Gesetz
zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW)

Vom 21. Juli 2000 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels II des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV.NRW. S. 487) wird nachstehend der Wortlaut des Landschaftsgesetzes in der seit dem 15. Juni 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt

1. die Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (GV.NRW. S. 710),

2. den am 30. Mai 1995 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesforstgesetzes, des Gemeinschaftswaldgesetzes und des Landschaftsgesetzes vom 2. Mai 1995 (GV. NRW. S. 382),

3. den am 30. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) und

4. den am 15. Juni 2000 in Kraft getretenen Artikel I des eingangs erwähnten Gesetzes.

Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetz
zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung

vom 21.Juli 2000

Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1       Regelungsgegenstand

§ 2       Naturschutzbehörden, Grundflächen der öffentlichen Hand

§ 3       Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

§ 4       Landwirtschaft, Forstwirtschaft

§ 5       Beobachtung von Natur und Landschaft

Kapitel 2
Landschaftsplanung

Abschnitt 1
Grundsätze, Ziele, Anwendungsbereich der Landschaftsplanung

§ 6       Landschaftsrahmenplan

§ 7       Landschaftsplan

§ 8       Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung

§ 9       Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung

§ 10     Entwicklungsziele für die Landschaft, Biotopverbund

§ 11     Zweckbestimmung für Brachflächen

§ 12     Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen

§ 13     Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen

Abschnitt 2
Verfahren bei der Landschaftsplanung

§ 14     Aufstellung des Landschaftsplans

§ 15     Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

§ 16     Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger

§ 17     Öffentliche Auslegung

§ 18     Anzeige des Landschaftsplans

§ 19     Inkrafttreten des Landschaftsplans

§ 20     Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung des Landschaftsplans

§ 21     Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, Mängel der Abwägung, Behebung von Fehlern

Abschnitt 3
Wirkung und Durchführung des Landschaftsplans

§ 22     Berücksichtigung der Entwicklungsziele für die Landschaft

§ 23     Wirkung der Schutzausweisung

§ 24     Wirkungen der Festsetzungen für die forstliche Nutzung

§ 25     Aufgaben des Trägers der Landschaftsplanung

§ 26     Aufgaben anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts

§ 27     Verpflichtung der Grundstückseigentümer oder -besitzer zur Durchführung von Maßnahmen

§ 28     Besonderes Duldungsverhältnis

§ 29     Maßnahmen der Bodenordnung

Kapitel 3
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

§ 30     Eingriffe in Natur und Landschaft

§ 31     Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Ersatzgeld

§ 32     Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen

§ 33     Verfahren

§ 34     Verzeichnisse

Kapitel 4
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Abschnitt 1
Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, Baumschutzsatzung

§ 35     Biotopverbund

§ 36     Nationalparke, Nationale Naturmonumente

§ 37     Biosphärenregionen

§ 38     Naturparke

§ 39     Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile

§ 40     Wildnisentwicklungsgebiete

§ 41     Alleen

§ 42     Gesetzlich geschützte Biotope

§ 43     Schutzmaßnahmen

§ 44     Großflächige und naturschutzfachlich bedeutsame Gebiete

§ 45     Beteiligung von Behörden und öffentlichen Stellen

§ 46     Öffentliche Auslegung, Anhörung

§ 47     Abgrenzung

§ 48     Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot

§ 49     Baumschutzsatzung

§ 50     Verzeichnisse, Kennzeichen, Bezeichnungen

Abschnitt 2
Netz „Natura 2000“

§ 51     Ermittlung und Vorschlag der Gebiete

§ 52     Sicherung europäischer Vogelschutzgebiete

§ 53     Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen

§ 54     Gentechnisch veränderte Organismen

§ 55     Pläne

Kapitel 5
Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope

§ 56     Tiergehege

Kapitel 6
Erholung in Natur und Landschaft

§ 57     Betretungsbefugnis

§ 58     Reiten in der freien Landschaft und im Wald

§ 59     Grenzen der Betretungs- und Reitbefugnisse, Schäden aus Erholungsverkehr

§ 60     Zulässigkeit von Sperren

§ 61     Betretungsbefugnisse in geschlossenen Ortschaften

§ 62     Kennzeichnung von Reitpferden, Reitabgabe

§ 63     Freigabe der Ufer

§ 64     Freihaltung von Gewässern und Uferzonen, Naturerfahrungsräume

§ 65     Markierung von Wanderwegen

Kapitel 7
Naturschutzvereinigungen, Naturschutzbeiräte, Naturschutzwacht,
Biologische Stationen, Landesförderung

§ 66     Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen

§ 67     Art und Weise der Mitwirkung, Voraussetzung der Anerkennung von Naturschutzvereinigungen

§ 68     Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen

§ 69     Naturschutzwacht

§ 70     Naturschutzbeiräte

§ 71     Biologische Stationen

§ 72     Landesförderung Naturschutz und Landschaftspflege

Kapitel 8
Eigentumsbindung, Befreiungen

§ 73     Betretungs- und Untersuchungsrecht

§ 74     Vorkaufsrecht

§ 75     Befreiungen und Ausnahmen

§ 76     Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung

Kapitel 9
Ordnungswidrigkeiten

§ 77     Ordnungswidrigkeiten

§ 78     Geldbuße, Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs, Einziehung, Zusammentreffen mit Straftaten, Verwaltungsbehörde

Kapitel 10
Übergangs- und Überleitungsvorschriften, Durchführungsvorschriften

§ 79     Überleitung bestehender Verordnungen

§ 80     Landschaftspläne

§ 81     Beiräte

§ 82     Durchführungsvorschriften

§ 83     Übergangsvorschrift zu § 58

§ 84     Inkrafttreten, Berichtspflicht

 

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

 

§ 1
Regelungsgegenstand

In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, ergänzen, neben dem Bundesnaturschutzgesetz gelten oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes abweichen.

 

§ 2
Naturschutzbehörden, Grundflächen der öffentlichen Hand
(zu § 3 Absatz 1 und 2 und zu § 2 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden (Naturschutzbehörden) sind:

1. das für Naturschutz zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde,

2. die Bezirksregierungen als höhere Naturschutzbehörden,

3. die Kreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.

Sie überwachen über § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus die Einhaltung dieses Gesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften sowie der unmittelbar geltenden europarechtlichen Vorschriften zum Naturschutz. Sie treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen.

 

(2) Die Naturschutzbehörden sind Sonderordnungsbehörden.

 

(3) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen auch die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden, die nicht Aufgaben der Gefahrenabwehr sind, als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Angelegenheiten der unteren Naturschutzbehörden unterrichten. Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben können die Aufsichtsbehörden

1. allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern und

2. besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der unteren Naturschutzbehörde zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sind.

Weisungen zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe im Einzelfall führt der Hauptverwaltungsbeamte als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt. Dies gilt auch für solche Weisungen, deren Geheimhaltung im Interesse der Sicherheit des Staates erforderlich ist. Das Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden erstreckt sich nicht auf den Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen.

 

(4) Soweit in diesem Gesetz, im Bundesnaturschutzgesetz, den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften sowie in anderen Vorschriften des Naturschutzrechts, insbesondere des Artenschutzrechts, nichts anderes bestimmt ist, ist die zuständige Behörde die untere Naturschutzbehörde.

 

(5) Fällt eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer oder höherer Naturschutzbehörden, kann die oberste Naturschutzbehörde die Aufgabe im Einzelfall einer unteren oder einer höheren Naturschutzbehörde übertragen.

 

(6) Entscheidungen nach § 44 Absatz 5, § 45 Absatz 7 und § 67 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes trifft in Verfahren mit Konzentrationswirkung die zuständige Genehmigungsbehörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde ihrer Verwaltungsebene.

 

(7) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. Die Sätze 1 und 2 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmungen von Grundflächen nicht entgegen.

 

§ 3
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
(zu § 3 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz hat auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Zusammenwirken mit anderen für die Ermittlung von Grundlagen des Naturhaushalts zuständigen Stellen des Landes:

1. die wissenschaftlichen Grundlagen für die Landschaftsplanung zu erarbeiten,

2. die geschützten Flächen und Landschaftsbestandteile zu erfassen und wissenschaftlich zu betreuen,

3. den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folge solcher Veränderungen einschließlich des Klimawandels, die Einwirkung auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts zu ermitteln, auszuwerten, zu bewerten und mit den anderen Ländern und dem Bund abzustimmen und

4. die im Naturschutz und in der Landschaftspflege tätigen Dienstkräfte und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schulen und fachlich zu betreuen.

 

(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz weitere Aufgaben übertragen.

 

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 führt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zentrale Datenbanken, insbesondere über

1. die geschützten Teile von Natur und Landschaft,

2. den Zustand und die Entwicklung der Biodiversität und

3. das Schutzgebietssystem Natura 2000.

Die Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen sind verpflichtet, zu diesen Zwecken die vorhandenen Daten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

§ 4
Landwirtschaft, Forstwirtschaft
(zu § 5 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Abweichend von § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der landwirtschaftlichen Nutzung zusätzlich verboten,

1. Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen umzuwandeln,

2. den Grundwasserstand in Nass- und Feuchtgrünland sowie -brachen abzusenken, davon unberührt bleiben bestehende Absenkungs- und Drainagemaßnahmen,

3. Feldgehölze, Hecken, Säume, Baumreihen, Feldraine und Kleingewässer als naturbetonte Strukturelemente der Feldflur zu beeinträchtigen; eine solche Beeinträchtigung ist jede Schädigung oder Minderung der Substanz dieser Elemente, insbesondere das Unterpflügen oder Verfüllen; unberührt von diesem Verbot bleiben gewerbliche Anpflanzungen im Rahmen des Gartenbaus,

4. Dauergrünlandpflegemaßnahmen durch umbrechende Verfahren wie Pflügen oder umbruchlose Verfahren wie Drill-, Schlitz- oder Übersaat auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die als gesetzliche Biotope nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie nach § 42 Absatz 1 eingestuft sind, durchzuführen,

5. bei der Mahd auf Grünlandflächen ab 1 Hektar von außen nach innen zu mähen, davon unberührt bleibt stark hängiges Gelände und

6. ab dem 1. Januar 2022 auf Dauergrünlandflächen in Naturschutzgebieten Pflanzenschutzmittel einzusetzen.

Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen und deren Brachen. Nicht auf Dauer angelegte Ackerfutterflächen sind kein Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes.

 

(2) Von dem Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 sind auf Antrag Ausnahmen zuzulassen, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. Von den Verboten des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen oder ersetzt werden. In Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, sind Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 durch die zuständige Flurbereinigungsbehörde zulässig, wenn dies zur Gewährleistung wertgleicher Landabfindungen unverzichtbar ist. Für die punktuelle Beseitigung giftiger, invasiver oder bei vermehrtem Auftreten für die Grünlandnutzung problematischen Pflanzenarten können von dem Verbot des Absatzes 1 Nummer 6 auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden.

 

(3) Nach Beendigung eines Vertrages kann die vorher rechtmäßig ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung wieder aufgenommen werden, sofern der Vertrag keine entgegenstehenden Regelungen enthält. Wird diese durch Verbote oder Gebote des Bundesnaturschutzgesetzes oder dieses Gesetzes oder auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes oder dieses Gesetzes eingeschränkt oder untersagt, ist nach Maßgabe des § 68 des Bundesnaturschutzgesetzes eine angemessene Entschädigung zu leisten.

