Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für den Ausbildungsberuf
Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Vermessungstechniker-APO VermT)

Vom 16. Juli 1996 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst (AGBBiG) vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 644) (Fn 2) in Verbindung mit den §§ 41, 42 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), (BBiG) und § 1 Nr. 4 der Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NW. S. 553) (Fn 2), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 1992 (GV. NW. S. 518), wird nach Beschlußfassung durch den Berufsbildungsausschuß verordnet:

Erster Teil

Ausbildung

§ 1 (Fn 8)
Ausbildungsdauer, Ausbildungsstellen

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Über die Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit in den Fällen des § 8 Abs. 1 und 2 BBiG entscheidet die nach § 3 zuständige Stelle.

(2) Zur Ausbildung sind Vermessungsstellen berechtigt, die von einem Diplomingenieur oder graduierten Ingenieur der Fachrichtung Vermessung, oder einem Master oder Bachelor einer entsprechenden Fachrichtung geleitet werden.

Hierzu zählen insbesondere:

die Bezirksregierungen,

die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden,

der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen,

der Regionalverband Ruhr,

die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure,

Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, freiberuflich tätige Vermessungsingenieure und Betriebe der Wirtschaft.

§ 2 (Fn 11)
Eignung der Ausbildungsstelle

(1) Die Einrichtung und Ausstattung der Ausbildungsstelle mit Geräten und Instrumenten, die Art und der Umfang der auszuführenden Arbeiten und die Besetzung mit vermessungstechnischen Fachkräften mit abgeschlossener Berufsausbildung müssen eine ordnungsgemäße Ausbildung gewährleisten.

(2) Auszubildende dürfen nur eingestellt werden, wenn ein oder zwei vermessungstechnische Fachkräfte für eine Auszubildende oder einen Auszubildenden, drei bis fünf Fachkräfte für zwei Auszubildende, sechs bis acht Fachkräfte für drei Auszubildende und je drei weitere Fachkräfte für jede weitere Auszubildende oder für jeden weiteren Auszubildenden bei der Ausbildungsstelle vorhanden sind. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn dadurch die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.

§ 3 (Fn 8)
Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

(1) Das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führt die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Ausbildungsstelle liegt.

(2) Der zuständigen Bezirksregierung ist unverzüglich eine Ausfertigung des Berufsausbildungsvertrages vorzulegen.

§ 4 (Fn 11)
Leitung und Durchführung der Ausbildung

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle -- Ausbildende (§ 10 BBiG) -- ist für die ordnungsgemäße Ausbildung verantwortlich. Sie oder er kann die Leitung der Ausbildung einer Ausbildungsleiterin oder einem Ausbildungsleiter übertragen und hat, falls erforderlich, Ausbilderinnen oder Ausbilder zu bestellen (§§ 28 bis 30 BBiG).

(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3889) -- Berufsausbildungsverordnung -- soll durch theoretische Unterweisung begleitet und ergänzt werden.

(3) Zur Förderung der Ausbildung sollen schriftliche und zeichnerische Übungsarbeiten in etwa zweimonatigen Abständen gefertigt werden. Ein Teil dieser Arbeiten ist unter Aufsicht zu lösen. Die Übungs- und Aufsichtsarbeiten sind mit den Auszubildenden zu besprechen.

(4) Auszubildende nehmen nach den Vorschriften des Schulpflichtgesetzes am Berufsschulunterricht teil. Sie haben die Zeugnisse der Berufsschule der Ausbildungsstelle vorzulegen. Abschriften der Zeugnisse sind zu der Personalakte zu nehmen.

