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Gesetz
über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD -)

Vom 29. Mai 1984 (Fn1)

Inhaltsübersicht

§ 1

Geltungsbereich

Erster Abschnitt
Rechtsstellung und Aufgaben der Fachhochschulen

§ 2

Rechtsstellung

§ 3

Aufgaben

§ 4

Entwicklung

§ 5

Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium

Zweiter Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung

§ 6

Mitglieder und Angehörige

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen

Dritter Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung

1. Organe

§ 8

Organe

§ 9

Leiter der Fachhochschule

§ 10

Aufgaben des Senats

§ 11

Mitglieder des Senats

§ 12

Fachbereiche und Fachbereichsräte

§ 13

Aufgaben des Fachbereichsrates

§ 14

Mitglieder und Sprecher des Fachbereichsrates

§ 15

Wahlen

§ 16

Allgemeine Verfahrensgrundsätze in Angelegenheiten des Senats und der Fachbereichsräte

2. Abteilungen

§ 17

Abteilungen und Abteilungsleiter

3. Belange der Frauen

§ 17 a

Frauenbeauftragte

4. Institute

§ 17 b

Institute an der Fachhochschule

Vierter Abschnitt
Das Hochschulpersonal

§ 18

Grundsatz

§ 19

Berufungsverfahren

§ 20

Dozenten

§ 21

Nebenamtliche Lehrende

Fünfter Abschnitt
Studenten, Studium und Prüfung, Hochschulgrad

§ 22

Zugang zum Studium und Zuordnung zu den Abteilungen

§ 23

Studenten mit besonderer Zulassungsvoraussetzung

§ 23 a

Zulassungsvoraussetzungen für Polizeivollzugsbeamte

§ 24

Vorzeitiges Ausscheiden

§ 25

Sprecher der Studenten

§ 26

Studienordnung, Prüfungen

§ 27

Hochschulgrad

Sechster Abschnitt
Beiräte, Aufsicht

§ 28

Beiräte

§ 29

Aufsicht

§ 30

Genehmigungen

Siebter Abschnitt
Übergangsbestimmungen

§ 31

entfallen

§ 32

entfallen

§ 33

Satzungen und Ordnungen

§ 33 a

Polizeivollzugsbeamte

Achter Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 34

Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes

§ 35

Nachträgliche Verleihung eines Diplomgrades

§ 36

Änderung von Gesetzen

§ 37

Inkrafttreten

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für

1. die Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen,

2. die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel,

3. die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in Gelsenkirchen.

Erster Abschnitt
Rechtsstellung und Aufgaben der Fachhochschulen

§ 2
Rechtsstellung

Die Fachhochschulen sind Einrichtungen des Landes; sie haben das Satzungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 3 (Fn 2)
Aufgaben

(1) Die Fachhochschulen haben die Aufgabe, durch anwendungsbezogene Lehre auf berufliche Tätigkeiten in der Verwaltung und in der Rechtspflege vorzubereiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie sollen die Studenten zu verantwortlichem Handeln in einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Sie bieten Studiengänge für nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Studium zugelassene Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamte (Studenten) für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes an; die Studenten müssen eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzen. Mit der Ausbildung in diesen Studiengängen führen sie die Laufbahnbewerber im Rahmen des Vorbereitungsdienstes und Aufstiegsbeamte unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Regelungen im Rahmen der Einführungszeit zur Laufbahnprüfung. Das fachwissenschaftliche Studienangebot der Fachhochschulen und die fachpraktische Ausbildung in den Ausbildungsbehörden sind aufeinander abzustimmen.

(2) Beamte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht gemäß Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 zum Studium zugelassen sind, können im Rahmen der Aufgaben der Fachhochschulen nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem jeweiligen Dienstherrn zum Studium zugelassen werden.

(3) Die Fachhochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darauf hin, daß Frauen und Männer in der Fachhochschule die ihrer Qualifikation entsprechenden gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und die für die Frauen bestehenden Nachteile beseitigt werden.

(4) Das Studium erfolgt

1. an der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Studiengängen der Finanzverwaltung,

2. an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Studiengängen der Rechtspflege und des Strafvollzugs,

3. an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in den übrigen Studiengängen der auf Grund des § 16 und des § 187 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) geordneten nichttechnischen Laufbahnen mit Ausnahme des Archivdienstes sowie des Bibliotheks- und Dokumentationswesens. In dem Studiengang des Archivdienstes können Studienabschnitte nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung an dieser Fachhochschule abgeleistet werden.

(5) Im Rahmen ihres Auftrages nach Absatz 1 nehmen die Fachhochschulen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die zur wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium an der Fachhochschule erforderlich sind, wahr und beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung.

(6) Im Rahmen des fachwissenschaftlichen Studienangebotes fördern die Fachhochschulen die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen.

(7) Die Fachhochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studenten mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studenten. Sie fördern in ihrem Bereich den Sport.

(8) Die Fachhochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie mit staatlichen oder staatlich geförderten Bildungs- und Forschungseinrichtungen, mit Einrichtungen der Forschungsförderung, insbesondere mit der Gemeinsamen Kommission für die Studienreform (§ 7 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen, Universitätsgesetz - UG), zusammen.