 

(4) Ergänzend zu § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen. Zur Umsetzung dieses Ziels kann das für Naturschutz und Forsten zuständige Ministerium eine Rahmenvereinbarung mit den Waldbesitzerverbänden schließen.

 

§ 5
Beobachtung von Natur und Landschaft
(zu § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Die Beobachtung von Natur und Landschaft nach § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt im Rahmen der landesweiten Biotopkartierung sowie des Arten- und Biotopmonitorings. Die Ergebnisse der Umweltbeobachtung werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit nicht Schutzerfordernisse der zu schützenden Tiere oder Pflanzen dem entgegenstehen.

 

Kapitel 2
Landschaftsplanung
(zu den §§ 8 bis 12 des Bundesnaturschutzgesetzes)

 

Abschnitt 1
Grundsätze, Ziele, Anwendungsbereich der Landschaftsplanung

 

§ 6
Landschaftsrahmenplan
(zu § 10 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Förderung der Biodiversität werden nach Abstimmung und Abwägung mit anderen Belangen zusammen im Regionalplan dargestellt. Die Regionalpläne erfüllen die Funktionen von Landschaftsrahmenplänen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.

 

§ 7
Landschaftsplan
(zu § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Förderung der Biodiversität sind im Landschaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. Dabei sind die sich aus den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ergebenden Anforderungen untereinander und gegenüber den sonstigen öffentlichen und privaten Belangen gerecht abzuwägen. Der Geltungsbereich des Landschaftsplans erstreckt sich auf den Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts.

 

(2) Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 11, 14 bis 18, 20 und 24 bis 26 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, trifft und über diese bauleitplanerische Sicherung hinaus weitergehende Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken; die Festsetzung von Erschließungsmaßnahmen nach § 13 Absatz 2 ist insoweit nicht zulässig. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für Satzungen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Baugesetzbuches.

 

(3) Abweichend von § 11 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes haben die Kreise und kreisfreien Städte (Träger der Landschaftsplanung) unter Beachtung der Ziele und unter Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung für ihr Gebiet Landschaftspläne aufzustellen; der Landschaftsplan ist als Satzung zu beschließen. Die bestehenden planerischen Festsetzungen anderer Fachplanungsbehörden sind ebenfalls zu beachten.

 

(4) Für das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt können mehrere Landschaftspläne aufgestellt werden.

 

(5) Der Landschaftsplan besteht aus einer Karte, einer Begründung mit den Zielen und Zwecken sowie den wesentlichen Ergebnissen des Landschaftsplans (Umweltbericht) und einem Text und Erläuterungen. Er enthält insbesondere

1. die Darstellung der Entwicklungsziele für die Landschaft (§ 10),

2. die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (§ 20 Absatz 2, §§ 23, 26, 28, 29 des Bundesnaturschutzgesetzes),

3. die Kennzeichnung der Bestandteile des Biotopverbunds (§ 21 des Bundesnaturschutzgesetzes),

4. besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung (§ 12) und

5. die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 13), insbesondere zur Förderung der Biodiversität.

 

§ 8
Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung
(zu § 9 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Als Grundlage für den Regionalplan als Landschaftsrahmenplan und für den Landschaftsplan erarbeitet das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz einen Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Fachbeitrag enthält:

1. die Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft einschließlich einer Darstellung der Bedeutung des Planungsraumes für Arten und Lebensräume sowie die Auswirkungen bestehender Raumnutzungen,

2. die Beurteilung des Zustandes von Natur und Landschaft nach Maßgabe der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte und

3. die aus den Nummern 1 und 2 herzuleitenden Leitbilder und Empfehlungen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft und zur Förderung der Biodiversität sowie Angaben zum Biotopverbund einschließlich des Wildtierverbundes und zur Anpassung an den Klimawandel. Dies schließt auch regionale Kompensationskonzepte für Arten und Lebensräume ein.

Der Fachbeitrag wird vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in digitaler Form für jede Person zur Einsicht bereitgestellt.

 

(2) Der Fachbeitrag ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Aktualisierung ist vorzunehmen, soweit dies nach Maßgabe des § 9 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich ist, in der Regel jedoch alle zehn Jahre. Die Aktualisierung hat rechtzeitig vor Aufstellung des Regionalplans zu erfolgen. Eine Aktualisierung kann auch für sachliche oder räumliche Teilbereiche erfolgen.

 

§ 9
Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung

(1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplänen ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Ist eine Strategische Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon bereits in vorlaufenden Plänen durchgeführt worden, soll sich die Strategische Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränken. Das Verfahren muss den Anforderungen der §§ 14a und 14f, § 14g Absatz 2 Nummer 6 und 8 sowie § 14h, § 14i Absatz 1, § 14k Absatz 1 und § 14n des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, genügen. Die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen sind gleichzeitig mit den Verfahren nach den §§ 15 bis 17 durchzuführen. Die Begründung zum Landschaftsplan erfüllt die Funktion eines Umweltberichtes nach § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. In die Begründung sind die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die in § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter aufzunehmen.

 

(2) Einer Strategischen Umweltprüfung bedarf es bei der Änderung eines Landschaftsplans nach § 20 Absatz 1 und 2 nicht, wenn keine Anhaltspunkte für zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen bestehen. Im Verfahren nach den §§ 15 bis 17 ist mit Begründung darauf hinzuweisen, dass von der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung abgesehen wird. Einer Strategischen Umweltprüfung bedarf es ferner nicht in den Fällen des § 20 Absatz 3 und 4.

 

(3) Die Strategische Umweltprüfung beim Landschaftsrahmenplan erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33) geändert worden ist.

 

§ 10
Entwicklungsziele für die Landschaft, Biotopverbund

(1) Die Entwicklungsziele für die Landschaft geben als räumlich-fachliche Leitbilder über das Schwergewicht der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung Auskunft. Entwicklungsziele sind insbesondere der Aufbau des Biotopverbundes einschließlich des Wildtierverbundes nach § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes und die Förderung der Biodiversität. Als räumlich differenzierte Entwicklungsziele kommen insbesondere in Betracht

1. die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft als Lebensraum für die landschaftstypischen Tier- und Pflanzenarten oder die Erhaltung einer gewachsenen Kulturlandschaft mit ihren biologischen und kulturhistorischen Besonderheiten,

2. die Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen,

3. die Wiederherstellung einer in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft,

4. die Herrichtung der Landschaft für die Erholung und

5. die Entwicklung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes und des Bodenschutzes oder zur Verbesserung des Klimas.

 

(2) Bei der Darstellung der Entwicklungsziele für die Landschaft sind die im Plangebiet zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben und die wirtschaftlichen Funktionen der Grundstücke, insbesondere die land-, forst-, berg-, abgrabungs-, wasser-, abfallwirtschaftlichen sowie klimaschutzrechtlichen Zweckbestimmungen zu berücksichtigen.

 

§ 11
Zweckbestimmung für Brachflächen

(1) Der Landschaftsplan kann nach Maßgabe der Entwicklungsziele die Zweckbestimmung für Brachflächen dadurch festsetzen, dass diese entweder der natürlichen Entwicklung überlassen oder in bestimmter Weise genutzt, bewirtschaftet oder gepflegt werden müssen. Bei der Festsetzung sind die wirtschaftlichen Absichten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

 

(2) Als Brachflächen gelten Grundstücke, deren landwirtschaftliche Bewirtschaftung aufgegeben ist oder die länger als drei Jahre nicht genutzt sind, es sei denn, dass eine Nutzung ins Werk gesetzt ist.

 

§ 12
Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen

Der Landschaftsplan kann in Naturschutzgebieten nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes und geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz für Erstaufforstungen und für Wiederaufforstungen bestimmte Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung untersagen, soweit dies zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich ist.

 

§ 13
Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen

(1) Der Landschaftsplan hat die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Erreichung des Schutzzwecks der nach § 20 Absatz 2 und den §§ 23, 26, 28 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft und zur Erhaltung der nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach § 42 gesetzlich geschützten Biotope erforderlich sind. Auf der Grundlage der Entwicklungsziele nach § 10 kann der Landschaftsplan zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes weitere Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, der Pflege und Entwicklung eines Biotopverbundsystems sowie der Kulturlandschaft und des Erholungswertes von Natur und Landschaft und zur Förderung der Biodiversität festsetzen.

 

(2) Unter die Maßnahmen nach Absatz 1 fallen insbesondere die

1. Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Lebensgemeinschaften sowie der Tiere und Pflanzen wildlebender Arten, insbesondere der geschützten Arten im Sinne des Fünften Abschnitts des Bundesnaturschutzgesetzes,

2. Anlage, Pflege oder Anpflanzung ökologisch auch für den Biotopverbund bedeutsamer sowie charakteristischer landschaftlicher Strukturen und Elemente wie Streuobstwiesen, Flurgehölze, Hecken, Bienenweidegehölze, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäume,

3. Maßnahmen, die Verpflichtungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), in der am 24. Juni 2009 geltenden Fassung, erfüllen,

4. Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr genutzten Grundstücken einschließlich der Entsiegelung, Beseitigung verfallener Gebäude oder sonstiger störender Anlagen, die auf Dauer nicht mehr genutzt werden,

5. Pflegemaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Landschaftsbildes,

6. Pflege und Entwicklung von charakteristischen Elementen der Kulturlandschaft,

7. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für im besiedelten Bereich vorhandene landschaftliche Strukturen und Elemente insbesondere im Hinblick auf ihre Bedeutung für den Biotopverbund und

8. Maßnahmen für die landschaftsgebundene und naturverträgliche Erholung.

 

(3) Die Festsetzungen nach Absatz 2 werden bestimmten Grundstücksflächen zugeordnet. Soweit nicht Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstehen, ist es auch zulässig, Festsetzungen nach Absatz 2 einem im Landschaftsplan abgegrenzten Landschaftsraum zuzuordnen, ohne dass die Festsetzungen an eine bestimmte Grundstücksfläche gebunden werden.

 

Abschnitt 2
Verfahren bei der Landschaftsplanung

 

§ 14
Aufstellung des Landschaftsplans

(1) Der Landschaftsplan ist vom Träger der Landschaftsplanung in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Landschaftsplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

(2) Die Landschaftspläne benachbarter Kreise und kreisfreier Städte sollen aufeinander abgestimmt werden.

 

(3) Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung den Maßstab und die Systematik des Landschaftsplans, die zu verwendenden Planzeichen, die bei der Aufstellung des Landschaftsplans anzufertigenden Arbeitskarten und deren Inhalt sowie die zu beteiligenden Behörden und anderen öffentlichen Stellen festlegen.

 

§ 15
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

(1) Bei der Aufstellung des Landschaftsplans sollen die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können, zum frühestmöglichen Zeitpunkt beteiligt werden. In ihrer Stellungnahme haben sie dem Träger der Landschaftsplanung auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für den Naturschutz und die Landschaftspflege im Plangebiet bedeutsam sein können. Diese Beteiligten haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben. Der Träger der Landschaftsplanung soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Hat ein Beteiligter bis zum Ablauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass er sich nicht äußern will.

 

(2) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 17 durchgeführt werden.

 

§ 16
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger

Die Bürgerinnen und Bürger sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach § 17 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

 

§ 17
Öffentliche Auslegung

(1) Der Entwurf des Landschaftsplans ist für die Dauer eines Monats beim Träger der Landschaftsplanung öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen, mit dem Hinweis darauf, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Träger der Landschaftsplanung vorgebracht werden können. Die nach § 15 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Bei der Vorlage des Landschaftsplans nach § 18 sind die nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen mit einer Stellungnahme des Trägers der Landschaftsplanung beizufügen.

