Ordnung
der Ausbildung und Prüfung für Fachlehrer an
Sonderschulen im Bereich geistig oder körperlich
behinderter Schüler und im Bereich der
vorschulischen Erziehung von seh- oder
hörgeschädigten Kindern (APO/Fachl. SoSch)

Vom 9. September 1983 (Fn 1)

Auf Grund von § 16 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1983 (GV. NW. S. 236), in Verbindung mit § 62a der Laufbahnverordnung (LVO) vom 9. Januar 1973 (GV. NW. S. 30) (Fn 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 1981 (GV. NW. S. 604), wird verordnet:

Abschnitt I
Der Ausbildungsgang

§ 1

Ziel des Ausbildungsganges

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

§ 3

Zulassungsgesuch

§ 4

Zulassung zum Ausbildungsgang und Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

§ 5

Unterhaltsbeihilfe

§ 6

Entlassung

§ 7

Ausbildungsbehörde

§ 8

Ausbildungsort

§ 9

Dauer des Ausbildungsganges

§ 10

Gliederung und Gestaltung des Ausbildungsganges

§ 11

Theoretische Ausbildung

§ 12

Schulpraktische Ausbildung

§ 13

Beurteilungen

Abschnitt II
Die Abschlußprüfung

§ 14

Zweck der Prüfung

§ 15

Einteilung und Zeit der Prüfung

§ 16

Noten

§ 17

Prüfungskommission

§ 18

Prüfungsausschuß

§ 19

Vorlage der Prüfungsunterlagen

§ 20

Schriftliche Hausarbeit

§ 21

Schulpraktische Prüfung

§ 22

Mündliche Prüfung

§ 23

Festsetzung der Leistungsnoten in den Prüfungsabschnitten

§ 24

Ermittlung des Ergebnisses der Abschlußprüfung

§ 25

Nichtablieferung der Hausarbeit und Versäumen von Prüfungsterminen

§ 26

Rücktritt

§ 27

Ordnungswidriges Verhalten

§ 28

Wiederholung der Prüfung

§ 29

Zeugnis und Bescheinigungen

§ 30

Rechtsstellung nach der Prüfung

§ 31

Besondere Bestimmungen

Abschnitt III

§ 32

Inkrafttreten

 

Anlagen 1-4

Abschnitt I
Der Ausbildungsgang

§ 1
Ziel des Ausbildungsganges

Ziel des Ausbildungsganges ist, den Teilnehmern die fachlichen Voraussetzungen für die erzieherische, pflegerische und unterrichtliche Tätigkeit bei Geistigbehinderten oder Körperbehinderten oder für die Tätigkeit in der vorschulischen Erziehung und speziellen vorschulischen Förderung bei Sehgeschädigten oder Hörgeschädigten zu vermitteln, sie mit den Aufgaben ihres Berufes vertraut zu machen und auf die Tätigkeit mit

- Geistigbehinderten oder Körperbehinderten in Sonderschulen oder

- Sehgeschädigten oder Hörgeschädigten im vorschulischen Bereich

vorzubereiten.

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Ausbildungsgang kann zugelassen werden, wer

1. die gesetzlichen Bestimmungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,

2. eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt,

3.

a) nach Ableisten der in der Fachrichtung vorgeschriebenen Berufsausbildung die Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeister bestanden hat oder

b) nach dem Besuch einer Fachschule für Sozialpädagogik die Abschlußprüfung bestanden und danach eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten ausgeübt hat.

(2) Bewerber gemäß Absatz 1 Nr. 3a werden in der Regel nur zu Ausbildungsgängen für den Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler zugelassen.

(3) Der Kultusminister kann eine andere Vorbildung und Prüfung als gleichwertig im Sinne von Absatz 1 Nr. 3b anerkennen.

(4) Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, können auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3b angerechnet werden.

§ 3
Zulassungsgesuch

(1) Das Gesuch um Zulassung zum Ausbildungsgang ist an den Regierungspräsidenten zu richten.

(2) Dem Gesuch sind insbesondere beizufügen:

1. eine beglaubigte Abschrift des Abschlußzeugnisses einer Realschule oder des Nachweises über einen gleichwertigen Bildungsabschluß,

2. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß der beruflichen Ausbildung gemäß § 62a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) oder b) LVO,

3. gegebenenfalls der Nachweis über die hauptberufliche Tätigkeit gemäß § 62a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) LVO.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Form des Antrages sowie über weitere erforderliche Unterlagen trifft der Kultusminister durch Verwaltungsverordnung.