(9) Die Fachhochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(10) Andere als in diesem Gesetz genannte Aufgaben können einer Fachhochschule nur übertragen werden, wenn sie mit ihren Aufgaben zusammenhängen und die Fachhochschule vorher gehört worden ist.

§ 4
Entwicklung

Die Entwicklung der Fachhochschulen hat unter Beachtung ihrer besonderen Aufgabenstellung so zu erfolgen, daß die Neuordnung des Hochschulwesens gemäß § 5 des Fachhochschulgesetzes (FHG) in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet wird.

§ 5
Freiheit von Wissenschaft, Forschung,
Lehre und Studium

(1) Das Land und die Fachhochschulen stellen sicher, daß die Mitglieder der Fachhochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch dieses Gesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können.

(2) Die Freiheit der Forschung umfaßt insbesondere Fragestellung, Methodik sowie Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Beschlüsse oder Maßnahmen der Organe in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Betriebes, auf die Förderung und Abstimmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und auf die Bildung von Schwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(3) Die Freiheit der Lehre umfaßt insbesondere die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung wissenschaftlicher Lehrmeinungen. Beschlüsse oder Maßnahmen der Organe in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(4) Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher Meinungen sowie die Teilnahme an Wahllehrveranstaltungen im Rahmen des Studienangebots. Beschlüsse oder Maßnahmen der Organe in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

(5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Fachhochschule ordnen.

Zweiter Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung

§ 6 (Fn3)
Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Fachhochschulen sind

1. der Leiter der Fachhochschule und sein Stellvertreter,

2. die Professoren und Dozenten sowie - an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - die Abteilungsleiter,

3. die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,

4. die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter,

5. die Studenten.

(2) Angehörige der Fachhochschulen sind

1. die in den Ruhestand versetzten Professoren,

2. die Honorarprofessoren,

3. die Lehrbeauftragten,

4. die Gasthörer.

Sie nehmen an Wahlen nicht teil.

§ 7 (Fn4)
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen

(1) Die Mitglieder haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, daß die Fachhochschule ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Fachhochschule wahrzunehmen.

(2) Die Mitglieder mit Ausnahme des Leiters der Fachhochschule und seines Stellvertreters besitzen das Wahlrecht zum Senat.

(3) Sind Fachbereiche errichtet, besitzen die Professoren, die Dozenten, die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die Studenten das Wahlrecht zum Fachbereichsrat des Fachbereichs, dem sie zugehören. Sind Professoren, Dozenten oder hauptberufliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben in mehreren Fachbereichen tätig, richtet sich ihre Zugehörigkeit nach dem überwiegenden Einsatz; in Zweifelsfällen entscheidet der Senat.

(4) Die Übernahme einer Funktion im Senat, in einem Fachbereichsrat oder in einer Kommission kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt. Die Tätigkeit im Senat, in einem Fachbereichsrat oder in einer Kommission ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(5) Während einer Beurlaubung oder Abordnung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.

(6) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekanntgeworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlußfassung des Senats, eines Fachbereichsrates oder einer Kommission, oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.

(7) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen regelt die Grundordnung.

(8) Verletzen Mitglieder oder Angehörige ihre Pflichten nach den Absätzen 1, 6 oder 7, kann die Fachhochschule unbeschadet dienstlicher Vorschriften Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Fachhochschule durch Satzung.

(9) Frauen führen Funktionsbezeichnungen in der weiblichen Form.

Dritter Abschnitt
Aufbau und Organisation der Fachhochschulen

1. Organe

§ 8
Organe

Organe der Fachhochschulen sind

1. der Leiter der Fachhochschule,

2. der Senat,

3. bei Errichtung von Fachbereichen die Fachbereichsräte.

§ 9 (Fn 5)
Leiter der Fachhochschule

(1) Der Leiter der Fachhochschule

1. vertritt und leitet die Fachhochschule,

2. bereitet die Beratungen des Senats vor, leitet dessen Sitzungen, führt die Beschlüsse des Senats aus und erstattet ihm den Jahresbericht,

3. ist für die Ordnung in der Fachhochschule verantwortlich und übt das Hausrecht aus,

4. ist Dienstvorgesetzter der an der Fachhochschule hauptamtlich tätigen Beamten und Richter,

5. nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, soweit sie nicht den anderen Organen zugewiesen sind.

(2) Der Leiter der Fachhochschule hat rechtswidrige Beschlüsse des Senats oder eines Fachbereichsrates zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe geschaffen, so hat der Leiter der Fachhochschule das zuständige Ministerium (§ 29 Abs. 2) zu unterrichten.

(3) Ständiger Vertreter des Leiters der Fachhochschule ist ein an der Fachhochschule tätiger Beamter oder Richter.

(4) Leiter und Stellvertreter werden nach Anhörung des Senats von dem zuständigen Ministerium (§ 29 Abs. 2) bestellt. Der Senat kann im Rahmen der Anhörung verlangen, daß sich Bewerber für das Amt des Leiters ihm vorstellen. Er ist berechtigt, dem zuständigen Ministerium auf Grund der Vorstellung die Bestellung eines Bewerbers vorzuschlagen.

