Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2
des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
(VAP2.1-Feu)
(Fn 2)

Vom 25. November 2013 (Fn 1)

 

Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Einstellungsvoraussetzungen

§ 2 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden

Teil 2
Vorbereitungsdienst

Kapitel 1
Allgemeines

§ 3 Beginn und Dauer

§ 4 Ziel

§ 5 Bewertung der Leistungen

Kapitel 2
Ausbildung

§ 6 Ausbildungspersonal

§ 7 Inhalt und Umfang

§ 8 Durchführung der Ausbildung

§ 9 Befähigungsbericht

Kapitel 3
Laufbahnprüfung

§ 10 Prüfungszeitpunkt und -teile

§ 11 Ziel

§ 12 Prüfungsausschuss

§ 13 Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer

§ 14 Abschlussprüfung

§ 15 Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung

§ 16 Nichtbestehen und Wiederholung der Prüfung

§ 17 Durchführung der Laufbahnprüfung

§ 18 Prüfungsniederschrift

§ 19 Prüfungszeugnis

Teil 3
Aufstieg

§ 20 Voraussetzungen, Anwendung der Vorschriften für Laufbahnbewerberinnen und -bewerber

§ 21 Einführungszeit

§ 22 Aufstiegsprüfung

Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschrift

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 (Fn 2)
Geltungsbereich, Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung, insbesondere nach der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 1985 (GV. NRW. S. 744) in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt.

§ 2
Einstellungs- und Ausbildungsbehörden

(1) Einstellungsbehörden können die in § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen genannten Beschäftigungsbehörden sein. Sie können zugleich Ausbildungsbehörden sein, wenn sie über das erforderliche Ausbildungspersonal gemäß § 6 verfügen. Das Institut der Feuerwehr NRW führt die zentralen Ausbildungen durch.

(2) Ist die Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, so hat sie vor der Einstellung das Einverständnis einer Ausbildungsbehörde, die Bewerberin oder den Bewerber auszubilden, einzuholen.

Teil 2
Vorbereitungsdienst

Kapitel 1
Allgemeines

§ 3
Beginn und Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er beinhaltet die Ausbildung nach §§ 6 bis 9 und wird durch anrechenbare Zeiten nach § 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen um zwölf Monate verkürzt. Die Ausbildung nach §§ 6 bis 9 beginnt zum 1. eines Quartals und dauert 24 Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung gemäß § 7 sowie die Laufbahnprüfung gemäß § 10.

(2) Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten gemäß §§ 8 Absatz 2, 9 Absatz 2 sowie beim jeweils erstmaligen Nichtbestehen des Lehrgangs zur Ausbildung von Gruppenführerinnen und Gruppenführern nach der Übersicht über Umfang und Inhalte der zentralen Ausbildung am Institut der Feuerwehr NRW gemäß Anlage 2, der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer gemäß § 13 Absatz 7 oder der Abschlussprüfung gemäß § 14 Absatz 7 kann die Ausbildung um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden. Die Verlängerung darf insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten. Die Wiederholung von Zeiten der Ausbildung kann auch bei einer anderen Ausbildungsbehörde erfolgen.

(3) Bei erneuter Nichterfüllung der Leistungsanforderungen eines bereits wiederholten Ausbildungsteils gemäß §§ 8 Absatz 2 Satz 3, 9 Absatz 2, bei wiederholter Nichtzulassung zu einer der in Absatz 2 genannten Prüfungen oder bei erneutem Nichtbestehen oder der Notwendigkeit der Verlängerung der Ausbildung über die Höchstgrenze des Absatz 2 Satz 2 hinaus endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Monats, in dem mitgeteilt wird, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes deshalb nicht mehr erreicht werden kann.

(4) Über die Verlängerung aus Anlass von Beurlaubungs-, Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde. Eine solche Verlängerung ist auf die Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 2 nicht anzurechnen.

§ 4
Ziel

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Auszubildenden für ihre Laufbahn zu befähigen. Zu vermitteln sind insbesondere die für die Übernahme einer Zugführerinnen-, Zugführer- sowie Stabsfunktion notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(2) Es ist so auszubilden, dass sich die Auszubildenden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verpflichtet fühlen und ihren Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl des Volkes auffassen.

§ 5 (Fn 3)
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen sind in der Ausbildung und den Prüfungen, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, wie folgt zu bewerten:

sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 14 bis 15 Punkte

gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= 11 bis 13 Punkte

befriedigend
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung
= 8 bis 10 Punkte

ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= 5 bis 7 Punkte

mangelhaft
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
= 2 bis 4 Punkte

ungenügend
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten
= 0 Punkte bis 1 Punkt.

