Verordnung
zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung
(EnEV-UVO)

Vom 31. Mai 2002 (Fn 1)

Auf Grund des § 7 Abs. 1, 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBl. I. S. 701), und des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz vom 24. November 1982 (GV. NRW. S. 755) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:

§ 1 (Fn 8)
Zuständigkeiten

(1) Die Überwachung hinsichtlich der in der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, festgesetzten Anforderungen sowie die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen im Einzelfall nach §§ 24 und 25 EnEV und die Zuständigkeit gemäß §§ 12 Absatz 7, 16 Absatz 1, 26a Absatz 2 und 26b Absatz 3 EnEV werden den unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen. Für werkmäßig hergestellte Anlagenteile kann die oberste Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Herstellerin oder des Herstellers oder der Einführerin oder des Einführers Ausnahmen nach § 24 EnEV auch allgemein erteilen. In den Fällen des § 80 BauO NRW wird die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen im Einzelfall nach §§ 24 und 25 EnEV den oberen Bauaufsichtsbehörden übertragen.

(2) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in den Fällen

1. des § 5 dieser Verordnung und

2. des § 27 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 2 EnEV.

(3) Die Bezirksregierung Arnsberg ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in den Fällen des § 27 Absatz 3 Nummer 1 und 3 der Energieeinsparverordnung. Hierbei ist § 26d Absatz 3 Satz 3 der Energieeinsparverordnung zu beachten.

§ 2 (Fn 5)
Nachweispflicht

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat für den Neubau und die Änderung aller in den Geltungsbereich der EnEV fallenden Gebäude eine staatlich anerkannte Sachverständige oder einen staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) zu beauftragen, die oder der die Nachweise des baulichen und energetischen Wärmeschutzes aufstellt oder prüft und bescheinigt, dass die Anforderungen an den Wärmeschutz erfüllt sind, wenn sie oder er nicht beabsichtigt, eine Prüfung dieser Nachweise durch die untere Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. § 67 Absatz 4 und § 68 Absatz 3 BauO NRW gelten entsprechend. Die Nachweise sind:

1. die Einhaltung der Anforderungen nach §§ 3 oder 4 EnEV unter Berücksichtigung des klimabedingten Wärme- und Feuchteschutzes,

2. die Dokumentation der Ergebnisse nach §§ 16 und 17 EnEV in einem Energieausweis nach den in den Anlagen 6, 7 und 8 EnEV aufgeführten Mustern für Wohngebäude und Nichtwohngebäude.

Werden die Nachweise von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt, ist eine Prüfung durch Dritte nicht erforderlich. Werden sie von anderen Personen aufgestellt, sind sie von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen zu prüfen, mit Ausnahme der Fälle gemäß Satz 2. Auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn kann die Prüfung nach Maßgabe des § 68 Abs. 5 BauO NRW von der unteren Bauaufsichtsbehörde erfolgen.

Die in Satz 3 genannten Nachweise sind von der Aufstellerin oder dem Aufsteller zu unterschreiben. Im Falle einer erforderlichen Prüfung ist die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift und Stempel der Prüfinstanz zu bestätigen.

(2) Während der Bauausführung hat sich die oder der nach Absatz 1 Satz 4 und 5 zuständige staatlich anerkannte Sachverständige durch stichprobenhafte Kontrollen davon zu überzeugen, dass die baulichen Anlagen und deren energietechnische Ausrüstungen entsprechend den Nachweisen nach Absatz 1 Satz 3 errichtet werden; sie oder er hat nach Fertigstellung des Bauvorhabens hierüber eine Bescheinigung nach dem als Anlage 1 aufgeführten Muster auszustellen.

(3) Nach Abschluss der Arbeiten der Errichtung, des Ersatzes, der Erweiterung oder der Umrüstung von Anlagen nach Abschnitt 4 EnEV hat das Fachunternehmen eine Unternehmererklärung im Sinne des § 26a Absatz 1 EnEV in der Form des als Anlage 2 zu dieser Verordnung bekannt gemachten Musters abzugeben.

(4) Die Nachweise nach Absatz 1 Satz 3 Nr.1 sind für genehmigungspflichtige Gebäude spätestens bei Baubeginn von der Bauherrin oder dem Bauherrn der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

Die Bescheinigung nach Absatz 2 und die Unternehmererklärung nach Absatz 3 sind für genehmigungspflichtige Vorhaben von der Bauherrin oder dem Bauherrn der unteren Bauaufsichtsbehörde spätestens mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung (§ 82 BauO NRW) vorzulegen.