§ 4
Zulassung zum Ausbildungsgang und Aufnahme in ein
öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

(1) Der Kultusminister legt den Zulassungstermin fest.

(2) Über das Gesuch um Zulassung entscheidet der Regierungspräsident.

(3) Nach der Zulassung tritt der Bewerber mit Abschluß eines entsprechenden Vertrages in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ein; er führt während der Ausbildung die Bezeichnung ,,Schulpraktikant".

(4) Mit Genehmigung des Kultusministers kann ausnahmsweise von der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses abgesehen werden, sofern rechtliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

(5) Bei seinem Dienstantritt wird der Schulpraktikant zur gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung seiner Obliegenheiten und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Niederschrift über die Verpflichtung ist in die Personalakte aufzunehmen.

§ 5
Unterhaltsbeihilfe

Der Schulpraktikant erhält eine Unterhaltsbeihilfe nach den geltenden Richtlinien.

§ 6
Entlassung

(1) Erfüllt der Schulpraktikant die an ihn während des Ausbildungsganges in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht gestellten Anforderungen nicht oder liegt ein anderer wichtiger Entlassungsgrund vor, so kann er aus dem Ausbildungsverhältnis entlassen werden.

(2) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:

a) bei einer Beschäftigungszeit von weniger als einem Jahr ein Monat zum Monatsabschluß,

b) bei einer Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres,

es sei denn, daß das Verhalten des Schulpraktikanten die fristlose Entlassung erforderlich macht.

(3) Die Entscheidung trifft der Regierungspräsident.

§ 7 (Fn 4)
Ausbildungsbehörde

Ausbildungsbehörde ist der Regierungspräsident.

§ 8
Ausbildungsort

(1) Der Schulpraktikant wird in einem ,,Seminar für Schulpraktikanten an Sonderschulen im Bereich

- geistig behinderter Schüler,

- körperlich behinderter Schüler,

- der vorschulischen Erziehung von sehgeschädigten Kindern oder

- der vorschulischen Erziehung von hörgeschädigten Kindern"

sowie in einer Ausbildungsschule ausgebildet.

(2) Die Seminare sind Studienseminaren für das Lehramt für Sonderpädagogik angeschlossen.

§ 9
Dauer des Ausbildungsganges

(1) Der Ausbildungsgang dauert ein Jahr und sechs Monate.

(2) Die Ausbildung kann in besonderen Fällen, vor allem wenn das Ausbildungsziel gefährdet ist, im Einvernehmen mit dem Schulpraktikanten durch die Ausbildungsbehörde bis zu einem halben Jahr verlängert werden.

(3) Auf Antrag können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf die Dauer des Ausbildungsganges angerechnet werden. Das Ausbildungsverhältnis kann um die Hälfte dieser Zeiten, höchstens jedoch um ein Jahr, verkürzt werden. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde.

(4) Für eine ausreichende Zahl von Schulpraktikanten, die die Voraussetzung gemäß Absatz 3 erfüllen, kann der Kultusminister einen generell verkürzten Ausbildungsgang einrichten.

§ 10 (Fn 4)
Gliederung und Gestaltung des Ausbildungsganges

(1) Der Ausbildungsgang gliedert sich in die theoretische und die schulpraktische Ausbildung.

(2) Die theoretische Ausbildung wird in den Seminaren gemäß § 8 Abs. 1, die schulpraktische Ausbildung in den Ausbildungsschulen durchgeführt.

(3) Der Ausbildungsgang wird von dem Leiter des Studienseminars geleitet, dem das Seminar angeschlossen ist (Ausbildungsleiter). Der Ausbildungsleiter regelt die theoretische und - nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 - die schulpraktische Ausbildung. Die Ausbildungsbehörde bestellt einen Fachleiter an einem Studienseminar für das Lehramt für Sonderpädagogik zum Stellvertreter des Ausbildungsleiters; sie kann ihm die Wahrnehmung der Aufgaben des Ausbildungsleiters für bestimmte Bereiche übertragen.

(4) Ausbildungsveranstaltungen des Seminars haben grundsätzlich Vorrang vor denen der Ausbildungsschule.

§ 11 (Fn 4)
Theoretische Ausbildung

(1) In der theoretischen Ausbildung sind Fragen aus folgenden Gebieten zu behandeln:

1. Sonderpädagogik einschließlich Sozialpädagogik,

2. Ausgewählte Kapitel der sonderpädagogischen Psychologie,

3. Medizinische Aspekte,

4. Schul- und Beamtenrecht,

5. für die Bereiche geistig und körperlich behinderter Schüler: Pflegerische Aufgaben.