§ 10 (Fn6)
Aufgaben des Senats

(1) Der Senat hat folgende Aufgaben:

1. Behandlung von Grundsatzfragen der Neuordnung des Hochschulwesens und der Studienreform,

2. Beschlußfassung über den Erlaß und die Änderung der Grundordnung sowie über Satzungen und Ordnungen der Fachhochschule,

3. Beschlußfassung über die Studienordnungen oder Zustimmung zu den Studienordnungen in den Fällen des § 13 Nr. 1,

4. Beschlußfassung über Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes,

5. Beschlußfassung zu Grundsatzfragen der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben,

6. Beschlußfassung über Vorschläge für die Berufung von Professoren und Dozenten und Mitwirkung bei der Bestellung von Dozenten,

7. Mitwirkung bei der Bestellung des Leiters der Fachhochschule, seines Stellvertreters, der Abteilungsleiter und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,

8. Mitwirkung bei der Errichtung, Teilung, Zusammenlegung oder Auflösung von Fachbereichen oder Abteilungen,

9. Stellungnahme zu dem Beitrag der Fachhochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt,

10. Stellungnahme zu Entwürfen von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und zum Ausbildungsplan für die fachpraktische Ausbildung sowie Vorschläge zu bestehenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und Ausbildungsplänen,

11. Stellungnahme zum Jahresbericht des Leiters der Fachhochschule.

(2) Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen bilden. Den Kommissionen dürfen Personen angehören, die nicht Mitglieder der Fachhochschule sind; § 7 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 11 (Fn7)
Mitglieder des Senats

(1) Dem Senat gehören an

1. der Leiter der Fachhochschule als Vorsitzender oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter,

2. insgesamt zehn, bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen 15 Vertreter der Gruppe der Professoren und Dozenten,

3. zwei Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter (§ 6 Abs. 1 Nrn. 3 und 4),

4. sechs, bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen acht Vertreter der Studenten,

5. mit beratender Stimme je ein von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände (§ 106 Abs. 4 Satz 1 LBG) zu bestimmendes Mitglied sowie die Frauenbeauftragte

6. mit beratender Stimme ein von dem für den Geschäftsbereich zuständigen Ministerium zu bestimmendes Mitglied.

(2) Die Abteilungsleiter an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, der Stellvertreter des Leiters und die Fachbereichssprecher gehören dem Senat mit beratender Stimme an, soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder gemäß Absatz 1 sind.

(3) Dem Senat der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gehören als Mitglieder ferner an:

1. zwei von den kommunalen Spitzenverbänden zu bestimmende Mitglieder,

2. ein von den Versicherungsträgern, deren Beamte an der Fachhochschule ausgebildet werden, gemeinsam zu bestimmendes Mitglied.

(4) Die gewählten Mitglieder des Senats sind an Weisungen nicht gebunden; sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Senat oder in einer Kommission nicht benachteiligt werden.

(5) Die Anzahl der Mitglieder des Senats nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 und Absatz 3 kann unter Wahrung des Sitzverhältnisses der Gruppen erhöht werden. Die Entscheidung hierüber wird in der Grundordnung getroffen.

§ 12 (Fn8)
Fachbereiche und Fachbereichsräte

(1) Das zuständige Ministerium (§ 29 Abs. 2) kann durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Fachhochschule Fachbereiche errichten, teilen, zusammenlegen oder aufheben; Fachbereiche umfassen Studiengänge für eine Laufbahn oder für mehrere Laufbahnen. Solange an einer Fachhochschule nur ein Studiengang angeboten wird, entfällt die Errichtung von Fachbereichen. Vor Erlaß der Rechtsverordnung ist der zuständige Ausschuß des Landtages anzuhören.

(2) Rechtsverordnungen für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen bedürfen des Einvernehmens mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, soweit deren Belange fachlich berührt werden.

(3) Für jeden Fachbereich wird ein Fachbereichsrat gebildet.

§ 13
Aufgaben des Fachbereichsrates

Der Fachbereichsrat hat folgende Aufgaben:

1. Beschlußfassung über die Studienordnung,

2. Abstimmung der Studieninhalte auf die Erfordernisse der Praxis,

3. Aufstellung von Vorschlägen für die Zusammenarbeit mit den für die fachpraktischen Studienzeiten zuständigen Stellen,

4. Stellungnahme zum Beitrag der Fachhochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt, soweit er den Fachbereich betrifft.

§ 14 (Fn9)
Mitglieder und Sprecher des Fachbereichsrates

(1) Dem Fachbereichsrat gehören an

1. sechs Professoren und Dozenten oder sechs Vertreter der Gruppe der Professoren und Dozenten, darunter bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen mindestens einer, der die Aufgaben des Abteilungsleiters gemäß § 17 Abs. 2 wahrnimmt,

2. ein Vertreter der bei den Ausbildungskörperschaften tätigen Ausbildungsleiter oder Ausbilder,

3. ein Vertreter der Gruppe der Lehrbeauftragten,

4. drei Vertreter der Gruppe der Studenten.

(2) Die Professoren und die Dozenten eines Fachbereichs sind Mitglieder des Fachbereichsrates. Gehören mehr als insgesamt sechs Professoren und Dozenten zu einem Fachbereich, wählen sie Vertreter ihrer Gruppe.

(3) Stellt die Gruppe der Lehrbeauftragten keinen Vertreter, erhöht sich die Zahl der Vertreter der Gruppe der Studenten auf vier.

