasserfahrzeug, Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein sonstiger Gegenstand, der die Schifffahrt behindern oder das Hafengewässer beeinträchtigen kann, gesunken, müssen Verursacher, Eigentümer, Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige unverzüglich die Hafenbehörde oder die Polizei benachrichtigen und für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer sorgen. Die Behörden unterrichten sich gegenseitig. Die in Satz 1 genannten Personen sind ferner verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die gesunkene Sache unverzüglich gehoben wird.

Zweiter Abschnitt
Meldepflichten, Befugnisse der Hafenbehörden

§ 11 (Fn 10, 17 )
An- und Abmeldung

(1) Wasserfahrzeuge sind von den Schiffsführern, Eigentümern oder deren Vertretern rechtzeitig vor der Ankunft im Hafen bei der Hafenbehörde, zudem beim Betreiber des Hafens oder der Umschlaganlage anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden. Die Hafenbehörde kann auf die An- und Abmeldung verzichten. Ein allgemeiner Verzicht wird in geeigneter Weise bekanntgegeben.

(2) Keiner An- und Abmeldung bedürfen

1. Wasserfahrzeuge des öffentlichen Dienstes und von Betreibern des Hafens oder der Umschlaganlage,

2. Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge,

3. Fahrgastschiffe, die nach einem mit der Hafenbehörde abgestimmten Fahrplan verkehren.

§ 12 (Fn 10, 16)
Meldepflicht für Fahrzeuge, die der Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADN) unterliegen

(1) Die Führer von Wasserfahrzeugen, die dem ADN unterliegen, müssen sich vor der Einfahrt in einen Hafen bei der Hafenbehörde und gegebenenfalls auch beim Betreiber des Hafens oder Umschlaganlage rechtzeitig in geeigneter Weise anmelden und folgende Angaben machen:

1. Schiffsgattung;

2. Schiffsname;

3. Standort, Fahrtrichtung;

4. einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer;

5. Tragfähigkeit;

6. Länge und Breite des Wasserfahrzeugs;

7. Art, Länge und Breite des Verbandes;

8. Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);

9. Fahrtroute;

10. Beladehafen;

11. Entladehafen;

12. bei Gefahrgütern:

a) die UN-Nummer oder Stoffnummer,

b) die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,

c) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,

d) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten,

bei anderen Gütern:

die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);

13. 0, 1, 2, 3 blaue Lichter/blaue Kegel;

14. Anzahl der an Bord befindlichen Personen;

15. Anzahl der an Bord befindlichen Container.

Die Angaben können auch von anderen Stellen oder Personen in geeigneter Weise übermittelt werden.

Die Angaben zu Nummer 3, 8, 13, 14, 15 sind grundsätzlich vom Schiffsführer zu erstatten.

(2) Vom Betreiber der Umschlaganlage sind der Hafenbehörde rechtzeitig folgende Angaben mitzuteilen:

1. Angabe, welche gefährlichen Güter gelöscht werden,

2. Voraussichtliche Umschlagzeit und -dauer,

3. Ort der Bereitstellung oder Lagerung,

4. Art und Menge der gefährlichen Güter zum Weitertransport, Art des Verkehrsträgers und Zeitpunkt des Abtransportes.

(3) Die Regelungen des § 11 bleiben hiervon unberührt.

§ 13 (Fn 10, 18)
Erlaubnis zum Einlaufen

(1) Vor dem Einlaufen in einen Hafen muss der Schiffsführer oder Eigentümer eines Wasserfahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage, das oder die

a) zu sinken droht,

b) brennt oder bei dem oder bei der Brandverdacht besteht,

c) wegen der Bau- und Antriebsart oder wegen der Abmessungen oder der Ladung oder des Betriebszustandes den Hafenbetrieb gefährdet oder behindern könnte,

d) zum Verschrotten bestimmt ist,

e) den besonderen Maßnahmen nach dem Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2007 (BGBl. II S. 930), in der jeweils geltenden Fassung unterliegt oder

f) der Sport- und Freizeitschifffahrt dient,

die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen.

(2) Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Lagerung unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften freigeben. Soweit erforderlich, wird die Freigabe des Hafens oder von Teilen des Hafens bekanntgegeben.

(3) Sofern der Hafen oder Teile des Hafens nicht für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen sowie für deren Lagerung freigegeben sind, muss der Schiffsführer oder Eigentümer eines Wasserfahrzeugs, welches diese Güter befördert, vor dem Einlaufen die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen. Dabei gilt die Meldung nach § 12 als Antrag auf Erlaubnis zum Einlaufen in den Hafen.

§ 14 (Fn 10, 17)
Stilllegen von Wasserfahrzeugen, besondere Nutzung

(1) Soll ein Wasserfahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen stillgelegt werden, muss der Eigentümer vorher die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen. Er ist verpflichtet, das stillgelegte Wasserfahrzeug oder die schwimmende Anlage in sicherem Zustand zu halten. Außerdem hat er der Hafenbehörde einen Aufsichtspflichtigen zu benennen, der jederzeit erreichbar sein muss.

(2) Soll ein Wasserfahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen zum Lagern von Gütern oder als Wohnschiff benutzt werden, muss der Eigentümer vorher die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen.