(2) Ferner sind in der theoretischen Ausbildung Fragen aus folgenden Gebieten zu behandeln:

1. Für die Schulpraktikanten an Sonderschulen im Bereich geistig behinderter Schüler:

1.1 Fachliche und didaktisch-methodische Fragen des Unterrichts und der Erziehung unter besonderer Berücksichtigung der Förderung Schwerstbehinderter und Mehrfachgeschädigter mit dem Schwerpunkt

- Vorstufe und Unterstufe oder

- Mittelstufe und Oberstufe oder

- Oberstufe und Werkstufe,

1.2 Gestaltung des Ganztagsbetriebes.

2. Für die Schulpraktikanten an Sonderschulen im Bereich körperlich behinderter Schüler:

Fachliche und didaktisch-methodische Fragen des Unterrichts und der Erziehung unter besonderer Berücksichtigung der Förderung Schwerstbehinderter und Mehrfachgeschädigter mit dem Schwerpunkt

- in den Eingangsklassen und den Klassen 1 bis 4 oder

- ab Klasse 5.

3. Für die Schulpraktikanten an Sonderschulen im Bereich der vorschulischen Erziehung von sehgeschädigten Kindern:

Fachliche und didaktisch-methodische Fragen der vorschulischen Erziehung und speziellen Förderung sehgeschädigter Kinder.

4. Für die Schulpraktikanten an Sonderschulen im Bereich der vorschulischen Erziehung von hörgeschädigten Kindern:

Fachliche und didaktisch-methodische Fragen der vorschulischen Erziehung und speziellen Förderung hörgeschädigter Kinder.

(3) Die Ausbildungsanforderungen in den einzelnen Gebieten ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 4. (Anlagen 1 bis 4)

(4) Für die Ausbildung in den Teilgebieten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und ggf. Nr. 5 sind im Durchschnitt wöchentlich vier Stunden anzusetzen; für die Ausbildung in den Teilgebieten nach Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 sind im Durchschnitt wöchentlich vier Stunden anzusetzen.

(5) Für die Ausbildung in den Teilgebieten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 sind Gruppen mit etwa 40 Teilnehmern zu bilden; für die Ausbildung in den Teilgebieten nach Absatz 1 Nr. 5 und Absatz 2 sind Gruppen mit durchschnittlich 10 Teilnehmern zu bilden.

(6) Der Ausbildungsleiter und die Fachleiter führen die theoretische Ausbildung durch.

(7) Soweit dem Seminar Fachkräfte für einzelne Lehrveranstaltungen nicht zur Verfügung stehen, können andere Sachkundige zur Mitarbeit herangezogen werden.

§ 12
Schulpraktische Ausbildung

(1) Der Ausbildungsleiter weist den Schulpraktikanten eine Ausbildungsschule zur schulpraktischen Ausbildung zu.

(2) Der Leiter der Ausbildungsschule legt im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter und im Benehmen mit dem zuständigen Fachleiter und den Ausbildungslehrern die schulpraktische Ausbildung fest. Der Schulpraktikant soll im Verlauf des Ausbildungsganges zwei Ausbildungslehrern zugewiesen werden.

(3) Die schulpraktische Ausbildung dient der Einübung in die Aufgaben des Fachlehrers an Sonderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler oder im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- oder hörgeschädigten Kindern. In der Ausbildung des Fachlehrers an Sonderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler sind insbesondere die Aufgaben zu berücksichtigen, die sich bei der Durchführung des Ganztagsschulbetriebs ergeben. Dazu gehören pflegerische Tätigkeit, Durchführung von Freizeitmaßnahmen, Mitarbeit im Unterricht und Unterricht. In der Ausbildung des Fachlehrers an Sonderschulen im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- oder hörgeschädigten Kindern sind insbesondere die Aufgaben zu berücksichtigen, die sich im Sonderschulkindergarten des jeweiligen Bereiches ergeben. Die gesamte schulpraktische Ausbildung soll zwölf Wochenstunden nicht überschreiten.

(4) Der Ausbildungsleiter und der zuständige Fachleiter müssen sich durch Besuche über den Ausbildungsstand des Schulpraktikanten informieren und ihn beraten.

(5) Nach einer Einführungszeit, in der der Schulpraktikant möglichst bei allen Veranstaltungsarten der Ausbildungsschule hospitieren und mit der Arbeit des Sonderschultyps vertraut gemacht werden soll, nimmt er die Tätigkeiten gemäß Absatz 3 unter Anleitung des Ausbildungslehrers auf.

