Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen

Vom 3. Mai 2005 (Fn 1) (Fn 2) (Fn 10)

Das Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), wird wie folgt neu gefasst:

Inhaltsverzeichnis (Fn 5)

Teil 1:
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Raumordnung in Nordrhein-Westfalen

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Landesplanungsbehörde

§ 4
Regionalplanungsbehörde

§ 5
Untere staatliche Verwaltungsbehörde

Teil 2:
Regionale Planungsträger

§ 6
Regionale Planungsträger

§ 7
Stimmberechtigte Mitglieder des Regionalrates

§ 8
Beratende Mitglieder des Regionalrates

§ 9
Aufgaben

§ 10
Organisation des Regionalrats

§ 11
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Teil 3:
Gemeinsame Vorschriften für Raumordnungspläne

§ 12
Allgemeine Vorschriften für Raumordnungspläne

§ 13
Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen

§ 14
Bekanntmachung von Raumordnungsplänen

§ 15
Planerhaltung

§ 16
Zielabweichungsverfahren

Teil 4:
Besondere Vorschriften für den Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne

§ 17
Inhalt und Aufstellung des Landesentwicklungsplans

§ 18
Inhalt der Regionalpläne

§ 19
Erarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne

Teil 5:
Braunkohlenausschuss

§ 20
Bezeichnung, Sitz und Zusammensetzung

§ 21
Stimmberechtigte Mitglieder

§ 22
Beratende Mitglieder

§ 23
Organisation des Braunkohlenausschusses

§ 24
Aufgaben des Braunkohlenausschusses

Teil 6:
Besondere Vorschriften für Braunkohlenpläne

§ 25
Braunkohlenplangebiet

§ 26
Inhalt der Braunkohlenpläne

§ 27
Umweltverträglichkeit und Sozialverträglichkeit

§ 28
Erarbeitung und Aufstellung

§ 29
Genehmigung

§ 30
Änderung von Braunkohlenplänen

§ 31
Landbeschaffung

Teil 7:
Raumordnungsverfahren

§ 32
Raumordnungsverfahren

Teil 8:
Instrumente zur Planverwirklichung und Plansicherung

§ 33
Befugnisse der Landesplanungsbehörde

§ 34
Anpassung der Bauleitplanung

§ 35
Kommunales Planungsgebot und Entschädigung

§ 36
Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

§ 37
Abstimmungs-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Teil 9:
Ergänzende Vorschriften

§ 38
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 39
Übergangsvorschriften

§ 40
Inkrafttreten

1. Teil:
Allgemeine Vorschriften

§ 1 (Fn 5)
Raumordnung in Nordrhein-Westfalen

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten neben dem Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung im Land Nordrhein-Westfalen und ergänzen es. §§ 13 Absatz 2, 32 Absatz 2, Satz 5 weichen gemäß Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes von den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes ab.

(2) Die Landes- und Regionalplanung ist nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes eine gemeinschaftliche Aufgabe von Staat und Selbstverwaltung, die dem Gegenstromprinzip nach dem Raumordnungsgesetz verpflichtet ist.

§ 2 (Fn 5)
Begriffsbestimmungen

(1) Raumordnungspläne sind der Landesentwicklungsplan, die Regionalpläne, die Braunkohlenpläne und der Regionale Flächennutzungsplan.

(2) Landesplanung ist die Planung für das gesamte Landesgebiet.

(3) Regionalplanung ist die Planung für das Gebiet der Regierungsbezirke Detmold und Köln, des Regionalverbandes Ruhr nach Maßgabe des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr sowie der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster ohne das zum Regionalverband Ruhr gehörende Gebiet.

§ 3 (Fn 5)
Landesplanungsbehörde

Die für die Raumordnung zuständige oberste Landesbehörde (Landesplanungsbehörde)

1. erarbeitet den Landesentwicklungsplan;

2. wirkt ergänzend zum Raumordnungsgesetz darauf hin, dass insbesondere die Bindungen der Erfordernisse der Raumordnung eingehalten werden;

3. wirkt ergänzend zu § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes auf eine Abstimmung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen angrenzender Länder und Staaten, soweit sie sich auf die Raumordnung im Lande Nordrhein-Westfalen auswirken können, hin;

4. entscheidet im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Regionalplanungsbehörden untereinander und mit Stellen im Sinne von §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz darüber, ob bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Ziele der Raumordnung beachtet sind.