(3) Bevor Verschrottungsarbeiten und Reparaturen an Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen außerhalb der dafür im Hafen vorgesehenen Stellen ausgeführt werden, muss der Eigentümer oder Schiffsführer die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen. Dies gilt für Reparaturen nur, soweit sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden können.

(4) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 bis 3 kann mit einer angemessenen Frist widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann mit sofortiger Wirkung widerrufen werden, wenn Schiffsführer, Eigentümer oder deren Vertreter ihren Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die Hafenbehörde kann im Wege der Ersatzvornahme selbst oder durch Dritte auf Kosten des Schiffsführers, des Eigentümers oder deren Vertreter den sicheren Zustand wiederherstellen oder die genannten Sachen aus dem Hafen entfernen.

§ 15 (Fn 10, 17)
Betreten der Wasserfahrzeuge und der schwimmenden Anlagen
durch Personen im dienstlichen Auftrag

(1) Die Dienstkräfte der Hafenbehörde sowie der Polizei sind berechtigt, im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen zu betreten, zu besichtigen und auf ihnen mitzufahren.

(2) Schiffsführer und Aufsichtspflichtige der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen müssen den Dienstkräften nach Absatz 1 auf Verlangen Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung sowie über besondere Vorkommnisse an Bord erteilen. Sie müssen den Dienstkräften Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gewähren und diese zur Prüfung aushändigen. Müssen die Papiere zu Prüfzwecken von Bord mitgenommen werden, können Schiffsführer und Aufsichtspflichtige hierüber eine Quittung verlangen.

(3) Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige sowie deren Vertreter haben auf Anordnung beim Anbordkommen und Vonbordgehen in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein.

§ 16 (Fn 10, 17)
Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung

(1) Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens sperren, wenn die verfügbaren Liegeplätze belegt sind oder dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendig ist.

(2) Sie kann die Sperrung auch auf bestimmte Fahrzeugarten, von denen eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Hafen zu erwarten ist, beschränken.

(3) Die Hafenbehörde kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts eines Wasserfahrzeuges, Fahrzeuges oder einer schwimmenden Anlage anordnen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten der Besatzungsmitglieder dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Ausgenommen von Absatz 3 Satz 2 sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge.

Dritter Abschnitt
Verkehr und Aufenthalt

§ 17 (Fn 10, 17)
Schlepp- und Schubverkehr

(1) Fahrzeuge dürfen, außer in Notfällen, Schlepp- und Schubarbeiten nur ausführen, wenn sie von einer Schiffsuntersuchungskommission zum Schleppen oder Schieben zugelassen sind. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen untereinander.

(2) Schlepp- und Schubverbände müssen so bemessen sein, dass sie unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher durchführen können.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für gekuppelte Fahrzeuge.

(4) Fahrzeuge und Wasserfahrzeugzusammenstellungen, die im Hafen nicht sicher manövrieren können, müssen geeignete Hilfe in Anspruch nehmen. Ein Fahrzeug ohne wirksames Ruder muss dabei gegen Gieren gesichert werden.

(5) Auf Anordnung der Hafenbehörde sind Wasserfahrzeugzusammenstellungen aufzulösen.

§ 18 (Fn 10, 19)
Zuweisung der Liegeplätze

(1) Auf Verlangen der Hafenbehörde sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. Die zugewiesenen Liegeplätze dürfen nicht ohne Erlaubnis der Hafenbehörde gewechselt werden. Auf Anordnung der Hafenbehörde ist zu verholen oder zu einem anderen Liegeplatz zu wechseln.

(2) Schiffsführer der Fahrzeuge auf den nach Absatz 1 Satz 1 zugewiesenen Liegeplätzen dürfen während der gesetzlich einzuhaltenden Ruhezeit nicht zum Verholen oder Wechseln des Liegeplatzes aufgefordert werden.

(3) Ausgenommen von Absatz 2 sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge.

§ 19 (Fn 10, 20)
Festmachen und Ankern

(1) Der Schiffsführer eines Wasserfahrzeugs sowie der Eigentümer oder Aufsichtspflichtige einer schwimmenden Anlage haben dafür zu sorgen, dass Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen oder anderen festgemachten Wasserfahrzeugen sicher festgemacht werden. Sie haben weiter dafür zu sorgen, dass die Befestigung erforderlichenfalls überwacht und den Wasserstandsschwankungen sowie dem Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen angepasst wird.

(2) Das Aufstoppen an Festmacheeinrichtungen ist verboten.

(3) Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur vor Anker gelegt werden, wenn das Festmachen nach Absatz 1 nicht möglich ist.

(4) Durch das Festmachen oder Ankern dürfen der Umschlag sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigeleitern nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Das Festmachen über Gleise hinweg ist verboten. Einschränkungen hat die Hafenbehörde bekanntzumachen.

(5) Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den Wasserfahrzeugen oder zur Landseite hin festgemacht werden, sofern sich aus den Bestimmungen des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen  nichts anderes ergibt. Kommen Beiboote als Evakuierungsmittel zum Einsatz, müssen diese zu Wasser gelassen sein.

(6) Die für das Festmachen vorgesehenen Vorrichtungen sind in regelmäßigen Abständen auf betriebssicheren Zustand zu überprüfen. Beschädigte oder unbrauchbare Vorrichtungen sind so zu sichern, dass sie nicht benutzt werden können.