(6) Im Anschluß an die Einführungszeit soll der Schulpraktikant Gelegenheit zu selbständiger Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erhalten. Über den Umfang des selbständigen Unterrichts entscheidet der Ausbildungsleiter im Benehmen mit dem zuständigen Fachleiter, dem Ausbildungslehrer und dem Schulpraktikanten.

(7) Über die Hospitationen und die eigene Arbeit im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung einschließlich der Vorbereitung und Nachbereitung hat der Schulpraktikant Aufzeichnungen zu fertigen, diese auszuwerten und dem jeweiligen Ausbildungslehrer vorzulegen.

(8) Der Schulpraktikant gehört für die Dauer der Tätigkeit an der Ausbildungsschule dem Lehrerkollegium dieser Schule an. Er soll an Sitzungen der Mitwirkungsorgane und an den übrigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 13 (Fn 5)
Beurteilungen

(1) Der Ausbildungslehrer hat den Schulpraktikanten schriftlich zu beurteilen. Die Beurteilung ist dem Ausbildungsleiter über den Leiter der Ausbildungsschule vorzulegen.

(2) Der Ausbildungsleiter und der zuständige Fachleiter haben am Ende der ersten Hälfte des Ausbildungsganges und vor Beendigung des Ausbildungsganges die Leistungen und die Eignung des Schulpraktikanten schriftlich zu beurteilen. Die Beurteilungen sind mit Rangpunkten und einer Note gemäß § 16 zu versehen.

(3) Die Beurteilungen sind in dreifacher Ausfertigung dem Ausbildungsleiter vorzulegen; eine dieser Ausfertigungen ist unverzüglich dem Schulpraktikanten auszuhändigen.

(4) Der Schulpraktikant hat das Recht zur schriftlichen Gegenäußerung, die von ihm innerhalb einer Woche schriftlich dem Beurteilenden und dem Ausbildungsleiter gegenüber geltend zu machen ist.

Abschnitt II
Die Abschlußprüfung

§ 14
Zweck der Prüfung

(1) Die Abschlußprüfung schließt die Ausbildung gemäß Abschnitt I ab.

(2) Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat am Ausbildungsgang erfolgreich teilgenommen hat und sowohl die theoretischen als auch die schulpraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, deren er bedarf, um als Fachlehrer an Sonderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler oder im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- oder hörgeschädigten Kindern ordnungsgemäß tätig zu werden.

§ 15
Einteilung und Zeit der Prüfung

(1) Die Abschlußprüfung ist in drei Abschnitte gegliedert:

1. eine schriftliche Hausarbeit, die als erste Prüfungsleistung zu erbringen ist,

2. eine schulpraktische Prüfung, in der zwei schulpraktische Proben abzulegen sind und

3. eine mündliche Prüfung; sie besteht

a) im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler aus drei Prüfungsteilen,

b) im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- oder hörgeschädigten Kindern aus zwei Prüfungsteilen.

(2) Die Abschlußprüfung findet in der Regel während des Ausbildungsganges statt.

§ 16 (Fn 5)
Noten

Die Leistungen werden mit folgenden Rangpunkten und Noten bewertet:

15-14 Punkte

=

sehr gut

(1)

=

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

13-11 Punkte

=

gut

(2)

=

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

10-8 Punkte

=

befriedigend

(3)

=

eine Leistung, die den Anforderungen im allgemeinen entspricht;

7-5 Punkte

=

ausreichend

(4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

4-2 Punkte

=

mangelhaft

(5)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

1-0 Punkte

=

ungenügend

(6)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Durchschnittspunktzahlen werden ohne Berücksichtigung von Dezimalstellen aus den Rangpunkten errechnet.

§ 17 (Fn 6)
Prüfungskommission

(1) Der Regierungspräsident bildet für die Prüfungen der Teilnehmer eines Ausbildungsganges eine Prüfungskommission und beruft deren Mitglieder.

(2) Als Mitglieder der Prüfungskommission werden berufen: der Ausbildungsleiter, zugleich als Vorsitzender der Prüfungskommission, der Stellvertreter des Ausbildungsleiters, zugleich als Stellvertreter des Vorsitzenden der Prüfungskommission, die an der Ausbildung beteiligten Fachleiter und die Lehrenden gemäß § 11 Abs. 7.

(3) Als Mitglieder der Prüfungskommission können ferner andere Fachleiter, Sonderschullehrer und Fachlehrer an Sonderschulen berufen werden.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt die Themen der schriftlichen Hausarbeit fest, bestimmt die Klassen oder Gruppen sowie die Termine der schulpraktischen Prüfung und die Termine der mündlichen Prüfung und bildet die Prüfungsausschüsse.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet.

