Verordnung
über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten
im Land Nordrhein-Westfalen
(Laufbahnverordnung - LVO)

Vom 21. Juni 2016 (Fn 1)

 

Auf Grund der §§ 9, 42 Absatz 5 und § 92 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) verordnet die Landesregierung:

 

Inhaltsübersicht

 

Abschnitt 1

 

Unterabschnitt 1

Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Grundsatz

§ 3 Zuständigkeiten für Entscheidungen

§ 4 Laufbahnrechtlicher Befähigungserwerb

§ 5 Probezeit

§ 6 Nachteilsausgleich

§ 7 Beförderung, Erprobungszeit

§ 8 Beurteilung von Landesbeamtinnen und Landesbeamten

§ 9 Nachzeichnung dienstlicher Beurteilungen

§ 10 Dienstzeit

§ 11 Laufbahnwechsel

§ 12 Einstellung früherer Beamtinnen und Beamter und Einstellung von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn

§ 13 Erleichterung für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen

§ 14 Ausnahmen

 

Unterabschnitt 2

Zugang zu den Laufbahnen

§ 15 Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst

§ 16 Laufbahnen besonderer Fachrichtung, Anforderungen und Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit

 

Abschnitt 2

Berufliche Entwicklung

§ 17 Fortbildung und Personalentwicklung

 

Unterabschnitt 1

Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1

§ 18 Beförderungsvoraussetzungen

 

Unterabschnitt 2

Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2

§ 19 Grundsätzliche Regelungen

§ 20 Ausbildungsaufstieg

§ 21 Qualifizierungsaufstieg

§ 22 Aufstieg in bestimmte Aufgabenbereiche

§ 23 Aufstieg durch Bachelor- oder Diplomstudium mit dem Ziel der Spezialisierung

 

Unterabschnitt 3

Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2

§ 24 Allgemeine Beförderungsvoraussetzungen

§ 25 Modulare Qualifizierung

§ 26 Masterstudium

§ 27 Masterstudium mit dem Ziel der Spezialisierung

§ 28 Beförderungsvoraussetzungen in Ämter nach A 15 oder Ämter mit höherem Endgrundgehalt

§ 29 Berufliche Entwicklung in leitenden Funktionen an obersten Landesbehörden

 

Abschnitt 3

Besondere Vorschriften für Lehrerinnen und Lehrer an Schulen

sowie für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und

Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen

 

Unterabschnitt 1

Gemeinsame Vorschriften

§ 30 Allgemeines

§ 31 Befähigung

§ 32 Probezeit

§ 33 Laufbahnwechsel

§ 34 Zugang zu Leitungsämtern und Ämtern mit besonderen Funktionen

§ 35 Befähigung für den Schulaufsichtsdienst und für Ämter mit überwiegend pädagogischen Aufgaben

 

Unterabschnitt 2

Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen

§ 36 Befähigung für Werkstattlehrerinnen und Werkstattlehrer

§ 37 Befähigung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an berufsbildenden Schulen

§ 38 Befähigung für Technische Lehrerinnen und Technische Lehrer

§ 39 Beförderung von Technischen Lehrerinnen oder Technischen Lehrern

§ 40 Befähigung für eine Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung

 

Unterabschnitt 3

Lehrinnen und Lehrer an Förderschulen

§ 41 Befähigung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen

 

Unterabschnitt 4

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte

für besondere Aufgaben an Hochschulen

§ 42 Befähigung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer als Lehrkräfte für besondere Aufgaben

§ 43 Beförderung von Fachlehrerinnen oder Fachlehrern

§ 44 Befähigung für Studienrätinnen und Studienräte

§ 45 Befähigung für Akademische Rätinnen und Akademische Räte als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an einer Hochschule

§ 46 Befähigung für Studienrätinnen und Studienräte im Hochschuldienst

 

Abschnitt 4

Besondere Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände

§ 47 Ausbildung und Prüfung

§ 48 Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leiter von Versorgungs- und Verkehrsbetrieben

§ 49 Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen und Lehrer an Studieninstituten für kommunale Verwaltung

 

Abschnitt 5

Besondere Vorschriften für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter

§ 50 Aufstiegs- und Beförderungsregelungen für Beamtinnen und Beamte der Landtagsverwaltung, des Geschäftsbereichs des Landesrechnungshofs sowie der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

§ 51 Richterinnen und Richter

§ 52 Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Justizministeriums

 

Abschnitt 6

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 53 Vor dem 1. April 2009 außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworbenen Befähigungen

§ 54 Früher erworbene Befähigungen

§ 55 Zuordnung der Laufbahnen besonderer Fachrichtung, besondere Anforderungen an die Ausbildung, Regelungen zur hauptberuflichen Tätigkeit

§ 56 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Abschnitt 1

 

Unterabschnitt 1

Allgemeines

 

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf

1. die Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, die Oberassistentinnen und Oberassistenten, die Oberingenieurinnen und Oberingenieure und die in § 134 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung genannten Beamtinnen und Beamten und

2. die kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Zugangsvoraussetzungen gesetzlich geregelt sind.

 

(3) Für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gelten besondere Rechtsverordnungen.

 

§ 2
Grundsatz

Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind, soweit sie Ernennungen und Aufstieg betreffen, nach Maßgabe des § 9 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung sowie unter Berücksichtigung des § 10 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen. Grundlagen für diese Einschätzung können neben aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergänzend auch Personalgespräche, strukturierte Interviews, Assessment-Center oder andere wissenschaftlich fundierte Auswahlmethoden sein. Ergänzende Auswahlmethoden kommen insbesondere dann in Betracht, wenn gemessen an den künftigen Aufgaben eine abschließende Entscheidung über Eignung, Leistung und Befähigung auf der Grundlage einer dienstlichen Beurteilung nicht möglich ist.

 

§ 3
Zuständigkeiten für Entscheidungen

Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes, bei Beamtinnen und Beamten des Landes in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes, zuständige dienstvorgesetzte Stelle, soweit in den nachfolgenden Vorschriften oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes geregelt ist. Sofern in den nachfolgenden Vorschriften die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, bleibt es für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auch hier bei der Zuständigkeit der dienstvorgesetzten Stelle.

 

§ 4
Laufbahnrechtlicher Befähigungserwerb

(1) Laufbahnbewerberinnen und -bewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn

1. durch Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für eine Laufbahn mit Vorbereitungsdienst gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes,

2. nach den Vorschriften über Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtungen,

3. nach den Vorschriften über den Aufstieg,

4. nach einem Laufbahnwechsel nach § 11,

5. nach § 5 Absatz 8 Satz 5 Halbsatz 2, § 15 Absatz 3 oder

6. nach Maßgabe des § 11 des Landesbeamtengesetzes.

 

(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen die Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben. Diese wird durch den Landespersonalausschuss, für die in § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten durch die Landesregierung festgestellt.

 

§ 5
Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich Laufbahnbewerberinnen und -bewerber nach Erwerb, andere Bewerberinnen und Bewerber nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. In den Fällen, in denen der Befähigungserwerb im Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt, zählt diese Zeit auch zur Probezeit. Die regelmäßige Probezeit beträgt drei Jahre. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Die Beamtin oder der Beamte wird während der Probezeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt, sofern dies dienstlich vertretbar ist. Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit ist eine Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten spätestens nach zwölf Monaten, bei Probezeiten von mehr als zwölf Monaten ist eine weitere Beurteilung zum Ablauf der Probezeit zu erstellen. In der Beurteilung zum Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich in vollem Umfang bewährt hat. Wenn sich die Beamtin oder der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat, ist dies festzustellen.

 

(2) Die Mindestprobezeit in der Laufbahngruppe 1 beträgt sechs Monate, in der Laufbahngruppe 2 ein Jahr.

 

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst und Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der des zu übertragenden Amtes entsprochen hat. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die über die nach § 16 Absatz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes für die Ordnung von Laufbahnen besonderer Fachrichtung nachzuweisenden hinausgehen, dürfen ebenfalls auf die Probezeit angerechnet werden. Satz 1 gilt auch im Fall der Einstellung von Beamtinnen oder Beamten als andere Bewerberinnen oder anderer Bewerber. Die Vorschriften über Mindestprobezeiten bleiben unberührt.

 

(4) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, im Rahmen der Entwicklungshilfe, im Dienst der Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage und der kommunalen Spitzenverbände sowie als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dienst von wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen, an denen die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist, können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens des zu übertragenden Amtes entsprochen hat. Die Vorschriften über Mindestprobezeiten bleiben unberührt.

 

(5) Auf die Probezeit anrechenbare Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten, Dienstzeiten im öffentlichen Dienst und Zeiten beruflicher Tätigkeiten als Lehrerin oder Lehrer an Ersatzschulen oder Auslandsschulen setzen eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraus. War während der anrechenbaren Zeiten nach Satz 1 Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen.

 

(6) Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 gelten Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten nicht als Probezeit. Ist bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde, bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten außerdem mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums, festgestellt worden, dass der Urlaub überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, so kann die Zeit des Urlaubs auf die Probezeit angerechnet werden. Die Vorschriften über Mindestprobezeiten bleiben unberührt.

 

(7) Bei der Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Ist der Beamtin oder dem Beamten während der Probezeit Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt worden, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen. Die Probezeit ist jedoch nur dann entsprechend zu verlängern, wenn die Auswirkung mehr als drei Monate beträgt.