§ 4 (Fn 5)
Regionalplanungsbehörde

(1) Zuständige Regionalplanungsbehörden sind die Bezirksregierungen Detmold und Köln für ihren Regierungsbezirk, die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Regionalverbandes Ruhr als staatliche Behörde für das Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr sowie die Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster für ihren Regierungsbezirk außerhalb des Verbandsgebietes des Regionalverbandes Ruhr.

(2) Die Regionalplanungsbehörde hat nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der Erarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne mitzuwirken sowie Raumordnungsverfahren durchzuführen. Sie wirkt ergänzend zum Raumordnungsgesetz darauf hin, dass insbesondere die Bindungen der Erfordernisse der Raumordnung eingehalten werden; sie ist deshalb in Verfahren, die solche Planungen und Maßnahmen zum Inhalt haben, zu beteiligen.

(3) Die Regionalplanungsbehörde soll an den in § 13 Raumordnungsgesetz genannten Formen der Zusammenarbeit mitwirken.

(4) Den Regionalplanungsbehörden obliegt die Raumbeobachtung im jeweiligen Planungsgebiet und die Überwachung nach § 9 Absatz 4 Raumordnungsgesetz (Monitoring). Sie führen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden insbesondere ein Siedlungsflächenmonitoring durch. Sie berichten der Landesplanungsbehörde regelmäßig, spätestens nach Ablauf von drei Jahren, über den Stand der Regionalplanung, die Verwirklichung der Raumordnungspläne und Entwicklungstendenzen.

(5) Die Regionalplanungsbehörde ist Geschäftsstelle des regionalen Planungsträgers.

(6) Die oder der bei der Bezirksregierung für die Landes- und Regionalplanung zuständige Regionalplanerin oder Regionalplaner wird im Benehmen mit dem Regionalrat bestellt.

§ 5 (Fn 10)
Untere staatliche Verwaltungsbehörde

Die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde wirkt ergänzend zum Raumordnungsgesetz darauf hin, dass insbesondere die Bindungen der Erfordernisse der Raumordnung eingehalten werden.

Teil 2:
Regionale Planungsträger

§ 6 (Fn 6)
Regionale Planungsträger

In den Regierungsbezirken Detmold und Köln werden Regionalräte errichtet. In den Regierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf und Münster werden für das Gebiet außerhalb des Verbandsgebietes des Regionalverbandes Ruhr Regionalräte errichtet. Sie erhalten die Bezeichnung "Regionalrat….." (Bezeichnung des Regierungsbezirks).
Im Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr ist regionaler Planungsträger die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr. Für das Gebiet des Regionalverbandes Ruhr nimmt die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr die Aufgaben des Regionalrates nach Maßgabe dieses Gesetzes und anderer Landesgesetze wahr; §§ 9, 16, 19, 32, 35 Absatz 2 Satz 2 und 37 Absatz 3 gelten entsprechend.
Die Landesplanungsbehörde kann Weisungen nach Maßgabe dieses Gesetzes erteilen.

§ 7 (Fn 5)
Stimmberechtigte Mitglieder des Regionalrates

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder der Regionalräte werden zu zwei Drittel durch die Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise gewählt, zu einem Drittel aus Reservelisten berufen. Kreisfreie Städte und Kreise, die dem Regionalverband Ruhr angehören, wählen keine Mitglieder in den Regionalrat ihres Regierungsbezirks. Maßgeblich für die Sitzverteilung sind die Gemeindewahlergebnisse in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, die nicht dem Regionalverband Ruhr angehören.

(2) Es wählen

1. die kreisfreien Städte je angefangene 200.000 Einwohner 1 Mitglied des Regionalrates;

2. die Kreise für die kreisangehörigen Gemeinden des Kreises insgesamt so viele Mitglieder des Regionalrates, wie sich nach der Berechnung nach Nummer 1 für kreisfreie Städte ergeben würden.

Für die Städteregion Aachen gilt Satz 1 entsprechend. Ist für die kreisangehörigen Gemeinden eines Kreises mehr als ein Mitglied des Regionalrates zu wählen, so soll mindestens ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden bis zu 25 000 Einwohnern und ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden über 25 000 Einwohner angehören. Sind für eine kreisfreie Stadt oder für die kreisangehörigen Gemeinden eines Kreises mehrere Mitglieder des Regionalrates zu wählen, so gelten dafür die Grundsätze der Verhältniswahl.

(3) Die Sitzzahl der Regionalräte wird von der Bezirksregierung errechnet. Sie ist die Zahl der durch die Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise zu wählenden Mitglieder des Regionalrates erweitert um die Hälfte dieser Zahl. Bei der Berechnung sind Bruchteile auf ganze Zahlen aufzurunden.