(2) Eine Bewertung mit Zwischennoten oder -punktzahlen ist unzulässig.

(3) Die Bewertung der Leistungen in den Ausbildungsabschnitten 1 und 2 richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 30. Juni 2012 (GV. NRW. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung.

Kapitel 2
Ausbildung

§ 6 (Fn 4)
Ausbildungspersonal

(1) Bei den Ausbildungsbehörden ist jeweils eine Angehörige oder ein Angehöriger der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes beziehungsweise eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter mit entsprechender Befähigung zur Ausbildungsleitung und zur Stellvertretung zu bestellen. Der Ausbildungsleitung obliegen die Ordnung und Leitung der Ausbildung sowie die Erstellung des individuellen Ausbildungplanes gemäß § 8 Absatz 1 und des Befähigungsberichtes gemäß § 9 Absatz 1.

(2) Für die nicht zentral am Institut der Feuerwehr NRW durchgeführte Ausbildung sind in den jeweiligen Ausbildungsbehörden im erforderlichen Umfang fachlich geeignete Angehörige der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes beziehungsweise Tarifbeschäftigte mit entsprechender Befähigung als Betreuung und Vertretung zu bestellen. Die Betreuung unterweist die Auszubildenden am Arbeitsplatz, informiert über den Stand der Ausbildung und wirkt bei der Erstellung des Befähigungsberichtes mit.

(3) Die Anforderungen an die Ausbildungs- und Lehrkräfte in den Ausbildungsabschnitten 1 und 2 richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer in ihren jeweils geltenden Fassungen.

§ 7 (Fn 5)
Inhalt und Umfang

(1) Mindestinhalte, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte richten sich nach den Ausbildungsplänen für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige gemäß Anlage 1.

(2) Die zentrale Ausbildung am Institut der Feuerwehr NRW dient der Vorbereitung, Ergänzung und Vertiefung der theoretischen und praktischen Ausbildung in den Ausbildungsbehörden. Das Institut der Feuerwehr NRW kann die Reihenfolge dieser Ausbildungen verändern und sie auch von anderen Ausbildungseinrichtungen durchführen lassen. Unterrichtsumfang und -inhalte bestimmen sich nach der Übersicht über Umfang und Inhalte der zentralen Ausbildung gemäß Anlage 2, die jeweils zu erbringenden Leistungsnachweise nach den Ausbildungsplänen für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige gemäß Anlage 1.

(3) Die feuerwehrtechnische Grundausbildung ist ebenso wie die theoretische und die verkürzte praktische Ausbildung und die schriftliche Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter in den Vorbereitungsdienst einbezogen. Sie richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer in ihren jeweils geltenden Fassungen. Der Lehrgang zur Ausbildung von Gruppenführerinnen und Gruppenführern und der dazu gehörende Leistungsnachweis sind Teil des Vorbereitungsdienstes. Hat die Beamtin oder der Beamte entsprechende Nachweise bereits an anderer Stelle erworben, kann die Einstellungsbehörde diese auf den Vorbereitungsdienst anrechnen oder sie oder ihn von der Teilnahme an diesen Ausbildungsabschnitten und -unterabschnitten freistellen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für weitere Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungsplänen für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige (Anlage 1).

(5) Durch eine Anrechnung bereits an anderer Stelle erworbener Nachweise darf der Vorbereitungsdienst nicht auf weniger als zwölf Monate verkürzt werden.

§ 8
Durchführung der Ausbildung

(1) Spätestens bei Beginn der Ausbildung händigt die Ausbildungsleitung der Beamtin oder dem Beamten einen Ausbildungsplan aus, aus dem sich die individuelle zeitliche Abfolge der Ausbildung ergibt.