 

(8) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit verlängert werden. Sie darf jedoch fünf Jahre nicht überschreiten. Vor Ablauf der Probezeit ist eine abschließende Beurteilung über die Bewährung oder Nichtbewährung anzufertigen. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen. Sie können mit ihrer Zustimmung in das nächstniedrigere Einstiegsamt oder die Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.

 

§ 6
Nachteilsausgleich

(1) Hat sich die Einstellung wegen der tatsächlichen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kindes verzögert und ist die Bewerbung, die zur Einstellung geführt hat, innerhalb von sechs Monaten, im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin, nach Beendigung der Kinderbetreuung oder nach Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt, so ist zum Ausgleich der Verzögerung eine Beförderung bereits während der Probezeit frühestens nach zwei Jahren sowie vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die wegen Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt waren. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung durch die Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder. Insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden Satz 1 und 2 gelten nicht während eines Vorbereitungsdienstes, wenn dieser im Beamtenverhältnis auf Probe durchgeführt wird.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der tatsächlichen Pflege eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung pflegebedürftigen nahen Angehörigen, dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes nachgewiesen ist.

 

§ 7
Beförderung, Erprobungszeit

(1) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter einer Laufbahn, die im Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung unterschiedlichen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zugeordnet sind. Abweichungen bestimmt

1. bei Beamtinnen und Beamten des Landes die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium und

2. bei Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, bei Lehrerinnen und Lehrern außerdem im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde.

Ob ein Amt der Besoldungsordnung B regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmen die in Satz 3 Halbsatz 2 genannten Behörden.

 

(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig

1. während der Probezeit,

2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit sowie

3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das Amt, aus dem befördert wird, nicht regelmäßig zu durchlaufen ist.

Innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze ist nur eine Beförderung zulässig.

 

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummern 1 und 2 ist eine Beförderung in den Fällen des Nachteilsausgleiches gemäß § 6 zulässig. Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine Beförderung nach Beendigung der Probezeit zulässig, wenn sich die Beamtin oder der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat und dies in einer Beurteilung während der Probezeit nach § 5 Absatz 1 Satz 7 festgestellt wurde.

 

(4) Die Beamtin oder der Beamte darf erst befördert werden, wenn die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit festgestellt wurde. Dies gilt nicht für die Beförderung in Ämter, deren Inhaberinnen oder Inhaber richterliche Unabhängigkeit besitzen, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes sind. Dies gilt auch nicht für Fälle des Aufstiegs oder für Fälle der §§ 18 und 25 bis 27. Die Erprobungszeit dauert in

1. der Laufbahngruppe 1 drei Monate,

2. der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt jeweils sechs Monate und

3. der Laufbahngruppe 2 ab einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 jeweils neun Monate.

Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten, bei Erprobungen in der Laufbahngruppe 1 von mehr als einen Monat, gelten nicht als Erprobungszeit. Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 5 Absatz 7 entsprechend.

Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist die probeweise Übertragung des Dienstpostens rückgängig zu machen.

 

§ 8
Beurteilung von Landesbeamtinnen und Landesbeamten

(1) Die nach § 92 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in regelmäßigen Zeitabständen zu erstellenden Beurteilungen (Regelbeurteilungen) von Landesbeamtinnen und Landesbeamten werden zu festen Stichtagen abgegeben, die von den obersten Dienstbehörden festgelegt werden. Der Zeitabstand beträgt grundsätzlich drei Jahre.

 

(2) Bei Beurteilungen nach Absatz 1 sind Vergleichsgruppen zu bilden. Die Zugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe bestimmt sich in erster Linie nach der Besoldungsgruppe oder nach der Funktionsebene.

 

(3) Der Anteil der Landesbeamtinnen und Landesbeamten einer Vergleichsgruppe soll bei der besten Note 10 Prozent und bei der zweitbesten Note 20 Prozent nicht überschreiten. Ist die Anwendung dieser Richtwerte wegen einer zu geringen Zahl der einer Vergleichsgruppe zuzuordnenden Beamtinnen und Beamten nicht möglich, sind die Beurteilungen in Anlehnung an diese Richtwerte entsprechend zu differenzieren.

 

§ 9
Nachzeichnung dienstlicher Beurteilungen

(1) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist ausgehend von der letzten dienstlichen Beurteilung einer Beamtin oder eines Beamten unter Berücksichtigung des seinerzeit angelegten Maßstabs und der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter diese in den nachfolgenden Fällen fiktiv fortzuschreiben (Nachzeichnung):

1. bei Beurlaubungen zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage,

2. bei Beurlaubungen nach § 34 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit insbesondere bei einer Behörde, öffentlichen Einrichtung oder bei einer europäischen oder internationalen Institution, wenn spätestens zu Beginn des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass diese Tätigkeit öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,

3. bei Elternzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen und

4. bei Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.

 

(2) Bei teilweise freigestellten oder teilweise beurlaubten oder in Elternzeit teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ist die letzte dienstliche Beurteilung gemäß Absatz 1 nur dann fortzuschreiben, wenn die dienstliche Tätigkeit im Durchschnitt des gesamten Beurteilungszeitraumes weniger als 20 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Bei der Fortschreibung ist die tatsächlich geleistete Tätigkeit zu berücksichtigen.

 

(3) Die fiktive Fortschreibung ist in der Regel auf zwei Beurteilungszeiträume nach § 92 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes zu beschränken und erfolgt unter Betrachtung des letzten Beurteilungszeitraumes. Bei der fiktiven Fortschreibung können außerdienstliche Arbeitsleistungen, insbesondere, wenn diese beurteilt wurden, herangezogen werden.

 

(4) Sofern die Übertragung eines höherwertigen Amtes in der nächsthöheren oder innerhalb derselben Laufbahngruppe von einer Erprobung oder Probezeit abhängig ist, soll den beurlaubten oder freigestellten Beamtinnen und Beamten, sofern die erfolgreiche Erprobung oder eine erfolgreiche Probezeit nicht nachgezeichnet werden kann, die Möglichkeit einer Erprobung oder Ableistung der Probezeit eröffnet werden. Auf die Erprobung oder Ableistung der Probezeit kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Anforderungen der in der Beurlaubung oder Freistellung ausgeübten Tätigkeit mit denen des Beförderungsamtes vergleichbar sind und die Zeitdauer der Ausübung mit der Erprobungszeit oder Probezeit übereinstimmt. Der Dienstherr hat in diesem Fall, in der Regel auf der Grundlage eines qualifizierten Zeugnisses, festzustellen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind und die Beamtin oder der Beamte sich auch unter Zugrundelegung der während der Beurlaubung oder Freistellung ausgeübten Tätigkeiten mit Blick auf das zu übertragende Beförderungsamt bewährt hat. Darüber hinaus ist die Prognose hinsichtlich der Eignung der Beamtin oder des Beamten für das Beförderungsamt auf sämtliche Erkenntnisse zu stützen, die auch für dienstliche Beurteilungen verwertet werden, insbesondere sind auch die dienstlichen Anforderungen und Leistungen bis zum Beginn der Beurlaubung oder Freistellung einzubeziehen.

 

§ 10
Dienstzeit

(1) Während der Dienstzeit soll die Beamtin oder der Beamte ergänzend zu ihrer oder seiner durch Vor- und Ausbildung erworbenen Qualifikation zusätzliche für die zu übertragenden Ämter notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten durch praktische Aufgabenwahrnehmung erwerben. Dieser Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten ist Voraussetzung für eine beabsichtigte Beförderung oder einen beabsichtigten Aufstieg.

 

(2) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit in der Laufbahngruppe. Im Falle der beruflichen Entwicklung nach den §§ 25 bis 27 rechnen die Dienstzeiten ab dem Zeitpunkt, in dem die allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen des § 24 Absatz 2 Nummer 2 erfüllt sind, frühestens jedoch mit Verleihung des zweiten Einstiegsamtes in der Laufbahngruppe 2, bei erfolgtem Aufstieg ab der Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahngruppe. In den Fällen des Nachteilsausgleiches rechnen sie ab dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Beförderung.

 

(3) Bei der Berechnung der Dienstzeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im vollen Umfang. Dies gilt auch für Zeiten einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen.

 

(4) Anzurechnen sind Zeiten vor der Einstellung,

1. die in den Fällen des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW geleistet wurden und zu einer Verzögerung bei der Einstellung geführt haben bis zu einem Jahr,

2. in denen eine hauptberufliche Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Schulen, die nach besonderer Rechtsvorschrift öffentliche Schulen sind oder als solche gelten, ausgeübt wurde, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat und die Zeit nicht bereits auf die Probezeit angerechnet worden ist und

3. in denen eine berufliche Tätigkeit als Planstelleninhaberin oder Planstelleninhaber an Ersatzschulen geleistet wurde.

 

(5) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge nach der Einstellung gelten nicht als Dienstzeiten. Von diesem Grundsatz abweichend sind anzurechnen

1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde, bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten außerdem mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums festgestellt worden ist,

2. bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer erteilt wurde,

3. die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen, im Auslandsschuldienst oder im Ersatzschuldienst oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe erteilt wurde und

4. bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren Urlaubszeiten ohne Dienstbezüge infolge der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder mehrerer minderjähriger Kinder oder der Pflege eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes pflegebedürftigen nahen Angehörigen, dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes nachgewiesen ist. Der Ausgleich von Verzögerungen nach den Sätzen 1 und 2 und § 6 Absatz 1 und 2 darf zusammen einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

Zeiten, die bereits zu einer Anrechnung bei der Probezeit geführt haben, bleiben unberücksichtigt.