(5) Vor Beendigung der Probezeit, vor der Anmeldung zur Abschlußprüfung und zum Schluß eines jeden Ausbildungsjahres ist über die Auszubildenden eine schriftliche Beurteilung nach dem Muster der Anlage 1 abzugeben, die sich auf die Leistungen, die Fähigkeiten und das Verhalten der Auszubildenden erstreckt. Die Beurteilungen sind zu den Personalakten zu nehmen. (Anlage 1)

§ 5
Berichtsheft

(1) Auszubildende führen ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 2, in das für jeden Tag die ausgeführten Arbeiten, der vermittelte Unterrichtsstoff sowie die Themen der Übungs- und Aufsichtsarbeiten einzutragen sind.(Anlage 2)

(2) Das Berichtsheft ist monatlich von der Ausbilderin oder dem Ausbilder zu bescheinigen. Es ist vierteljährlich der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle oder soweit eine Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter bestellt ist, diesen vorzulegen.

Zweiter Teil

Prüfungsordnung

Erster Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 6 (Fn 8)
Errichtung, Zuständigkeit

(1) Für die Abnahme der Prüfungen wird bei den Bezirksregierungen je ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Zuständig ist der Prüfungsausschuss der Bezirksregierung, in deren Bezirk die Ausbildungsstelle liegt.

(3) Zur Gewährleistung gleicher Prüfungsanforderungen in den Prüfungsausschüssen wird im Geschäftsbereich des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem für die Flurbereinigung zuständigen Ministerium ein Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben errichtet.

§ 7 (Fn 11)
Zusammensetzung

(1) Die Prüfungsausschüsse und der Ausschuß für gemeinsame Prüfungsaufgaben bestehen aus je sieben Mitgliedern, von denen drei Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber, drei Mitglieder Beauftragte der Arbeitnehmer und ein Mitglied Lehrer an einer berufsbildenden Schule sind. Der Ausschuß für gemeinsame Prüfungsaufgaben besteht aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse; jeder Prüfungsausschuß muß mit mindestens einem Mitglied vertreten sein.

(2) Für jedes Mitglied sind ein oder mehrere stellvertretende Mitglieder zu berufen.

§ 8 (Fn 11)
Berufung

(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der Bezirksregierung auf fünf Jahre berufen.

(2) Die Arbeitgebermitglieder werden im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Berufsvertretungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure oder der sonst freiberuflich tätigen Vermessungsingenieure berufen.

(3) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Land Nordrhein-Westfalen bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(4) Die Lehrerinnen oder die Lehrer sind im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde zu berufen.

(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses für gemeinsame Prüfungsaufgaben werden im Einvernehmen mit dem für die Flurbereinigung zuständigen Ministerium vom Innenministerium berufen.

§ 9
Abberufung, Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die stellvertretenden Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.

§ 10
Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Vertretung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Vertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens vier, anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Prüfungsausschuß wird bei einer mündlichen Ergänzungsprüfung in der Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern tätig. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. § 7 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Prüfungsaufgabe im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 der Berufsausbildungsverordnung in der Örtlichkeit auszuführen und zu bewerten ist.

§ 11
Aufgaben des Prüfungsausschusses
und der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden

(1) Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören insbesondere

1. die Zulassung zur Prüfung in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2,

2. die Auswahl der Aufgaben für das Prüfungsfach praktische Übungen und die schriftliche Prüfung, soweit diese Aufgabe nicht dem Ausschuß für gemeinsame Prüfungsaufgaben übertragen ist,

3. die Bewertung der Prüfungsleistungen,

4. die Durchführung der mündlichen Ergänzungsprüfung,

5. die Entscheidung in den Fällen des § 31 Abs. 2 und 3, des § 32 Abs. 1 und des § 35 Abs. 2.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Prüfung verantwortlich und leitet die Sitzung des Prüfungsausschusses.

§ 12 (Fn 11)
Aufgaben des Ausschusses
für gemeinsame Prüfungsaufgaben

(1) Der Ausschuß für gemeinsame Prüfungsaufgaben stellt für die Abnahme der Abschlußprüfung einheitliche Aufgaben für das Prüfungsfach praktische Übungen und für die schriftliche Prüfung und setzt die Prüfungstermine fest. Das gleiche gilt sinngemäß für die Zwischenprüfung.