(2) In den Ausbildungsabschnitten 1, 4, 7 und 9 erbringen die Auszubildenden Leistungsnachweise nach Maßgabe der Ausbildungspläne für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige (Anlage 1). Besteht die Beamtin oder der Beamte einen Leistungsnachweis nicht, soll zeitnah Gelegenheit zur Wiederholung des Leistungsnachweises gegeben werden; bei erfolgreicher Wiederholung wird der Leistungsnachweis mit fünf Punkten bewertet. Werden die Leistungsanforderungen auch nach Wiederholung des Leistungsnachweises nicht erfüllt, so erfolgt keine Überweisung in den nächsten Ausbildungsunterabschnitt oder -abschnitt; § 9 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 9
Befähigungsbericht

(1) Die Ausbildungsleitung fertigt für die Beamtin oder den Beamten rechtzeitig zum Ende der Ausbildungsabschnitte 3, 5, 6 und 8 der Ausbildungspläne für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige gemäß Anlage 1 einen Befähigungsbericht nach dem Muster des Befähigungsberichts gemäß Anlage 4, gibt ihn der Beamtin oder dem Beamten spätestens am letzten Tag bekannt, händigt ihr oder ihm eine Zweitschrift aus und nimmt das Original zur Ausbildungsakte. Spätestens zur Mitte der zu beurteilenden Ausbildungsabschnitte führt die Ausbildungsleitung mit der Beamtin oder dem Beamten ein Zwischenbeurteilungsgespräch, das sich inhaltlich am Muster des Befähigungsberichts gemäß Anlage 4 orientiert, um Auskunft über den aktuellen Ausbildungsstand und Verbesserungsmöglichkeiten zu geben.

(2) Schließt das zusammenfassende Urteil des Befähigungsberichtes für den Ausbildungsabschnitt 3, 5, 6 oder 8 nicht mit mindestens 5,0 Punkten– ohne Rundung – ab, so erfolgt keine Überweisung in den jeweils nächsten Ausbildungsabschnitt. Die Ausbildungsleitung empfiehlt der Einstellungsbehörde, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind; die Einstellungsbehörde verlängert in dem erforderlichen Umfang die Ausbildungszeit gemäß § 3 Absatz 2. Die Wiederholung kann auch bei einer anderen Ausbildungsbehörde erfolgen.

(3) Ein Befähigungsbericht kann im Gesamtergebnis - ohne Rundung - nur dann mit 5,0 oder mehr Punkten abschließen, wenn alle nach den Ausbildungsplänen für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige (Anlage 1) in dem betreffenden Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen Leistungsnachweise bestanden wurden.

Kapitel 3
Laufbahnprüfung

§ 10
Prüfungszeitpunkt und -teile

(1) In den Ausbildungsabschnitten 7 bis 9 wird die zweigeteilte Laufbahnprüfung abgelegt. Sie soll vor Ablauf der regelmäßigen oder im Einzelfall festgesetzten Dauer des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen werden.

(2) Die zweigeteilte Laufbahnprüfung besteht aus der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer (§ 13) und der Abschlussprüfung (§ 14).

§ 11
Ziel

Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte für die Laufbahn befähigt ist. Nachgewiesen werden sollen der Erwerb der erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten für die zukünftige Aufgabenwahrnehmung sowie die Fähigkeit, diese insbesondere als Zugführerin oder Zugführer praxisbezogen anzuwenden.

§ 12 (Fn 6)
Prüfungsausschuss

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr NRW abgelegt. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann der Ausbildungsleitung und anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, als Beobachterin oder Beobachter bei den nicht-schriftlichen Prüfungsteilen zugegen zu sein. Beauftragte der Bezirksregierung und des für Inneres zuständigen Ministeriums sind berechtigt, den Prüfungen als Beobachterin oder Beobachter beizuwohnen.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. der Direktorin oder dem Direktor des Instituts der Feuerwehr NRW als Vorsitz; alternativ bestimmt die Direktorin oder der Direktor den Vorsitz, der durch Angehörige der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes, die Beschäftigte des Instituts der Feuerwehr NRW sein müssen, wahrgenommen werden kann, und

2. einer oder einem Angehörigen der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes und zwei Angehörigen der Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes für den Beisitz.

Anstelle von verbeamteten Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes können auch Tarifbeschäftigte mit jeweils entsprechender Befähigung Mitglied des Prüfungsausschusses sein.

(3) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(4) Für die Besetzung der Prüfungsausschüsse beruft das Institut der Feuerwehr NRW für die Dauer von vier Jahren Vorsitzende, Beisitzerinnen und Beisitzer.

(5) Wenn Angehörige der Werkfeuerwehren geprüft werden, soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der Werkfeuerwehren als Beisitz gemäß Absatz 2 Nummer 2 eingesetzt werden. Für das Verfahren der Berufung und Zuordnung gilt Absatz 4.

(6) Die Berufung gemäß Absatz 4 kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. In diesem Fall ist für den Rest der Zeit gemäß Absatz 4 eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für das ausgeschiedene Mitglied zu berufen.

