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Gesetz
zur Errichtung der Fachhochschule Rhein-Sieg
Vom 22. November 1994 (Fn 1)
Artikel I
§ 1
Errichtung
Zum 1. Januar 1995 wird die Fachhochschule Rhein-Sieg mit dem Sitz in Sankt Augustin und einer Abteilung in Rheinbach errichtet.
§ 2
Gründungsmaßnahmen
(1) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung trifft die für den Aufbau der Fachhochschule Rhein-Sieg erforderlichen Maßnahmen. Es kann im Benehmen mit der Fachhochschule Rhein-Sieg Fachbereiche errichten und Studiengänge einführen.
(2) Die Aufgaben der Organe werden unbeschadet der folgenden Absätze übergangsweise durch eine Gründungsbeauftragte als Gründungsrektorin oder einen Gründungsbeauftragten als Gründungsrektor wahrgenommen, die oder der vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung bestellt wird.
(3) Für die Fachbereiche ernennt die oder der Gründungsbeauftragte im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung Gründungsdekaninnen oder Gründungsdekane, die auch die Aufgaben des jeweiligen Fachbereichsrates wahrnehmen.
(4) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird von der Landesregierung im Benehmen mit der oder mit dem Gründungsbeauftragten ernannt.
(5) Soweit die Berufungskommissionen noch nicht mit Mitgliedern der Fachhochschule Rhein-Sieg besetzt werden können, sind Mitglieder anderer Fachhochschulen hinzuzuziehen.
Artikel II (Fn 2)
Artikel III
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Finanzminister
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
Der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie
Fn1 | GV. NW. 1994 S. 1056. |
Artikel II gegenstandslos; Änderungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 15. Dezember 1994. |