 

(2) Wird der Entwurf des Landschaftsplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut nach Absatz 1 auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden. Absatz 1 Satz 4 und 6 und § 20 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

 

§ 18
Anzeige des Landschaftsplans

(1) Der Landschaftsplan ist der höheren Naturschutzbehörde anzuzeigen.

 

(2) Die höhere Naturschutzbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige geltend machen, dass der Landschaftsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Der Landschaftsplan darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Naturschutzbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 1 bezeichneten Frist geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht.

 

(3) Der Träger der Landschaftsplanung ist verpflichtet, die von der höheren Naturschutzbehörde nach Absatz 2 geltend gemachten Verstöße auszuräumen.

 

(4) Die Verpflichtung der für das Anzeigeverfahren zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich auf die Rechtswirksamkeit eines Landschaftsplans nach § 21 nicht auswirkt, bleibt unberührt.

 

§ 19
Inkrafttreten des Landschaftsplans

Die erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens ist durch den Träger der Landschaftsplanung ortsüblich bekannt zu machen. Der Landschaftsplan ist für jede Person zur Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Landschaftsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Landschaftsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

 

§ 20
Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung des Landschaftsplans

(1) Die Vorschriften über die Aufstellung des Landschaftsplans gelten auch für seine Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung.

 

(2) Werden durch Änderungen eines Landschaftsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, bedarf es der Verfahren nach den §§ 15 bis 17 sowie der Anzeige nach § 18 nicht; § 14 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung (vereinfachte Änderung). Den Eigentümern der von den Änderungen betroffenen Grundstücke und den von den Änderungen berührten Trägern öffentlicher Belange ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Widersprechen die Beteiligten innerhalb der Frist den Änderungen, bedarf der Landschaftsplan der Anzeige nach § 18. Die Stellungnahmen der Beteiligten sind als Bedenken und Anregungen nach § 17 Absatz 1 Satz 4 und 6 zu behandeln.

 

(3) Enthält ein Landschaftsplan Darstellungen oder Festsetzungen mit Befristung in Bereichen eines Flächennutzungsplans, für die dieser eine bauliche Nutzung vorsieht, tritt der Landschaftsplan für diese Bereiche außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für das Außerkrafttreten von Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Absatz 1 des Baugesetzbuches und für Bereiche, in denen die Gemeinde durch Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuches die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegt.

 

(4) Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Für das Außerkrafttreten gilt Entsprechendes bei Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz1 Nummer 3 des Baugesetzbuches, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Baugesetzbuches nicht widersprochen hat. Dasselbe gilt auch für Berichtigungen von Flächennutzungsplänen nach § 13a Absatz 2 Nummer 2 des Baugesetzbuches, soweit der nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 des Baugesetzbuches zu beteiligende Träger der Landschaftsplanung nicht widersprochen hat. Für die Darstellungen in Flächennutzungsplänen mit der Rechtswirkung von § 35 Absatz 3 Satz 3 des Baugesetzbuches treten die widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des Flächennutzungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.

 

(5) Ein Landschaftsplan muss geändert oder neu aufgestellt werden, wenn sich die ihm zugrunde liegenden Ziele der Raumordnung geändert haben. In diesem Fall kann die Landesregierung eine entsprechende Änderung verlangen.

 

§ 21
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, Mängel der Abwägung, Behebung von Fehlern

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans nur beachtlich, wenn

1. die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung nach § 15, § 17 oder § 20 Absatz 2 Satz 2 verletzt worden sind; unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 17 Absatz 2 Satz 3 oder des § 20 Absatz 2 Satz 1 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind oder

2. ein Beschluss des Trägers der Landschaftsplanung nicht gefasst, ein Anzeigeverfahren nicht durchgeführt oder die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

 

(2) Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für das Abwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Landschaftsplan maßgebend.

 

(3) Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans sind

1. eine Verletzung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2. Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß Absatz 2,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Landschaftsplans schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

(4) In der ortsüblichen Bekanntmachung der Durchführung des Anzeigeverfahrens des Landschaftsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsergebnisses sowie auf die Rechtsfolgen (Absatz 3) hinzuweisen.

 

(5) Der Träger der Landschaftsplanung kann einen Fehler, der sich aus der Verletzung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften ergibt, oder einen sonstigen Verfahrens- oder Formfehler beheben; dabei kann der Träger der Landschaftsplanung den Landschaftsplan durch Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens in Kraft setzen. Der Landschaftsplan kann auch mit Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt werden.

 

Abschnitt 3
Wirkung und Durchführung des Landschaftsplans

 

§ 22
Berücksichtigung der Entwicklungsziele für die Landschaft

(1) Die gemäß § 10 dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind bei allen behördlichen Maßnahmen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

 

(2) Begleitende Anordnungen und Maßnahmen anderer Behörden nach § 17 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind darüber hinaus mit den im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen in Einklang zu bringen. Das Gleiche gilt für die öffentliche Förderung von Eingrünungen, Anpflanzungen, Rekultivierungen und ähnlichen Maßnahmen.

 

§ 23
Wirkung der Schutzausweisung
(zu §§ 23, 26, 28, 29 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Von den Verboten nach § 23 Absatz 2 Satz 1, des § 26 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 und des § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes können solche Ausnahmen zugelassen werden, die im Landschaftsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

 

(2) Die Verbote der § 23 Absatz 2 Satz 1, des § 26 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 und des § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für die beim Inkrafttreten des Landschaftsplans bestehenden planerischen Festsetzungen anderer Fachplanungsbehörden.

 

(3) Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht bleiben von den Verboten nach § 23 Absatz 2 Satz 1, des § 26 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 und des § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt. Sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen.

 

(4) Die Betreuung der besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft obliegt unbeschadet des § 3 Absatz 1 Nummer 2 den unteren Naturschutzbehörden. Soweit besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft im Eigentum des Landes stehen, kann die oberste Naturschutzbehörde eine abweichende Regelung treffen.

 

(5) Nutzungen von Grundstücken, die den Festsetzungen des Landschaftsplans gemäß § 11 widersprechen, sind verboten.

 

§ 24
Wirkungen der Festsetzungen für die forstliche Nutzung

(1) Die Festsetzungen nach § 12 sind bei der forstlichen Bewirtschaftung zu beachten. Soweit nach Betriebsplänen oder Betriebsgutachten gewirtschaftet wird, sind sie in diese aufzunehmen.

 

(2) Der Landesbetrieb Wald und Holz überwacht die Einhaltung der Gebote und Verbote nach Absatz 1. Er kann im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde die nötigen Anordnungen treffen.

 

§ 25
Aufgaben des Trägers der Landschaftsplanung

(1) Die Durchführung der im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. Die Durchführung forstlicher Maßnahmen soll einschließlich der Zuständigkeit zum Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen nach Absatz 2 Satz 1 auf den Landesbetrieb Wald und Holz übertragen werden. Die Vorschriften des § 11 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448) geändert worden ist, über die tätige Mithilfe finden sinngemäße Anwendung.

 

(2) Die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 soll unbeschadet der Vorschriften des § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes und der §§ 27 bis 29 vorrangig vertraglich geregelt werden; dies gilt insbesondere auch für Festsetzungen nach § 13 Absatz 3. Kommt eine vertragliche Regelung nicht zustande, kann für die Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 13 Absatz 3 ein Bodenordnungsverfahren nach § 29 durchgeführt werden.

 

(3) Erfordert die Verwirklichung von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen ein Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften, so ist dieses auf Antrag der Naturschutzbehörde unverzüglich durchzuführen.

 

§ 26
Aufgaben anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Sind andere Gemeinden, Gemeindeverbände oder Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts Eigentümer oder Besitzer von Flächen innerhalb des Plangebiets, so obliegt ihnen die Durchführung der im Landschaftsplan hierfür festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen.

 

§ 27
Verpflichtung der Grundstückseigentümer oder -besitzer zur Durchführung von Maßnahmen

Nach § 13 Absatz 3 Satz 1 festgesetzte Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen können im Rahmen des Zumutbaren den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern aufgegeben werden.

 

§ 28
Besonderes Duldungsverhältnis

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes und des § 27 nicht vor und kommt eine vertragliche Vereinbarung nach § 25 Absatz 2 für die im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen nicht zustande, so kann die höhere Naturschutzbehörde zugunsten des Kreises oder der kreisfreien Stadt ein besonderes Duldungsverhältnis begründen.

 

(2) Das besondere Duldungsverhältnis berechtigt die begünstigte Körperschaft, die Fläche für die festgesetzten Zwecke zu nutzen. Es ist gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.

 

(3) Für das besondere Duldungsverhältnis hat der Kreis oder die kreisfreie Stadt dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Erhebliche Wirtschaftserschwernisse sind darüber hinaus angemessen in Geld zu entschädigen. Der Eigentümer kann die Übernahme des Grundstücks durch die begünstigte Körperschaft zum Verkehrswert verlangen. Die Verpflichtung zur Übernahme kann anstelle des Kreises oder der kreisfreien Stadt auch von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt werden. Ein Anspruch auf Entschädigung oder Übernahme des Grundstücks besteht nicht, wenn es sich um eine Brachfläche im Sinne von § 11 Absatz 2 handelt.

 

(4) Das besondere Duldungsverhältnis wird durch schriftlichen Bescheid nach Anhörung des Eigentümers, Besitzers oder anderer Berechtigter begründet. Eine Geldentschädigung gemäß Absatz 3 ist durch besonderen Bescheid festzusetzen.

 

(5) Das besondere Duldungsverhältnis kann durch die höhere Naturschutzbehörde aus wichtigem Grunde aufgehoben werden. Es ist aufzuheben, wenn

1. der Landschaftsplan bezüglich der in Anspruch genommenen Fläche geändert worden ist oder die Ausführung der im Landschaftsplan festgesetzten Maßnahmen aus anderen Gründen nicht mehr in Betracht kommen kann oder

2. Gründe eintreten oder bekannt werden, auf Grund derer das besondere Duldungsverhältnis zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte würde.

Im Falle der Aufhebung sind die eingetretenen Vor- und Nachteile zwischen der begünstigten Körperschaft und dem Eigentümer oder Besitzer auszugleichen. Der Aufhebungsbescheid trifft hierüber die näheren Festsetzungen.

 

§ 29
Maßnahmen der Bodenordnung

Erfordert die Verwirklichung des Landschaftsplans Maßnahmen der land- oder forstwirtschaftlichen Bodenordnung, so können diese auf Antrag der unteren Naturschutzbehörde durch die für die Flurbereinigung zuständigen Behörden nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes durchgeführt werden.

 

Kapitel 3
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

 

§ 30
Eingriffe in Natur und Landschaft
(zu § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Als Eingriffe gelten insbesondere

1. die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen,

2. Aufschüttungen und Abgrabungen ab 2 Metern Höhe oder Tiefe auf einer Grundfläche von mehr als 400 Quadratmetern,

3. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Flugplätzen, Abfalldeponien und anderen Abfallentsorgungsanlagen, Modellsportanlagen,

4. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Schienenwegen, von Straßen, von versiegelten land- oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen und von baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist,

5. die Herstellung oder wesentliche Umgestaltung von Gewässern oder ihrer Ufer, sofern das Vorhaben nicht einer ökologischen Verbesserung zur Erreichung der Ziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, dient, sowie die Beseitigung von Gewässern,

6. die Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder nach diesem Gesetz oder auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes oder dieses Gesetzes geschützten Flächen und Objekte,

7. die Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Baumreihen und Baumgruppen, soweit sie prägende Bestandteile der Landschaft sind, des Weiteren die Beseitigung von Kleingewässern mit einer Fläche von mehr als 100 Quadratmetern,

8. die Umwandlung von Wald,

9. die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes; dies gilt auch für die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, wenn sie baumschulmäßig genutzt oder als Baumschule bezeichnet werden und größer sind als 1 Hektar.