(2) Zur Wahrung gleichmäßiger Bewertungsmaßstäbe führt der Ausschuß statistische Vergleiche über die Bewertung der Prüfungsleistungen bei den einzelnen Prüfungsausschüssen durch und berät erforderlichenfalls die Ergebnisse mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse.

§ 13
Geschäftsführung

Die Geschäftsführung obliegt der Behörde, bei der der Prüfungsausschuß gebildet ist. Die Geschäftsführung des Ausschusses für gemeinsame Prüfungsaufgaben wird von einer vom Innenministerium bestimmten Bezirksregierung wahrgenommen. Es sind Sitzungsprotokolle zu führen.

§ 14
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Abschlußprüfung

§ 15 (Fn 11)
Prüfungstermine

(1) Die Abschlußprüfungen finden jährlich zweimal statt (Winter- und Sommertermin). Sie sollen spätestens bis zum 31. Januar bzw. 31. Juli beendet sein.

(2) Der Sommertermin gilt für Auszubildende, deren Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem 31. Juli endet. Der Wintertermin gilt in den anderen Fällen, insbesondere, wenn die Ausbildungszeit verkürzt oder verlängert wurde (§ 8 Abs. 1 und 2 BBiG).

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei der Bezirksregierung gibt die vom Ausschuß für gemeinsame Prüfungsaufgaben festgesetzten Prüfungstermine der Bezirksregierung bekannt, die die Ausbildungsstellen ihres Bezirks informiert.

§ 16 (Fn 10)
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Ausbildungsstelle meldet die Auszubildenden mit deren Zustimmung für den Wintertermin bis zum 15. September und für den Sommertermin bis zum 1. März bei der für sie zuständigen Bezirksregierung zur Prüfung an.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

1. die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung,

2. das Berichtsheft,

3. das letzte Berufsschulzeugnis,

4. ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,

5. der Lebenslauf (tabellarisch),

6. eine abschließende Beurteilung der Ausbildungsstelle über die Leistungen und das Verhalten der Auszubildenden oder des Auszubildenden während der Ausbildungszeit.

Dies gilt auch im Falle des § 45 Abs. 1 BBiG.

(3) In den Fällen des § 45 Abs. 2 und 3 BBiG und des § 40 Abs. 3 BBiG sind der Anmeldung beizufügen:

1. Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten,

2. das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,

3. ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,

4. der Lebenslauf (tabellarisch),

5. ggf. eine gutachtliche Stellungnahme der Stelle, bei der die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber tätig ist, über die Leistungen und das Verhalten.

§ 17 (Fn 11)
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen,

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem 31. Januar bzw. 31. Juli endet,

2. wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie das vorgeschriebene Berichtsheft geführt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter zu vertreten haben.

(2) § 43 Abs. 2 BBiG bleibt unberührt.

§ 18 (Fn 11)
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildenden bzw. der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf des Vermessungstechnikers tätig gewesen ist. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

§ 19 (Fn 5)
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die nach § 3 zuständige Stelle. Hält sie die Voraussetzungen für die Zulassung nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung soll der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber über die Ausbildungsstelle spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bekanntgegeben werden.

(3) Die Behörden nach Absatz 1 teilen der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ihres Zuständigkeitsbereichs mit, wer zur Abschlußprüfung zugelassen ist.

Dritter Abschnitt
Durchführung der Abschlußprüfung

§ 20 (Fn 9)
Prüfungsaufgaben

Die vom Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben erarbeiteten und zusammengestellten Prüfungsaufgaben werden der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in versiegeltem Umschlag übersandt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende veranlasst, dass die Prüfungsaufgaben rechtzeitig der Behörde zugeleitet werden, bei der die Prüfung stattfindet.

§ 21
Gliederung der Prüfung

(1) Die Abschlußprüfung gliedert sich in einen praktischen und einen schriftlichen Teil, deren Art und Dauer im einzelnen sich nach der Berufsausbildungsverordnung richtet.

(2) Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange zu berücksichtigen.