 

(6) Besondere gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

 

§ 11
Laufbahnwechsel

(1) Ein Laufbahnwechsel in ein statusgleiches Amt einer anderen Laufbahn ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. §§ 26 und 29 des Beamtenstatusgesetzes und § 25 des Landesbeamtengesetzes bleiben unberührt.

 

(2) Besitzt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn nicht, so ist ein Laufbahnwechsel zulässig, wenn die für die Wahrnehmung der Ämter in der Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse

1. durch Unterweisung oder entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen oder

2. in Verbindung mit Maßnahmen nach Nummer 1 oder alleine durch die Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der neuen Laufbahn vergleichbar sind, erworben worden sind und

3. die Beamtin oder der Beamte eine Erprobung erfolgreich absolviert hat. Die Dauer der Erprobung beträgt zehn Monate. Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten gelten nicht als Erprobungszeit. Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 5 Absatz 7 entsprechend. § 10 Absatz 3 findet Anwendung.

Art und Umfang der Maßnahmen nach Nummer 1 und von Tätigkeiten nach Nummer 2 können von der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einzelfall oder allgemein in einer Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes festgelegt werden. Für den Wechsel in eine Laufbahn besonderer Fachrichtung findet § 4 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung.

 

(3) Über den Laufbahnwechsel entscheidet die für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung die oberste Dienstbehörde. Der Laufbahnwechsel nach Absatz 2 ist nicht zulässig, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

 

(4) Für den Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 derselben oder einer anderen Fachrichtung gelten die §§ 19 bis 23, für die berufliche Entwicklunginnerhalb der Laubahngruppen 1 und 2 die §§ 18 und 25 bis 27.

 

§ 12
Einstellung früherer Beamtinnen oder Beamter
und Einstellung von Beamtinnen oder Beamten anderer Dienstherren

(1) Bei der Einstellung früherer Beamtinnen und Beamter und der Einstellung von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn ist diese Verordnung anzuwenden.

 

(2) Von der Ableistung einer Probezeit kann abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte oder die frühere Beamtin oder der frühere Beamte bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen war. Auf die Probezeit kann eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit angerechnet werden. Das gilt auch für die Mindestprobezeit.

 

(3) War bereits ein Beförderungsamt verliehen, so brauchen die darunter liegenden Ämter nicht regelmäßig durchlaufen zu werden. Die im Beförderungsamt verbrachte Zeit darf auf die einjährige Sperrfrist nach § 19 Absatz 2 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes angerechnet werden.

 

§ 13
Erleichterung für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen

(1) Bei der Einstellung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen darf nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.

 

(2) Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren.

 

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen ist die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

 

§ 14
Ausnahmen

(1) Ausnahmen können zugelassen werden von

1. der Probezeit und der Mindestprobezeit nach § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und Absatz 3, sofern dadurch die Probezeit oder Mindestprobezeit nicht auf einen Zeitraum von weniger als drei Monaten verkürzt wird.

2. einer Ernennung zur Begründung eines Beamtenverhältnisses im Eingangsamt der Laufbahn gemäß § 14 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder dem Durchlaufen von Ämtern bei Beförderung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1,

3. der Beförderung während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit oder der letzten Beförderung, der weiteren Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze oder während der Erprobungszeit gemäß § 7 Absatz 2 und 4,

4. Dienstzeiterfordernissen gemäß § 20 Absatz 1, § 21 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 27 Absatz 1, § 28 Absatz 1 und 2, § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1, § 39, § 41, § 48 Absatz 1 und 2, § 49 Absatz 1 und 2, § 51 Absatz 2 und 3, § 52 Absatz 1,

5. dem Durchlaufen der Ämter bei Übernahme in den Schulaufsichtsdienst, soweit eine Dienstzeit gemäß § 10, § 33 Absatz 3 von acht Jahren abgeleistet ist; bei Ämtern an der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule darf an die Stelle der achtjährigen Dienstzeit eine vierjährige Dienstzeit in Ämtern ab dem Einstiegsamt 2 der Laufbahngruppe treten gemäß § 35 Absatz 1 und 2,

6. dem Promotionserfordernis gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 2 und

7. dem Tätigkeitserfordernis nach § 29 Absatz 2 aus dienstlichen Gründen.

 

(2 ) Über Ausnahmen von § 14 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes, § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 4 sowie über Ausnahmen von der Dauer der Probezeit anderer Bewerberinnen und Bewerber entscheidet der Landespersonalausschuss, für die in § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten die Landesregierung. Über Ausnahmen von den übrigen in Absatz 1 genannten Vorschriften entscheiden für die Beamtinnen und Beamten

1. des Landes die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium,

2. der Landschaftsverbände, des Landesverbandes Lippe und des Regionalverbandes Ruhr das für Inneres zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde,

3. der Gemeinden und der sonstigen Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde, in den Fällen des § 28 die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde oder

4. für die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufsichtsbehörde, bei Lehrern im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.

 

Unterabschnitt 2

Zugang zu den Laufbahnen

 

§ 15
Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in Laufbahnen

1. der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, in der Regel sechs Monate und der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, in der Regel zwei Jahre,

2. der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, in der Regel drei Jahre und der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, in der Regel zwei Jahre.

Die Möglichkeit zur Anrechnung förderlicher Zeiten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.

 

(2) In der Laufbahngruppe 2, in der nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 b des Landesbeamtengesetzes im ersten Einstiegsamt der Abschluss eines Studiums an einer Hochschule gefordert wird, soll dieses Studium im Umfang von mindestens 18 Monaten und höchstens 24 Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Der Vorbereitungsdienst soll sich in diesen Fällen auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn beschränken.

 

(3) Beamtinnen und Beamten des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 oder des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2, die die Laufbahnprüfung nicht oder endgültig nicht bestehen, kann der Zugang zu einem niedrigeren Einstiegsamt derselben Fachrichtung zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

 

(4) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung ,,Anwärterin" oder „Anwärter“, in einem Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung „Referendarin" oder „Referendar“ mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit der beteiligten obersten Dienstbehörde andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

 

§ 16
Laufbahnen besonderer Fachrichtung, Anforderungen und Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit

(1) Die Laufbahnen besonderer Fachrichtung der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, ergeben sich aus der Anlage 1.

 

(2) Die Laufbahnen besonderer Fachrichtung der Laufbahngruppe 2 ergeben sich mit Ausnahme der im Abschnitt 3 und in den §§ 48 und 49 genannten Laufbahnen aus der Anlage 2. Die Zuordnung zu den Laufbahnen des technischen Dienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, erfolgt nach dem Schwerpunkt der Ausbildung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium.

 

(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben der angestrebten Laufbahn vermitteln. Die hauptberufliche Tätigkeit muss den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beanspruchen, ist entgeltlich und muss dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entsprechen.

 

(4) Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt, soweit in der Anlage 3 gemäß § 55 und im Abschnitt 3 und in den §§ 48 und 49 nichts anderes bestimmt ist, in Laufbahnen

1. der Laufbahngruppe 1 zwei Jahre.

2. der Laufbahngruppe 2 zwei Jahre und sechs Monate.

 

(5) In der Anlage gemäß § 55 können für bestimmte Ämter innerhalb der Laufbahnen besondere Anforderungen an die technische oder sonstige Fachbildung gestellt werden, die über die allgemeinen Anforderungen an die Vorbildung gemäß § 8 des Landesbeamtengesetzes hinausgehen. Die Möglichkeit, im Rahmen von Stellenausschreibungen konkrete Anforderungsprofile zu erstellen, die zusätzlich zu erfüllen sind, bleibt unberührt.

 

(6) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung gemäß § 7 des Landesbeamtengesetzes an, die den Erwerb der Befähigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 vorschreibt, ist die Einstellung solcher Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr zulässig, die ihre Befähigung nach den Vorschriften über Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtungen erworben haben. Die Rechtsverordnung kann für eine Übergangszeit von bis zu sechs Monaten hiervon abweichen.

 

Abschnitt 2

Berufliche Entwicklung

 

§ 17
Fortbildung und Personalentwicklung

(1) Die dienstliche Fortbildung ist zu fördern. Fortbildungsmaßnahmen können insbesondere

1. die Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für den übertragenen Dienstposten und für gleich bewertete Dienstposten,

2. bei Änderung der Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung eine Angleichung an die neuen Anforderungen,

3. den Erwerb ergänzender Qualifikationen

a) für höher bewertete Dienstposten und

b) die Wahrnehmung von Führungsaufgaben

zum Ziel haben. Alle Maßnahmen sollen sich auf die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen insbesondere der Genderkompetenz und der interkulturellen Kompetenz erstrecken.

 

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sind nach den Erfordernissen der Personalplanung, insbesondere der Frauenförderung und des Personaleinsatzes, vorzusehen. Den Belangen schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen ist besonders Rechnung zu tragen.

 

(3) Die Vorgesetzten sollen die dienstliche Fortbildung der Beamtinnen und Beamten unterstützen und deren Entwicklung in der Aufgabenwahrnehmung fördern. Dabei ist neben dem persönlichen Qualifikationsprofil auch den Anforderungen an eine chancengleiche berufliche Entwicklung von Beamtinnen und Beamten Rechnung zu tragen.