§ 20 (Fn 10, 17)
Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge

(1) Schiffsführer, Eigentümer oder Aufsichtspflichtige haben für die Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten Vertreter einzusetzen. Der Vertreter muss kurzfristig erreichbar sein und über das Wasserfahrzeug, seine Ladung oder die schwimmende Anlage Auskunft geben können. Er hat im Übrigen die Pflichten des Schiffsführers oder Aufsichtspflichtigen wahrzunehmen. Für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die ständig ohne Besatzung sind, ist der Hafenbehörde ein geeigneter Vertreter oder Aufsichtspflichtiger zu benennen.

(2) Die Hafenbehörde kann im Einzelfall von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien oder etwas anderes bestimmen.

§ 21 (Fn 10)
Landgänge

(1) Landgänge, wie Brücken, Stege, Treppen, Leitern, Kaimauern und ähnliches müssen verkehrssicher sein. Fahrzeuge dürfen nur dort anlegen, wo die Uferausbildung das sichere Erreichen eines Uferweges zulässt.

(2) Liegen mehrere Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nebeneinander, so müssen die Schiffsführer oder Aufsichtspflichtigen der dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge das Auslegen von Laufstegen sowie das Verbringen von Gütern des Schiffsbedarfs und das Überqueren dulden.

§ 22 (Fn 10, 17)
Gebrauch der Propulsionsorgane und Bugstrahlanlagen
bei festgemachten Wasserfahrzeugen

(1) Bei festgemachten Wasserfahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlagen nicht in Gang gesetzt werden. Das gilt nicht

a) kurz vor dem Ablegen,

b) kurzfristig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten,

c) zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage,

d) für Standproben mit Erlaubnis der Hafenbehörde.

(2) Durch den Gebrauch der Propulsionsorgane oder der Bugstrahlanlagen dürfen die Hafensohle und wasserbauliche Anlagen nicht beschädigt sowie andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden.

(3) Bei Gebrauch der Propulsionsorgane oder der Bugstrahlanlagen muss ein Mitglied der Besatzung näher kommende Fahrzeuge warnen und nötigenfalls veranlassen, dass der Betrieb des eigenen Propulsionsorgans oder der Bugstrahlanlagen gestoppt wird.

§ 23 (Fn 10, 17)
Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord

Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen darf Feuer nur in Räumen unterhalten werden, die vom Laderaum durch Schotte getrennt sind. Feuer darf nur in gesicherten Feuerstellen brennen. In unmittelbarer Nähe der Feuerstelle ist geeignetes und ausreichendes Feuerlöschgerät bereitzuhalten.

§ 24 (Fn 10, 21)
Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land

(1) In den Lagerhallen, auf deren Rampen und Zugängen, sowie in der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, ist das Rauchen sowie das Anzünden und Unterhalten offenen Feuers untersagt. Hierauf haben die Betreiber der Anlagen durch Verbotstafeln hinzuweisen. Außerdem darf in der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff nicht gelötet, geschweißt oder nach anderen Verfahren mit Brandgefahr gearbeitet werden. Jede Tätigkeit, bei der Funken entstehen können, ist verboten.

(2) Im Gefahrenbereich nach Absatz 1 eingesetzte Arbeitsgeräte sowie sämtliche Beleuchtungsquellen müssen den anerkannten Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) vom 15. Dezember 2008 (GMBl. 2009 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und dürfen nur benutzt werden, wenn sie entsprechend explosionsgeschützt ausgeführt sind.

§ 25 (Fn 10, 18)
Eigenversorgung mit Treibstoffen

Flüssige Treibstoffe zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen und Fahrzeugen sollen grundsätzlich von ortsfesten Anlagen oder von Bunkerbooten aus abgegeben oder übernommen werden. Das Betanken aus mobilen Tankstellen ist nur unter Beachtung der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung und der dazu erlassenen technischen Regeln unter Beachtung der wasserrechtlichen Bestimmungen erlaubt.

Vierter Abschnitt
Umschlag

§ 26 (Fn 10, 19)
Benutzung von Hafenanlagen

(1) Das Laden oder Löschen ist nur an den dafür eingerichteten Stellen gestattet. Fahrzeuge, die dem ADN unterliegen, dürfen nur an den von der Hafenbehörde dafür zugelassenen und entsprechend gekennzeichneten Stellen laden und löschen.

(2) Wird bei Dunkelheit geladen oder gelöscht, so hat der Betreiber der Umschlaganlage für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereichs zu sorgen. Soweit die Umschlagstelle auch als Liegeplatz benutzt werden darf, müssen die Verkehrswege im Umschlagbereich auch außerhalb der Umschlagzeiten zweckentsprechend beleuchtet sein.

(3) Der Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige hat dafür zu sorgen, dass während der Liegezeit die Versorgung des Wasserfahrzeuges oder der schwimmenden Anlage mit elektrischer Energie von Land aus erfolgt, sofern das Wasserfahrzeug oder die schwimmende Anlage mit entsprechenden Einrichtungen versehen ist und an dem Liegeplatz entsprechende landseitige Anlagen vorhanden und betriebsbereit sind.