§ 22 (Fn 6)
Leitung und Aufsicht

(1) Der Prüfungsausschuß nimmt unter der Leitung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden die Prüfung ab.

(2) Die oder der Vorsitzende regelt im Einvernehmen mit der Bezirksregierung die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, daß der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Über die für die Prüfung wesentlichen Tatbestände ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 3 zu fertigen und von der Aufsicht zu unterzeichnen.

(3) Die Aufsicht verschafft sich über die Person der Prüflinge in geeigneter Weise Gewißheit und weist auf die Folgen von Täuschungshandlungen oder Ordnungsverstößen hin. Sie händigt die Prüfungsaufgaben aus und sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung.

(4) Die Aufsicht sendet die Prüfungsarbeiten und die Niederschrift in versiegeltem Umschlag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses oder an den von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden benannten Prüfer.

(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte der Ausbildungsstellen und Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können bei der mündlichen Ergänzungsprüfung (§ 26) als Gäste anwesend sein. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein.

§ 23
Noten und Punkte

Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Prüfung sind wie folgt zu bewerten:

Sehr gut

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

=

100-92 Punkte

gut

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

=

91-81 Punkte

befriedigend

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

=

80-67 Punkte

ausreichend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht

=

66-50 Punkte

mangelhaft

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

=

49-30 Punkte

ungenügend

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

=

29- 0 Punkte

 

§ 24
Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüfern aus dem Kreis der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses zu beurteilen und mit den in § 23 festgesetzten Punkten zu bewerten.

(2) Hat ein Prüfling eine Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgeliefert, so wird die Arbeit mit null Punkten bewertet.

§ 25 (Fn 11)
Festsetzung der Prüfungsergebnisse

(1) Der Prüfungsausschuß stellt die endgültigen Noten und Punkte sowie die Gesamtnote fest.

(2) Werden Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefaßt, sind Bruchteile von Punkten jeweils auf volle Punkte aufzurunden.

(3) Die Prüfungsausschüsse können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen (§ 39 Abs. 2 BBiG).

(4) Im Rahmen der Begutachtung nach vorbeschriebenen Absatz sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 39 Abs. 3 BBiG).

(5) Der Prüfungsausschuß entscheidet ferner darüber, ob die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden soll (§ 26).

(6) Der Prüfungsausschuß gibt das Ergebnis der Prüfung dem Prüfling bekannt.

(7) Das Ergebnis im Prüfungsfach praktische Übungen ergibt sich aus dem Mittel der Einzelbewertungen der drei Aufgaben, bei der Bewertung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung hat das Fach Vermessungskunde das doppelte Gewicht gegenüber jedem anderen Fach. Bei der Bewertung des Gesamtergebnisses haben die praktische und die schriftliche Prüfung gleiches Gewicht.

§ 26
Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende leitet die mündliche Ergänzungsprüfung.

(2) Die Prüfung soll je Prüfling und Prüfungsfach etwa 15 Minuten dauern. Im übrigen gilt § 8 Abs. 7 und 9 der Berufsausbildungsverordnung.

§ 27
Beurkundung des Prüfungshergangs

Über die Prüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 zu fertigen. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und von den an der Festsetzung der Bewertung beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.(Anlage 4)

§ 28 (Fn 10)
Prüfungszeugnis

(1) Nach bestandener Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 5 auszustellen. Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Siegel der Stelle zu versehen, bei der der Prüfungsausschuß errichtet ist. (Anlage 5)

(2) Den Ausbildungsstellen werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt.

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.

§ 29 (Fn 5)
Nichtbestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Auszubildenden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid. Darin ist auch anzugeben, inwieweit die Prüfung nicht wiederholt werden muß.

(2) Die Ausbildungsstellen werden über das Ergebnis der nichtbestandenen Prüfung unterrichtet und beraten danach die Auszubildenden.