 

(2) Neben den in § 14 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelten Fällen gelten in der Regel nicht als Eingriffe

1. das Verlegen von Leitungen im baulichen Außenbereich im Baukörper von Straßen und befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht erheblich beschädigt werden,

2. Unterhaltungsmaßnahmen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen; bei der Gewässerunterhaltung gilt dies nur, sofern sie der ökologischen Verbesserung zur Erreichung der Ziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes dient,

3. die Beseitigung von durch Sukzession oder Pflege entstandenen Biotopen oder Veränderungen des Landschaftsbilds auf Flächen, die in der Vergangenheit rechtmäßig baulich oder für verkehrliche Zwecke genutzt waren, bei Aufnahme einer neuen oder Wiederaufnahme der ehemaligen Nutzung (Natur auf Zeit),

4. Erdwälle für den Lärmschutz an Straßen- und Schienenwegen.

 

§ 31
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Ersatzgeld
(zu § 15 Absatz 2, 3 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Bei der Auswahl der geeigneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind auch Belange des Biotopverbundes, des Klimaschutzes und des Bodenschutzes zu berücksichtigen. Zu den genannten Maßnahmen können auch Maßnahmen des ökologischen Landbaus bis hin zu kompletten Betriebsumstellungen gehören. Wenn kein Landschaftsplan vorliegt, ist bei der Festsetzung von Art und Lage der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung zu berücksichtigen.

 

(2) Zu den in § 15 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gehören auch Maßnahmen auf wechselnden Flächen in einer hierfür zuvor festgelegten Flächenkulisse. Eine Referenzfläche ist im Grundbuch zu sichern. Beim Wechsel der Flächen darf die für die Kompensation festgesetzte Gesamtfläche nicht unterschritten werden; die festgelegte Funktion ist beizubehalten.

 

(3) Wird im Wege des Ersatzes nach § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert worden ist, Dauergrünland neu angelegt, darf dies nicht auf Flächen erfolgen, für die im Rahmen der Kompensation von naturschutzrechtlichen Eingriffen eine Rechtsverpflichtung zur Anlage von Grünland besteht.

 

(4) Zu den Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 15 Absatz 6 Satz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes (Ersatzzahlung) können auch entsprechend geeignete Maßnahmen des ökologischen Landbaus gehören. Das Ersatzgeld ist an den Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der der Eingriff durchgeführt wird, zu entrichten und spätestens nach vier Jahren auch dort einzusetzen, sofern dem nicht fachliche Gründe entgegenstehen. Ansonsten ist es an die zuständige höhere Naturschutzbehörde weiter zu leiten, welche die zweckentsprechende Verwendung der Mittel veranlasst. Für die Verwendung der Ersatzgelder stellen die unteren Naturschutzbehörden Listen auf; diese können durch aktuell notwendige Maßnahmen modifiziert werden. Die Listen sind dem Naturschutzbeirat vorzustellen. Soweit das Ersatzgeld für einen Eingriff in Waldflächen zu zahlen oder zur Aufforstung von Flächen zu verwenden ist, wird es dem Landesbetrieb Wald und Holz im Sinne des § 15 Absatz 6 Satz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes zweckgebunden zur Verfügung gestellt. Er führt die Maßnahmen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durch.

 

(5) Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds durch Mast- und Turmbauten von mehr als 20 Metern Höhe sind in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar im Sinne des § 15 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die Ersatzzahlung ergibt sich aus dem durch die Wertstufe des Landschaftsbilds vorgegebenen Zahlwert pro Meter multipliziert mit der Anlagenhöhe.

 

§ 32
Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
(zu § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags Einzelheiten der Führung von Ökokonten, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, zu bestimmen.

 

§ 33
Verfahren
(zu § 17 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die Entscheidung nach § 17 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ergeht im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene. Bei Eingriffen gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 2 ist zusätzlich das Benehmen mit der Gemeinde herzustellen. Die zuständige Behörde setzt die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder die Zahlung des Ersatzgeldes als Nebenbestimmung fest.

 

(2) Für alle Eingriffe nach § 17 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich, welche die zur Durchführung des § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen beinhaltet. Soweit für Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven Landwirtschaftsnutzung nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185) geändert worden ist, eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein- Westfalen entsprechen.

 

(3) Der Antrag auf Genehmigung nach Absatz 2 ist schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen, welche die zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlichen Angaben verlangen kann. Im Falle des § 30 Absatz 1 Nummer 9 wird die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz erteilt. Soweit es sich um eine Anlage nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, handelt, die über den Bezirk einer unteren Naturschutzbehörde hinausgeht, ist die höhere Naturschutzbehörde zuständig.

 

§ 34
Verzeichnisse

(1) Die unteren Naturschutzbehörden führen ein Kompensationsverzeichnis für die in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführten Kompensationsmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. Im Rahmen dieses Verzeichnisses sind auch die nach § 34 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes durchgeführten Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes Natura 2000 (Kohärenzsicherungsmaßnahmen), die nach § 44 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes durchgeführten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sowie die nach § 53 durchgeführten Schadensbegrenzungsmaßnahmen gesondert auszuweisen. Die für die Festsetzung der Maßnahmen zuständigen Behörden haben den unteren Naturschutzbehörden die Flächen sowie Art und Umfang der darauf durchzuführenden Maßnahmen, die Art der Sicherung der Maßnahmen und nachfolgend deren Umsetzung mitzuteilen. Dies gilt nicht für diejenigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, deren Fläche kleiner als 500 Quadratmeter ist.

 

(2) Die unteren Naturschutzbehörden führen ein Ersatzgeldverzeichnis, aus dem das Datum der Entrichtung des Ersatzgeldes, der Betrag, die Maßnahme, für die es verwendet wurde, sowie das Datum des Einsatzes des Ersatzgeldes ersichtlich ist. Das Ersatzgeldverzeichnis ist den höheren Naturschutzbehörden alle vier Jahre von den unteren Naturschutzbehörden ihres Bezirks zuzuleiten.

 

(3) Zur Umsetzung der Summationsbetrachtung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes führen die Naturschutzbehörden ein Verzeichnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführten FFH-Verträglichkeitsprüfungen. Der Projektträger hat die im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes für die Summationsprüfung erforderlichen Angaben zu seinem Projekt in geeigneter Weise bereitzustellen. Die Sätze 1 und 2 sind auf Pläne im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

 

(4) Die Verzeichnisse nach Absatz 1 bis 3 sind im Internet unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu veröffentlichen.

 

Kapitel 4
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

 

Abschnitt 1
Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, Baumschutzsatzung

 

§ 35
Biotopverbund
(zu § 20 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Im Land Nordrhein-Westfalen ist ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund) darzustellen und festzusetzen, das 15 Prozent der Landesfläche umfasst.

 

§ 36
Nationalparke, Nationale Naturmonumente
(zu § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann geeignete Gebiete nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung zu Nationalparken erklären. Die Rechtsverordnung soll Vorschriften über die Verwaltung des Nationalparks und über die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung des Wildbestands enthalten.

 

(2) Nationalparke sind nachrichtlich in die Landschaftspläne zu übernehmen.

 

(3) Die Verwaltung des Nationalparks ist zuständig für

1. die Überwachung der durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Gebote und Verbote und

2.für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Geboten und Verboten dieser Rechtsverordnung. § 78 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 75 Absatz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.

 

(4) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung geeignete Gebiete zu Nationalen Naturmonumenten erklären.

 

(5) Nationale Naturmonumente sind nachrichtlich in die Landschaftspläne zu übernehmen.

 

§ 37
Biosphärenregionen
(zu § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Gebiete im Sinne des § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes, die geeignet sind, von der UNESCO als Biosphärenregionen anerkannt zu werden, zu Biosphärenregionen erklären.

 

(2) Die Rechtsverordnung soll durch Vorschriften sicherstellen, dass Biosphärenregionen unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen entwickelt werden und wie Naturschutzgebiete oder in der Entwicklungszone wie Landschaftsschutzgebiete geschützt werden.

 

(3) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der Schutzzweck differenziert nach Zonen und die zur Verwirklichung der Schutzzwecke erforderlichen Bestimmungen einschließlich der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu bestimmen.

 

(4) Biosphärenregionen sind nachrichtlich in die Landschaftspläne zu übernehmen.

 

§ 38
Naturparke
(zu § 27 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Großräumige Gebiete, welche die in § 27 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen, werden von der obersten Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Landesplanungsbehörde als Naturpark anerkannt, sofern dies den im Landesentwicklungsplan oder in den Regionalplänen enthaltenen oder zu erwartenden Darstellungen entspricht und wenn für ihre Betreuung ein geeigneter Träger besteht. Der Naturparkträger stellt einen Naturparkplan auf.

 

§ 39
Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile
(zu § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Folgende Landschaftsbestandteile sind gesetzlich geschützt:

1. mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege außerhalb des Waldes und im Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts,

2. Hecken ab 100 Metern Länge im Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts und Wallhecken und

3. Anpflanzungen, die als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt wurden und im Kompensationsflächenverzeichnis nach § 34 Absatz 1 Satz 1 zu erfassen sind.

Dies gilt nicht für Begleitgrün von Verkehrsanlagen. § 41 bleibt unberührt. Einer besonderen Ausweisung bedarf es nicht.

 

(2) Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Landschaftsbestandteile führen können, sind verboten.

 

(3) Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Anpflanzungen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzungen.

 

§ 40
Wildnisentwicklungsgebiete
(zu § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Zur dauerhaften Erhaltung und Entwicklung naturnaher alt- und totholzreicher Waldflächen können Wildnisentwicklungsgebiete ausgewiesen werden. Sofern sich diese Flächen nicht im Staatswald befinden, setzt die Ausweisung als Wildnisentwicklungsgebiete die ausdrückliche Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin voraus. Wildnisentwicklungsgebiete sollen insbesondere den an die Alters- und Zerfallsphase gebundenen Pflanzen- und Tierarten einen geeigneten Lebensraum bieten. In den Wildnisentwicklungsgebieten entwickeln sich die Wälder mit ihren Lebensgemeinschaften entsprechend den natürlich ablaufenden Prozessen. Nach Maßgabe des Absatzes 3 werden diese Gebiete im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und in der Karte der Wildniswälder in Nordrhein-Westfalen erfasst und veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung sind die Wildnisentwicklungsgebiete als Naturschutzgebiete im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes gesetzlich geschützt, sofern sie nicht bereits als Naturschutzgebiet oder Nationalpark förmlich unter Schutz stehen.

 

(2) In veröffentlichten Wildnisentwicklungsgebieten ist die Nutzung von Holz untersagt. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Gebiete führen können, sind verboten. Maßnahmen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind, die Entnahme nicht lebensraumtypischer Gehölze sowie die Saatgutgewinnung in Einzelfällen bleiben unberührt. Für die bereits förmlich unter Schutz stehenden Gebiete im Sinn des Absatzes 1 Satz 5 gelten ergänzend die Gebote und Verbote ihrer Unterschutzstellung, soweit diese den Sätzen 1 bis 3 nicht widersprechen.