 

(4) Personalentwicklungskonzepte bilden eine wesentliche Grundlage für eine Personalentwicklung. Bei der Erstellung ist den Zielen der Frauenförderung, wie sie insbesondere in den Gleichstellungsplänen festgelegt sind, Rechnung zu tragen. Personalentwicklung zielt als systematischer Prozess darauf ab, die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie das Leistungs- und Lernpotential der Beamtinnen und Beamten in Einklang zu bringen mit den Anforderungen und Bedarfen der Verwaltung. Vorgesetzte fördern die Beamtinnen und Beamten beim Erwerb, der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung ihrer dienstlichen Handlungsfähigkeit im Hinblick auf die Anforderungen der Verwaltung.

 

(5) Bei der Gestaltung der dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen und in den Personalentwicklungskonzepten ist die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen. Nach längerer Abwesenheit soll die Wiederaufnahme und Wahrnehmung der Dienstgeschäfte durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen unterstützt werden.

 

(6) In den Personalentwicklungskonzepten ist den Grundsätzen der interkulturellen Öffnung der Verwaltung Rechnung zu tragen.

 

Unterabschnitt 1

Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1

 

§ 18
Beförderungsvoraussetzungen

(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes derselben Fachrichtung oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 innehat darf Beamtinnen und Beamten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des ersten Einstiegsamtes, auch ohne dass die darunter liegenden Ämter zu durchlaufen sind, verliehen werden, wenn sie

1. nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen,

2. in einem Auswahlverfahren zu einer Qualifizierung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes zugelassen worden sind und

3. diese Qualifizierung erfolgreich abgeleistet haben.

 

(2) Der Zeitraum der Qualifizierung beträgt mindestens ein Jahr. Nach erfolgreicher Qualifizierung ist eine Prüfung abzulegen, die der Laufbahnprüfung zu entsprechen hat.

 

(3) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes derselben Fachrichtung oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 innehat, darf Beamtinnen und Beamten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des ersten Einstiegsamtes, die nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen, auch ohne dass die darunter liegenden Ämter zu durchlaufen sind, abweichend von den Absätzen 1 und 2 verliehen werden, wenn sie

1. in einem Auswahlverfahren zu einer Qualifizierung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes zugelassen worden sind und

2. die Qualifizierung erfolgreich abgeleistet und nach Teilnahme an einem Lehrgang die Prüfung bestanden haben. Sofern Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes nicht erlassen worden sind sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung entscheidet die oberste Dienstbehörde über die Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfung.

 

(4) Der Zeitraum der Qualifizierung nach Absatz 3 Nummer 2 beträgt mindestens fünf Monate. Sie umfasst eine exemplarische praktische Einweisung in Aufgaben des angestrebten Amtes und einen mindestens einen Monat dauernden Lehrgang. Beamtinnen und Beamte, deren Leistungen während der Qualifizierung mindestens mit einer ausreichenden Note beurteilt werden, nehmen an einem mindestens zwei Monate dauernden Lehrgang mit abschließender Prüfung teil.

 

(5) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erlässt die Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass statt der Qualifizierung und Teilnahme an einem Lehrgang nach den Absätzen 1 bis 4 auch andere Formen einer prüfungsgebundenen Qualifizierung als gleichwertig anerkannt werden können. Sofern Regelungen nach Satz 2 nicht getroffen wurden sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung kann eine im Umfang und von den Prüfungsanforderungen vergleichbare Qualifizierung durchgeführt werden.

 

(6) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie von den Möglichkeiten der Absätze 1 oder 3 Gebrauch macht und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der Aufgaben des neuen Amtes verbunden ist.

 

Unterabschnitt 2

Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2

 

§ 19
Grundsätzliche Regelungen

(1) Der Aufstieg in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist innerhalb derselben Fachrichtung auch ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen nach § 6 des Landesbeamtengesetzes möglich, wenn die Beamtinnen und Beamten nach Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen und die Voraussetzungen der §§ 20 bis 22 erfüllen.

 

(2) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für Laufbahnen eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere fachgesetzliche Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben oder ihrer Eigenart nach zwingend erforderlich ist.

 

§ 20
Ausbildungsaufstieg

(1) Der Aufstieg setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte

1. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 aus der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes innehat,

2. sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt hat und

3. in einem Auswahlverfahren zu der Aufstiegsqualifizierung zugelassen worden ist und

4. die für den Zugang zu der Laufbahn erforderlichen Bildungsvoraussetzungen nach § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes erworben hat.

Die Dienstzeit nach Absatz 1 Nummer 2 kann jeweils um ein Jahr gekürzt werden wenn die Beamtin oder der Beamte

1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder

2. die Prüfung für die bisherige berufliche Verwendung mindestens ,,gut“ bestanden hat.

§ 19 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.

 

(2) Die Dauer des Ausbildungsaufstiegs beträgt

1. für Bereiche des nichttechnischen Dienstes drei Jahre,

2. für Bereiche des technischen Dienstes

a) ein Jahr, falls die Beamtin oder der Beamte ein erforderliches Abschlusszeugnis gemäß § 15 Absatz 2 besitzt oder

b) mindestens zwei Jahre in allen übrigen Fällen.

 

(3) Der Ausbildungsaufstieg umfasst für Bereiche

1. des nichttechnischen Dienstes fachpraktische Studienzeiten sowie fachwissenschaftliche Studienzeiten an Fachhochschulen im Sinne des § 1 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303) in der jeweils geltenden Fassung,

2. des technischen Dienstes unter der Voraussetzung des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a eine fachpraktische Ergänzung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen oder

3. des technischen Dienstes in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b einen durch Rechtsverordnung gemäß § 7 des Landesbeamtengesetzes zu bestimmenden Ausbildungsgang.

 

(4) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erlässt die Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass statt der Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang auch andere Formen einer prüfungsgebundenen Qualifizierung als gleichwertig anerkannt werden können. Sofern Regelungen nach Satz 2 nicht getroffen wurden sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung kann eine im Umfang und von den Prüfungsanforderungen vergleichbare Qualifizierung durchgeführt werden.

 

(5) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines Ausbildungsaufstiegs anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der zu übertragenden Aufgaben verbunden ist.

 

§ 21
Qualifizierungsaufstieg

(1) Abweichend von § 20 dürfen Beamtinnen und Beamte innerhalb ihrer Fachrichtung aufsteigen, wenn

1. ihnen seit mindestens zwei Jahren mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 verliehen ist, oder ihnen ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 verliehen ist und sie seit mindestens zwei Jahren die Aufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 wahrnehmen,

2. sie in einem Auswahlverfahren zu der Aufstiegsqualifizierung zugelassen worden sind und

3. sie nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 7 des Landesbeamtengesetzes diese Qualifizierung erfolgreich abgeleistet und nach Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang die Aufstiegsprüfung bestanden haben.

Sofern Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes nicht erlassen worden sind sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung entscheidet die oberste Dienstbehörde über die Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die Aufstiegsprüfung.

 

(2) Der Zeitraum einer Qualifizierung nach Absatz 1 beträgt mindestens zehn Monate. Er umfasst eine exemplarische praktische Einweisung in Aufgaben der angestrebten Laufbahngruppe und einen mindestens drei Monate dauernden Lehrgang. Beamtinnen und Beamte, deren Leistungen während dieser Qualifizierung mindestens mit einer ausreichenden Note beurteilt werden, nehmen an einem mindestens drei Monate dauernden Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung teil.

 

(3) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erlässt die Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass statt der Qualifizierung und Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang auch andere Formen einer prüfungsgebundenen Qualifizierung als gleichwertig anerkannt werden können. Sofern Regelungen nach Satz 2 nicht getroffen wurden sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung kann eine im Umfang und von den Prüfungsanforderungen vergleichbare Qualifizierung durchgeführt werden.

 

(4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines qualifizierungsgebundenen Aufstiegs anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der zu übertragenden Aufgaben verbunden ist.

 

§ 22
Aufstieg in bestimmte Aufgabenbereiche

(1) Beamtinnen und Beamte können eine auf einen bestimmten Aufgabenbereich beschränkte Laufbahnbefähigung für dieselbe Fachrichtung der Laufbahngruppe 2 erwerben, wenn

1. sie sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 bewährt haben,

2. sie eine über die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 hinausgehende Qualifikation nachweisen mussten, die für die Amtsausübung erforderlich ist und

3. wenn die zuständige oberste Dienstbehörde ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz der Beamtin oder des Beamten in dem Aufgabenbereich festgestellt hat.

 

(2) Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 übertragen werden.

 

(3) Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung, welche nachträglich die Voraussetzungen nach §§ 20 und 21 erfüllen, kann auch ein über A 11 hinausgehendes Amt verliehen werden.

 

§ 23
Aufstieg durch Bachelor- oder Diplomstudium mit dem Ziel der Spezialisierung

(1) Abweichend von §§ 20 und 21 ist nach Bewährung in einer Dienstzeit gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 2 ein Aufstieg durch Laufbahnwechsel in eine Laufbahn besonderer Fachrichtung zulässig, sofern

1. die Beamtin oder der Beamte nach ihrer oder seiner Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt,

2. hierfür ein besonderes dienstliches Interesse von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle festgestellt wird,

3. die Beamtin oder der Beamte in einem Auswahlverfahren zu diesem Laufbahnwechsel zugelassen worden ist,

4. ein Diplom einer Fachhochschule oder der in einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule oder Berufsakademie erworbene Bachelorgrad vorliegt,

5. die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 3 die nach § 16 zum Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche hauptberufliche Tätigkeit in den Aufgabenbereichen der neuen Laufbahn absolviert hat und

6. die Beamtin oder der Beamte nach Erlangung der Befähigung für die Laufbahn besonderer Fachrichtung eine Erprobung erfolgreich absolviert hat. Die Dauer der Erprobung beträgt zehn Monate.