(4) Der Sprecher des Fachbereichsrates und sein Vertreter werden vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Professoren oder Dozenten nach Maßgabe der Grundordnung für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Sprecher, im Verhinderungsfall sein Vertreter, hat die Aufgabe, die Sitzungen des Fachbereichsrates einzuberufen und zu leiten.

(5) Die Mitglieder des Fachbereichsrates sind an Weisungen nicht gebunden; sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Fachbereichsrat nicht benachteiligt werden.

§ 15 (Fn9)
Wahlen

(1) Die Mitglieder des Senats nach § 11 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und des Fachbereichsrates werden, nach Gruppen getrennt, für die Dauer von zwei Jahren gewählt, Jedes wahlberechtigte Mitglied der Fachhochschule kann sein Wahlrecht nur in seiner Gruppe ausüben. Der Vertreter der bei den Ausbildungskörperschaften tätigen Ausbildungsleiter oder Ausbilder wird von dem zuständigen Ministerium (§ 29 Abs. 2) benannt; für Fachbereichsräte in Fachbereichen, die Studiengänge in den Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und an den Landesversicherungsanstalten umfassen, benennt der jeweilige Beirat (§ 28) den Vertreter. Der Vertreter der Lehrbeauftragten wird auf Vorschlag des Leiters der Fachhochschule vom Senat gewählt.

(2) Die Gruppe der Studenten wählt je Mitglied einen Stellvertreter, der nicht demselben Prüfungsjahrgang angehört. Beim Ausscheiden eines Mitglieds geht dessen Mandat auf seinen Stellvertreter über.

(3) Die Vertreter der Gruppen werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Von der Verhältniswahl kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten die Mehrheitswahl angemessen ist. § 14 Abs. 2 bleibt unberührt. Mitglieder (§ 6), die Aufgaben der Personalvertretung nach § 111 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) wahrnehmen, können nicht dem Senat angehören.

(4) Die Wahlordnung erläßt die Fachhochschule. Allen Wahlberechtigten ist die Möglichkeit der Briefwahl zu geben. Durch die Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung des Zeitpunktes der Wahlen, die möglichst gemeinsam stattfinden sollen, sind die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen.

(5) Nach Ablauf der Wahlzeit eines Organs führt dieses die Geschäfte weiter, bis ein neugewähltes Organ zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist.

(6) Wird die Wahl oder die Wahl einzelner Mitglieder nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefaßten Beschlüsse, soweit diese vollzogen sind.

(7) Treffen bei einem Mitglied des Senats nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht das Wahlmandat.

§ 16 (Fn10)
Allgemeine Verfahrensgrundsätze in Angelegenheiten des
Senats und der Fachbereichsräte

(1) Die Sitzungen des Senats sind hochschulöffentlich und die Sitzungen der Fachbereichsräte fachbereichsöffentlich. Anträge auf Ausschluß der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.

(2) Der Leiter der Fachhochschule und die Sprecher der Fachbereichsräte können Personen, die nicht Mitglieder der Fachhochschule sind, die Teilnahme an den Sitzungen gestatten, sofern diese Personen ein dienstliches Interesse daran haben. Der Leiter der Fachhochschule kann an den Sitzungen der Fachbereichsräte mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Die Organe der Fachhochschule unterrichten sich über sie gemeinsam betreffende Angelegenheiten.

(4) Die Fachhochschule stellt sicher, daß ihre Mitglieder in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Organe unterrichtet werden. In diesem Rahmen sollen die Tagesordnung der Sitzungen und die Beschlüsse in geeigneter Weise bekanntgegeben und die Niederschriften dazu zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 3 sowie in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten.

(5) Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die Forschung, Lehre oder die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, nur beratend mit. § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 FHG und § 10 Abs. 2 FHG sowie § 11 Abs. 3 bis 6 FHG gelten entsprechend. Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 FHG und § 10 Abs. 2 FHG finden auch auf Dozenten Anwendung.

2. Abteilungen

§ 17 (Fn11)
Abteilungen, Abteilungsleiter

(1) In der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen kann das Innenministerium durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Fachhochschule und der Beiräte zur Wahrung regionaler Belange Abteilungen errichten, teilen, zusammenlegen oder aufheben. Soweit Belange des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft fachlich berührt sind, erläßt es die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit diesen Ministerien.

(2) Die Stellen der Abteilungsleitungen werden ausgeschrieben. Die Entscheidung über die Besetzung trifft das Innenministerium auf der Basis eines Auswahlverfahrens, an dem Innenministerium und Fachhochschule für öffentliche Verwaltung beteiligt sind; die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung kann Mitglieder des Senats hinzuziehen. Die Abteilungsleiter werden nach Anhörung des Senats vom Innenministerium bestellt.

(3) Zu den Aufgaben der Abteilungsleiter gehören insbesondere die Organisation des Lehrbetriebes einschließlich des Einsatzes der Lehrenden und die Zusammenarbeit mit den Ausbildungskörperschaften. Daneben sind sie in geringem Umfang zur Lehre in mindestens einem Lehrfach verpflichtet.

(4) Die Abteilungsleiter werden vom Innenministerium für die Dauer von acht Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. In dieses Amt darf nur berufen werden, wer sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet; der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen hiervon zulassen. Wiederernennung ist zulässig. Für die Wiederernennung gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend; von einer Ausschreibung kann abgesehen werden. Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort.