§ 18 (Fn 6)
Prüfungsausschuß

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission bildet für jeden Kandidaten einen Ausschuß für die schulpraktische Prüfung und einen Prüfungsausschuß für die mündliche Prüfung. Jeder Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission. Die Prüfungsausschüsse eines Kandidaten können mit denselben Mitgliedern der Prüfungskommission besetzt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz und bestimmt ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses zum Stellvertreter des Vorsitzenden. Er kann ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses zum Vorsitzenden bestimmen.

(2) Der Prüfungsausschuß soll mit Mitgliedern der Prüfungskommission besetzt werden, die den Kandidaten im letzten Ausbildungshalbjahr im Seminar theoretisch ausgebildet haben. Erscheint ein Mitglied des Prüfungsausschusses nicht zur Prüfung, so bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter einen Vertreter, der Mitglied der Prüfungskommission sein muß.

(3) Der Vorsitzende ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung und prüft selbst.

(4) Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein. Der Prüfungsausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Mitglieder der obersten und der oberen Schulaufsichtsbehörde haben das Recht, bei der Prüfung zugegen zu sein.

(6) Der Vorsitzende kann weiteren Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, als Zuhörer an der Prüfung teilzunehmen.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über die Vorgänge bei der Prüfungsberatung Verschwiegenheit zu wahren.

§ 19
Vorlage der Prüfungsunterlagen

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission legt dem Regierungspräsidenten zu Beginn des letzten Halbjahres des Ausbildungsganges folgende Prüfungsunterlagen vor:

1. ein Verzeichnis aller Kandidaten mit folgenden Angaben:

- Name und Vorname,

- Tag und Ort der Geburt,

- Bezeichnung der Ausbildungsschule,

- gewähltes Teilgebiet gemäß § 11 Abs. 2,

2. einen Zeitplan für die Prüfung.

(2) Der Regierungspräsident stellt der Prüfungskommission während der Dauer des Prüfungsverfahrens die Personalakten des Schulpraktikanten zur Verfügung.

§ 20 (Fn 6)
Schriftliche Hausarbeit

(1) In der schriftlichen Hausarbeit soll der Kandidat nachweisen, daß er eine Aufgabe aus seiner Schulpraxis (§ 12 Abs. 3) darstellen und lösen kann.

(2) Der Kandidat kann ein Thema für die Hausarbeit vorschlagen. Das Thema der Hausarbeit stellt der Vorsitzende der Prüfungskommission im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachleiter etwa zu Beginn des letzten Halbjahres des Ausbildungsganges.

(3) Der Kandidat hat die Hausarbeit, die in der Regel den Umfang von dreißig Schreibmaschinenseiten nicht überschreiten soll, bis zum Ablauf von sechs Wochen nach Erhalt des Themas anzufertigen und beim Vorsitzenden der Prüfungskommission abzuliefern. Die Frist wird durch die Abgabe bei einem Postamt gewahrt. Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und für körperbehinderte Kandidaten kann die Frist auf Antrag um bis zu zwei Wochen verlängert werden, soweit dies wegen einer erheblichen Behinderung bei der Anfertigung der Hausarbeit geboten ist. Der Antrag ist bis zum Ende des ersten Halbjahres des Ausbildungsganges zu stellen; der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über diesen Antrag. Die Körperbehinderung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(4) Die in Maschinenschrift mit einer Durchschrift abzuliefernde Hausarbeit muß geheftet sein und ein ausführliches Inhaltsverzeichnis mit Seitenzahlen und eine Zusammenstellung der benutzten Quellen und Hilfsmittel enthalten. Am Schluß der Arbeit muß der Kandidat versichern, daß er die Arbeit selbständig verfaßt, keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt und die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht hat. Das gleiche gilt auch für beigegebene Zeichnungen, Kartenskizzen und Darstellungen.

(5) Über die Hausarbeit erstattet der zuständige Fachleiter oder ein anderes, vom Vorsitzenden der Prüfungskommission beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission innerhalb eines Monats nach dem Tag ihrer Abgabe ein Gutachten, das den Grad selbständiger Leistung, den sachlichen Gehalt, Planung, Aufbau, Gedankenführung und sprachliche Form bewertet und Vorzüge und Mängel deutlich bezeichnet. Das Gutachten ist mit Rangpunkten und mit einer Note gemäß § 16 abzuschließen.