(4) Es ist verboten, Waagen unbefugt zu überfahren, sich innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen unbefugt aufzuhalten oder Gleisanlagen unbefugt zu betreten. Es ist ferner verboten, auf Betriebseinrichtungen nachteilig einzuwirken, sie unbefugt zu benutzen oder in Betrieb zu setzen.

(5) Fahrzeuge dürfen den Umschlag sowie den Bahn- und Straßenverkehr im Hafen nicht behindern. Wird ein Wasserfahrzeug innerhalb des Fahrbereichs schienengebundener Fahrzeuge be- oder entladen, so hat der Betreiber der Umschlaganlage für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich zu sorgen. Der Fahrzeugführer darf sich nicht entfernen.

(6) Beschädigungen von Hafenanlagen oder Wasserfahrzeugen sind von dem Schädiger unverzüglich der Hafenbehörde oder der Polizei zu melden.

§ 27 (Fn 10, 16)
Abstellen von Gütern

(1) Güter jeglicher Art dürfen nur auf den für sie bestimmten und durch den Hafen- oder Umschlaganlagenbetreiber zugewiesenen Flächen abgestellt werden. Gefährliche Güter dürfen nur auf den für Gefahrgutlagerung genehmigten Flächen gelagert werden. Die hierfür vorgeschriebenen Sicherheitsabstände sind einzuhalten.

(2) Landestege, Uferwege, Treppen, Fluchtwege und Gleisanlagen sind freizuhalten.

§ 28 (Fn 10)
Verordnungen der Bezirksregierungen

Weitere Regelungen durch Verordnungen der Bezirksregierungen im Rahmen des § 37 Absatz 3 LWG bleiben unberührt.

Fünfter Abschnitt
Zusätzliche Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende
Stoffe befördert und umgeschlagen werden

(Fn 11)

§ 29 (Fn 11)
Vorkehrungen für Gefahrenfälle

Die Schiffsführer von Wasserfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber zu unterrichten, welche Einrichtungen zur Alarmierung der Hafenbehörde, der Dienstkräfte des Betreibers des Hafens oder der Umschlaganlage, der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Gefahr bestehen.

(Fn 12)

§ 30 (Fn 12)
Ladungspapiere

Der Betreiber der Umschlaganlage oder der für die Bereitstellung Verantwortliche hat die vollständig ausgefüllten Ladungspapiere für alle gefährlichen Güter so aufzubewahren, dass sie jederzeit verfügbar sind. Die Papiere sind auf Anforderung der Hafenbehörde oder anderen zuständigen Behörden vorzulegen.

§ 31 (Fn 12, 19)
Liegeplätze für Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

(1) Liegeplätze für Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern sind nach den in § 3 Nummer 1 beziehungsweise Nummer 2 genannten Vorschriften zu kennzeichnen.

(2) Fahrzeuge, die gemäß Kapitel 3.2, Tabelle A oder C zum ADN einen, zwei oder drei blaue Kegel bei Tag bzw. blaue Lichter bei Nacht führen müssen, dürfen zum Stillliegen nur die nach Absatz 1 gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Sind keine derartigen Liegeplätze vorhanden, ist ihnen das Stillliegen im Hafen nur dann gestattet, wenn ihnen von der Hafenbehörde oder dem Betreiber des Hafens oder der Umschlaganlage ein besonderer Liegeplatz zugewiesen ist.

(3) Anderen als den in Absatz 2 genannten Fahrzeugen ist die Benutzung dieser ausgewiesenen Liegeplätze untersagt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die keinen blauen Kegel führen müssen, jedoch zur Beförderung von gefährlichen Gütern mit einem blauen Kegel bzw. einem blauen Licht zugelassen sind und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften einhalten.

§ 32 (Fn 12, 17)
Festmachen von Wasserfahrzeugen

Der Schiffsführer eines Wasserfahrzeuges mit gefährlichen Gütern hat dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug so festgemacht wird, dass der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt. Sofern sichergestellt ist, dass das Fahrzeug den Hafen im Gefahrenfall unverzüglich verlassen kann, kann die Hafenbehörde auch etwas anderes zulassen.

§ 33 (Fn 22)
Evakuierungsmittel

Beim Umschlag von gefährlichen Gütern sind hinsichtlich der Fluchtwege und Evakuierungsmittel die Bestimmungen des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen sowie der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.

§ 34 (Fn 12, 18)
Laden und Löschen

(1) Beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern dürfen Wasserfahrzeuge nicht längsseits oder unmittelbar hintereinander liegen. Das Laden oder Löschen mit beweglichen Leitungen über ein Wasserfahrzeug hinweg ist verboten.

(2) Wasserfahrzeuge, die nicht laden oder löschen, müssen von Wasserfahrzeugen, die gefährliche Güter umschlagen, einen Sicherheitsabstand von 10 Meter halten. Von Wasserfahrzeugen, die Gase der Klasse 2 ADN umschlagen, beträgt der Sicherheitsabstand 50 Meter. Dies gilt nicht für Wasserfahrzeuge, die zum Umschlagen anlegen oder danach ablegen.

