Gesetz
zur Errichtung des Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen
(Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen – PFoG)

Vom 2. Februar 2016 (Fn 1)

 

§ 1 (Fn 2)
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Vorsorge für die Versorgungsausgaben für die Beamtinnen und Beamten sowie die Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen, die Bezieherinnen und Bezieher von Amtsbezügen in öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, die an das Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), anknüpfen, sowie für die Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtungen Rückstellungen zu bilden oder unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung im Rahmen des Jahresabschlusses Rückstellungen in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtungen bilden. Soweit das Land für Beamtinnen und Beamte die Versorgungslasten trägt, gilt Satz 1 nicht. Die zuständigen Aufsichtsbehörden haben das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung nach Satz 1 zu prüfen.

 

§ 2 (Fn 3)
Errichtung

Zur Finanzierung und Sicherung der Versorgungsausgaben wird ein Sondervermögen des Landes unter dem Namen „Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen“ errichtet. Dieses gilt auch für die Beamtinnen und Beamten der Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist.

 

§ 3
Zweck

(1) Das Sondervermögen dient ausschließlich der Vorsorge für die Versorgungsausgaben.

 

(2) Unmittelbare Ansprüche von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.

 

§ 4
Rechtsform

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Düsseldorf.

 

(2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist unzulässig.

 

§ 5 (Fn 3)
Zuführung der Mittel

(1) Ab dem Jahr 2018 sind dem Sondervermögen jährlich 200 Millionen Euro aus dem Landeshaushalt zuzuführen. Die Zuführung erfolgt jährlich zum 1. Juli.

 

(2) Zusätzlich zu den Zuführungsbeträgen nach Absatz 1 und Absatz 5 sind dem Sondervermögen die Beträge, die dem Land und den Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) für die Versorgungsausgaben des in § 1 genannten Personenkreises gezahlt werden, zuzuführen.

 

(3) Die von dem Sondervermögen erwirtschafteten Erträge verbleiben im Vermögen des Sondervermögens.

 

(4) Weitere Zuführungen zu dem Sondervermögen sind zulässig. Sie können die Zuführungsbeträge der Folgejahre mindern.

 

(5) Zusätzlich sind dem Sondervermögen im Jahr 2017 zum 1. Juli Beträge in Höhe

1. der durch die Maßnahmen nach § 14a Absätze 2 und 2a des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung sowie nach § 17 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung verminderten Besoldungs- und Versorgungsausgaben des Vorjahres und

2. der Hälfte des Unterschiedsbetrags gegenüber den nicht nach § 69e des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung verminderten Anpassungen

zuzuführen.

 

(6) Der Zuführungsbetrag nach Absatz 5 Nummer 1 beträgt 1,8 Prozent der Ist-Ausgaben für die Besoldung und Versorgung des Haushaltsjahres 2016. Die Berechnung erfolgt aus Vereinfachungsgründen auf Basis der Vorjahreswerte. Die Zuführung nach Absatz 5 Nummer 2 erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Einsparungen des Haushaltsjahres 2016.

 

§ 6 (Fn 3)
Verwaltung, Anlage der Mittel

(1) Anlage und Verwaltung des Sondervermögens erfolgen durch das Finanzministerium. Es kann diese Aufgaben der Deutschen Bundesbank mit deren Einverständnis im Rahmen einer zu treffenden Vereinbarung überantworten. Eine Übertragung auf Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, und auf Kapitalanlagegesellschaften nach § 17 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 17 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, ist zulässig.

 

(2) Die mit der Anlage und Verwaltung Beauftragten legen dem Finanzministerium mindestens vierteljährlich einen Bericht vor. Des Weiteren erstattet das Finanzministerium dem Parlament einmal jährlich über die Verwaltung und Anlage der Mittel Bericht.

 

(3) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich deren Erträge sind so anzulegen, dass größtmögliche Sicherheit und Rentabilität gewährleistet sind.

 

(4) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 hat die Mittelanlage zu marktüblichen Konditionen in Anleihen, Schuldscheinen oder anderen Schuldverschreibungen des Landes Nordrhein-Westfalen, anderer Länder oder deutscher Gemeinden oder Gemeindeverbände, des Bundes oder von Staaten des Euro-Raums sowie jeweils ihrer Förderbanken und von Banken supranationaler Einrichtungen zu erfolgen. Sie kann auch in Covered Bonds, Pfandbriefen, Kommunalobligationen, Aktien sowie Fondsanteilen und Anteilen an Fondsgesellschaften nach den §§ 192 bis 211 des Kapitalanlagegesetzbuches erfolgen.