3. Belange der Frauen

§ 17 a (Fn 28)
Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Fachhochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Einbeziehung frauenrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Fachhochschule hin. Sie kann hierzu an den Sitzungen des Senats, des Rektorats, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Die Grundordnung regelt insbesondere Wahl, Bestellung und Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretung.

(2) Zur Beratung und Unterstützung der Fachhochschule und der Gleichstellungsbeauftragten soll an der Fachhochschule eine Gleichstellungskommission gebildet werden, die insbesondere Aufstellung und Einhaltung der Frauenförderpläne überwacht und an der internen Mittelvergabe mitwirkt.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) Anwendung.

4. Institute

§ 17 b (Fn12)
Institute an der Fachhochschule

Auf Antrag des Senats kann das Innenministerium eine außerhalb der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Institut an der Fachhochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Fachhochschule erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Fachhochschule zusammen. Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.

Vierter Abschnitt
Das Hochschulpersonal

§ 18 (Fn13)

(1) Die Vorschriften des Fünften Abschnitts (§§ 31 bis 42) FHG gelten entsprechend; dabei tritt an die Stelle des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung im Falle des § 41 a Abs. 1 Satz 1 FHG das Innenministerium, das die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Justizministerium erläßt, im übrigen das gem. § 29 Abs. 2 zuständige Ministerium. Im Falle des § 35 Abs. 4 FHG tritt an die Stelle der Fachhochschule das nach § 29 Abs. 2 zuständige Ministerium. Bei Beurlaubungen nach § 36 Abs. 1 FHG kann von der Maßgabe, daß dadurch dem Land keine zusätzlichen Kosten entstehen sollen, abgesehen werden, wenn der zu Beurlaubende wegen der Besonderheit des von ihm vertretenen Faches nicht zu einer Dienststelle des Landes beurlaubt werden kann. Die Berufung von Professoren erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung.

(2) Nicht anzuwenden sind § 31 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 2 und 3, § 34, § 36 Abs. 2, §§ 37, 38, §§ 40, 40 a, 41, § 41 a Abs. 1 Satz 2 und § 42 FHG.

§ 19
Berufungsverfahren

(1) Die Stellen für Professoren sind von der Fachhochschule öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muß Art und Umfang der Aufgaben angeben.

(2) Die Fachhochschule hat dem zuständigen Ministerium ihren Berufungsvorschlag zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens innerhalb von acht Monaten nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle oder von sechs Monaten nach Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages vorzulegen. Wird eine Stelle frei, weil der Inhaber die Altersgrenze erreicht, soll der Berufungsvorschlag sechs Monate vor diesem Zeitpunkt vorgelegt werden.

(3) Der Berufungsvorschlag soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge und eine ausreichende Begründung enthalten.

(4) Der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.

§ 20 (Fn14)
Dozenten

(1) Die Dozenten vermitteln den Studenten Fachwissen und unterweisen sie in der Anwendung fachbezogener wissenschaftlicher Methoden auf der Grundlage besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der beruflichen Praxis. Sie nehmen diese Lehraufgaben selbständig wahr; sie sind berechtigt, Forschungs- und Entwicklungsaufgaben nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 wahrzunehmen. Ihre Beschäftigung an einer Fachhochschule soll auf längstens sieben Jahre befristet werden. Nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach Beendigung der Dozententätigkeit ist eine erneute Bestellung zum Dozenten möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann auf eine Befristung nach Satz 3 verzichtet und der Zeitraum von drei Jahren nach Satz 4 abgekürzt werden.

(2) Neben den beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sind für die Bestellung zum Dozenten grundsätzlich ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine einschlägige berufspraktische Tätigkeit erforderlich. An die Stelle des abgeschlossenen Hochschulstudiums können Kenntnisse und Erfahrungen treten, die die Bewerber auf ihrem Fachgebiet befähigen, eine Lehrtätigkeit auszuüben, die derjenigen von Dozenten mit abgeschlossenem Hochschulstudium entspricht.

Dozenten müssen bereits vor ihrer Bestellung im öffentlichen Dienst tätig gewesen sein.

(3) Ausnahmsweise können Dozenten im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.

(4) Wer zum Dozenten bestellt werden soll, kann zum Nachweis seiner Eignung für begrenzte Zeit beschäftigt werden.

(5) Dozenten werden vom zuständigen Ministerium berufen oder bestellt.

(6) Stellen, deren Inhaber als Dozenten tätig werden sollen, sind von der Fachhochschule auszuschreiben.

§ 21 (Fn15)
Lehrbeauftragte

Mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben kann betraut werden, wer nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen der Fachhochschule entspricht.

Fünfter Abschnitt
Studenten, Studium und Prüfung, Hochschulgrad

§ 22
Zugang zum Studium und Zuordnung zu den Abteilungen

(1) Die Studenten werden durch Zuweisung an die Fachhochschule für die Dauer des Studienganges zu Mitgliedern der Fachhochschule. Einer Einschreibung bedarf es nicht. Die Fachhochschule stellt fest, ob die ihr zugewiesenen Beamten die in § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 festgelegte Qualifikation besitzen.