 

(3) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz stellt im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz die Wildniseignung einer Waldfläche fest. Die Wildnisentwicklungsgebiete werden vom für Naturschutz zuständigen Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben und zusätzlich in einer Karte unter http://wildnis.naturschutzinformationen.nrw.de auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Die veröffentlichten Wildnisentwicklungsgebiete sind nachrichtlich in den Landschaftsplan zu übernehmen.

 

§ 41
Alleen
(zu § 29 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind verboten. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung werden hierdurch nicht berührt.

 

(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht im Rahmen von Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und für die keine anderen Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden können. Sie sind der Naturschutzbehörde vorher anzuzeigen. Bei gegenwärtiger Gefahr kann die Maßnahme sofort durchgeführt werden. Sie ist der Naturschutzbehörde anschließend anzuzeigen. Kommt es aufgrund der durchgeführten Maßnahmen zu einer Bestandsminderung, sind in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde Ersatzpflanzungen vorzunehmen.

 

(3) Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern und zu entwickeln, sollen von den für die öffentlichen Verkehrsflächen zuständigen Behörden rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Neuanpflanzungen vorgenommen werden. Andere Behörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere bei der Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung, entsprechende Sicherungs- und Entwicklungsmaßnahmen ergreifen.

 

(4) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz führt ein landesweites Kataster der nach Absatz 1 gesetzlich geschützten Alleen. Die geschützten Alleen sind nachrichtlich in den Landschaftsplan sowie in die jeweilige ordnungsbehördliche Verordnung zu übernehmen. Der Schutz nach Absatz 1 besteht unabhängig von den Eintragungen im Alleenkataster oder nachrichtlichen Übernahmen der Biotope.

 

§ 42
Gesetzlich geschützte Biotope
(zu § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sind:

1. Kleinseggenrieder, Nass- und Feuchtgrünland,

2. Magerwiesen und -weiden,

3. Halbtrockenrasen,

4. natürliche Felsbildungen, Höhlen und Stollen,

5. Streuobstbestände nach Maßgabe des Absatzes 4.

 

(2) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz erfasst die gesetzlich geschützten Biotope in der Biotopkartierung und grenzt sie in Karten eindeutig ab. Die Karten werden in digitaler Form für jede Person zur Einsicht bereitgestellt, zusätzlich werden sie im Internet veröffentlicht. Die Karten sind auch bei der unteren Naturschutzbehörde zur Einsicht jeder Person bereitzuhalten und den Gemeinden für deren Gebiet zur Verfügung zu stellen. Die untere Naturschutzbehörde teilt Eigentümerinnen und Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein gesetzlich geschützter Biotop befindet oder ob eine bestimmte Maßnahme verboten ist. Die Karten werden fortlaufend auf der Grundlage der Biotopkartierung aktualisiert. Der gesetzliche Biotopschutz vermittelt einen gesetzesunmittelbaren Schutz, der die Erfassung in der Biotopkartierung nicht voraussetzt. Die geschützten Biotope sind nachrichtlich in den Landschaftsplan sowie in die ordnungsbehördliche Verordnung zu übernehmen.

 

(3) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags Einzelheiten über das Verfahren zur Ermittlung und über die Veröffentlichung der gesetzlich geschützten Biotope festzulegen, in denen auch die landesspezifischen Besonderheiten gesetzlich geschützter Biotope beschrieben, Ausschlussmerkmale und - soweit erforderlich - Mindestgrößen für einzelne Biotoptypen festgelegt und die typischen Pflanzengesellschaften und -arten näher benannt werden.

 

(4) Extensiv genutzte Obstbaumwiesen oder -weiden aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2.500 Quadratmetern (Streuobstbestände) sind gesetzlich geschützt. Ausgenommen sind Bäume, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude entfernt sind. Der gesetzliche Schutz tritt in Kraft, sobald die Gesamtfläche dieser Streuobstbestände im Land Nordrhein-Westfalen um mindestens 5 Prozent abgenommen hat. Durch Rechtsverordnung gemäß Absatz 3 können Einzelheiten festgelegt werden insbesondere über

1. den für Satz 3 maßgeblichen Stichtag,

2. die Feststellung der Flächenabnahme nach Satz 3 durch Verwaltungsvorschrift des für Naturschutz zuständigen Ministeriums,

3. Ausnahmen und Befreiungen,

4. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Leistung von Ersatz in Geld.

 

§ 43
Schutzmaßnahmen

(1) Liegt ein Landschaftsplan nicht vor, so kann die höhere Naturschutzbehörde unter Beachtung der Ziele der Raumordnung außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnung Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausweisen. § 20 Absatz 2, §§ 23, 26, 28 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten entsprechend. Bei der Ausweisung der Schutzgebiete und -objekte sind die Darstellungen der Flächennutzungspläne in dem Umfang zu beachten, wie sie den Zielen der Raumordnung entsprechen. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 11, 14 bis 18, 20, 24 bis 26 des Baugesetzbuches trifft und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich die ordnungsbehördliche Verordnung unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken. Dies gilt entsprechend für Satzungen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Baugesetzbuches. Die Ausweisungen treten außer Kraft, sobald ein Landschaftsplan in Kraft tritt. Ordnungsbehördliche Verordnungen nach Satz 1 stehen der Genehmigung eines Flächennutzungsplanes, der mit seinen Darstellungen den Geboten oder Verboten der Schutzausweisungen widerspricht, nicht entgegen, wenn die höhere Naturschutzbehörde in dem Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes erklärt, die Verordnung für die Bereiche mit widersprechenden Darstellungen vor Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes aufzuheben.

 

(2) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen kann die untere Naturschutzbehörde in entsprechender Anwendung des § 20 Absatz 2, §§ 23, 28 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile durch ordnungsbehördliche Verordnung ausweisen, soweit dies nicht nach Absatz 1 möglich ist.

 

(3) Für Inhalt und Wirkung der Schutzausweisungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 23 entsprechend.

 

(4) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes und des Teils II Abschnitt 2 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, kann gegen ordnungsbehördliche Verordnungen über Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

1. die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder

2. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Naturschutzbehörde, welche die Verordnung erlassen hat, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bei der Verkündung der ordnungsbehördlichen Verordnung ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.

 

§ 44
Großflächige und naturschutzfachlich bedeutsame Gebiete

Bei landesweit naturschutzfachlich bedeutsamen zusammenhängenden Gebieten, die ganz oder teilweise von verschiedenen Landschaftsplänen erfasst werden, kann die oberste Naturschutzbehörde das gesamte Gebiet durch Rechtsverordnung als Naturschutzgebiet ausweisen.

 

§ 45
Beteiligung von Behörden und öffentlichen Stellen

Vor dem Erlass oder der Änderung einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach den §§ 43 und 44 sind die betroffenen Behörden und Stellen zu hören. Die oberste Naturschutzbehörde kann die betroffenen Behörden und Stellen durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags festlegen.

 

§ 46
Öffentliche Auslegung, Anhörung

(1) Der Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung nach den §§ 43 und 44 ist mit den dazugehörigen Karten für die Dauer eines Monats bei den beteiligten unteren Naturschutzbehörden öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Eigentümer und sonstigen Berechtigten Bedenken und Anregungen während der Auslegungszeit vorbringen können. Für die Bekanntmachung gelten die Vorschriften der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte über die Veröffentlichung ihrer Satzungen entsprechend. In der Bekanntmachung sind die Gemeinden anzugeben, auf deren Gebiet sich die Schutzverordnung erstreckt.

 

(2) Handelt es sich um Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile, so kann an die Stelle der öffentlichen Auslegung die Anhörung des Grundstückseigentümers oder der sonstigen Berechtigten treten. Dies gilt auch bei Änderungen geringen Umfangs einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach den §§ 43 und 44 über Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete.

 

(3) Die für den Erlass der Verordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß oder bei der Anhörung gemäß Absatz 2 vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

 

§ 47
Abgrenzung

(1) Die Abgrenzung geschützter Flächen ist in der ordnungsbehördlichen Verordnung

1. zu beschreiben, wenn sie sich mit Worten zweifelsfrei erfassen lässt,

2. grob zu beschreiben oder zu bezeichnen und in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden, oder

3. grob zu beschreiben oder zu bezeichnen und in Karten darzustellen, die bei der erlassenden Naturschutzbehörde oder bei der Gemeinde eingesehen werden können; die betreffende Gemeinde ist in der Verordnung zu benennen.

Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zu den geschützten Flächen gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen.

 

(2) Beim Schutz von Landschaftsbestandteilen sind in der Verordnung die geschützten Gegenstände ihrer Art nach zu bezeichnen und die Grundstücke anzugeben. Ist die Angabe der Grundstücke wegen der Ausdehnung der Landschaftsbestandteile nicht zweckmäßig, so findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.

 

§ 48
Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot
(zu § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Für die Anordnung einstweiliger Sicherstellungen nach § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die höhere Naturschutzbehörde oder mit deren Ermächtigung die untere Naturschutzbehörde zuständig. Die einstweilige Sicherstellung ergeht als Verfügung, Allgemeinverfügung oder als ordnungsbehördliche Verordnung. Für die ordnungsbehördliche Verordnung gilt § 47 entsprechend.

 

(2) Zur Sicherung eines Naturschutzgebietes, Naturdenkmals oder eines geschützten Landschaftsbestandteils kann eine Anordnung nach Absatz 1 auch im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Landschaftsplans durch die untere Naturschutzbehörde erlassen werden.

 

(3) Bei geplanten Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen sind von der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 46 an bis zum Inkrafttreten der Schutzverordnungen, längstens drei Jahre lang, alle Änderungen verboten, soweit nicht in ordnungsbehördlichen Verordnungen oder Verfügungen nach den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die zuständige Naturschutzbehörde durch öffentliche Bekanntmachung die Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängern. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bewirtschaftungsform bleibt unberührt. In der öffentlichen Bekanntmachung nach § 46 ist auf die Wirkung dieses Absatzes hinzuweisen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für geplante Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile in einem Landschaftsplan vom Zeitpunkt der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gemäß § 16.

 

§ 49
Baumschutzsatzung
(zu § 29 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Die Gemeinden können durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne regeln.

 

§ 50
Verzeichnisse, Kennzeichen, Bezeichnungen

(1) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile und geschützte Biotope sind in Verzeichnisse einzutragen, die bei der unteren Naturschutzbehörde geführt werden. Die Einzelheiten, insbesondere über Art, Umfang und Inhalt der Führung der Verzeichnisse, regelt das für Naturschutz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Die Verzeichnisse sind für jede Person zur Einsicht bereitzuhalten und dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zu dessen Aufgabenerfüllung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen.

 

(2) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope, Biosphärenregionen, Nationalparke und Nationale Naturmonumente sollen kenntlich gemacht werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. Die Einzelheiten regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung.

 

(3) Die Bezeichnungen „Naturschutzgebiet", „Landschaftsschutzgebiet", „Naturdenkmal", „geschützter Landschaftsbestandteil", „geschützter Biotop", „Nationalpark", „Biosphärenregion“ und „Nationales Naturmonument“ dürfen nur für die nach diesem Gesetz geschützten Teile von Natur und Landschaft verwendet werden. Die Bezeichnung „Naturpark“ darf nur für die nach § 38 anerkannten Gebiete verwendet werden.