§ 30 (Fn 5)
Wiederholung der Prüfung

(1) Prüfungsaufgaben in der praktischen Prüfung und einzelne Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung sind zu wiederholen, soweit sie mit ungenügend bewertet wurden. Prüfungsaufgaben in der praktischen Prüfung bzw. Prüfungsfächer in der schriftlichen Prüfung, die mit mangelhaft bewertet wurden, sind nur dann zu wiederholen, wenn in der praktischen Prüfung insgesamt bzw. in der schriftlichen Prüfung insgesamt keine ausreichenden Leistungen erbracht wurden. Im Übrigen braucht die Prüfung nicht wiederholt zu werden, wenn der Prüfling dies beantragt.

(2) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

§ 31 (Fn 11)
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bezirksregierung, in deren Bezirk die Ausbildungsstelle liegt, zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Wer durch Krankheit oder andere nicht selbst zu vertretende Umstände gehindert ist, die Prüfung oder einzelne Prüfungsabschnitte abzulegen, hat dies in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankungen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Der Prüfungsausschuß bestimmt, in welcher Weise versäumte Prüfungsleistungen nachzuholen sind.

(3) Für diejenigen, die nach Beginn der Prüfung zurücktreten oder an der Prüfung oder Teilen der Prüfung aus selbst zu vertretenden Gründen nicht teilnehmen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuß.

§ 32
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Wer das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen versucht, erheblich gegen die Ordnung verstößt oder sich bei den Prüfungsarbeiten anderer als der zugelassenen Hilfsmittel bedient hat, kann von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der weiteren Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden. Über den endgültigen Ausschluß entscheidet der Prüfungsausschuß. Der Prüfling ist zu hören. Der Prüfungsausschuß kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsarbeiten anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten festgestellte Verstöße hat die Aufsichtführende oder der Aufsichtführende in der nach § 22 Abs. 4 zu fertigenden Niederschrift zu vermerken. In schwerwiegenden Fällen ist sofort fernmündlich die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu verständigen. Die Aufsichtführende oder der Aufsichtführende kann Prüflinge, die sich einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machten, von der weiteren Teilnahme an der Anfertigung einer Prüfungsarbeit ausschließen.

Vierter Abschnitt
Vorbereitung und Durchführung der Zwischenprüfung

§ 33
Prüfungstermine

(1) Die Prüfungen finden jährlich zweimal statt (Frühjahrs- und Herbsttermin). Sie sollen bis zum 31. Mai bzw. bis zum 30. November beendet sein.

(2) § 15 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 34 (Fn 10)
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Ausbildungsstellen melden die Auszubildenden für den Frühjahrstermin bis zum 1. Februar und für den Herbsttermin bis zum 15. August bei der für sie zuständigen Bezirksregierung zur Prüfung an. Mit der Anmeldung sind Geburtsdatum und Geburtsort der Auszubildenden, Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreter, Beginn und Ende des Ausbildungsverhältnisses sowie die Anschrift der Berufsschule anzugeben.

(2) Die Bezirksregierungen prüfen anhand der Verzeichnisse der Berufsausbildungsverhältnisse, ob alle zur Zwischenprüfung anstehenden Auszubildenden angemeldet sind. Sie veranlassen, daß die fehlenden Meldungen nachgeholt werden. Die Bezirksregierungen leiten die Anmeldungen der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu, die oder der für die Zwischenprüfung zuständig ist.

§ 35
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage zu § 4 der Berufsausbildungsverordnung) für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die §§ 20, 22, 31 und 32 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Eine mündliche Prüfung findet nicht statt.

§ 36
Feststellung des Ausbildungsstandes, Niederschrift

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von einem Prüfer aus dem Kreis der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses danach zu beurteilen, ob Mängel im Ausbildungsstand gegeben sind. Mängel im Ausbildungsstand sind gegeben, wenn die Leistungen den Anforderungen im allgemeinen nicht entsprechen. Die endgültige Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß.

(2) Über die Prüfung ist jeweils eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 zu fertigen, in der die festgestellten Mängel im Ausbildungsstand aufgeführt werden. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den übrigen Mitgliedern zu unterschreiben. (Anlage 6)

(3) Die Niederschriften werden aufbewahrt, bis die Abschlußprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden ist.

