Gesetz
zur Verteilung der Versorgungslasten
(Versorgungslastenverteilungsgesetz - VLVG)

Vom 18. November 2008 (Fn 1)

(Artikel 10 des Gesetzes zur Änderung der gesetzlichen
Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums (GV. NRW. S. 706))

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für den Wechsel von Beamten und Richtern des Landes sowie Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu einem der zuvor genannten Dienstherrn.

§ 2 (Fn 2)
Versorgungslastenverteilung bei Eintritt des Versorgungsfalles

Wechselt ein Beamter oder Richter in den Dienst eines anderen Dienstherrn, beteiligen sich die vorherigen Dienstherrn an den Versorgungslasten, die der letzte Dienstherr nach versorgungsrechtlichen Regelungen zu tragen hat. Jeder beteiligte Dienstherr leistet einen bei Eintritt des Versorgungsfalles festzulegenden Anteil an den Versorgungsbezügen. Der Anteil bemisst sich auf der Grundlage der bei dem jeweiligen Dienstherrn zu berücksichtigenden Zeiten sowie des jeweils zuletzt erreichten Beförderungsamtes. Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf werden nicht einbezogen.

§ 3
Abfindungsvereinbarung

Anstelle der Versorgungslastenverteilung nach § 2 kann im Falle eines Dienstherrnwechsels jederzeit, auch noch nach Eintritt in den Ruhestand, eine Versorgungslastenteilung durch eine Abfindungsvereinbarung zwischen den Dienstherrn getroffen werden.

§ 4 (Fn 2)
Übergangsregelung

(1) Für Fälle, in denen der Eintritt in den Ruhestand nach Inkrafttreten dieser Übergangsregelung erfolgt, gilt Folgendes: Die Höhe des Versorgungslastenanteils des jeweils abgebenden Dienstherrn im Verhältnis zu dem Dienstherrn, der die Versorgung zu leisten hat, bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Wechsels geltenden Vorschriften.

(2) Für Fälle, in denen der Eintritt in den Ruhestand nach Inkrafttreten des Versorgungslastenverteilungsgesetzes in der Fassung vom 18. November 2008, jedoch vor Inkrafttreten dieser Übergangsregelung erfolgte, gilt Folgendes: Die Höhe des Versorgungslastenanteils des jeweils abgebenden Dienstherrn im Verhältnis zu dem Dienstherrn, der die Versorgung zu leisten hat, bestimmt sich nach dem Versorgungslastenverteilungsgesetz in der Fassung vom 18. November 2008.

§ 5 (Fn 2, 3)
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Der Finanzminister

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Der Innenminister

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich für den
Minister für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Die Justizministerin

Der Minister
für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 706, in Kraft getreten am 29. November 2008; geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 880), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.

Fn 2 

§ 2 geändert, § 4 neu eingefügt und § 4 (alt) umbenannt in § 5 (neu) durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 3

§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 880), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.