 

(5) Die Mittelanlage darf ausschließlich in der Währung Euro erfolgen.

 

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Anlagerichtlinien zu erlassen. Die Anlagerichtlinien werden dem Haushalts- und Finanzausschuss zur Kenntnis gegeben.

 

§ 7
Verwendung des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen darf ausschließlich zu dem in § 3 genannten Zweck verwendet werden.

 

(2) Beginn, Höhe und Dauer der Ablieferung des Sondervermögens sind durch Gesetz zu regeln.

 

§ 8
Vermögenstrennung

Das Sondervermögen des Landes ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

 

§ 9
Wirtschaftsplan

Das Finanzministerium erstellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan, in dem die Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.

 

§ 10
Jahresrechnung

(1) Das Finanzministerium stellt nach Ablauf eines jeden Wirtschaftsjahres eine Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Diese wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

 

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen sowie die Einnahmen und Ausgaben auszuweisen.

 

(3) Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636) geändert worden ist, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens.

 

§ 11 (Fn 3)
Beirat

(1) Beim Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er hat die Aufgabe, einen Bericht des Finanzministeriums über die Verwaltung und Anlage der Mittel entgegenzunehmen und grundsätzliche Fragen der Konzeption und langfristigen Strategie des Sondervermögens zu erörtern. Bei den Anlagerichtlinien ist er zu hören.

 

(2) Der Beirat besteht aus acht Mitgliedern, welche vom Finanzministerium für die Dauer von 5 Jahren berufen werden. Ihm gehört je eine Vertreterin oder ein Vertreter folgender Stellen an:

1. Finanzministerium (zugleich vorsitzendes Mitglied),

2. Ministerium für Inneres und Kommunales,

3. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk,

4. Ministerium für Schule und Weiterbildung,

5. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz,

6. Beamtenbund und Tarifunion Nordrhein-Westfalen,

7. Deutscher Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,

8. Bund der Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen.

 

Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen.

 

(3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder und ihre Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine Vergütung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet.

 

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 12
Auflösung

Das Sondervermögen gilt nach seiner vollständigen Auszahlung als aufgelöst.

 

§ 13
Übergang der bisherigen Sondervermögen

Die Vermögen der Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Nordrhein-Westfalen“ und „Versorgungsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen“ gehen mit Ablauf des 31. Dezember 2016 vollständig auf das Sondervermögen „Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen“ über.

 

§ 14 (Fn 3)
Sondervorschriften für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, den nach § 13 des Versorgungsfondsgesetzes vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 174), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, errichteten Sondervermögen im Jahr 2017 Beträge entsprechend § 5 Absatz 5 zuzuführen.

 

(2) Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind berechtigt, bestehende Sondervermögen über den 31. Dezember 2017 hinaus zur Finanzierung und Sicherung der Versorgungsausgaben für ihre Beamtinnen und Beamten fortzuführen oder zu diesem Zweck andere Sondervermögen zu errichten. Das Nähere, insbesondere die Rechtsform der Sondervermögen, die Modalitäten der Errichtung sowie der Mittelzuführung und -verwaltung, regeln die nach Satz 1 Berechtigten allein oder im Verbund durch Satzung.

 

(3) Die Entscheidung über Beginn, Höhe und Dauer der Ablieferungen der Sondervermögen treffen die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts allein oder im Verbund durch Satzung.

 

(4) Absatz 1 bis 3 gilt nicht für die Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes.

 

§ 15 (Fn 3)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Versorgungsfondsgesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 174), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, außer Kraft.

 

 

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

 

Für die Ministerpräsidentin

Die Ministerin

für Schule und Weiterbildung

zugleich in eigener Ressortzuständigkeit

 

Der Finanzminister

 

Der Minister

für Wirtschaft, Energie, Industrie,

Mittelstand und Handwerk

 

Der Minister

für Inneres und Kommunales

 

Der Minister

für Arbeit, Integration und Soziales

 

Der Justizminister

 

Der Minister

für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,

Natur- und Verbraucherschutz

 

Der Minister

für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

 

Die Ministerin

für Familie, Kinder, Jugend,

Kultur und Sport

zugleich für die Ministerin

für Innovation, Wissenschaft und Forschung

 

Die Ministerin

für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

 

Der Minister

für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

und Chef der Staatskanzlei

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. 2016 S. 92); geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Artikel 11 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017.

Fn 2

§ 1 Absatz 1 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 3

§ 2 und § 11 (Überschrift) geändert, § 5 Absatz 2 und 5 und § 6 Absatz 1 zuletzt geändert, § 14 eingefügt, § 14 (alt) umbenannt in § 15 und (zuletzt) geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017.