 

(2) Die Beamtin oder der Beamte absolviert die hauptberufliche Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 5 und die Erprobungszeit nach Absatz 1 Nummer 6 in der bisherigen Laufbahngruppe.

 

(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines qualifizierungsgebundenen Aufstiegs nach Absatz 1 anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 verbunden ist.

 

(4) § 25 Absatz 5 findet Anwendung.

 

Unterabschnitt 3

Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2

 

§ 24
Allgemeine Beförderungsvoraussetzungen

(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes darf Beamtinnen oder Beamten erst nach einer Dienstzeit von acht Jahren oder drei Jahre nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 verliehen werden.

 

(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 darf einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach ihrer oder seiner Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in Betracht kommt, nur verliehen werden, wenn sie oder er

1. im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt wurde oder

2. die Voraussetzungen für eine berufliche Entwicklung nach §§ 25 bis 27 erfüllt oder

3. sich im Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe befindet und eine Befähigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 besitzt.

Haben Beamtinnen oder Beamte die laufbahnrechtliche Befähigung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes nach aufgehobenen Bestimmungen erworben, so gelten die Voraussetzungen nach Nummer 2 als erfüllt.

 

§ 25
Modulare Qualifizierung

(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat, darf einer Beamtin oder einem Beamten verliehen werden, wenn sie oder er

1. nach ihrer oder seiner Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt,

2. seit mindestens zwei Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt innehat,

3. in einem Auswahlverfahren zu einer modularen Qualifizierung zugelassen worden ist,

4. diese Qualifizierung erfolgreich absolviert hat und

5. sich anschließend in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt hat. Zeiten der Bewährung in den neuen Aufgabenbereichen, die nach Zulassung, aber vor Abschluss der modularen Qualifizierung abgeleistet wurden, können auf die Erprobungszeit angerechnet werden. § 24 Absatz 1 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten gelten nicht als Erprobungszeit. Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 5 Absatz 7 entsprechend.

 

(2) Die Qualifizierung muss geeignet sein, in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes zu befähigen. Für Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst kann die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die Feststellung des Erfolgs regeln. Diese soll Regelungen für Ausnahmen von der Teilnahme an einzelnen Modulen enthalten, sofern an gleichwertigen Fortbildungen bereits vor der Zulassung zur modularen Qualifizierung teilgenommen wurde oder der Inhalt der dort vermittelten Module bereits im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit erlernt wurde.

 

(3) Sofern Regelungen nach § 7 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes nicht erlassen worden sind, sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung, entscheidet die oberste Dienstbehörde über die Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die Feststellung des Erfolgs sowie über Ausnahmen von der Teilnahme an einzelnen Modulen. Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung sollen sich innerhalb der Landesverwaltung die obersten Dienstbehörden hierfür auf gemeinsame Rahmenbedingungen für die modulare Qualifizierung und deren Erfolgsfeststellung verständigen.

 

(4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit einer modularen Qualifizierung anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die Beamtinnen und Beamten für den Erwerb der Beförderungsvoraussetzungen auf Grundlage einer modularen Qualifizierung geeignet sind. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung eines Amtes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, verbunden ist, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft.

 

§ 26
Masterstudium

(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat, darf einer Beamtin oder einem Beamten nach einer mindestens dreijährigen Dienstzeit auch ohne dass die darunter liegenden Ämter zu durchlaufen sind, verliehen werden, wenn sie oder er

1. nach ihrer oder seiner Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen,

2. in einem Auswahlverfahren zu einem Masterstudium zugelassen worden ist,

3. dieses Masterstudium anschließend erfolgreich absolviert hat und

4. sich anschließend in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt hat. § 24 Absatz 1 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten gelten nicht als Erprobungszeit. Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 5 Absatz 7 entsprechend.

 

(2) Das Masterstudium muss geeignet sein, in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes zu befähigen. Es kann berufsbegleitend ausgestaltet sein. Für Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst kann die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes Anforderungen an die Studieninhalte stellen. Sofern Regelungen nach § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes nicht erlassen worden sind, sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung, entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle über die Anforderungen an die Studieninhalte.

 

(3) Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von der zeitlichen Abfolge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 zulassen.

 

(4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit einer Qualifizierung durch ein Masterstudium anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die Beamtinnen und Beamten für den Erwerb der Beförderungsvoraussetzungen auf Grundlage einer Qualifizierung durch ein Masterstudium geeignet sind. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung eines Amtes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, verbunden ist, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft.

 

(5) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann die zugelassenen Beamtinnen und Beamten für die erforderlichen Präsenzzeiten während des Studiums von den dienstlichen Aufgaben freistellen. Eine Entscheidung über eine mögliche Übernahme von Studiengebühren trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Aufnahme des Studiums im Einzelfall. Sie hat eine Entscheidung für die Übernahme der Studiengebühren mit der Auflage zu verbinden, dass diese von der Beamtin oder dem Beamten zu erstatten sind,

1. wenn sie oder er das Studium aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund vorzeitig abbricht oder

2. wenn sie oder er nach Beendigung des Studiums vor Ablauf einer Dienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet.

Der zu erstattende Betrag ermäßigt sich pro Jahr geleisteter Dienstzeit um ein Fünftel. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.

 

§ 27
Masterstudium mit dem Ziel der Spezialisierung

(1) Abweichend von den §§ 25 und 26 darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat, einer Beamtin oder einem Beamten in einer Laufbahn besonderer Fachrichtung, auch ohne dass die darunter liegenden Ämter zu durchlaufen sind, verliehen werden, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte nach ihrer oder seiner Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt,

2. die Beamtin oder der Beamte sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt hat,

3. hierfür ein besonderes dienstliches Interesse von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle festgestellt wird,

4. die Beamtin oder der Beamte in einem Auswahlverfahren zu diesem Laufbahnwechsel zugelassen worden ist,

5. die Beamtin oder der Beamte

a) ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium absolviert oder

b) einen gleichwertigen Abschluss an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule erworben hat,

6. die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 5 die nach § 16 zum Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche hauptberufliche Tätigkeit in den Aufgabenbereichen der neuen Laufbahn absolviert hat und

7. die Beamtin oder der Beamte nach Erlangung der Befähigung für die Laufbahn besonderer Fachrichtung eine Erprobung erfolgreich absolviert hat. Die Dauer der Erprobung beträgt zehn Monate. § 24 Absatz 1 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten gelten nicht als Erprobungszeitzeit. Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 5 Absatz 7 entsprechend.

 

(2) Während der nach Absatz 1 Nummer 6 zu absolvierenden hauptberuflichen Tätigkeit und der Erprobungszeit nach Absatz 1 Nummer 7 ist eine Beförderung in die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes nicht zulässig.

 

(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines Masterstudiums nach Absatz 1 anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der zukünftigen Aufgaben verbunden ist.

 

(4) § 26 Absatz 5 gilt entsprechend.

 

§ 28
Beförderungsvoraussetzungen in Ämter nach A 15 oder Ämter mit höherem Endgrundgehalt

(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 darf Beamtinnen oder Beamten erst nach einer Dienstzeit von vier Jahren oder drei Jahre nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 verliehen werden.

 

(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Beamtinnen oder Beamten erst nach einer Dienstzeit von sechs Jahren oder drei Jahre nach Verleihung eines Amtes der darunterliegenden Besoldungsgruppe verliehen werden.

 

(3) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen des § 35. Absatz 2 gilt nur, soweit ein Amt oberhalb der Besoldungsgruppe A 16 verliehen wird.

 

§ 29
Berufliche Entwicklung in leitenden Funktionen an obersten Landesbehörden

(1) Leitende Funktionen an obersten Landesbehörden sollen auf Dauer nur an Beamtinnen und Beamte übertragen werden, die sich in verschiedenen Verwendungen bewährt haben.

 

(2) Bei einer obersten Landesbehörde darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 mit Leitungsfunktion oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als A 16 an Beamtinnen und Beamte nur übertragen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte nach der Ernennung auf Probe

1. mindestens zwei Jahre bei einer anderen Behörde oder bei einem Gericht eines Landes und

2. als Referentin, Referent oder in einer gleichwertigen Funktion in mindestens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt war.

Die Verwendung nach Nummer 2 sollte in der Regel zwei Jahre bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde betragen. Davon kann abgesehen werden, sofern die Tätigkeit in einer gleichwertigen Funktion dem Erfordernis der Verwendungsbreite entspricht.

 

(3) Als Verwendungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 können auch berücksichtigt werden

1. hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die vor Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe, aber nach Bestehen der Laufbahnprüfung oder dem sonstigen Erwerb der Befähigung bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde abgeleistet wurden, wenn sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen,

2. vergleichbare hauptberufliche Tätigkeiten insbesondere bei Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, Fraktionen der Volksvertretungen, zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen, in der Privatwirtschaft und in Verbänden sowie Zeiten einer anwaltlichen Tätigkeit.

 

(4) Eine hauptberufliche Tätigkeit in Ämtern der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt nach Erwerb der Laufbahnbefähigung kann als Verwendung nach Absatz 2 Nummer 1 berücksichtigt werden. Ist diese mit einer Tätigkeit nach Absatz 3 Nummer 2 vergleichbar, kann sie auch als Verwendung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt werden.

