Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW
für das Berufsbild „staatlich anerkannte
Heilpädagogin oder staatlich anerkannter Heilpädagoge (FH)“

Vom 23. Mai 2016 (Fn 1)

 

Auf Grund des § 13 Absatz 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) verordnet das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales:

 

§ 1
Zuständigkeit

(1) Die Zuständigkeit gemäß §§ 9 und 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung für die Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufes „staatlich anerkannte Heilpädagogin oder staatlich anerkannter Heilpädagoge“ nach akademischer Ausbildung sowie für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen für dieses Berufsbild wird auf die Bezirksregierungen übertragen.

 

(2) Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung,

1. in deren Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder

2. bei fehlendem Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, in deren Zuständigkeitsbereich die zukünftige Arbeitsstätte liegt.

 

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2016 in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

 

 

Der Minister

für Arbeit, Integration und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2016 (GV. NRW. S. 247; ber. S. 305).