(3) Bei Wasserfahrzeugen, die gefährliche Güter laden oder löschen, darf sich innerhalb einer Sicherheitszone von 10 Meter um das Wasserfahrzeug herum keine Zündquelle befinden. Bei Wasserfahrzeugen, die Gase der Klasse 2 ADN umschlagen, beträgt die Sicherheitszone 50 Meter. Beim Laden oder Löschen dürfen sich Unbefugte nicht innerhalb der Sicherheitszone aufhalten.

(4) Die Hafenbehörde kann abweichend von Absatz 1 bis 3 geringere Sicherheitsabstände oder -zonen zulassen oder größere Sicherheitsabstände oder -zonen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung anordnen.

§ 35 (Fn 12)
Aufenthalt an Bord

(1) Der Aufenthalt von Personen an Bord ist während des Ladens und Löschens von gefährlichen Gütern verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot des Absatzes 1 sind Personen, die

a) für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeuges notwendig sind

oder

b) sich aus dienstlichen Gründen an Bord aufhalten

oder

c) ständig an Bord wohnen.

§ 36 (Fn 12, 19)
Aufsicht

(1) Der Betreiber der Umschlaganlage hat für das Laden oder Löschen der Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen eine geeignete Aufsichtsperson, die nicht der Besatzung des Wasserfahrzeugs angehören darf, zu bestellen und der Hafenbehörde zu benennen. Die Aufsichtsperson hat die Einhaltung der für den Umschlag bestehenden Sicherheitsbestimmungen zu überwachen. Für den Verantwortungsbereich des Schiffsführers gilt dies nur insoweit, als Sicherheitsmängel für die Aufsichtsperson erkennbar sind.

(2) Die Aufsichtsperson darf das Laden oder Löschen erst dann zulassen, wenn alle beim Umschlag zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land eingehalten werden.

(3) Beim Umschlag von gefährlichen Gütern mit Tankschiffen wird über die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an der Umschlaganlage eine Prüfliste nach 7.2.4.10 ADN durch den Schiffsführer und den Betreiber der Umschlaganlage geführt.

(4) Die Prüfliste ist vom Betreiber der Umschlaganlage drei Monate aufzubewahren und der Hafenbehörde sowie der Polizei auf Verlangen auszuhändigen.

§ 37 (Fn 12, 17)
Wache und Alarm

(1) Während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern oder von wassergefährdenden Stoffen mit Tankschiffen ist an Land und an Bord je eine geeignete Wache aufzustellen, die ständig - insbesondere Umschlagleitungen und Anschlussstücke - überwacht und sicherstellt, dass bei Gefahr erforderlichenfalls der Umschlagvorgang unterbrochen wird. Die Wache an Bord hat während des Ladens zusätzlich den Füllstand des Schiffstanks zu überwachen. Die Wachen haben beim Bruch von Umschlagleitungen und bei Freiwerden von Umschlaggut unverzüglich Alarm auszulösen und die Schiffsführer und Besatzungen der in der Nähe liegenden Fahrzeuge zu warnen. Unter den Voraussetzungen der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 3 Nr. 1 und 2 ist das Bleib-Weg-Signal auch von der Umschlagstelle aus auszulösen. Das Aufstellen der Wache an Bord obliegt dem Schiffsführer, der Wache an Land dem Betreiber der Umschlaganlage.

(2) Die Kommunikation zwischen der Wache an Bord und der Wache an Land muss sowohl in technischer als auch in sprachlicher Hinsicht jederzeit möglich sein.

(3) Die Wachen können sich mit Zustimmung der Hafenbehörde geeigneter technischer Einrichtungen bedienen, wenn sichergestellt ist, dass sie dadurch die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben in gleicher Weise erfüllen können.

§ 38 (Fn 12, 17)
Verhalten bei Gewitter

Während eines Gewitters ist das Laden oder Löschen verboten.

(Fn 13)

Sechster Abschnitt (Fn 6)
Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste
in Binnenhäfen*)

§ 39 (Fn 6, 13, 17)
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Häfen und Umschlaganlagen, die

1 a) sich an Binnenwasserstraßen der Klasse IV und darüber gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen befinden, die über eine Wasserstraße mindestens der Klasse IV mit einer Wasserstraße mindestens der Klasse IV eines anderen Mitgliedsstaates verbunden sind oder

b) zu dem Binnenwasserstraßennetz des Schemas in Anhang I Abschnitt 4 der Entscheidung Nr. 1346/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG hinsichtlich Seehäfen, Binnenhäfen und intermodaler Terminals sowie des Vorhabens Nummer 8 in Anhang III gehören oder

c) an andere transeuropäische Verkehrswege gemäß Anhang I der Entscheidung Nummer 1346/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung Nummer 1692/96/EG hinsichtlich Seehäfen, Binnenhäfen und intermodaler Terminals sowie des Vorhabens Nummer 8 in Anhang III angeschlossen sind sowie

2. dem gewerblichen Verkehr offen stehen und

3. mit Umschlagsanlagen für den intermodalen Verkehr ausgestattet sind oder deren jährliches Güterumschlagsvolumen mindestens 500 000 Tonnen beträgt.

(2) Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services - RIS) sind die harmonisierten Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich - sofern technisch durchführbar - der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.

(3) RIS-Benutzerinnen und -Benutzer sind alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, RIS-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen und/oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Hafen- und Terminalbetreiber, Personal in den Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader und Frachtmakler.