 

(5) Ausgenommen vom Absatz 1 und 2 sind der Landtag und der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs, die eigene Grundsätze für die Übertragung von Leitungsfunktionen anwenden.

 

Abschnitt 3

Besondere Vorschriften für Lehrerinnen und Lehrer an Schulen sowie

für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und

Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen

 

Unterabschnitt 1

Gemeinsame Vorschriften

 

§ 30
Allgemeines

(1) Auf Leiterinnen und Leiter und Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen und an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, an Universitäten, technischen Hochschulen, anderen gleichstehenden Hochschulen und an Fachhochschulen sowie auf Beamtinnen und Beamte im Schulaufsichtsdienst finden die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 mit Ausnahme des § 24 Absatz 2 und der §§ 25 bis 27 Anwendung, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Die Regelungen zu anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern des § 12 des Landesbeamtengesetzes finden Anwendung auf die

1. Tätigkeit als Akademische Rätin oder Akademischen Rat an Universitäten, technischen Hochschulen oder anderen gleichstehenden Hochschulen, als Studienrätin oder Studienrat im Hochschuldienst und als Studienrätin oder Studienrat an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten, soweit für einzelne Lehrbereiche ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium oder einer anderen gleichstehenden Hochschule oder ein mit einem Magister-/Mastergrad abzuschließendes, für die Laufbahngruppe2, zweites Einstiegsamt, geeignetes Studium an einer Fachhochschule nicht möglich oder nicht üblich ist,

2. Tätigkeit als Technische Lehrerin oder Technischer Lehrer an berufsbildenden Schulen und als Fachlehrerin oder Fachlehrer als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten, soweit für einzelne Lehrbereiche ein mit einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führendes Studium an einer Fachhochschule einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule nicht möglich oder nicht üblich ist,

3. Tätigkeit als Werkstattlehrerin oder Werkstattlehrer an berufsbildenden Schulen, soweit für einzelne Lehrbereiche eine Berufsausbildung und Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeisterin oder -meister oder ein mit einer Prüfung abzuschließender Besuch einer Fachschule nicht möglich oder nicht üblich ist.

 

(3) §§ 8 und 9 finden keine Anwendung auf die in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten.

 

§ 31
Befähigung

Die Befähigung für die Lehrerinnen- oder Lehrerlaufbahn des Lehramtes

1. für die Primarstufe,

2. an Grundschulen,

3. an Grund- und Hauptschulen,

4. an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen,

5. an Realschulen,

6. an Haupt-, Real- und Gesamtschulen,

7. für die Sekundarstufe I,

8. an Gymnasien,

9. an Gymnasien und Gesamtschulen,

10. für die Sekundarstufe II,

11. an berufsbildenden Schulen,

12. an Berufskollegs,

13. an Sonderschulen,

14. für Sonderpädagogik und

15. für sonderpädagogische Förderung

wird oder wurde nach den Bestimmungen des Lehrerausbildungsgesetzes erworben.

 

§ 32
Probezeit

(1) Bei der Festlegung der Probezeit für Lehrerinnen und Lehrer, die die Befähigung durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben haben sowie auf Lehrerinnen und Lehrer, die die Befähigung auf Grund eines anderen Befähigungsnachweises erworben haben, findet § 5 mit Ausnahme des Absatzes 8 Satz 5 Anwendung.

 

(2) Auf die Probezeit können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Ersatzschulen oder Auslandsschulen, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst oder die für den Erwerb der Befähigung vorgeschriebene Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit angerechnet worden sind, über die in Absatz 1 bestimmten Zeiten hinaus angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat. Es sind jedoch mindestens drei Monate Probezeit zu leisten.

 

§ 33
Laufbahnwechsel

(1) Lehrerinnen und Lehrer, die neben ihrer bisherigen Befähigung für ein Lehramt die Befähigung für ein weiteres Lehramt erworben haben, können in die neue Laufbahn übernommen werden.

 

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Lehrerinnen und Lehrer, die durch Bestehen einer Zweiten Staatsprüfung die Befähigung zu mehreren Lehrämtern erworben haben.

 

(3) Besitzt oder erwirbt die Lehrerin oder der Lehrer eine zusätzliche Befähigung für ein weiteres Lehramt (§ 31 Absatz 1), gelten beim Wechsel der Laufbahn die Zeiten in der bisherigen Laufbahn als Dienstzeiten. Beim Wechsel in eine einem anderen Einstiegsamt zugehörige Ämtergruppe ist vor einer Beförderung eine Dienstzeit von mindestens einem Jahr in der neuen Laufbahn abzuleisten.

 

(4) Erwirbt eine Beamtin oder ein Beamter zusätzlich zur vorhandenen Laufbahnbefähigung die Befähigung für eine Lehrerlaufbahn eines Lehramtes gemäß § 31 Absatz 1 oder für eine sonstige Lehrerlaufbahn (§ 31 Absatz 2), so ist der Laufbahnwechsel nach erfolgreich absolvierter Erprobungszeit zulässig. Die Dauer der Erprobung beträgt zwölf Monate. Kann die Bewährung für die neue Laufbahn bis zum Ablauf der Erprobungszeit nicht festgestellt werden, so kann sie um bis zu zwölf Monate verlängert werden. § 5 Absatz 6 und 7 findet entsprechend Anwendung. Die Erprobungszeit ist unter Belassung der bisherigen Rechtsstellung sowie der bisherigen Dienst- oder Amtsbezeichnung abzuleisten. Bei Nichtbewährung tritt die Beamtin oder der Beamte in ihre oder seine bisherige Laufbahn zurück.

 

(5) Lehrerinnen und Lehrer, die neben ihrer bisherigen Befähigung für ein Lehramt erziehungswissenschaftliche Tätigkeiten bei einer Behörde oder Einrichtung oder Tätigkeiten bei der für Schule zuständigen obersten Landesbehörde mit einer Zeitdauer gemäß § 16 Absatz 4 ausgeübt haben, erwerben die Laufbahnbefähigung der besonderen Fachrichtung Bildung und Wissenschaft in der jeweiligen Laufbahngruppe.

 

(6) Bei Übernahme in die Laufbahn darf unmittelbar ein Amt der Besoldungsgruppe verliehen werden, die in der bisherigen Laufbahn erreicht wurde.

 

§ 34
Zugang zu Leitungsämtern und Ämtern mit besonderen Funktionen

(1) Innerhalb ihrer Laufbahn (§ 31) darf Lehrerinnen und Lehrern

1. ein Amt der stellvertretenden Leitung einer Schule oder Seminarleitung an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung erst nach einer hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren, im Falle einer stellvertretenden Leitung einer Grund- oder Hauptschule von drei Jahren oder

2. ein Amt der Leitung einer Schule oder eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung erst nach einer hauptberuflichen Tätigkeit von sechs Jahren, im Falle einer Leitung einer Grund- oder Hauptschule von vier Jahren

übertragen werden.

Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die Übertragung eines Amtes der didaktischen Leitung, der Abteilungsleitung oder der Koordinatorin oder des Koordinators an einer Gesamtschule, Gemeinschaftsschule oder Sekundarschule.

 

(2) Die in Absatz 1 genannten Zeiten sind nicht erforderlich, wenn sich die dort genannten Ämter lediglich durch die Gewährung einer Amtszulage vom Eingangsamt abheben.

 

(3) Für die Berechnung der geforderten Tätigkeitsdauer gelten §§ 10 und 33 Absatz 3 entsprechend.

 

(4) Die in Absatz 1 genannten Zeiten verringern sich in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, nach der Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381) geändert worden ist, jeweils um sechs Monate, sofern nach dem 18. Juli 2009 eine Probezeit gemäß § 9 Absatz 1 mit einer regelmäßigen Dauer von drei Jahren abgeleistet wurde.

 

§ 35
Befähigung für den Schulaufsichtsdienst und für Ämter mit überwiegend pädagogischen Aufgaben

(1) Beamtinnen und Beamte im Schulaufsichtsdienst gehören der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, an. Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit im Schulaufsichtsdienst besitzt, wer als Leiterin oder Leiter einer Schule oder eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung oder wer mindestens sechs Jahre als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Schule oder als Seminarleiterin oder Seminarleiter an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung oder in besonderen Funktionen gemäß §§ 33 bis 37 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung „Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen vom 18. Juni 2012 (ABl. NRW. S. 384) in der jeweils geltenden Fassung tätig war. Die Wahrnehmung schulformübergreifender Aufgaben bleibt unberührt. Bei dem Wechsel in den Schulaufsichtsdienst darf unmittelbar ein Amt der Besoldungsgruppe verliehen werden, die bereits im Schuldienst erreicht wurde.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Ämter mit überwiegend pädagogischen Aufgaben bei staatlichen Prüfungsämtern, bei der Zentralstelle für Fernunterricht und bei der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule übertragen werden.

 

Unterabschnitt 2

Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen

 

§ 36
Befähigung für Werkstattlehrerinnen und Werkstattlehrer

Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Werkstattlehrerin oder Werkstattlehrer besitzt, wer

1.

a) nach Ableisten der in der Fachrichtung erforderlichen Berufsausbildung die Prüfung als Meisterin oder Meister in Handwerk, Industrie, Hauswirtschaft, Landwirtschaft, Gartenbau oder Forstwirtschaft bestanden oder

b) nach einem mindestens dreisemestrigen Besuch einer Fachschule als Tagesschule oder einem mindestens sechssemestrigen Besuch einer Fachschule als Abendschule die entsprechende Abschlussprüfung bestanden

und

2. nach Bestehen der Prüfung eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von vier Jahren ausgeübt hat, die der geforderten Vor- oder Ausbildung entspricht.

