Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr
bei den ordentlichen Gerichten1
Auf
Grund des § 130a Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom
5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) und des § 14
Absatz 4 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2587), in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Justizgesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), verordnet das
Justizministerium:
§ 1
Zulassung der elektronischen Kommunikation
(1) Bei
den in der Anlage bezeichneten Gerichten können in den dort jeweils für
sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen
Datum elektronische Dokumente eingereicht werden.
(2) Die
1.
Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Amtsgericht Olpe vom 5. August 2005 (GV.
NRW. S. 693), die zuletzt durch Verordnung vom 28. April 2014 (GV. NRW. S. 284)
geändert worden ist,
2.
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei dem Landgericht Köln in
Verfahren nach § 101 Absatz 9 des Urheberrechtsgesetzes vom 13. April 2010 (GV.
NRW. S. 257),
3.
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten
in Beschwerdeverfahren gemäß § 335a Handelsgesetzbuch vom 17. November 2014
(GV. NRW. S. 762) und
4.
Registerverordnung Amtsgerichte vom 8. Mai 2013 (GV. NRW. S. 248)
bleiben
unberührt.
§ 2
Form der Einreichung
(1) Zur
Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die jeweilige elektronische
Poststelle der bezeichneten Gerichte bestimmt. Die elektronische Poststelle ist
über die auf der Internetseite www.justiz.nrw.de
bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.
(2) Die
Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die
elektronische Poststelle.
(3)
Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form
vorgeschrieben ist, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001
(BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die
qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat
müssen durch das adressierte Gericht oder durch eine andere von der
Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle
prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3
Nummer 2 bekannt gegeben.
(4) Das
elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das
adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:
1. ASCII
(American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne
Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
2.
Unicode,
3.
Microsoft RTF (Rich Text Format),
4.
Adobe PDF (Portable Document Format),
5. XML
(Extensible Markup Language),
6. TIFF
(Tag Image File Format) oder
7. Microsoft
Word, soweit keine aktiven Komponenten (zum Beispiel Makros) verwendet werden.
Nähere
Informationen, insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen
Dateiformate, werden gemäß § 3 Nummer 3 bekannt gegeben.
(5)
Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in
der nach § 3 Nummer 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in
komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine
anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von
Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die
ZIP-Datei beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.
(6)
Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz
UTF-8 codiert sein.
(7) Das
elektronische Dokument darf keine Schadsoftware enthalten.
§ 3
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Die
Landesjustizverwaltung oder die von ihr beauftragte Stelle gibt auf der
Internetseite
www.justiz.nrw.de bekannt:
1. die
Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme
am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der
jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist,
einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer
Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,
2. die
Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach ihrer
Prüfung für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der
automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind; dabei ist mindestens
die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die
dem Profil Common PKI entsprechen,
3. die
nach ihrer Prüfung den in § 2 Absatz 4 festgelegten Formatstandards
entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte geeigneten
Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 1 Absatz 2 Nummer 2 und
§ 2 Absatz 4 Nummer 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions-
oder Schemadateien,
4. die
zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des
einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die
Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts oder des Grundbuchamts und die
Weiterverarbeitung durch sie zu gewährleisten und
5.
Angaben zu geeigneten Datenträgern im Fall des § 4 Absatz 1 sowie Angaben zu
Dokumentenanzahl und Volumengrenzen.
§ 4
Ersatzeinreichung
(1) Ist
eine Übermittlung an die elektronische Poststelle (§ 2) nicht möglich, so kann
die Einreichung abweichend von § 2 Absatz 1 und 2 auf einem Datenträger nach §
3 Nummer 5 bei dem Gericht erfolgen. Die Unmöglichkeit der Übermittlung nach §
2 ist darzulegen.
(2) Soweit
Einreichungen die nach § 3 Nummer 5 bekanntzugebende Dokumentenanzahl oder
Volumengrenzen überschreiten, können diese gemäß der Einreichung nach Absatz 1
übermittelt werden.
(3) Die
Bearbeitungsvoraussetzungen gemäß § 3 sind auch in den Fällen der Absätze 1 und
2 einzuhalten, soweit sie nicht den elektronischen Übermittlungsvorgang
betreffen.
(4) Ist
die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle (§
2) und gemäß Absatz 1 nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts im
Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten.
§ 5
Datenverarbeitung im Auftrag
Sofern
bei einem Gericht eine Datenverarbeitung im Auftrag erfolgt, ist die
datenverarbeitende Stelle in der Anlage aufgeführt.
§ 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am 2. November 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember
2017 außer Kraft.
__________________
1 Die Verpflichtungen aus der
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nummer L 204 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nummer L 217
S. 18), sind beachtet worden.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Nr. |
Gericht |
Verfahrensbereich |
Datenverarbeitende
Stelle |
Datum |
1. |
Landgericht
Bochum |
Alle
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen). Dazu gehören auch Zivilsachen,
die kraft Zuweisung beim Landgericht Bochum zu führen sind. |
entfällt |
02.11.2016 |
In Kraft getreten am 2. November 2016 (GV. NRW. S. 846). |