 

(4) Kennzeichen und Bezeichnungen, die denen nach den Absätzen 2 und 3 zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Teile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.

 

Abschnitt 2
Netz Natura 2000

 

§ 51
Ermittlung und Vorschlag der Gebiete
(zu § 32 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die Gebiete, die der Europäischen Kommission von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013, S. 193) geändert worden ist, zu benennen sind, werden nach den in dieser Vorschrift genannten naturschutzfachlichen Maßgaben durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ermittelt.

 

(2) Die höheren Naturschutzbehörden führen über die ermittelten Gebiete eine Anhörung der Betroffenen durch, fassen das Ergebnis der Anhörung zusammen und leiten es zusammen mit einer Stellungnahme sowie einer Schätzung der Kosten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich sind, der obersten Naturschutzbehörde zu. Die oberste Naturschutzbehörde bewertet nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG die von den höheren Naturschutzbehörden vorgelegten Gebietsvorschläge sowie die Kostenschätzung und führt vor Weiterleitung der Gebietsvorschläge an das zuständige Ministerium des Bundes einen Beschluss der Landesregierung herbei.

 

(3) Für die Ermittlung und den Vorschlag der besonderen Schutzgebiete nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013, S. 193) geändert worden ist, gilt das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend.

 

§ 52
Sicherung europäischer Vogelschutzgebiete
(zu § 32 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die in der Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete in Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2016 (MBl. NRW. S. 244) bekannt gemachten Europäischen Vogelschutzgebiete sind nach Maßgabe des Absatzes 2 gesetzlich geschützt. Die Bekanntmachung bestimmt die Abgrenzungen der Vogelschutzgebiete sowie deren Schutzzwecke entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen. Sie sind nachrichtlich in den Landschaftsplan oder in die jeweilige ordnungsbehördliche Verordnung zu übernehmen. Die Gebietskarten im Maßstab 1:5 000 können bei den unteren Naturschutzbehörden eingesehen werden.

 

(2) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europäischen Vogelschutzgebiets nach Absatz 1 in den für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind verboten. Insbesondere ist in den Europäischen Vogelschutzgebieten in Bezug auf Vogelarten, die in dem Schutzzweck oder den Erhaltungszielen für das jeweilige Gebiet genannt sind, verboten,

1. bauliche Anlagen zu errichten, von denen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ausgeht,

2. erhebliche Störungen zu verursachen, durch die sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie essenzielle Nahrungshabitate und Flugkorridore zu beeinträchtigen, so dass ihre ökologische Funktion gefährdet ist,

4. Horst- und Höhlenbäume zu fällen und

5. während der Brutzeit vom 1. März bis 31. Juli Hunde unangeleint zu lassen.

Die §§ 32 bis 36 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.

 

(3) Auf Anforderung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde kann die oberste Naturschutzbehörde das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz mit der Erarbeitung von Pflege- und Entwicklungsplänen für Europäische Vogelschutzgebiete beauftragen.

 

(4) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, Anpassungen der jeweiligen Gebietsabgrenzung oder des Schutzzwecks sowie der Erhaltungsziele des jeweiligen Gebietes durch Rechtsverordnung vorzunehmen.

 

§ 53
Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen
(zu § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Sind im Zusammenhang mit der Durchführung des Projektes Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen, die gewährleisten, dass die in § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführten erheblichen Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet ausbleiben, ist das Projekt zulässig.

 

(2) Über die Verträglichkeit von Projekten, die nicht unter § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes fallen, mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes, über die Zulässigkeit solcher Projekte nach § 34 Absatz 3 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes entscheidet die Behörde, die das Projekt zulässt, der das Projekt anzuzeigen ist oder die das Projekt selbst durchführt, im Benehmen mit der Naturschutzbehörde ihrer Verwaltungsebene. Die Durchführung der zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000" notwendigen Maßnahmen sind dem Träger des Projektes aufzuerlegen. Die nach Satz 1 zuständige Behörde holt die Stellungnahme der Kommission nach § 34 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes über die oberste Naturschutzbehörde ein. Die Unterrichtung nach § 34 Absatz 5 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt durch die nach Satz 1 zuständige Behörde über die oberste Naturschutzbehörde.

 

§ 54
Gentechnisch veränderte Organismen
(zu § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Abweichend von § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes sind in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, Naturschutzgebieten und Nationalparken sowie in einem Abstand von 1 000 Metern um solche Schutzgebiete die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen gemäß § 35 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und der Umgang gemäß § 35 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes mit den dort genannten Produkten verboten.

 

(2) Auf die Handlungen gemäß Absatz 1 in einem Abstand von 1 000 Metern bis 3 000 Metern um Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Naturschutzgebiete und Nationalparke ist § 34 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. Die von Satz 1 erfassten Handlungen sind der zuständigen höheren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Mit der Durchführung der beabsichtigten Handlung darf drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen begonnen werden, wenn die zuständige höhere Naturschutzbehörde sie nicht zuvor entsprechend § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für unzulässig erklärt hat. Wird mit der Handlung ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die zuständige höhere Naturschutzbehörde die vorläufige Einstellung anordnen.

 

§ 55
Pläne
(zu § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Bei der Aufstellung von Plänen im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes ist der Planungsträger für die Entscheidungen und Maßnahmen nach § 34 Absatz 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zuständig. § 53 Absatz 2 gilt entsprechend.

 

Kapitel 5
Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope

 

§ 56
Tiergehege
(zu § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Abweichend von § 43 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bedürfen die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde.

 

(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht für

1. Anlagen, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben werden,

2. Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Arten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,

3. Anlagen, die eine Grundfläche von 50 Quadratmetern nicht wesentlich überschreiten,

4. Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel ausschließlich zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerjagdschein besitzt,

5. Anlagen, in denen ausschließlich zum Schalenwild im Sinne des § 2 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 422 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, gehörende Tierarten gehalten werden und

6. Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.

 

Kapitel 6
Erholung in Natur und Landschaft

 

§ 57
Betretungsbefugnis
(zu § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Kapitels oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die Vorschriften des Forstrechts.

 

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in der freien Landschaft. Das Radfahren ist jedoch nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet.

 

§ 58
Reiten in der freien Landschaft und im Wald
(zu § 59 Absatz 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Das Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Wegen auf eigene Gefahr gestattet. Dies gilt sinngemäß für das Kutschfahren auf privaten Wegen und Straßen, die nach der Straßenverkehrsordnung nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind.

 

(2) Das Reiten im Wald ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege.

 

(3) In Gebieten mit regelmäßig geringem Reitaufkommen können die Kreise und kreisfreien Städte durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbände das Reiten im Wald über die Befugnis nach Absatz 2 hinaus auf allen privaten Wegen im Wald zum Zweck der Erholung zulassen. Die Zulassung ist im amtlichen Verkündungsorgan des Kreises oder der kreisfreien Stadt bekannt zu geben.

 

(4) In Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, können die Kreise und kreisfreien Städte durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbände das Reiten im Wald auf die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege beschränken. Die Beschränkung ist im amtlichen Verkündungsorgan des Kreises oder der kreisfreien Stadt bekannt zu geben.

 

(5) Für einzelne, örtlich abgrenzbare Bereiche in der freien Landschaft und im Wald, in denen das Reiten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gestattet ist, aber die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen anderer Erholungssuchender oder erheblicher Schäden besteht, können die Kreise und kreisfreien Städte für bestimmte Wege Reitverbote festlegen. Diese Wege sind nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen.

(Hinweis: Gemäß § 84 Absatz 2 tritt § 58 Absatz 2 bis 5 am 1. Januar 2018 in Kraft.)

 

(6) Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

 

(7) Die Eigennutzung durch Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte bleibt unberührt, soweit hierdurch das Betretungsrecht nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

 

(8) Die Naturschutzbehörden sollen im Zusammenwirken mit den Forstbehörden, den Gemeinden, den Waldbesitzern und den Reiterverbänden für ein ausreichendes und geeignetes Reitwegenetz sorgen. Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte haben die Kennzeichnung von Reitwegen und Reitverboten zu dulden.

 

(9) Das Führen von Pferden in der freien Landschaft und im Wald richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes über das Reiten. Das Führen von Pferden im Wald ist darüber hinaus auf allen Wegen gestattet. Dies gilt auch für die Wege in Waldflächen nach Absatz 4.

 

§ 59
Grenzen der Betretungs- und Reitbefugnisse, Schäden aus Erholungsverkehr

(1) Die Betretungs- und Reitbefugnisse gelten nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen.

 

(2) Die Betretungs- und Reitbefugnisse dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Radfahrer und Reiter haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen.

 

(3) In Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen ist das Radfahren und Reiten außerhalb von Straßen und Wegen verboten. Die untere Naturschutzbehörde kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit hierdurch der Zweck der Schutzausweisung nicht beeinträchtigt wird oder Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

 

(4) Weist ein Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter nach, dass ihm durch den Erholungsverkehr im Rahmen des § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes und der §§ 57 und 58 ein nicht nur unerheblicher Schaden entstanden ist, so ist ihm dieser auf Antrag durch die untere Naturschutzbehörde zu ersetzen. Steht dem Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Kreis oder die kreisfreie Stadt über, soweit der Kreis oder die kreisfreie Stadt den Schaden beseitigt.

 

(5) Die Vorschriften des Forstrechts bleiben unberührt.

 

§ 60
Zulässigkeit von Sperren
(zu § 59 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die Ausübung der Befugnisse nach § 59 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 57 und 58 kann durch den Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen werden. Der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde.

 

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im Übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Die Genehmigung ist in der Regel widerruflich oder befristet zu erteilen.

 

(3) Gesperrte Flächen sind durch Schilder kenntlich zu machen. Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Muster im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

 

(4) Die Vorschriften des Forstrechts bleiben unberührt.

 

§ 61
Betretungsbefugnisse in geschlossenen Ortschaften

Die Gemeinden können durch Satzung das Betreten von privaten Wegen sowie Grünflächen und anderen nicht bebauten Grundstücken in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen regeln.

 

§ 62
Kennzeichnung von Reitpferden, Reitabgabe

(1) Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen.

 

(2) Kennzeichen nach Absatz 1 dürfen nur gegen Entrichtung einer Abgabe ausgegeben werden. Die Abgabe ist für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für Ersatzleistungen nach § 59 Absatz 4 zweckgebunden; sie fließt den höheren Naturschutzbehörden zu.

 

(3) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten über die Kennzeichnung nach Absatz 1 zu regeln sowie die Höhe der Abgabe nach Absatz 2 festzusetzen. Die Höhe der Abgabe ist nach dem voraussichtlichen Aufwand für die Anlage und Unterhaltung der Reitwege sowie nach den voraussichtlichen Ersatzleistungen zu bemessen. Für Reiterhöfe können abweichende Regelungen getroffen werden.

 

§ 63
Freigabe der Ufer

(1) Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere Gebietskörperschaften Eigentümer oder Besitzer von Ufergrundstücken, so sind sie verpflichtet, diese für das Betreten im Umfang des § 59 Absatz 1 und 2 zum Zwecke der Erholung in angemessenem Umfang herzurichten und freizugeben. Dies gilt nicht, soweit die Freigabe mit der öffentlichen Zweckbestimmung der Fläche unvereinbar ist.