An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren tritt eine solche von drei Jahren, wenn der erfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein entsprechender Bildungsstand nachgewiesen wird.

 

§ 37
Befähigung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an berufsbildenden Schulen

Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer an einer berufsbildenden Schule besitzt, wer

1. mindestens die Abschlussprüfung einer zweijährigen Höheren Handelsschule oder einer Fachoberschule bestanden hat oder einen vom für Schule zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,

2. hauptberuflich eine mindestens dreijährige kaufmännische Tätigkeit ausgeübt hat und

3. an einem vom für Schule zuständigen Ministerium eingerichteten Lehrgang von mindestens einjähriger Dauer mit Erfolg teilgenommen hat.

 

§ 38
Befähigung für Technische Lehrerinnen und Technische Lehrer

(1) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Technische Lehrerin oder Technischer Lehrer besitzt, wer

1. das in der Fachrichtung erforderliche Abschlusszeugnis einer Fachhochschule erworben hat und

2. danach eine fünfjährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat.

An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von fünf Jahren tritt eine solche von vier Jahren, wenn eine Prüfung als Meisterin oder Meister abgelegt worden ist, und eine solche von drei Jahren, wenn eine einjährige praktisch-pädagogische Ausbildung mit Erfolg abgeleistet worden ist.

 

(2) An die Stelle des Abschlusszeugnisses einer Fachhochschule kann ein bis zum Ende des Sommersemesters des Jahres 1973 erworbenes Abschlusszeugnis einer Höheren Fachschule oder einer vom für Inneres zuständigen Ministerium anerkannten Bergschule oder eine für die Fachrichtung erforderliche, bis zum Ende des Sommersemesters des Jahres 1973 mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Werkkunstschule treten.

 

(3) Abweichend von Absatz 1 besitzt als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge oder als Jugendleiterin oder Jugendleiter die Befähigung, wer

1. nach erfolgreichem Besuch der Fachhochschule die staatliche Anerkennung erworben hat und

2. nach der staatlichen Anerkennung eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit an einer sozialpädagogischen Einrichtung ausgeübt hat.

Auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit ist ein freiwillig geleistetes Berufspraktikum bis zu einem Jahr anzurechnen. Während des Studiums geleistete Praxissemester sind nicht anzurechnen. An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von drei Jahren tritt eine solche von zwei Jahren, wenn eine einjährige praktisch-pädagogische Ausbildung abgeleistet worden ist.

 

(4) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Technische Lehrerin oder Technischer Lehrer besitzt auch, wer

1. mindestens die Fachhochschulreife oder einen vom für Schule zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,

2. die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Werkstattlehrerin oder Werkstattlehrer (§ 36) besitzt und eine mindestens fünfjährige hauptberufliche oder hauptamtliche Tätigkeit als Werkstattlehrerin oder Werkstattlehrer ausgeübt hat und

3. nach berufsbegleitender Teilnahme an einem vom für Schule zuständigen Ministerium eingerichteten zweijährigen fachlichen und praktisch-pädagogischen Ausbildungsgang die Abschlussprüfung bestanden hat. Der Ausbildungsgang verkürzt sich auf eine berufsbegleitende einjährige fachliche Ausbildung für solche Werkstattlehrerinnen oder Werkstattlehrer, die bereits an einer praktisch-pädagogischen Einführung für Fachlehrerinnen oder Fachlehrer - Werkstattlehrerinnen oder Werkstattlehrer - teilgenommen haben. Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vor dem 31. Dezember 1997 vorgelegen haben.

 

(5) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Technische Lehrerin oder Technischer Lehrer besitzt auch, wer

1. mindestens die Fachhochschulreife nachweist,

2. die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit Fachlehrerin oder Fachlehrer (§ 37) besitzt, eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer ausgeübt hat und

3. nach berufsbegleitender Teilnahme an einem für Schule zuständigen Ministerium eingerichteten mindestens einjährigen fachlichen und praktisch-pädagogischen Ausbildungsgang die Abschlussprüfung bestanden hat.

Der Erwerb der Befähigung nach dieser Vorschrift muss vor dem 31. Dezember 2009 erfolgt sein.

 

§ 39
Beförderung von Technischen Lehrerinnen oder Technischen Lehrern

Ein Beförderungsamt darf Technischen Lehrerinnen oder Lehrern erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von drei Jahren zurückgelegt haben.

 

§ 40
Befähigung für eine Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung

(1) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung besitzt nach den Regelungen zur förderlichen Berufstätigkeit des Lehrerausbildungsgesetzes auch, wer

1.

a) ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium absolviert hat oder

b) einen gleichwertigen Abschluss an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule erworben hat,

2. nach Bestehen der Prüfung eine mindestens vierjährige, der Vorbildung entsprechende und für die Laufbahn geeignete hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat.

 

(2) In Fachrichtungen, in denen der Besuch einer Kunsthochschule vorgeschrieben oder üblich ist, besitzt die Befähigung, wer

1. die für die Fachrichtung erforderliche Ausbildung an einer Kunsthochschule abgeschlossen hat,

2. anschließend eine mindestens vierjährige, der Vorbildung entsprechende und für das Lehramt geeignete hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat und

3. durch besondere schöpferische Leistungen hervorgetreten ist.

 

Unterabschnitt 3

Lehrerinnen und Lehrer an Förderschulen

 

§ 41
Befähigung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen

(1) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer an Förderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schülerinnen und Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- oder hörgeschädigten Kindern besitzt, wer

1. mindestens den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

2.

a) nach Ableisten der in der Fachrichtung vorgeschriebenen Berufsausbildung die Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeisterin oder -meister bestanden hat oder

b) nach dem Besuch einer Fachschule für Sozialpädagogik die Abschlussprüfung bestanden und danach eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten ausgeübt hat und

3. an einem vom für Schule zuständigen Ministerium eingerichteten Ausbildungsgang teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat.

 

(2) Das für Schule zuständige Ministerium oder die von ihm beauftragte Stelle kann eine andere Vorbildung und Prüfung als gleichwertig im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 anerkennen.

 

(3) Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften können

1. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die für die Tätigkeit nach Absatz 1 erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b) und des Ausbildungsganges (Absatz 1 Nummer 3) angerechnet werden und

2. eine sonderpädagogisch-fachliche und eine schulpraktische Prüfung als Abschlussprüfung (Absatz 1 Nummer 3) anerkannt werden.

 

Unterabschnitt 4

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen

 

§ 42
Befähigung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer als Lehrkräfte für besondere Aufgaben

(1) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Fachlehrerin oder des Fachlehrer als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten besitzt, wer

1. das in der Fachrichtung erforderliche Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Vorgängereinrichtung, einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule erworben hat und

2. danach eine vierjährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat. In der Fachrichtung Sozialwesen tritt an die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren, wenn zuvor ein Anerkennungsjahr absolviert wurde.

In der Fachrichtung Sozialwesen tritt an die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren die staatliche Anerkennung und eine daran anschließende hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren.

 

(2) In den technischen Fachrichtungen und in den Fachrichtungen Design und Freie Kunst kann an die Stelle des Abschlusszeugnisses gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein bis zum Ende des Sommersemesters des Jahres 1973 erworbenes Abschlusszeugnis einer Höheren Fachschule oder einer vom für Inneres zuständigen Ministerium anerkannten Bergschule oder eine für die Fachrichtung erforderliche, bis zum Ende des Sommersemesters des Jahres 1973 mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Werkkunstschule treten.

 

(3) In der Fachrichtung Sozialwesen besitzt die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitären auch, wer

1.

a) nach einer dreijährigen Ausbildung im Lande Nordrhein-Westfalen oder einer vom für Wissenschaft zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannten Ausbildung die staatliche Abschlussprüfung an einer Höheren Fachschule für Sozialarbeit bestanden und

b) nach der staatlichen Anerkennung eine dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt

hat oder

2.

a) die Staatsprüfung für Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen oder Jugendleiterinnen oder Jugendleiter bestanden und

b) nach Bestehen der Prüfung eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt

hat.

 

(4) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule erworben haben, müssen neben den nach Absatz 2 oder Absatz 3 geforderten Zeugnissen oder Prüfungen eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen.

 

§ 43
Beförderung von Fachlehrerinnen oder Fachlehrern

Ein Beförderungsamt darf Fachlehrerinnen oder Fachlehrern erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von drei Jahren zurückgelegt haben.

 

§ 44
Befähigung für Studienrätinnen und Studienräte

Für die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätin oder des Studienrats an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten gilt §40 Absatz 1 entsprechend.

 

§ 45
Befähigung für Akademische Rätinnen und Akademische Räte als wissenschaftliche
oder künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an einer Hochschule

(1) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Akademische Rätin oder Akademischer Rat an Universitäten, technischen Hochschulen oder anderen gleichstehenden Hochschulen (Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gemäß § 44 des Hochschulgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723) geändert worden ist), besitzt, wer

1.

a) ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium absolviert hat oder

b) einen gleichwertigen Abschluss an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule erworben hat,

2. eine auf Aufgaben der Laufbahn hinführende Promotion nachweist und

3. eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren und sechs Monaten nach Abschluss des Studiums oder von einem Jahr nach Abschluss der Promotion abgeleistet hat, die der Vorbildung der Bewerberin oder des Bewerbers entspricht und die ihr oder ihm die Eignung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in ihrer oder seiner Laufbahn vermittelt hat.