§ 40 (Fn 6, 13, 17)
Pflichten

(1) Die nach § 39 Absatz 1 betroffenen Betreiber von Häfen und Umschlaganlagen stellen sicher, dass den RIS-Benutzerinnen und -Benutzern

1. alle für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich sind

2. und darüber hinaus navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten für ihren Hafen oder ihre Umschlaganlage zur Verfügung stehen,

3. der Empfang elektronischer Meldungen mit den erforderlichen Daten der Wasserfahrzeuge, soweit internationale, bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften ein Meldeverfahren für Wasserfahrzeuge vorsehen, möglich ist und

4. dass Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereit stehen, wobei die standardisierten Nachrichten mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und diese für die Binnenschifffahrt in einem elektronischen Format zugänglich sein müssen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und II der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Spezifikationen zu erfüllen. Für den Betrieb der unter Absatz 1 ausgeführten Binnenschifffahrtsinformationsdienste gelten die in Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG genannten technischen Leitlinien und Spezifikationen.

(3) Die Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind spätestens 30 Monate nach dem Inkrafttreten der einschlägigen technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG umzusetzen. Die technischen Leitlinien und Spezifikationen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 

*) Diese Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 255 S. 152, Nr. L 344 S. 52), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nummer 219/2009 (ABl. L 87 S. 109).

Teil 2 (Fn 17)
Vorschriften für Häfen mit Seeverkehren

Erster Abschnitt (Fn 9)
Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle
*)

§ 41 (Fn 9, 13)
Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Häfen und Umschlaganlagen, soweit eine Schnittstelle Seeschiff/Hafen besteht oder hergestellt werden soll.

§ 42 (Fn 9, 13)
Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet der Begriff „Übereinkommen“ folgende Übereinkommen mit ihren Protokollen und Änderungen sowie die damit zusammenhängenden rechtlich bindenden Kodizes in der jeweils geltenden Fassung:

a) das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL 66),

b) das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74),

c) das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78),

d) das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78/95),

e) das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG 72),

f) das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (ITC 69),

g) das Übereinkommen von 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (ILO Nr. 147),

h) das Internationale Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (CLC 92).

(2) Im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet der Begriff „Seeschiff “ ein seegehendes Fahrzeug, auf das eines oder mehrere Übereinkommen Anwendung finden und das eine andere Flagge als diejenige des Hafenstaats führt, wobei Fischereifahrzeuge, Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, Holzschiffe einfacher Bauart, staatliche Schiffe, die für nichtgewerbliche Zwecke verwendet werden und Vergnügungsjachten, die nicht dem Handelsverkehr dienen, hiervon ausgenommen sind. Bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 gelten die Bestimmungen sinngemäß.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet der Begriff „Schnittstelle Seeschiff/Hafen“ die Interaktionen, die auftreten, wenn ein Seeschiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit der Erbringung von Hafendienstleistungen vom oder zum Seeschiff stehen.

§ 43 (Fn 13, 16)
Pflichten

(1) Erhält eine Hafenbehörde im Rahmen ihrer üblichen Pflichten Kenntnis davon, dass ein Seeschiff in ihrem Hafen offensichtliche Auffälligkeiten aufweist, welche die Sicherheit des Seeschiffes gefährden oder eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, so unterrichtet sie unverzüglich - vorzugsweise telefonisch - die für die Hafenstaatkontrolle zuständige Behörde (zurzeit BG Verkehr in Hamburg).

(2) Die Unterrichtung gemäß Absatz 1 muss mindestens folgende Angaben umfassen:

1. Angaben zum Seeschiff (Name, IMO-Kennnummer, Rufzeichen und Flagge);

2. Informationen zur Route (letzter Anlaufhafen, Bestimmungshafen);

3. Beschreibung der an Bord festgestellten offensichtlichen Auffälligkeiten.

Hinsichtlich des elektronischen Formats sowie des Verfahrens für die Meldung von offensichtlichen Auffälligkeiten nach Absatz 1 sind die von der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Richtlinie 2009/16/EG erlassenen Durchführungsvorschriften zu beachten.

(3) Die Hafenbehörde hat der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde folgende Angaben, über die sie verfügt, vorzugsweise telefonisch zu übermitteln:

1. Informationen über Seeschiffe, die gemäß der Richtlinie 2009/16/EG, der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, der Richtlinie 2002/59/EG oder Verordnung (EG) Nr. 725/2004 erforderliche Angaben nicht mitgeteilt haben,

2. Informationen über Seeschiffe, die ohne Einhaltung der Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/59/EG ausgelaufen sind,

3. Informationen über Seeschiffe, denen aus Sicherheitsgründen der Zugang zu einem Hafen verweigert wurde oder die eines Hafens verwiesen wurden,

4. Informationen über offensichtliche Auffälligkeiten gemäß Absatz 1.

 

*Diese Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. EU Nr. L 131 S. 57).