(2) Sind in der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Abteilungen errichtet, so erfolgt die Zuordnung der Studenten zu einer Abteilung durch die Fachhochschule. Für die Entscheidung ist der Sitz der Ausbildungsbehörde maßgebend; in Einzelfällen kann hiervon im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde abgewichen werden.

§ 23
Studenten mit besonderer Zulassungsvoraussetzung

Beamte, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Aufstieg zugelassen sind, können abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 auch als Studenten mit besonderer Zulassungsvoraussetzung der Fachhochschule von dem für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle zugewiesen werden; bei Beamten im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes, die nicht Landesbeamte sind, kann der Dienstherr die Zuweisung aussprechen, wenn die Studieneignung nach einem Auswahlverfahren festgestellt wird, das auf der Grundlage einer Rechtsverordnung zu § 15 Abs. 1 oder zu § 16 LBG geregelt ist.

§ 23 a (Fn16)
Einstufungsprüfung für Polizeivollzugsbeamte

(1) Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind, können von Polizeivollzugsbeamten nach einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit ab Beendigung der Probezeit in einer Einstufungsprüfung nachgewiesen werden. Polizeivollzugsbeamte, die die Anforderungen der Einstufungsprüfung erfüllen, werden zum zweiten Jahr des Studienganges zugelassen.

(2) Das Innenministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung den Umfang der nachzuweisenden Kenntnisse, die Art des Nachweises sowie das Verfahren der Einstufungsprüfung.

§ 24
Vorzeitiges Ausscheiden

Studenten verlieren ihre Mitgliedschaft und ihre Berechtigung zur Fortsetzung des Studiums zum selben Zeitpunkt, zu dem ihr Beamtenverhältnis vor Abschluß des Studienganges endet.

§ 24 a (Fn17)
Gasthörer

Bewerber, die an einer Fachhochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach §§ 22 und 23 ist nicht erforderlich. § 49 Abs. 3 Sätze 3 und 4 FHG gilt entsprechend. Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. Sie können eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten.

§ 25
Studentenvertretung

Zur Förderung der sozialen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studenten, zur Gestaltung der Studienbedingungen sowie zur Wahrung hochschulpolitischer Belange können bei den Fachhochschulen Studentenvertretungen gebildet werden, bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen ist auch eine Gliederung nach Abteilungen zulässig. Das Nähere regelt die Grundordnung.

§ 26
Studienordnung, Prüfungen

(1) Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums unter Beachtung

1. der Ausgestaltung der fachpraktischen Studienzeiten und der Prüfungsanforderungen durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung,

2. der fachlichen Entwicklung und der hochschuldidaktischen Erkenntnisse,

3. der Anforderungen der beruflichen Praxis.

(2) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der dafür vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der erforderlichen Studienleistungen. Der Gesamtumfang der Pflichtlehrveranstaltungen ist so zu bemessen, daß dem Studenten Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an Wahllehrveranstaltungen im Rahmen des Studienangebots verbleibt.

(3) Die Prüfungen richten sich nach den beamtenrechtlichen Vorschriften.

§ 27 (Fn18)
Hochschulgrad

Auf Grund der erfolgreich abgelegten Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung verleiht die Fachhochschule den Studenten, die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen auch Personen, die als Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen nach einem Studium an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - die Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes bestanden haben, nach Maßgabe einer Satzung einen Diplomgrad. Der Diplomgrad wird mit dem Zusatz ,,Fachhochschule" (,,FH") verliehen. § 63 Abs. 2 FHG findet Anwendung.

Sechster Abschnitt
Beiräte, Aufsicht

§ 28 (Fn19)
Beiräte

(1) Für die Angelegenheiten der Ausbildung von Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Sozialversicherungsträger durch die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen werden Beiräte beim Innenministerium eingerichtet.

(2) Dem Beirat für den Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände gehören an

1. sechs Mitglieder aus Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Spitzenverbänden, die von den kommunalen Spitzenverbänden gemeinsam benannt werden,

2. zwei vom Innenministerium zu benennende Mitglieder.

(3) Dem Beirat für den Bereich der Sozialversicherungsträger gehören an

1. sechs Mitglieder aus dem Bereich der Sozialversicherungsträger, die von den Versicherungsträgern, deren Beamte an der Fachhochschule ausgebildet werden, gemeinsam benannt werden,

2. zwei vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu benennende Mitglieder.

(4) Im Bereich der Ausbildung für die Gemeinden und Gemeindeverbände und für die Sozialversicherungsträger sind Entscheidungen über

1. die Genehmigung von Studienordnungen,

2. die Bestellung des Leiters der Fachhochschule, seines Stellvertreters, der Abteilungsleiter und der Lehrenden,

3. die Errichtung, Teilung, Auflösung oder Zusammenlegung von Fachbereichen und von Abteilungen

im Benehmen mit dem Beirat zu treffen.

(5) Das für die Ordnung der Laufbahn zuständige Ministerium entscheidet im Benehmen mit dem jeweiligen Beirat über den Erlaß von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Ist es nicht zugleich das für die Aufsicht über die Fachhochschule zuständige Ministerium, stellt es mit diesem das Einvernehmen her.

§ 29 (Fn20)
Aufsicht

(1) Die Fachhochschulen unterliegen der Dienst- und Fachaufsicht (§§ 11 bis 13 des Landesorganisationsgesetzes), in Fragen von Lehre und Forschung der Rechtsaufsicht.