 

(2) Im Übrigen kann die untere Naturschutzbehörde im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde die Freigabe von Uferstreifen in angemessenem Umfang über die §§ 57 bis 60 hinaus anordnen und die Beseitigung tatsächlicher Hindernisse für das freie Betreten und Begehen verlangen.

 

(3) Absatz 2 gilt auch für die Freigabe von Durchgängen zu Gewässern, die in anderer zumutbarer Weise nicht erreicht werden können.

 

§ 64
Freihaltung von Gewässern und Uferzonen, Naturerfahrungsräume
(Zu §§ 61 und 62 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Zuständige Behörde für die Zulassung einer Ausnahme nach § 61 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die höhere Naturschutzbehörde.

 

(2) Ergänzend zu § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes können die Gemeinden im Zusammenwirken mit den Grundeigentümern, den Naturschutzbehörden und anderen Behörden, deren Aufgabenbereiche berührt sind, und im Einzelfall mit natürlichen oder juristischen Personen als Betreibern Naturerfahrungsräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich auf vertraglicher Grundlage bereitstellen. Naturerfahrungsräume befinden sich auf Flächen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit dazu geeignet sind, Natur, Naturzusammenhänge und den unmittelbaren Einfluss des Menschen auf die Natur zu erfahren und die dazu bestimmt sind, insbesondere Kindern und Jugendlichen ein selbstbestimmtes Naturerleben in Form des Spiels, der körperlichen Bewegung und der Ruhe zu ermöglichen. Ausgeschlossen sind alle Betätigungen, die den Zustand der Fläche nachhaltig beeinträchtigen können, insbesondere die Nutzung von motorbetriebenen Fahrzeugen.

 

§ 65
Markierung von Wanderwegen

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Wanderwegen durch hierzu befugte Organisationen zu dulden.

 

(2) Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen wird von der höheren Naturschutzbehörde erteilt.

 

(3) Die Einzelheiten regelt das für Naturschutz zuständige Ministerium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung. Sie kann hierbei die zu verwendenden Markierungszeichen festlegen.

 

Kapitel 7
Naturschutzvereinigungen, Naturschutzbeiräte, Naturschutzwacht, Biologische Stationen, Landesförderung

 

§ 66
Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen
(zu § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Einer gemäß § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) geändert worden ist, vom Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist über die in § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Fälle hinaus in den folgenden Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben:

1. vor der Zulassung von Projekten oder Plänen nach § 34 Absatz 3 oder 4 sowie § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes, bei denen die Prüfung der Verträglichkeit ergeben hat, dass sie zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes führen,

2. vor der Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten zum Schutz von gesetzlich geschützten Biotopen,

3. vor der Erteilung von Befreiungen und wesentlichen Ausnahmen von den Geboten und Verboten zum Schutz von
a) geschützten Landschaftsbestandteilen,
b) Naturdenkmälern und
c) gesetzlich geschützten Alleen im Sinne dieses Gesetzes,

4. vor der Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen für Abgrabungen nach § 3 des Abgrabungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226), nach § 55 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 303 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl I S. 1474) geändert worden ist und nach § 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, soweit im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,

5. vor der Erteilung von Genehmigungen von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, Anlagen in und an Gewässern nach § 99 Absatz 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 133) geändert worden ist, sofern das Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist,

6. vor der Erteilung von Plangenehmigungen nach § 68 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,

7. vor der Erteilung von Erlaubnissen, Bewilligungen und gehobenen Erlaubnissen nach §§ 11 und 15 des Wasserhaushaltsgesetzes,
a) für das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser sowie für dessen Einleitung in Gewässer, sofern eine Menge von 600 000 Kubikmetern pro Jahr überschritten wird
b) für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie für dessen Einleitung in Gewässer, sofern die Entnahme oder die Einleitung 5 Prozent des Durchflusses des Gewässers überschreitet,
c) für das Einleiten und Einbringen von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in ein oberirdisches Gewässer,

8. bei Erstaufforstungen und bei Waldumwandlungen nach dem Landesforstgesetz in Fällen von mehr als 3 Hektar,

9. vor der Entscheidung über die Aufhebungserklärung der höheren Naturschutzbehörde nach § 43 Absatz 1 Satz 7,

10. vor der Erteilung von wesentlichen Ausnahmen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken und Nationalen Naturmonumenten, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden.

 

(2) Sind keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten, kann von einer Mitwirkung abgesehen werden.

 

§ 67
Art und Weise der Mitwirkung, Voraussetzung der Anerkennung von Naturschutzvereinigungen
(zu § 63 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Anerkannte Naturschutzvereinigungen sind so frühzeitig wie möglich zu beteiligen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Übersendung der Unterlagen an die Naturschutzbehörden. Anerkannten Naturschutzvereinigungen werden die Unterlagen übersandt. Sie können Dritte zur Entgegennahme der Unterlagen beauftragen. Die Pflicht zur frühzeitigen Übersendung der Unterlagen wird nicht durch eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene weniger weitgehende Form der Mitwirkung ersetzt.

 

(2) Jede anerkannte Naturschutzvereinigung erhält eine eigene Ausfertigung der Unterlagen. Die übersandten Unterlagen sollen dauerhaft bei den Naturschutzvereinigungen verbleiben, zumindest aber bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Beteiligung der Naturschutzvereinigung oder bis zum endgültigen Verstreichen der Rechtsbehelfsfrist nach Bekanntgabe der Entscheidung. Die Naturschutzvereinigungen erhalten dieselben Unterlagen, die auch den Naturschutzbehörden zur Stellungnahme übersandt werden, soweit diese nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten. Werden Naturschutzbehörden nachträglich ergänzte oder geänderte Unterlagen übersandt, erhalten auch die anerkannten Naturschutzvereinigungen diese geänderten oder ergänzten Unterlagen.

 

(3) Werden übermittelte Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet, hat die zuständige Behörde in der Regel vom Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses auszugehen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Die Unterlagen sind in gedruckter oder digitaler Fassung zu übersenden.

 

(4) Die Naturschutzvereinigung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übersendung der Unterlagen eine Stellungnahme abgeben. Die Frist zur Stellungnahme kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Behörde dies für sachdienlich hält. Eine Fristverlängerung ist insbesondere sachdienlich, wenn die Unterlagen besonders umfangreich sind oder wenn sich ein Fall durch besondere Komplexität auszeichnet. Die Sätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes.

 

(5) Endet das Verfahren durch einen Verwaltungsakt oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, so ist den anerkannten Naturschutzvereinigungen, die im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben haben oder einem von diesen beauftragten Dritten die Entscheidung vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes durch Übersendung bekanntzugeben.

 

(6) Eine Vereinigung fördert im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 63 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, wenn diese naturschützerische Zielsetzung das eindeutig prägende Ziel der Vereinigung ist, welche durch praktische Tätigkeit belegt ist.

 

§ 68
Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen
(zu § 64 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Über § 64 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung unter den in § 64 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen Rechtsbehelfe einlegen gegen Entscheidungen nach § 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 10, soweit Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften betroffen sind. Voraussetzung ist, dass die Naturschutzvereinigung zur Mitwirkung nach § 66 berechtigt war und sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.

 

§ 69
Naturschutzwacht

(1) Die untere Naturschutzbehörde soll auf Vorschlag des Naturschutzbeirats Beauftragte für den Außendienst bestellen (Naturschutzbeauftragte). Diese bilden die Naturschutzwacht. Die Naturschutzwacht soll die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in der Landschaft benachrichtigen und darauf hinwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden. Die Tätigkeit in der Naturschutzwacht ist eine ehrenamtliche Tätigkeit für den Kreis oder die kreisfreie Stadt.

 

(2) Die untere Naturschutzbehörde regelt durch eine Dienstanweisung die Obliegenheiten der Naturschutzwacht. Die oberste Naturschutzbehörde legt den Rahmen der Dienstanweisung fest. Sie kann hierbei ein Dienstabzeichen vorschreiben.

 

§ 70
Naturschutzbeiräte

(1) Zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft werden bei den unteren Naturschutzbehörden Beiräte gebildet. Die Beiräte sollen bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu

1. den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,

2. der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege vermitteln und

3. bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.

 

(2) Die Beiräte sind vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde zu hören. Die Beiräte sind rechtzeitig zu unterrichten. Die Beteiligung des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde richtet sich im Übrigen nach § 31 Absatz 4 Satz 5 und § 75 Absatz 1 Satz 2.

 

(3) Die Sitzungen der Beiräte sind öffentlich; § 48 Absatz 2 Satz 2 bis 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist, sowie § 33 Absatz 2 Satz 2 bis 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist, finden entsprechende Anwendung. Für die Beschlussfähigkeit der Beiräte gelten § 49 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie § 34 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.

 

(4) Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus

1. drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V. (LNU),

2.  je zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Naturschutzbundes Deutschland e. V. (NABU) und des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND),

3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband NRW e. V. (SDW),

4. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes,

5. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Waldbauernverbandes NRW e.V.,

6. einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter des Landesverbandes Gartenbau Rheinland e.V., des Landesverbandes Gartenbau Westfalen-Lippe e.V. und des Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e.V.,

7. einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter der nach § 52 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448; ber. S. 629) geändert worden ist, anerkannten Vereinigungen der Jäger,

8. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.,

9. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. und

10. einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V.

 

(5) Die Mitglieder des Beirats werden aufgrund der Vorschläge der in Absatz 4 aufgeführten Mitglieder von der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt gewählt. In die Beiräte sollen nur Personen bestellt oder gewählt werden, die ihre Wohnung im Bezirk der Naturschutzbehörde haben. Bedienstete des Kreises oder der kreisfreien Stadt dürfen dem Beirat nicht angehören. Soweit die nach Absatz 4 vorschlagsberechtigten Vereinigungen von ihrem Vorschlagsrecht in einer von der Naturschutzbehörde gesetzten angemessenen Frist keinen Gebrauch machen, können Beiratsmitglieder auch ohne Vorschlag von der zuständigen Vertretungskörperschaft gewählt werden. Diese Mitglieder treten an die Stelle der Vertreter, für die keine Vorschläge gemacht worden sind.

 

(6) Die Mitgliedschaft in den Beiräten ist eine ehrenamtliche Tätigkeit. Sie wird erworben mit dem Eingang der Annahmeerklärung bei der Behörde, bei der der Beirat eingerichtet ist. § 36 Absatz 1 Satz 2 bis 5 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, 509, 1999 S. 70), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) geändert wurde, gilt entsprechend.

 

(7) Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende unterhält die Verbindung zur unteren Naturschutzbehörde und zu anderen Behörden und vertritt den Beirat gegenüber der Öffentlichkeit. Bei Entscheidungen und Maßnahmen, die nicht bis zu einer Sitzung des Beirats aufgeschoben werden können, kann der Vorsitzende anstelle des Beirats beteiligt werden.

 

(8) Das für Naturschutz zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium für Inneres und Kommunales nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Einzelheiten über die Beiräte, insbesondere über die Vorschlagsberechtigung, die Amtsdauer ihrer Mitglieder und die Grundzüge ihrer Geschäftsordnung.

 

§ 71
Biologische Stationen

(1) Biologische Stationen als eingetragene Vereine führen mit Zustimmung der Naturschutzbehörden auch Aufgaben der fachlichen Betreuung von besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft, der fachlichen und praktischen Betreuung von Bewirtschaftern und Flächen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes und der Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durch.