(7) Bei der Auswahl der Beisitzerinnen und Beisitzer für eine Prüfung ist der Vorsitz des Prüfungsausschusses an eine Reihenfolge nicht gebunden. Der Vorsitz kann Dritte zur Mitwirkung bei der Durchführung der Prüfung heranziehen.

(8) Bei einem Ausfall von Beisitzerinnen und Beisitzern während der Prüfung entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses, bei dessen Ausfall die Direktorin oder der Direktor des Instituts der Feuerwehr NRW über die weitere Durchführung der Prüfung.

§ 13
Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer

(1) Die Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer besteht aus einem schriftlichen Teil mit zwei Aufsichtsarbeiten zu je zwei Zeitstunden sowie einer Planübung.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten bestimmt der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Sie sind den in Anlage 3 aufgeführten Stoffgebieten zu entnehmen. Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern des Prüfungsausschusses bewertet. Bei voneinander abweichender Bewertung bewertet der Vorsitz des Prüfungsausschusses die Arbeit endgültig. Nach Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses soll die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten spätestens eine Woche vor dem Termin der Planübung feststellen und den Prüflingen die Zulassungsentscheidung, auf Antrag auch die Einzelergebnisse, mitteilen.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mit mindestens jeweils zwei Punkten bewertet wird und ihr arithmetisches Mittel – ohne Rundung – mindestens 5,0 Punkte beträgt.

(4) Der Prüfling ist zur Planübung zugelassen, wenn der schriftliche Teil gemäß Absatz 3 bestanden wurde. Die Feststellung hierüber trifft der Vorsitz des Prüfungsaus-schusses. Wird die Zulassung nicht festgestellt, ist die Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer nicht bestanden.

(5) Die Planübung soll sich auf die Bewältigung einer Einsatzlage in der Rolle der Zugführerin oder des Zugführers erstrecken und nicht länger als 30 Minuten dauern. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses legt die Prüfungsaufgabe fest.

(6) Die Planübung ist vom gesamten Prüfungsausschuss mit Punkten gemäß § 5 Absatz 1 zu bewerten. Sie ist bestanden, wenn sie – ohne Rundung – mit mindestens 5,0 Punkten bewertet wird. Wird der Prüfling nicht zur Planübung zugelassen oder die Planübung – ohne Rundung – mit weniger als zwei Punkten bewertet, ist die Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer zu wiederholen. Wird die Planübung – ohne Rundung – mit weniger als fünf, aber mit mindestens zwei Punkten bewertet, führt der Prüfungsausschuss am gleichen Tag eine Nachprüfung durch; bei erfolgreicher Nachprüfung wird die Planübung mit fünf Punkten bewertet; ansonsten ist die Prüfung nicht bestanden und zu wiederholen.

(7) Aus den Ergebnissen der Aufsichtsarbeiten und der Planübung ist eine Gesamtnote zu bilden. Hierzu wird zunächst der Punktwert der Bewertung der Planübung mit vier multipliziert und zu den Einzelpunktwerten der beiden Aufsichtsarbeiten addiert; sodann wird aus der durch sechs geteilten Summe ein Durchschnittspunktwert bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet; das Ergebnis ist bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf eine Note nach § 5 Absatz 1 aufzurunden, im Übrigen abzurunden.
Der Vorsitz des Prüfungsausschusses stellt das Ergebnis der Planübung fest und teilt dem Prüfling die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer, auf Antrag auch das Einzelergebnis, mit.

§ 14
Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil mit drei Aufsichts-arbeiten zu je drei Zeitstunden und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten bestimmt der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Sie sind den in Anlage 3 aufgeführten Stoffgebieten zu entnehmen. Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern des Prüfungsausschusses bewertet. Bei voneinander abweichender Bewertung bewertet der Vorsitz des Prüfungsausschusses die Arbeit endgültig. Nach Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses soll die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten spätestens eine Woche vor dem Termin der mündlichen Prüfung feststellen und dem Prüfling die Zulassungsentscheidung, auf Antrag auch die Einzelergebnisse, mitteilen.

(3) Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens jeweils zwei Punkten bewertet wird und ihr arithmetisches Mittel – ohne Rundung – mindestens 5,0 Punkte beträgt.