(6) Ein zweites, vom Vorsitzenden der Prüfungskommission beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission wird als Korreferent hinzugezogen, wenn die Hausarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet wird. Der Korreferent zeichnet das Gutachten mit oder fügt eine abweichende Stellungnahme bei. In den Fällen, in denen Gutachter und Korreferenten sich nicht auf eine Leistungsnote einigen können, entscheidet ein drittes, vom Vorsitzenden der Prüfungskommission beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission nach einer Beratung mit Gutachter und Korreferent.

(7) Ist als Ergebnis der Hausarbeit eine nicht ausreichende Leistungsnote festgelegt worden, teilt der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Kandidaten eine zweite Aufgabe gemäß Absatz 1 mit. Wird auch für die zweite Arbeit als Ergebnis die Leistungsnote ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" festgelegt, so ist die Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden.

(8) Der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt die Bewertung (Rangpunkte und Note) der schriftlichen Hausarbeit dem Kandidaten mindestens zwei Wochen vor der schulpraktischen Prüfung mit. Die Frist wird durch die Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.

§ 21 (Fn 6)
Schulpraktische Prüfung

(1) Die schulpraktische Prüfung besteht aus zwei schulpraktischen Proben von je 40 bis 45 Minuten Dauer. Sie ist in der Schule abzulegen, in der der Kandidat schulpraktisch ausgebildet worden ist; die schulpraktischen Proben sind auf Vorschlag des Kandidaten nach Möglichkeit in Klassen oder Gruppen durchzuführen, in denen er tätig gewesen ist.

(2) Der Kandidat schlägt im Einvernehmen mit dem Lehrer, in dessen Klasse oder Gruppe die jeweilige schulpraktische Probe stattfinden soll, dem zuständigen Fachleiter das Thema der schulpraktischen Probe rechtzeitig vor, das im Zusammenhang mit der von dem Kandidaten vorher durchgeführten Tätigkeit stehen soll.

(3) Der Fachleiter entscheidet über den Themenvorschlag; er kann den Kandidaten auffordern, das Thema zu erweitern, zu begrenzen oder abzuändern oder ein anderes Thema vorzuschlagen. Das Thema der schulpraktischen Probe wird dem Kandidaten sieben Werktage vor dem Prüfungstag bekanntgegeben.

(4) Vor Beginn der schulpraktischen Probe übergibt der Kandidat jedem Mitglied des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Plan des vorgesehenen Verlaufs mit den Vorüberlegungen.

(5) Der Lehrer, in dessen Klasse die schulpraktische Probe stattgefunden hat, nimmt zum Leistungsstand und zur Mitarbeit der Klasse oder Gruppe und zu besonderen Umständen Stellung, die den Ablauf der schulpraktischen Probe beeinflußt haben.

(6) Der Kandidat erhält - in der Regel im Anschluß an die schulpraktischen Proben - Gelegenheit, zu deren Planung, Verlauf und Ergebnis Stellung zu nehmen.

(7) Der Prüfungsausschuß bewertet jede schulpraktische Probe unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Kandidaten mit Rangpunkten und einer Note.

(8) Über jede schulpraktische Probe und die Beratungen ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das vom Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen, die Angaben über das Thema, den Prüfungsverlauf und die festgesetzten Rangpunkte und Note enthalten muß.

§ 22 (Fn 7)
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung dauert 60 Minuten.

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Ausbildungsgegenstände gemäß § 11 Abs. 1 und 2; dabei sollen die Prüfer in der Regel von einem größeren Thema oder einer Aufgabe ausgehen und dem Kandidaten Gelegenheit geben, sich zusammenhängend zu äußern.

(3) Im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler sind für die Prüfungsteile

a) mit den Gegenständen Sonderpädagogik einschließlich Sozialpädagogik, Sonderpädagogische Psychologie und Medizinische Aspekte 25 Minuten,

b) mit dem Gegenstand Pflegerische Aufgaben 10 Minuten und

c) mit den Gegenständen Fachliche und didaktisch-methodische Fragen des Unterrichts und der Erziehung sowie Schul- und Beamtenrecht 25 Minuten

vorzusehen.

(4) Im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- oder hörgeschädigten Kindern sind für die Prüfungsteile

a) mit den Gegenständen Sonderpädagogik einschließlich Sozialpädagogik, Sonderpädagogische Psychologie und Medizinische Aspekte 30 Minuten

und

b) mit den Gegenständen Fachliche und didaktisch-methodische Fragen der vorschulischen Erziehung und speziellen Förderung seh- oder hörgeschädigter Kinder sowie Schul- und Beamtenrecht 30 Minuten

vorzusehen.

(5) Der Prüfungsausschuß bewertet die in der mündlichen Prüfung erbrachten Prüfungsleistungen, gesondert für die einzelnen Prüfungsteile, mit Rangpunkten und Noten.