Zweiter Abschnitt (Fn 15)
Entsorgung von Ladungsrückständen und Schiffsabfällen

§ 44 (Fn 15)
Festlegung von Häfen oder bestimmbare Bereiche von Häfen

Häfen oder bestimmbare Bereiche von Häfen im Sinne des § 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Landes-Hafenentsorgungsgesetzes befinden sich in den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Städten. Die räumliche und geografische Abgrenzung ergibt sich aus den durch die jeweils zuständige Bezirksregierung erlassenen sowie im Amtsblatt der Regierungsbezirke veröffentlichten „Ordnungsbehördlichen Verordnungen über die Bestimmung der Bereiche der Häfen und Umschlaganlagen“ (Hafenverordnungen) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 45 (Fn 15)
Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen im Hafen

Die Entsorgung findet nach Absprache des Schiffsführers mit dem Betreiber des Hafens unter Einbeziehung der Betreiber der Umschlaganlagen, die sich in dem jeweiligen Hafen befinden, statt. Hierbei sind die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) sowie das Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S.250) in den jeweils geltenden Fassungen einzuhalten.

§ 46 (Fn 15, 21)
Verfahren zur Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten

(1) Die Schiffsführung, die Unzulänglichkeiten bei der Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in einem Hafen feststellt, muss diese schriftlich und im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Hafenentsorgungsrichtlinie (2000/59/EG) im Interesse der Verbesserung der zuständigen Hafenbehörde melden. Zu verwenden ist im Regelfall der Vordruck über Unzulänglichkeiten von Auffanganlagen in Häfen (Anlage 6 zu MEPC 27/16), der im Abfallbewirtschaftungsplan des betroffenen Hafens mit Telefax-Nummer der zuständigen Hafenbehörde enthalten sein soll.

(2) Die zuständige Hafenbehörde informiert die Betreiber des Hafens oder der Umschlaganlagen, die sich in dem jeweiligen Hafen befinden, über diese Meldung.

(3) Die zuständige Hafenbehörde unterrichtet die oberste Hafenbehörde über die Meldungen von Unzulänglichkeiten sowie das in dem Zusammenhang Veranlasste regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zum 31.3. jeweils des Folgejahres.

(4) Die oberste Hafenbehörde leitet die Meldungen an das für Verkehr zuständige Bundesministerium sowie nachrichtlich an die oberste Abfallwirtschaftsbehörde des Landes weiter.

 

Teil 3 (Fn 9, 17)
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 47 (Fn 6, 9, 14)
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 161 Absatz 1 Nummer 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Hafengebiet

1. entgegen

a) § 5 Absatz 1 die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen oder die Umwelt beeinträchtigt oder andere gefährdet, schädigt oder behindert,

b) § 7 Absatz 1 den Hafen anderweitig nutzt,

c) § 8 Absatz 1 und 2 eine Benachrichtigung unterlässt,

d) § 9 Absatz 1 den Hafen verunreinigt oder entgegen § 9 Absatz 3 eine Benachrichtigung unterlässt,

e) § 10 Satz 1 eine Benachrichtigung unterlässt,

f) § 15 den Bediensteten der Hafenbehörde oder der Polizei das Betreten von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen, die Besichtigung oder die Mitfahrt nicht gestattet, keine Auskunft erteilt oder keinen Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gestattet oder diese zur Prüfung nicht aushändigt,

g) § 22 Absatz 1 Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlagen in Gang setzt,

h) § 23 Feuer in Räumen unterhält, die nicht vom Laderaum durch Schotte getrennt sind oder Feuer in nicht gesicherten Feuerstellen anzündet oder unterhält oder kein geeignetes Löschgerät bereithält,

i) § 24 Absatz 1 Feuer in den Lagerhallen, deren Zugängen sowie in der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen entzündet oder unterhält, oder in der Nähe derartiger Stoffe Heissarbeiten durchführt oder sonstige Tätigkeiten, bei denen Funken entstehen können,

j) § 26 Absatz 6 eine Meldung unterlässt,

k) § 27 Absatz 1 Güter jeglicher Art nicht auf den dafür vorgesehenen und zugewiesenen Flächen lagert oder entgegen § 27 Absatz 2 die dort angegebenen Anlagen und Wege nicht freihält,

l) § 34 Absatz 1 beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern längsseits oder unmittelbar hinter oder vor einem anderen Fahrzeug liegt oder mit beweglichen Leitungen über ein Fahrzeug hinweg lädt oder löscht,

m) § 34 Absatz 2 mit einem Fahrzeug, das nicht lädt oder löscht, von Wasserfahrzeugen, die gefährliche Güter umschlagen, nicht den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand einhält,

n) § 34 Absatz 3 innerhalb der Sicherheitszone eine Zündquelle unterhält,

o) § 35 sich an Bord während des Ladens und Löschens von gefährlichen Gütern aufhält,

p) § 36 Absatz 2 als Aufsichtsperson das Laden und Löschen zulässt, ohne dass die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land eingehalten werden,