(4) Der Prüfling ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn der schriftliche Teil der Abschlussprüfung gemäß Absatz 3 und sämtliche Leistungsnachweise im Rahmen des Ausbildungsunterabschnittes 9.1 bestanden wurde. Die Feststellung hierüber trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Wird keine Zulassung festgestellt, ist die Abschlussprüfung nicht bestanden.

(5) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und bestimmt die drei der in Anlage 3 aufgeführten Stoffgebiete, auf die sie sich erstreckt. Er hat darauf hinzuwirken, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Prüfungsdauer je Prüfling soll in der Regel nicht mehr als 40 Minuten betragen.

(6) Die mündliche Prüfung ist vom Prüfungsausschuss mit Punkten gemäß § 5 Absatz 1 zu bewerten. Sie ist bestanden, wenn ohne Rundung mindestens 5,0 Punkteerreicht werden.

(7) Aus den Ergebnissen des schriftlichen und mündlichen Teils der Abschlussprüfung ist eine Gesamtnote zu bilden. Hierzu wird zunächst der Punktwert der Bewertung der mündlichen Prüfung mit drei multipliziert und mit den Einzelpunktwerten der drei schriftlichen Arbeiten addiert; sodann wird aus der durch sechs geteilten Summe ein Durchschnittspunktwert bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet; das Ergebnis ist bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf eine Note nach § 5 Absatz 1 aufzurunden, im Übrigen abzurunden.

§ 15
Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss entsprechend den Ergebnissen der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer und der Abschlussprüfung das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung in nichtöffentlicher Sitzung fest und gibt es dem Prüfling bekannt.

(2) Die Gesamtnote ergibt sich, indem die Gesamtpunktzahl der Abschlussprüfung (§ 14 Absatz 7) mit zwei multipliziert und mit der Punktzahl der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer (§ 13 Absatz 7) addiert wird; sodann wird ein Durchschnittspunktwert bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet, indem das Ergebnis durch drei geteilt wird; das Ergebnis ist bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf eine Note nach § 5 Absatz 1 Satz 1 aufzurunden, im Übrigen abzurunden.

§ 16
Nichtbestehen und Wiederholung der Prüfung

(1) Die gesamte Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer oder die Abschlussprüfung nicht bestanden wird.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt der Prüfungsausschuss. Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses bestimmt die Ausbildungsbehörde, gegebenenfalls in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde, ob und welche Ausbildungsteile zu wiederholen sind. Die Einstellungsbehörde verlängert in dem erforderlichen Umfang die Ausbildungszeit (§ 3 Absatz 2). Die Wiederholung der Ausbildungsteile kann auch bei einer anderen Ausbildungsbehörde erfolgen.

(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet, welche Teile der Prüfung zu wiederholen sind.

(4) Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die Prüfung endgültig nicht bestanden.

§ 17
Durchführung der Laufbahnprüfung

(1) Ist der Prüfling wegen Krankheit oder sonstiger, nicht zu vertretender Umstände verhindert, die Laufbahnprüfung oder einzelne Prüfungsteile abzulegen, so hat sie oder er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Im Wiederholungsfall ist Krankheit durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. Wird ein Attest nicht vorgelegt oder werden Teilprüfungen auf Grund sonstiger Umstände erneut nicht abgelegt, kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses den Prüfling von der Prüfung ausschließen. Dieses gilt im Krankheitsfall auch, wenn nochmals Teilprüfungen nicht abgelegt werden. Im Fall eines solchen Ausschlusses gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

(2) Der Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Laufbahnprüfung oder einzelnen Prüfungsteilen zurücktreten.

(3) Tritt der Prüfling aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen die Laufbahnprüfung nicht an oder bricht sie ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits erbrachten Leistungen als Prüfungsleistungen anzurechnen sind.

(4) Erscheint der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur Laufbahnprüfung oder einzelnen Prüfungsteilen, tritt ohne Genehmigung von ihnen zurück, bricht sie ohne ausreichende Entschuldigung ab oder gibt die Lösung einer schriftlichen Prüfung nicht ab, so gilt der jeweilige Prüfungsteil als nicht bestanden.

(5) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

§ 18
Prüfungsniederschrift

Über den Verlauf der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführerführer und der Abschlussprüfung sind für jeden Prüfling Niederschriften nach dem Muster der Anlagen 5 und 6 zu fertigen. Die Niederschriften sind zu den Prüfungsakten zu nehmen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Prüfling erhält eine Zweitausfertigung der Niederschriften.

§ 19
Prüfungszeugnis

(1) Über das Ergebnis der bestandenen Laufbahnprüfung erhält die Beamtin oder der Beamte ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 7.