(6) Über die mündliche Prüfung ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das vom Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen, in der die Gegenstände der Prüfung, die Leistungen des Kandidaten und die dafür festgelegten Rangpunkte und Noten zu vermerken sind.

§ 23 (Fn 8)
Festsetzung der Leistungsnoten
in den Prüfungsabschnitten

(1) Der Prüfungsausschuß ermittelt aus den gleich zu gewichtenden Rangpunkten für die schulpraktischen Proben die Rangpunkte und eine Note für die schulpraktische Prüfung.

(2) Der Prüfungsausschuß ermittelt aus den Rangpunkten für die Prüfungsteile der mündlichen Prüfung, die ihrer Dauer entsprechend zu gewichten sind, die Rangpunkte und eine Note für die mündliche Prüfung.

(3) Die gemäß Absatz 1 und Absatz 2 ermittelten Rangpunkte und Noten in den Prüfungsabschnitten sind in den Prüfungsniederschriften zur zweiten schulpraktischen Probe (§ 21 Abs. 8) und zur mündlichen Prüfung (§ 22 Abs. 6) zu vermerken; die Niederschriften sind zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 24 (Fn 8)
Ermittlung des Ergebnisses
der Abschlußprüfung

(1) Der Prüfungsausschuß für die mündliche Prüfung ermittelt aus den Rangpunkten der Endbeurteilungen gemäß § 13 Abs. 2, der Beurteilung der Hausarbeit, der beiden schulpraktischen Proben und der Rangpunkte für die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen das Ergebnis der Abschlußprüfung; dabei werden die Rangpunkte der Hausarbeit und der beiden schulpraktischen Proben dreifach, die Rangpunkte der Endbeurteilungen gemäß § 13 Abs. 2 und die Rangpunkte für die Prüfungsteile der mündlichen Prüfung gemäß § 22 Abs. 3 Buchstabe a und c sowie Abs. 4 Buchstabe a und b zweifach, die Rangpunkte des Prüfungsteils der mündlichen Prüfung gemäß § 22 Abs. 3 Buchstabe b einfach gewichtet. Die Summe der gewichteten Rangpunkte wird im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler durch Achtzehn, im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- oder hörgeschädigten Kindern durch Siebzehn geteilt; Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen. Der Prüfungsausschuß für die mündliche Prüfung stellt die Durchschnittspunktzahl und eine Gesamtnote gemäß § 16 fest.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittspunktzahl (Absatz 1) oder die Rangpunkte in den drei Prüfungsabschnitten jeweils mindestens 5 Punkte betragen.

(3) Über die Beratung des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In die Niederschrift sind die Rangpunkte und Noten der Prüfungsteile, die Rangpunkte und Noten der Prüfungsabschnitte und das Gesamtergebnis der Prüfung einzutragen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.

(4) Das Gesamtergebnis und die Rangpunkte sowie Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen gibt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung dem Kandidaten unverzüglich bekannt.

§ 25
Nichtablieferung der Hausarbeit und Versäumen
von Prüfungsterminen

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn ein Kandidat ohne genügende Entschuldigung

1. die schriftliche Hausarbeit nicht rechtzeitig abliefert,

2. zum Termin für die schulpraktische Prüfung oder für die mündliche Prüfung nicht erscheint.

(2) Wird der Abgabetermin der Hausarbeit mit genügender Entschuldigung um mehr als vierzehn Tage versäumt, so ist sie erneut mit anderer Themenstellung anzufertigen.

(3) Von einem Kandidaten, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(4) Entschuldigungsgründe können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich beim Vorsitzenden der Prüfungskommission geltend gemacht werden.

§ 26
Rücktritt

(1) Tritt ein Kandidat ohne Genehmigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung zurück so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Tritt ein Kandidat mit Genehmigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung zurück, so hat er noch nicht erbrachte und unterbrochene Prüfungsabschnitte mit anderer Themenstellung zu erbringen; die Prüfung wird zu einem vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Zeitpunkt fortgesetzt. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden.

(3) § 25 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 27 (Fn 9)
Ordnungswidriges Verhalten

(1) Kandidaten, die sich eines Täuschungsversuches oder in erheblichem Maße eines anderen ordnungswidrigen Verhaltens schuldig machen, kann während der schulpraktischen Prüfung oder während der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen.

(2) Über die Folgen eines bei einer Prüfungsleistung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuches, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.

(3) Als Folgen für ein ordnungswidriges Verhalten können ausgesprochen werden:

1. Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können mit 0 Rangpunkten bewertet erklärt werden.