(2) Die Aufsicht üben aus

1. über die Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen das Finanzministerium,

2. über die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen das Justizministerium,

3. über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen das Innenministerium.

Die Fachaufsicht wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung ausgeübt, im Falle des § 27 übt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung die Aufsicht im Einvernehmen mit dem im übrigen für die Aufsicht zuständigen Ministerium aus.

(3) Bei im Rahmen der Rechtsaufsicht beanstandeten Beschlüssen und Unterlassungen des Senats oder eines Fachbereichsrates ist Abhilfe innerhalb einer zu bestimmenden, angemessenen Frist zu verlangen. Die Beanstandung von Beschlüssen hat aufschiebende Wirkung. Kommt der Senat oder ein Fachbereichsrat einer Beanstandung nach Satz 1 oder nach § 9 Abs. 2 oder einer Anordnung nicht fristgemäß nach, so kann das zuständige Ministerium die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle treffen, insbesondere kann es die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen. Eine Fristsetzung durch das zuständige Ministerium bedarf es nicht, wenn der Senat oder ein Fachbereichsrat die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung verweigert oder dauernd beschlußunfähig ist.

(4) Ist der Senat oder ein Fachbereichsrat dauernd beschlußunfähig, so kann ihn das zuständige Ministerium auflösen und seine unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 3 nicht ausreichen, kann das zuständige Ministerium Beauftragte bestellen, die die Befugnisse des Senats oder einzelner Mitglieder oder die Befugnisse eines Fachbereichsrates oder einzelner Angehöriger in dem erforderlichen Umfang ausüben.

(5) Aufsichtsmaßnahmen sind so auszuwählen und anzuwenden, daß die Fachhochschule ihre Aufgaben nach diesem Gesetz alsbald wieder selbst erfüllen kann.

§ 30 (Fn21)
Genehmigungen

(1) Der Erlaß, die Änderung und die Aufhebung der Grundordnung, der Satzungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, § 27) sowie der Studienordnungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Nr. 1) bedürfen der Genehmigung des zuständigen Ministeriums (§ 29 Abs. 2).

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Regelung gegen Rechtsvorschriften verstößt. Sie kann versagt werden, wenn durch die Regelung die Erfüllung des der Fachhochschule erteilten Ausbildungsauftrags gefährdet wird, insbesondere wenn

1. der gebotene Praxisbezug der Ausbildung,

2. die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit der an anderen Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst

nicht gewährleistet ist.

Siebter Abschnitt
Übergangsbestimmungen

§ 31 (Fn22)

§ 32 (Fn22)

§ 33 (Fn23)
Satzungen und Ordnungen

Mit Ausnahme der Wahlordnung gelten die übrigen Satzungen und Ordnungen der Fachhochschule fort.

§ 33 a (Fn24)
Polizeivollzugsbeamte

Für die vor dem Jahr 1995 eingestellten Polizeivollzugsbeamten gilt § 23 a Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie die Kenntnisse und Fähigkeiten nach der in der Laufbahnverordnung der Polizei für die Zulassung zum Aufstieg vorgesehenen Dienstzeit nachweisen können.

Achter Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 34
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes

(1) Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung in der Trägerschaft des Bundes werden hinsichtlich der im Lande Nordrhein-Westfalen belegenen Einrichtungen und der von diesen angebotenen Studiengänge staatlich anerkannt, wenn sie den Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst des Landes gleichwertig sind.

(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung spricht auf Antrag die staatliche Anerkennung aus. Die Anerkennung kann zunächst befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Herstellung der Gleichwertigkeit dienen. § 76 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 FHG findet Anwendung.

§ 35 (Fn25)
Nachträgliche Verleihung eines Diplomgrades

(1) Die Fachhochschule verleiht ihren Besuchern, die ihre Ausbildung vor Inkrafttreten einer Satzung gemäß § 27 abgeschlossen haben, nachträglich den in dieser Satzung vorgesehenen Diplomgrad. Mit der Verleihung des Diplomgrades erlischt das Recht, einen früher von der Fachhochschule verliehenen anderen Grad zu führen.

(2) Wer vor Errichtung einer Fachhochschule (§ 1) seine Ausbildung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der technischen und der lehrberuflichen Laufbahnen sowie der Laufbahn des Bibliotheksdienstes und wer vor Inkrafttreten einer Satzung gemäß § 27 seine Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes durch eine bestandene Prüfung abgeschlossen hat, ist berechtigt, einen Diplomgrad zu führen. Voraussetzung für die Berechtigung ist, daß die Prüfung

a) sich nach Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen oder nach im Lande Nordrhein-Westfalen als Landesrecht fortgeltendem ehemaligen Reichsrecht, preußischem oder lippischem Recht richtete,

b) sich nach dem Steuerbeamtenausbildungsgesetz richtete und die Ausbildung beim Land Nordrhein-Westfalen stattfand,

c) sich nach Vorschriften des Deutschen Reichs oder der Länder Preußen oder Lippe richtete und die erstmalige hauptberufliche Tätigkeit im heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Aufgaben erfolgte, die nach dem 8. Mai 1945 vom Lande Nordrhein-Westfalen oder von einer der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts fortgeführt worden sind,

d) bei einem Berechtigten im Sinne des § 92 des Bundesvertriebenengesetzes erstmals durch das Land Nordrhein-Westfalen oder durch eine der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt worden ist.