 

(2) Unter Berücksichtigung der dienstlichen Anforderungen kann an die Stelle der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 eine Laufbahnprüfung (Großes oder Zweites Staatsexamen) für eine Laufbahn, deren Eingangsamt der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt zugeordnet ist, oder eine vergleichbare kirchliche Prüfung treten.

 

(3) An die Stelle der Promotion kann treten

1. in technischen Fächern eine über dem Durchschnitt liegende Diplomprüfung oder eine entsprechende Qualifikation oder

2. ausnahmsweise eine der Promotion gleichwertige wissenschaftliche Leistung,

wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 67 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes erfüllt. In künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt.

 

(4) An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit (Absatz 1 Nummer 3) kann eine Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe, für die Sekundarstufe I oder für Sonderpädagogik beziehungsweise für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, an der Realschule oder an Sonderschulen treten.

 

§ 46
Befähigung für Studienrätinnen und Studienräte im Hochschuldienst

Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Studienrätin oder Studienrat im Hochschuldienst besitzt, wer die Voraussetzungen des § 45 erfüllt.

 

Abschnitt 4

Besondere Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden- und Gemeindeverbände

 

§ 47
Ausbildung und Prüfung

Die Durchführung von Lehrgängen für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt und Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt und die Prüfung für diese Laufbahnen obliegen, soweit in den Rechtsverordnungen gemäß § 7 des Landesbeamtengesetzes nichts anderes bestimmt ist, den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden errichteten Studieninstituten für kommunale Verwaltung.

 

§ 48
Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leiter von Versorgungs- und Verkehrsbetrieben

(1) Zur Leiterin oder zum Leiter eines Versorgungs- und Verkehrsbetriebes (Werkleiterin oder Werkleiter) in einem Amt bis zur Besoldungsgruppe A 13 kann ernannt werden, wer

1. die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden erworben hat oder die Voraussetzung des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Landesbeamtengesetzes erfüllt und

2. nach Erwerb der Befähigung oder Erwerb des Abschlusszeugnisses eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens acht Jahren ausgeübt hat.

 

(2) Zur Leiterin oder zum Leiter eines Versorgungs- und Verkehrsbetriebes (Werkleiterin oder Werkleiter) in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt kann ernannt werden, wer

1. die Laufbahnbefähigung durch Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder einer entsprechenden Staatsprüfung erworben und nach Erwerb der Befähigung eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat,

2. an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule das Studium der Ingenieurwissenschaften oder das Studium der Wirtschaftswissenschaften mit einem Mastergrad, einer Diplomprüfung oder, soweit üblich, mit einer anderen Hochschulprüfung abgeschlossen und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren und sechs Monaten ausgeübt hat oder

3. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwölf Jahren ausgeübt hat.

Die §§ 25 bis 27 bleiben unberührt.

 

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit muss in Versorgungs- oder Verkehrsbetrieben oder solchen Verwaltungsbereichen abgeleistet worden sein, die geeignet sind, die für das Amt der Werkleiterin oder des Werkleiters erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.

 

§ 49
Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen und Lehrer an Studieninstituten für kommunale Verwaltung

(1) Zur Lehrerin oder zum Lehrer an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung in einem Amt bis zur Besoldungsgruppe A 13 kann ernannt werden, wer

1. die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden erworben hat und

2. nach Erwerb der Befähigung eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens sechs Jahren im öffentlichen Dienst ausgeübt hat, die geeignet ist, die für die Lehrtätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

 

(2) Zur Lehrerin oder zum Lehrer oder zur Leiterin oder zum Leiter an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt kann ernannt werden, wer

1. die Laufbahnbefähigung durch Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder einer entsprechenden Staatsprüfung erworben und nach Erwerb der Befähigung eine mindestens zweijährige, für die Lehrtätigkeit geeignete hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat oder

2. das Studium der Informatik, der Ingenieurwissenschaften (Elektrotechnik, Maschinenbau), der Mathematik, der Philologie, der Physik, der Psychologie oder der Wirtschaftswissenschaften an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einem Mastergrad, mit einer Diplomprüfung oder, soweit üblich, mit einer anderen Hochschulprüfung abgeschlossen und eine für die Lehrtätigkeit geeignete hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten ausgeübt hat.

Die §§ 25 bis 27 bleiben unberührt.

 

Abschnitt 5

Besondere Vorschriften für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten

und Richterinnen und Richter

 

§ 50
Aufstiegs- und Beförderungsregelungen für Beamtinnen und Beamte der Landtagsverwaltung, des Geschäftsbereichs des
Landesrechnungshofs sowie der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Für die Beamtinnen und Beamten der Landtagsverwaltung, des Geschäftsbereichs des Landesrechnungshofs sowie der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit finden die §§ 20 bis 23 und 25 bis 27 Anwendung. Die darin vorgesehenen Entscheidungen treffen diese Behörden in eigener Zuständigkeit.

 

§ 51
Richterinnen und Richter

(1) Diese Verordnung gilt für Richterinnen und Richter entsprechend, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. § 8 findet keine Anwendung.

 

(2) Einer Richterin oder einem Richter beziehungsweise einer oder einem zur Richterin oder zum Richter zu ernennenden Beamtin oder zu ernennenden Beamten darf ein Amt mit dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 erst nach einer Dienstzeit von drei Jahren verliehen werden. Dies gilt nicht für Richterinnen oder Richter am Finanzgericht. Ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf erst nach einer Dienstzeit von weiteren drei Jahren verliehen werden.

 

(3) Wechselt eine Richterin oder ein Richter der Besoldungsgruppe R 1 in die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes, so kann ihr oder ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 14, nach einer Dienstzeit von drei Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe nach A 15 und nach einer Dienstzeit von sechs Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden. Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 kann nach einer Dienstzeit von sechs Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und nach einem weiteren Jahr im Richterverhältnis auch ein höheres Amt verliehen werden.

 

Einem Richter der Besoldungsgruppe R 3 und höher wird bei einem Laufbahnwechsel das nummerisch entsprechende Besoldungsamt der Besoldungsordnung B oder ein höheres Amt verliehen.

 

§ 52
Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Justizministeriums

(1) § 51 Absatz 2 und 3 findet auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechende Anwendung.

 

(2) § 8 findet keine Anwendung.

 

Abschnitt 6

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 53
Vor dem 1. April 2009 außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworbene Befähigungen

(1) Wer vor dem 1. April 2009 die Befähigung für die Herkunftslaufbahn außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworben hat, besitzt nach § 122 Absatz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 14 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

(2) Absatz 1 gilt auch in den Fällen, in denen jemand auf Grund der für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung erworbenen Befähigung zur Beamtin oder zum Beamten ernannt worden ist.

 

§ 54
Früher erworbene Befähigungen

Wer nach aufgehobenen Bestimmungen die Befähigung für eine Laufbahn

1. durch Bestehen einer Laufbahnprüfung,

2. nach einer Regelung über den Aufstieg oder

3. nach einer Regelung für Beamtinnen oder Beamte besonderer Fachrichtungen erworben hat und daraufhin zur Beamtin oder zum Beamten ernannt oder als Lehrerin oder Lehrer an Ersatzschulen Planstelleninhaber wurde, bleibt für diese Laufbahn befähigt.

 

§ 55
Zuordnung der Laufbahnen besonderer Fachrichtung, besondere Anforderungen
an die Ausbildung, Regelungen zur hauptberuflichen Tätigkeit

Die am 7. Februar 2014 bestehenden Laufbahnen besonderer Fachrichtung werden nach Maßgabe der Anlage 3 den dort genannten Laufbahnen besonderer Fachrichtung zugeordnet. In dieser Zuordnung wird auch bestimmt, welche Berufsausbildungen, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikationen, in Verbindung mit welcher hauptberuflichen Tätigkeit unmittelbar für die jeweiligen Laufbahngruppen qualifizieren. Diese Anforderungen an die Berufsausbildung und die hauptberufliche Tätigkeit, sowie die Zuordnung zu einer Laufbahngruppe gelten als besondere Anforderungen für die Übertragung der dort aufgeführten Ämter (Spalte 1) und als Zuordnung dieser Ämter zu einer bestimmten Laufbahngruppe innerhalb der neuen Laufbahnen fort. Die Anlage 3 kann gemäß § 16 Absatz 5 für neu bestimmte Ämter erweitert und in Bezug auf die bereits aufgenommenen Ämter inhaltlich geändert werden.

 

§ 56
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938) geändert worden ist, außer Kraft.

 

 

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

 

Die Ministerin

für Schule und Weiterbildung

 

Der Finanzminister

 

Der Minister

für Wirtschaft, Energie, Industrie,

Mittelstand und Handwerk

 

Der Minister

für Inneres und Kommunales

 

Der Minister

für Arbeit, Integration und Soziales

 

Der Justizminister

 

Der Minister

für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,

Natur- und Verbraucherschutz

 

Der Minister

für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

 

Die Ministerin

für Innovation, Wissenschaft und Forschung

 

Die Ministerin

für Familie, Kinder, Jugend,

Kultur und Sport

 

Die Ministerin

für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

 

Der Minister

für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

und Chef der Staatskanzlei

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 461).