§ 37 (Fn 10)
Prüfungsbescheinigung

Über die Teilnahme an der Prüfung ist eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen. Sie ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel der Stelle zu versehen, bei der der Prüfungsausschuß errichtet ist. Die oder der Auszubildende, die gesetzlichen Vertreter, die Ausbildungsstelle und die Berufsschule werden über das Ergebnis der Zwischenprüfung unterrichtet. Im Übrigen gilt § 28 entsprechend.

Dritter Teil

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 38
Rechtsbehelfe

Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen. Das gilt nicht für das Prüfungszeugnis bei bestandener Prüfung.

§ 39
Prüfungsunterlagen

(1) Die praktischen und die schriftlichen Prüfungsarbeiten der Abschlußprüfung sind zwei Jahre, die Niederschriften nach § 27 sind zehn Jahre bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses aufzubewahren. § 36 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die übrigen zur Prüfung vorgelegten Unterlagen sind der Ausbildungsstelle zurückzugeben.

(3) Dem Prüfling oder dem gesetzlichen Vertreter ist auf Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung Einsicht in die Prüfungsarbeiten und die über die Bewertung der Prüfungsleistungen gefertigte Niederschrift zu gewähren.

§ 40
Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien haben die Anwendung der Vorschriften der Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3889) vereinbart.

§ 41 (Fn 3)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

 

Übergangsvorschrift (Fn 7)

Die Vorschriften des § 30 in der neuen Fassung sind auch auf Berufsausbildungsverhältnisse anzuwenden, die bei In-Kraft-Treten dieser ÄnderungsVO vom 14. Oktober 2002 (dies ist der 3. Dezember 2002) bestehen.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Zusatz:
(Artikel II der VO v. 6. März 2008 (GV. NRW. S. 469))

Übergangsvorschrift

Die Vorschriften des § 3 werden auch auf Berufsausbildungsverhältnisse angewendet, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen. Auszubildende im Ausbildungsverzeichnis der Oberen Flurbereinigungsbehörde werden in das Ausbildungsverzeichnis der jeweiligen Bezirksregierung übernommen.

 

Fn 1

GV. NW. S. 330, geändert durch VO v. 14.10.2002 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 3. Dezember 2002; Artikel 128 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO v. 6. März 2008 (GV. NRW. S. 469), in Kraft getreten am 21. Juni 2008; Artikel 18 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§ 41 neu gefasst durch Artikel 128 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; zuletzt geändert durch Artikel 18 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 30. August 1996.

Fn 5

§§ 19, 29 u.30 geändert durch Artikel 1 der VO v. 14.10.2002 (GV. NRW. S. 566); in Kraft getreten am 3. Dezember 2002.

Fn 6

§ 22 neu gefasst durch Artikel 1 der VO v. 14.10.2002 (GV. NRW. S. 566); in Kraft getreten am 3. Dezember 2002.

Fn 7

Artikel 2 der VO vom 14.10.2002 (GV. NRW S. 566); in Kraft getreten am 3. Dezember 2002.

Fn 8

§§ 1, 3 und 6 zuletzt geändert (neu gefasst) durch VO v. 6. März 2008 (GV. NRW. S. 469), in Kraft getreten am 21. Juni 2008.

Fn 9

§ 20 neu gefasst durch VO v. 6. März 2008 (GV. NRW. S. 469), in Kraft getreten am 21. Juni 2008.

Fn 10

§§ 16, 28, 34 u. 37 zuletzt geändert durch VO v. 6. März 2008 (GV. NRW. S. 469), in Kraft getreten am 21. Juni 2008.

Fn 11

§ 2, § 4, § 7, § 8, § 12, § 15, § 17, § 18, § 25 u. § 31 sowie Anlagen 2 - 7 geändert durch VO v. 6. März 2008 (GV. NRW. S. 469), in Kraft getreten am 21. Juni 2008.