(5) Bei Gebäuden, deren Errichtung oder Änderung keiner Baugenehmigung unterliegen, sind die Nachweise nach Absatz 1 Satz 3 und die Unternehmererklärung nach Absatz 3 der Bauherrin oder dem Bauherrn zuzuleiten und von ihr oder ihm aufzubewahren. Die Nachweise und Unternehmererklärungen sind der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Bei Maßnahmen nach §§ 8, 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 und nach § 10 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 5 EnEV hat sich die Bauherrin oder der Bauherr von dem ausführenden Fachunternehmen eine Unternehmererklärung im Sinne des § 26a Absatz 1 EnEV in der Form des als Anlage 3 zu dieser Verordnung bekannt gemachten Musters aushändigen zu lassen. Die Unternehmererklärung ist auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

(Fn 6)

§ 3 (Fn 7)
Ausnahmen und Befreiungen

(1) Die Bauaufsichtsbehörden können verlangen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen nach § 24 EnEV durch Gutachten eines Sachverständigen nachweist.

(2) Wenn die Einhaltung der Anforderungen im Verfahren nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV technisch nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand möglich ist, hat sich die Bauherrin oder der Bauherr dies von dem Fachunternehmen schriftlich unter Angabe der Gründe auf der Unternehmererklärung nach § 2 Abs. 6 bestätigen zu lassen.

§ 4 (Fn 7)
Ausnahmen für Gebäude öffentlicher Körperschaften

§ 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 gelten nicht für Gebäude des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände sowie derjenigen Gemeinden, die für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständig sind. Die für die Errichtung dieser Gebäude zuständigen Behörden haben darüber zu wachen, dass die Anforderungen der EnEV erfüllt werden.

§ 5 (Fn 7)
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 2 Abs. 4 die Nachweise, Unternehmererklärungen und Bescheinigungen der unteren Bauaufsichtsbehörden nicht vorlegt,

2. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 und § 2 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit § 26a Absatz 2 Satz 3 EnEV die Nachweise, Unternehmerklärungen und Bescheinigungen auf Verlangen nicht vorlegt.

§ 6 (Fn 4)
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Die Verordnung zur Umsetzung der Wärmeschutzverordnung vom 28. Juli 1996 (GV. NRW. S. 268) und die Überwachungsverordnung zur Heizungsanlagenverordnung vom 15. November 1984 (GV. NRW. 1985 S. 20), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 1995 (GV. NRW. S. 1021), treten mit In-Kraft-Treten der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV-UVO) vom 31. Mai 2002 außer Kraft.

Der Minister
für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NRW. S. 210, ber. S. 367; geändert durch Artikel 101 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO v. 10. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 15), in Kraft getreten am 9. Januar 2008; VO vom 26. November 2009 (GV. NRW. S. 633), in Kraft getreten am 5. Dezember 2009; VO vom 14. November 2012 (GV. NRW. S. 553), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012; Verordnung vom 10. Mai 2016 (GV. NRW. S. 246), in Kraft getreten am 28. Mai 2016.

Fn 2

SGV. NRW. 75

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 27. Juni 2002

Fn 4

§ 7 neu gefasst durch Artikel 101 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch VO v. 10. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 15), in Kraft getreten am 9. Januar 2008; umbenannt in § 6 (neu) sowie geändert durch VO vom 14. November 2012 (GV. NRW. S. 553), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.

Fn 5

§ 2 zuletzt geändert durch VO vom 26. November 2009 (GV. NRW. S. 633), in Kraft getreten am 5. Dezember 2009.

Fn 6

§ 3 neu gefasst durch VO v. 10. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 15), in Kraft getreten am 9. Januar 2008; § 3 (alt) aufgehoben durch VO vom 26. November 2009 (GV. NRW. S. 633), in Kraft getreten am 5. Dezember 2009.

Fn 7

§ 4 (alt) umbenannt in § 3 (neu), § 5 (alt) umbenannt in § 4 (neu) und § 6 (alt) umbenannt in § 5 (neu) sowie jeweils geändert durch VO vom 26. November 2009 (GV. NRW. S. 633), in Kraft getreten am 5. Dezember 2009.

Fn 8

§ 1 Absatz 1 und 2 zuletzt geändert sowie Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 10. Mai 2016 (GV. NRW. S. 246), in Kraft getreten am 28. Mai 2016.