(2) Hauptberufliche Angehörige von Werkfeuerwehren erhalten bei erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 9.

(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen Bescheid des Prüfungsausschusses nach dem Muster der Anlage 10.

(4) Zweitausfertigungen des Zeugnisses oder des Bescheides sind zu den Prüfungs- und den Personalakten zu nehmen.

Teil 3
Aufstieg

§ 20 (Fn 7)
Voraussetzungen, Anwendung der Vorschriften
für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

(1) Die Einstellungsbehörde kann Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes unter den Voraussetzungen der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen zum Aufstieg in die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes zulassen.

(2) Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen gelten die Vorschriften für die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber für die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten sowie Werkfeuerwehrangehörige entsprechend.

§ 21
Einführungszeit

(1) Bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten tritt an die Stelle der Laufbahnausbildung die Einführungszeit. Der Beginn der Einführungszeit ist mit dem Institut der Feuerwehr NRW abzustimmen.

(2) Die Einführungszeit dauert zwölf Monate. Mindestinhalte, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte richten sich nach den Ausbildungsplänen für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige gemäß Anlage 1.

(3) Zu Beginn der Einführungszeit nehmen die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten an einem Lehrgang „Wissenschaftliche Grundlagen" teil, für den das Institut der Feuerwehr NRW ein landeseinheitliches Curriculum erstellt und die Organisation übernimmt. Die Kosten des Lehrgangs tragen die Einstellungsbehörden. Für Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen erfüllen, entfällt die Teilnahme an dem Lehrgang nach Satz 1. An seine Stelle tritt ein weiterer Monat im Ausbildungsabschnitt 6, der damit drei Monate dauert.

(4) § 3 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Verlängerung insgesamt sechs Monate nicht überschreiten darf. §§ 7, 8 und 9 gelten mit der Maßgabe, dass Leistungsnachweise nur für die die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten betreffenden Ausbildungsabschnitte nach den Ausbildungsplänen für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige gemäß Anlage 1 zu erbringen sind. Gleiches gilt für die Fertigung von Befähigungsberichten.

§ 22
Aufstiegsprüfung

(1) Bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten tritt an die Stelle der Laufbahnprüfung die Aufstiegsprüfung.

(2) Die Aufstiegsprüfung findet in den Ausbildungsabschnitten 7 und 9 statt. Die zweigeteilte Prüfung besteht aus der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer gemäß § 13 und der Abschlussprüfung gemäß § 14.

(3) Über das Ergebnis der bestandenen Aufstiegsprüfung erhält die Beamtin oder der Beamte ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 8.

Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschrift

§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 25) außer Kraft.

(3) Die Ausbildung und Prüfung einer bis zum 31. Dezember 2013 begonnenen Ausbildung von Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern sowie entsprechenden Angehörigen der Werkfeuerwehren sowie einer bis zum 31. Dezember 2014 begonnenen Ausbildung von Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten und entsprechenden Angehörigen der Werkfeuerwehren richtet sich weiterhin nach den Vorschriften der bisher geltenden Verordnung.

 

Anlage 1 zu § 7 Absatz 1
Ausbildungspläne für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige

Anlage 2 zu § 7 Absatz 2
Übersicht über Umfang und Inhalte der zentralen Ausbildung am Institut der Feuerwehr NRW

Anlage 3 zu § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2
Übersicht der Stoffgebiete der Laufbahnprüfung

Anlage 4 zu § 9
Muster des Befähigungsberichts

Anlage 5 zu § 18
Muster der Prüfungsniederschrift für die Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer

Anlage 6 zu § 18
Muster der Prüfungsniederschrift für die Abschlussprüfung

Anlage 7 zu § 19 Absatz 1
Muster des Prüfungszeugnisses für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

Anlage 8 zu § 22 Absatz 3
Muster des Prüfungszeugnisses für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte

Anlage 9 zu § 19 Absatz 2
Muster des Prüfungszeugnisses für Werkfeuerwehrangehörige

Anlage 10 zu § 19 Absatz 3
Muster des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. S. 668); geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 2

Überschrift und § 1 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 3

§ 5 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 4

§ 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 (Satz 2 aufgehoben), Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 5

§ 7 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 2 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 6

§ 12 Absatz 1 Satz 1 geändert, Absatz 2 Satz 1 und 2 durch neuen Satz 1 ersetzt durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 7

§ 20 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.