2. Dem Kandidaten kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen auferlegt werden.

3. Die Prüfung kann für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen kann der Kandidat von der Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.

(4) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese wegen eines ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Ausstellung des Zeugnisses.

§ 28 (Fn 9)
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie einmal wiederholen, es sei denn, die Prüfung ist durch eine mit weniger als fünf Rangpunkten bewertete schriftliche Hausarbeit endgültig nicht bestanden (§ 20 Abs. 7).

(2) Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nicht zulässig.

(3) Für das Ablegen der Wiederholungsprüfung ist der Ausbildungszeitraum zu verlängern. Über die Dauer der erforderlichen Verlängerung entscheidet der Prüfungsausschuß oder - bei Nichtbestehen der mündlichen Prüfung - die Prüfungskommission. Die Verlängerung soll mindestens drei und höchstens sechs Monate betragen.

(4) Die mindestens mit der Note ,,fünf Rangpunkten" bewertete schriftliche Hausarbeit der nicht bestandenen Prüfung ist auf Antrag anzurechnen.

§ 29
Zeugnis und Bescheinigungen

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Kandidat ein Zeugnis; über das Kolloquium gemäß § 31 und über die nicht bestandene Prüfung erhält er eine Bescheinigung.

(2) Zeugnisse und Bescheinigungen werden jeweils auf den Tag der Ausstellung datiert; sie sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben.

(3) Der Kultusminister legt die Muster für die Zeugnisse und Bescheinigungen durch Verwaltungsverordnung fest.

§ 30
Rechtsstellung nach der Prüfung

Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis des Schulpraktikanten endet mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung.

§ 31
Besondere Bestimmungen

(1) Bewerbern, die die Befähigung als Assistent an Schulen für Geistigbehinderte (Sonderschulen) oder an Schulen für Körperbehinderte (Sonderschulen) erworben haben, werden die sonderpädagogisch-fachliche und die schulpraktische Prüfung als Abschlußprüfung (§ 14) anerkannt, sofern sie in einer mündlichen Prüfung in Form eines Kolloquiums von etwa 30 Minuten Dauer vor einem zu diesem Zweck vom Vorsitzenden der Prüfungskommission gebildeten Prüfungsausschuß nachweisen, daß sie mit den erzieherischen, pflegerischen und unterrichtlichen Aufgaben des Fachlehrers an Sonderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler vertraut sind. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und zwei weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission; er trifft die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung.

(2) Die mündliche Prüfung in Form eines Kolloquiums gemäß Absatz 1 kann nur nach Vorlage eines Nachweises über die Erweiterung der Kenntnisse abgelegt werden.

Abschnitt III

§ 32 (Fn 11)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Fn 10). Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung der Ausbildung und Prüfung für Fachlehrer an Sonderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler vom 2. 5. 1978 (GABl. NW. S. 185) außer Kraft.

(2) Schulpraktikanten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sich bereits in der Ausbildung befinden, beenden ihre Ausbildung nach den bisherigen Bestimmungen.

(3) Das für die Lehrerausbildung zuständige Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung und berichtet spätestens bis zum 31. Dezember 2009 dem Kabinett über das Ergebnis der Überprüfung.

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NW. 1983 S. 410, geändert durch VO v. 11. 7. 1985 (GV. NW. S. 501); Artikel 26 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.

Fn 4

§ 7, § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 6 geändert durch VO v. 11. 7. 1985 (GV. NW. S. 501); in Kraft getreten am 10. August 1985.

Fn 5

§ 13 Abs. 2 und § 16 geändert durch VO v. 11. 7. 1985 (GV. NW. S. 501); in Kraft getreten am 10. August 1985.

Fn 6

§ 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und 4, § 20 Abs. 5, 6 und 8 und § 21 Abs. 7 und 8 geändert durch VO v. 11. 7. 1985 (GV. NW. S. 501); in Kraft getreten am 10. August 1985.

Fn 7

§ 22 Abs. 5 und 6 geändert durch VO v. 11. 7. 1985 (GV. NW. S. 501); in Kraft getreten am 10. August 1985.

Fn 8

§§ 23 und 24 neugefaßt durch VO v. 11. 7. 1985 (GV. NW. S. 501); in Kraft getreten am 10. August 1985.

Fn 9

§ 27 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 und 4 geändert durch VO v. 11. 7. 1985 (GV. NW. S. 501); in Kraft getreten am 10. August 1985.

Fn 10

GV. NW. ausgegeben am 26. Oktober 1983.

Fn 11

§ 32 Überschrift geändert und Abs. 3 angefügt durch Artikel 26 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.