Gesetz zur Überleitung
der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter,
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
in die neuen Grundgehaltstabellen
Vom 16. Mai 2013 (Fn 1)
(Artikel 3 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234))
§ 1
Besoldungsordnung A
(1) Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A werden den Stufen des Grundgehalts der Anlage IV Nummer 1 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen mit den Änderungen nach Artikel 2 zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt jeweils zu der Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe, die der Nummerierung der Stufe des Grundgehalts am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entspricht. Weist die neue Grundgehaltstabelle in der entsprechenden Stufe keinen Betrag aus, erfolgt die Zuordnung zu der ersten mit einem Betrag ausgewiesenen Stufe der entsprechenden Besoldungsgruppe. Leistungsstufen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bleiben bei der Zuordnung unberücksichtigt. Bei Beurlaubten ohne Anspruch auf Dienstbezüge ist die Stufe des Grundgehalts maßgebend, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgebend wäre.
(2) Mit der Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe beginnt das Aufsteigen in den Stufen nach § 27 Absatz 3 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Artikels 2 Nummer 5. Bereits in einer entsprechenden Stufe verbrachte Zeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge ab dem Monat, in dem die Beamtin oder der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat, werden angerechnet, § 28 Absatz 2 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Artikels 2 Nummer 6 gilt entsprechend.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
(4) Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die sich am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im Vorbereitungsdienst befunden haben und die nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes in ein Amt der Besoldungsgruppe bis höchstens A 11 eintreten, richtet sich die Festsetzung der Stufe des Grundgehalts abweichend von § 27 Absatz 2 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend nach § 27 und § 28 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
§ 2
Besoldungsordnung R
(1) Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Ämtern der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 werden den Stufen des Grundgehalts der Anlage IV Nummer 4 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen mit den Änderungen nach Artikel 2 zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt jeweils zu der Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe, die der Nummerierung der Lebensaltersstufe am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entspricht. § 1 Absatz 1 Sätze 3 und 5 sowie Absatz 2 gelten entsprechend. § 1 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 38 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 Nummer 10 an die Stelle des § 27 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 2 Nummer 5 tritt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
§ 3
Sonstige Überleitungsregelungen
(1) Sind durch die Zuordnung zu den Stufen des Grundgehalts nach den §§ 1 und 2 die Bezüge der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehen, geringer als die Bezüge, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestanden haben, wird eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags gewährt. Diese Überleitungszulage verringert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag.
(2) Beamtinnen und Beamten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund von § 27 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung eine Leistungsstufe erhalten, wird die nächst höhere Stufe des Grundgehalts für den Zeitraum, für den nach bisherigem Recht die Erhöhung des Grundgehalts vorgezogen wurde, weiterhin gewährt. Leistungszulagen nach § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sind, solange die bisherigen Voraussetzungen vorliegen, bis zum Ablauf der Befristung fortzuzahlen.
(3) Erhalten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger durch die Überleitung gemäß § 1 Absatz 3 oder § 2 Absatz 2, die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, geringere Versorgungsbezüge als ihnen am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zugestanden haben, wird in Höhe des Betrags, um den sich die Versorgungsbezüge vor der Anwendung von Anrechnungs-,Kürzungs- und Ruhensvorschriften verringern, ein Ausgleichsbetrag zu den Versorgungsbezügen gewährt.
§ 4
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich für den Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
und für die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Der Finanzminister
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Der Justizminister
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
zugleich für den Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
In Kraft getreten am 1. Juni 2013 (GV. NRW. S. 234). |