 

(2) Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die Biologischen Stationen dauerhaft finanziell bei der Wahrnehmung ihrer in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben nach Maßgabe der Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW vom 1. Januar 2005 (MBl. NRW. S. 564), die zuletzt durch Runderlass vom 30. September 2015 (MBl. NRW. S. 709) geändert worden sind.

 

§ 72
Landesförderung Naturschutz und Landschaftspflege

Das für den Naturschutz zuständige Ministerium fördert den Naturschutz und die Landschaftspflege auf der Grundlage der Biodiversitätsstrategie Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des Haushalts. Die Förderung ist erforderlich zur Umsetzung der Biodiversitätsstrategie Nordrhein-Westfalen.

 

Kapitel 8
Eigentumsbindung, Befreiungen

 

§ 73
Betretungs- und Untersuchungsrecht
(zu § 65 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Naturschutzbehörden sowie des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke betreten. Beauftragte haben eine schriftliche Legitimation mitzuführen und vorzulegen. Sie dürfen dort Prüfungen, Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten und Besichtigungen vornehmen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind rechtzeitig anzukündigen, wenn dadurch deren Zweck nicht gefährdet wird. Für entstehende Schäden ist Ersatz zu leisten.

 

§ 74
Vorkaufsrecht
(Abweichung von § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Abweichend von § 66 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes steht dem Land ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken, die in Naturschutzgebieten, in FFH-Gebieten oder in Nationalparken liegen, sofern das jeweilige Grundstück im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Verzeichnis nach Absatz 6 aufgeführt ist.

 

(2) Ausgeübt wird das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 durch die höhere Naturschutzbehörde.

 

(3) Das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 kann zugunsten der Kreise und kreisfreien Städte (Träger der Landschaftsplanung), von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie zugunsten von landesweit tätigen Naturschutzstiftungen des privaten Rechts auf deren Antrag ausgeübt werden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter im Sinne des § 66 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und des Satzes 1 setzt voraus, dass diese die zum Erwerb notwendigen Mittel den Berechtigten zur Verfügung stellen oder diese erstatten.

 

(4) Das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 steht dem Vorkaufsrecht auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Range gleich.

 

(5) Über § 66 Absatz 3 Satz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus erstreckt sich das Vorkaufsrecht nicht auf den Verkauf eines Rechts nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

 

(6) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz führt und veröffentlicht ein Verzeichnis über die Grundstücke, für die das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 besteht. Jede Notarin und jeder Notar darf das Verzeichnis elektronisch einsehen. Die jeweilige Einsichtnahme sowie das vom Verzeichnis der Notarin oder dem Notar jeweils zur Verfügung gestellte Ergebnis der Einsichtnahme wird dauerhaft gespeichert.

 

§ 75
Befreiungen und Ausnahmen
(zu § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die untere Naturschutzbehörde zuständig. Der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu entscheiden hat. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die untere Naturschutzbehörde die Befreiung versagen. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für unberechtigt, hat die höhere Naturschutzbehörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen darüber zu entscheiden. Lässt sie die Frist verstreichen, kann die Befreiung durch die untere Naturschutzbehörde erteilt werden. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch für die beabsichtigte Erteilung von wesentlichen Ausnahmen von Verboten in Naturschutzgebieten, soweit es sich dabei nicht um gebundene Entscheidungen handelt.

 

(2) Für die Befreiung von den Geboten und Verboten des § 24 ist abweichend von Absatz 1 der Landesbetrieb Wald und Holz zuständig. Er entscheidet im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

 

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verordnungen, die auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGS. NW. S. 156), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1504) geändert worden ist, erlassen worden sind und die nach § 79 weiter gelten.

 

§ 76
Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung

(1) Zum Wohl der Allgemeinheit ist aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege die Enteignung von Grundstücken zugunsten des Landes, von Gemein-den, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, ist anzuwenden.

 

(2) Zur Entschädigung nach § 68 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Land verpflichtet. Der Antrag auf Entschädigung oder Übernahme des Grundstücks ist bei der Behörde zu stellen, die die Beschränkung der Nutzungsrechte oder die Auferlegung von Pflichten angeordnet hat.

 

Kapitel 9
Ordnungswidrigkeiten

 

§ 77
Ordnungswidrigkeiten
(zu § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Ergänzend zu § 69 Absatz 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. gegen die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Verbote verstößt,

2. entgegen § 23 Absatz 5 Grundstücke in einer Weise nutzt, die den Festsetzungen des Landschaftsplans nach § 11 widerspricht,

3. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 die Festsetzungen des Landschaftsplans für die forstliche Bewirtschaftung nicht beachtet,

4. einem gemäß § 23 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 28 Absatz 2 oder § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, § 36 oder § 43 Absatz 1 bis 3 oder in einem Landschaftsplan, einer Rechtsverordnung oder einer ordnungsbehördlichen Verordnung für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, Biosphärenregionen, Nationalparke oder Nationale Naturmonumente enthaltenen Gebot oder Verbot zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung, die ordnungsbehördliche Verordnung oder der Landschaftsplan, wenn er nach dem 1. Januar 1984 in Kraft getreten ist, für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

5. entgegen § 39 Absatz 2 gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile beschädigt oder beseitigt,

6. entgegen § 40 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von Wildnisentwicklungsgebieten führen können,

7. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes einen in § 42 dieses Gesetzes genannten Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,

8. einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 48 Absatz 1 oder 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 65 Absatz 3 zuwiderhandelt, sofern die ordnungsbehördliche Verordnung oder die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

9. einem Veränderungsverbot nach § 48 Absatz 3 zuwiderhandelt,

10. einer Satzung einer Gemeinde nach § 49 oder § 61 zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

11. gegen die in § 52 Absatz 2 aufgeführten Verbote verstößt,

12. entgegen § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 56 Absatz 1 ein Tiergehege ohne Genehmigung errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 43 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zuwiderhandelt,

13. entgegen § 59 Absatz 3 in Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen außerhalb von Straßen oder Wegen Rad fährt oder reitet oder ein Pferd führt,

14. eine nach § 60 gesperrte und als solche ordnungsgemäß gekennzeichnete Fläche betritt, auf ihr fährt oder reitet oder ein Pferd führt,

15. entgegen § 62 Absatz 1 ohne ein gut sichtbares, beidseitig am Pferd angebrachtes gültiges Kennzeichen in der freien Landschaft oder im Wald reitet oder ein Pferd führt.

 

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

1. entgegen § 50 Absatz 3 die Bezeichnung „Naturschutzgebiet“, „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturdenkmal“, „geschützter Landschaftsbestandteil“, „geschützter Biotop“, „Biosphärenregion“, „Nationalpark“, „Nationales Naturmonument“ oder „Naturpark“ für Teile von Natur und Landschaft verwendet, die nicht nach diesem Gesetz geschützt sind,

2. entgegen § 50 Absatz 4 Kennzeichen oder Bezeichnungen verwendet, die denen nach § 50 Absatz 2 oder 3 zum Verwechseln ähnlich sind,

3. den Zutritt zu oder die Benutzung von Wegen oder Flächen, deren Betreten oder Benutzung nach den §§ 57, 58 oder 63 gestattet ist, untersagt oder tatsächlich ausschließt.

 

§ 78
Geldbuße, Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs, Einziehung, Zusammentreffen mit Straftaten, Verwaltungsbehörde

(1) Ordnungswidrigkeiten nach § 77 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

 

(2) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Parkverstoßes nach § 77 Absatz 1 Nummer 2 der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Parkverstoß begangen hat, nicht ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, findet die Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, entsprechende Anwendung.

 

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Ordnungswidrigkeitengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert wurde, ist anzuwenden.

 

(4) § 77 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.

 

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist in den Fällen des § 77 Absatz 1 Nummer 13 die Gemeinde, im Übrigen die untere Naturschutzbehörde.

 

Kapitel 10
Übergangs- und Überleitungsvorschriften, Durchführungsvorschriften, Inkrafttreten und Berichtspflicht

 

§ 79
Überleitung bestehender Verordnungen

Verordnungen über die Ausweisung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und Landschaftsschutzgebieten und die entsprechenden Eintragungen in das Landesnaturschutzbuch und in das Naturdenkmalbuch auf Grund der §§ 12, 13 und 18 des Reichsnaturschutzgesetzes sowie der §§ 6, 7 und 13 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (RGS. NW. S. 159) bleiben bis zum Inkrafttreten des Landschaftsplans oder einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 43 in Kraft. Die Verordnungen können aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses durch ordnungsbehördliche Verordnung der höheren Naturschutzbehörde ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert werden. § 32 Absatz 1 Satz 3 des Ordnungsbehördengesetzes findet für die nach Satz 1 aufrechterhaltenen Verordnungen keine Anwendung.

 

§ 80
Landschaftspläne

(1) Für Darstellungen eines Flächennutzungsplanes, die bis zum 24. Mai 2005 wirksam geworden sind, gilt § 29 Absatz 4 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185) geändert worden ist, weiter.

 

(2) Festsetzungen in Landschaftsplänen, die auf der Grundlage der bisherigen Fassungen dieses Gesetzes erfolgt sind, bleiben in Kraft.

 

§ 81
Beiräte

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Beiräte bei den unteren Naturschutzbehörden üben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der bei ihrer Wahl vorgesehenen Amtsdauer aus.

 

§ 82
Durchführungsvorschriften

Das für Naturschutz zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften.

 

§ 83
Übergangsvorschrift zu § 58

Bis zum 1. Januar 2018 gilt für das Reiten im Wald § 50 Absatz 2 des Landschaftsgesetzes. Mit dem Inkrafttreten treten alle widersprechenden Regelungen der Kreise und kreisfreien Städte, die auf Grundlage der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Reitregelung erlassen worden sind, außer Kraft. Die Kreise und kreisfreien Städte prüfen im Zusammenwirken mit den Gemeinden, der Forstbehörde und den Waldbesitzer- und Reiterverbänden, welche Regelungen für das Reiten im Wald in ihrem Gebiet erforderlich und angemessen sind und erlassen mit Wirkung ab 1. Januar 2018 die notwendigen Allgemeinverfügungen nach Maßgabe des § 58 Absätze 3 und 4 sowie die notwendigen Reitverbote nach Maßgabe des § 58 Absatz 5. Auf der Internetseite des für Naturschutz und Forsten zuständigen Ministeriums wird zum Stichtag 1. April 2018 eine Karte veröffentlicht, in der nachrichtlich dargestellt wird, welche Regelungen für das Reiten im Wald in den Kreisen und kreisfreien Städten Anwendung finden. Spätere Änderungen bleiben vorbehalten.

 

§ 84
Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) § 58 Absatz 2 bis 5 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

 

(3) Die Landesregierung erstattet dem Landtag innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Bericht über die Auswirkungen des Landesnaturschutzgesetzes. 

 

Neubekanntmachung
(Art. VII des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 522))

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, das Landschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen mit neuer Paragrafenfolge im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen neu bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts und der Rechtschreibung zu beseitigen.

 

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 568, geändert durch Artikel 107 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 15 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; 30. März 2004 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 8. April 2004; Art. 6 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; 1.3.2005 (GV. NRW. S. 191), in Kraft getreten am 31. März 2005; Art. I des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 522), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; 15.12.2005 (GV. NRW. 2006 S. 35), in Kraft getreten am 10. Januar 2006; Artikel 1 des Gesetzes vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 226), in Kraft getreten am 5. Juli 2007; Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), in Kraft getreten am 31. März 2010; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.