2. als Schiffsführer oder als Aufsichtspflichtiger einer schwimmenden Anlage entgegen

a) § 11 Absatz 1 eine Meldung unterlässt,

b) § 13 Absatz 1 und 3 keine Erlaubnis einholt,

c) § 18 Absatz 1 einen zugewiesenen Liegeplatz nicht einnimmt oder verlässt,

d) § 19 Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen nicht sicher festmacht oder die Befestigung nicht hinreichend überwacht oder an Festmacheeinrichtungen aufstoppt,

e) § 20 Absatz 1 Satz 1 keinen geeigneten Vertreter oder Aufsichtspflichtigen einsetzt oder benennt,

f) § 33 nicht die gemäß ADN vorgeschriebenen Evakuierungsmittel vorhält,

g) § 37 Absatz 1 keine geeignete Wache an Bord einsetzt,

h) § 38 bei Gewitter lädt oder löscht,

3. als Betreiber eines Hafens oder einer Umschlaganlage entgegen

a) § 12 Absatz 2 es unterlässt, der Hafenbehörde rechtzeitige Angaben zu machen,

b) § 26 Absatz 2 nicht für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereiches sorgt,

c) § 30 Ladungspapiere nicht vorlegt,

d) § 33 nicht die gemäß ADN vorgeschriebenen Evakuierungsmittel zur Verfügung stellt,

e) § 36 Absatz 1 keine geeignete Aufsichtsperson bestellt oder entgegen Absatz 3 die Prüfliste nicht führt oder entgegen Absatz 4 die Prüfliste nicht aufbewahrt oder nicht aushändigt,

f) § 37 Absatz 1 keine geeignete Wache an Land einsetzt,

g) § 38 bei Gewitter lädt oder löscht,

h) § 40 Absatz 1 Nummer 1 nicht alle für die Navigation und Reiseplanung geforderten Daten in einem elektronischen Format zugänglich vorhält,

 i) § 40 Absatz 1 Nummer 2 keine darüber hinaus navigationstauglichen elektronischen Schifffahrtskarten für ihren Hafen oder ihre Umschlaganlage zur Verfügung stellt,

 j) § 40 Absatz 1 Nummer 3 nicht den Empfang elektronischer Meldungen ermöglicht,

 k) § 40 Absatz 1 Nummer 4 keine beziehungsweise die geforderten Nachrichten für die Binnenschifffahrt bereitstellt und

4. als Eigentümer oder Ausrüster entgegen

a) § 13 Absatz 1 und 3 keine Erlaubnis einholt,

b) § 19 Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen nicht sicher festmacht oder die Befestigung nicht hinreichend überwacht oder an Festmacheeinrichtungen aufstoppt,

c) § 20 Absatz 1 keinen geeigneten Vertreter oder Aufsichtspflichtigen einsetzt oder benennt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 161 Absatz 1 Nummer 2 Landeswassergesetz handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 3 dieser Verordnung auch in nordrhein-westfälischen Häfen anzuwendenden Vorschrift zuwiderhandelt, soweit die Nichtbefolgung der in diesen Vorschriften enthaltenen Ge- und Verbote als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden kann.

§ 48 (Fn 5, 6, 9, 14)
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).

(2) Die oberste Hafenbehörde berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Ministerium für
Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NRW. S. 34; geändert durch Artikel 167 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; VO vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 387), in Kraft getreten am 13. Juli 2010; VO vom 15. November 2010 (GV. NRW. S. 615), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011; Verordnung vom 21. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 733), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 77.

Fn 3

SGV. NRW. 2060.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 11. Februar 2000.

Fn 5

§ 44 Überschrift neu gefasst und Absatz 1 Satz 2 eingefügt durch Artikel 167 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; § 44 Satz 2 geändert durch VO vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 6

Sechster Abschnitt mit § 43 und § 44 (neu) eingefügt sowie §§ 43 und 44 (alt) umbenannt in §§ 45 und 46 (neu) durch VO vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 387), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

Fn 7

§§ 14, 27 geändert durch VO vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 387), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

Fn 8

Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 733), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 9

Siebter Abschnitt mit §§ 45 bis 47 neu eingefügt und Siebter Abschnitt (alt) mit §§ 45 und 46 (alt) umbenannt in Achter Abschnitt (neu) mit §§ 48 und 49 (neu) durch VO vom 15. November 2010 (GV. NRW. S. 615), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 10

§ 5 aufgehoben und die §§ 6 bis 29 umbenannt in §§ 5 bis 28 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011.

Fn 11

§ 30 aufgehoben, § 31 umbenannt in § 29 und geändert durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011.

Fn 12

§ 32 aufgehoben und die §§ 33 bis 41 umbenannt in §§ 30 bis 38 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011.

Fn 13

§ 42 aufgehoben und die §§ 43 bis 47 umbenannt in §§ 39 bis 43 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011.

Fn 14

§§ 48 und 49 umbenannt in §§ 47 und 48 und neu gefasst durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011; geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 733), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 15

Neue Abschnittsbezeichnung mit §§ 44 bis 46 eingefügt durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011.

Fn 16

§ 12 (neu), § 27 (neu) und § 43 (neu) neu gefasst durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011.

Fn 17

§ 1, § 6, § 7, § 10, § 11, § 14, § 15, § 16, § 17, § 20, § 22, § 23, § 32 (neu), § 37 (neu), § 38 (neu), § 39 (neu), § 40 (neu) sowie Überschriften Siebter und Achter Abschnitt geändert durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011.

Fn 18

§ 4, § 13 (neu), § 25 (neu), § 34 (neu) zuletzt geändert durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011.

Fn 19

§§ 2, 3, 5, 8, 9, 10, 18, 26, 31 und 36 zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 733), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 20

§ 19 (neu) neu gefasst durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011; geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 733), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 21

§ 24 und § 46 geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 733), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 22

§ 33 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 733), in Kraft getreten am 14. November 2015.