Die Bezeichnung des Diplomgrades richtet sich nach dem Diplomgrad, der in einer Satzung gemäß § 27 für die Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung vorgesehen ist, der die bestandene Prüfung entspricht; die Berechtigung entsteht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. Für den gehobenen Forstdienst einschließlich der Personen, die keinen beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst geleistet haben, bestimmt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung den Diplomgrad im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft.

(3) Bei der staatlichen Anerkennung nach § 34 Abs. 2 kann das Ministerium für Wissenschaft und Forschung dem Bund gestatten, nachträglich einen staatlichen Diplomgrad an Beamte zu verleihen, die die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes außerhalb oder, ohne eine Hochschulreife zu besitzen, innerhalb eines Fachhochschulstudiums erworben haben.

(4) Berechtigte erhalten auf Antrag von der Fachhochschule eine Urkunde; für den gehobenen Forstdienst und für den gehobenen Archivdienst stellt die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen die Urkunden aus.

(5) Zur Ausführung erforderliche Verwaltungsvorschriften erläßt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung.

§ 36 (Fn26)
Änderung von Gesetzen

§ 37
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft (Fn27).

§ 38 (Fn 29)

Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

Der Justizminister

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 303, geändert durch Art. V des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 800), Gesetz v. 14. 12. 1989 (GV. NW. S. 714, ber. 1990 S. 42), Art. I d. Gesetzes vom 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1056).Art. IV d. Gesetzes v. 10.2.1998 (GV. NW. S. 134), Artikel 6 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern ... v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); Art. 3 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814), in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 2

§ 3 zuletzt geändert durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1056); in Kraft getreten am 16. Dezember 1994.

Fn 3

§ 6 Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 14. 12. 1989 (GV. NW. S. 714); in Kraft getreten am 30. Dezember 1989.

Fn 4

§ 7 Abs. 9 angefügt durch Gesetz v. 14. 12. 1989 (GV. NW. S. 714); in Kraft getreten am 30. Dezember 1989.

Fn 5

§ 9 zuletzt geändert durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1056); in Kraft getreten am 16. Dezember 1994.

Fn 6

§ 10 Abs. 1 zuletzt geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 7

§ 11 zuletzt geändert durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1056); in Kraft getreten am 16. Dezember 1994.

Fn 8

§ 12 geändert durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1056); in Kraft getreten am 16. Dezember 1994.

Fn 9

§§ 14, 15 geändert durch Gesetz v. 14. 12. 1989 (GV. NW. S. 714); in Kraft getreten am 30. Dezember 1989.

Fn 10

§ 16 Abs. 5 zuletzt geändert durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1056); in Kraft getreten am 16. Dezember 1994.

Fn 11

§ 17 zuletzt geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 12

§ 17 b eingefügt durch Gesetz v. 14. 12. 1989 (GV. NW. S. 714); in Kraft getreten am 30. Dezember 1989.

Fn 13

§ 18 zuletzt geändert durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1056); in Kraft getreten am 16. Dezember 1994.

Fn 14

§ 20 Abs. 1 und 5 geändert durch Gesetz v. 14. 12. 1989 (GV. NW. S. 714); in Kraft getreten am 30. Dezember 1989.

Fn 15

§ 21 geändert durch Gesetz v. 14. 12. 1989 (GV. NW. S. 714); in Kraft getreten am 30. Dezember 1989.

Fn 16

§ 23 a eingefügt durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1056); in Kraft getreten am 1. September 1995.

Fn 17

§ 24 a eingefügt durch Gesetz v. 14. 12. 1989 (GV. NW. S. 714); in Kraft getreten am 30. Dezember 1989.

Fn 18

§ 27 geändert durch Gesetz v. 14. 12. 1989 (GV. NW. S. 714); in Kraft getreten am 30. Dezember 1989.

Fn 19

§ 28 geändert durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1056); in Kraft getreten am 16. Dezember 1994.

Fn 20

§ 29 geändert durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1056); in Kraft getreten am 16. Dezember 1994.

Fn 21

§ 30 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 14. 12. 1989 (GV. NW. S. 714); in Kraft getreten am 30. Dezember 1989.

Fn 22

§§ 31 und 32 gestrichen mit Wirkung vom 30. Dezember 1989 durch Gesetz v. 14. 12. 1989 (GV. NW. S. 714).

Fn 23

§ 33 Abs. 2 gestrichen mit Wirkung vom 16. Dezember 1994 durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1056).

Fn 24

§ 33 a eingefügt durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1056); in Kraft getreten am 16. Dezember 1994, geändert .durch Art. IV d. Gesetzes v. 10.2.1998 (GV. NW. S. 134); in Kraft getreten am 1. März 1998.

Fn 25

§ 35 Abs. 2, 3 und 5 geändert durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1056); in Kraft getreten am 16. Dezember 1994.

Fn 26

§ 36 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.

Fn 27

GV. NW. ausgegeben am 12. Juni 1984.

Fn 28

§ 17a geändert durch Art. 6 d. Gesetzes v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); in Kraft getreten am 19.11.1999.

Fn 29

§ 38 angefügt durch Art. 3 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.