(4) Die nach Absatz 2 gewählten Mitglieder des Regionalrates müssen in der kreisfreien Stadt oder in dem Kreis, von dem sie gewählt werden, ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Es gelten die Vorschriften für die Wählbarkeit des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Jedes zu wählende Mitglied des Regionalrates ist derjenigen Partei oder zugelassenen Wählergruppe anzurechnen, die es zur Wahl vorgeschlagen hat. Verbundene Wahlvorschläge sind nicht zulässig.

(5) Eine Partei oder Wählergruppe wird zur Sitzverteilung nur zugelassen, wenn sie als solche in mehr als einer Gemeinde vertreten ist und über eine für den Regierungsbezirk zuständige einheitliche Leitung verfügt.

(6) Wird ein Mitglied des Regionalrates aufgrund eines Vorschlages einer Partei oder Wählergruppe gewählt, die nicht an der Sitzverteilung des Regionalrates nach Absatz 7 teilnimmt, so verringert sich die zu verteilende Sitzzahl entsprechend.

(7) Die Sitze für die stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates werden von der Bezirksregierung auf die Parteien und Wählergruppen, die in den Gemeindevertretungen des Regierungsbezirks mit Ausnahme der zum Regionalverband Ruhr gehörenden kreisfreien Städte und Kreise vertreten sind, verteilt. Hierzu werden die von den einzelnen Parteien und Wählergruppen bei den Gemeindewahlen im Regierungsbezirk erzielten gültigen Stimmen zusammengezählt. Dabei bleiben die Gemeindewahlergebnisse im Gebiet des Regionalverbandes Ruhr unberücksichtigt. Die den Parteien und Wählergruppen noch zustehenden Sitze werden aus Reservelisten zugeteilt. Die Reihenfolge der Sitzzuteilung für die einzelne Partei oder Wählergruppe bestimmt sich nach der von ihr eingereichten Reserveliste. Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen.

(8) Entspricht die Sitzverteilung im Regionalrat aufgrund von Absatz 7 nicht dem Ergebnis, das sich bei einer Sitzverteilung nach dem Verfahren der mathematischen Proportion auf der Grundlage der von den Parteien und Wählergruppen bei den Gemeindewahlen erzielten gültigen Stimmen ergeben würde, so ist eine neue Ausgangszahl für die Verteilung weiterer Sitze (Verhältnisausgleich) zu bilden. Dazu wird die Zahl der nach Absatz 7 errungenen Sitze derjenigen Partei oder Wählergruppe, die das günstigste Verhältnis der Sitze zu der auf sie entfallenen Stimmenzahl erreicht hat, mit der Gesamtzahl der gültigen Stimmen vervielfältigt und durch die Stimmenzahl dieser Partei oder Wählergruppe geteilt. Bei der Rundung sind Zahlenbruchteile unter 0,5 auf die darunter liegende Zahl abzurunden und Zahlenbruchteile ab 0,5 auf die darüber liegende Zahl aufzurunden. Aufgrund der neuen Ausgangszahl werden für die Parteien und Wählergruppen nach dem Verfahren der mathematischen Proportion neue Zuteilungszahlen errechnet und ihnen die an diesen Zahlen noch fehlenden Sitze aus den Reservelisten in der sich nach Absatz 7 ergebenden Reihenfolge zugewiesen. Dabei werden Bewerberinnen und Bewerber, die bereits nach Absatz 7 gewählt worden sind, nicht berücksichtigt. Bei den Berechnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bleiben die Stimmenzahlen solcher Parteien und Wählergruppen außer Betracht, für die keine nach Absatz 9 bestätigte Reserveliste eingereicht worden ist. Sie nehmen am Verhältnisausgleich nicht teil.

(9) Die Reserveliste ist von der für den Regierungsbezirk zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe bis spätestens zehn Wochen nach Beginn der Wahlperiode der Gemeindevertretungen der Bezirksregierung einzureichen. Die Bezirksregierung hat innerhalb von zwei weiteren Wochen die Reserveliste zu bestätigen; äußert sie sich innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Reserveliste als bestätigt. Die Reserveliste kann im Laufe der allgemeinen Wahlperiode ergänzt werden, die Ergänzung bedarf der Bestätigung durch die Bezirksregierung.

(10) Der Regionalrat tritt spätestens innerhalb von sechzehn Wochen nach Beginn der Wahlperiode der Gemeindevertretungen zusammen. Diese Sitzung wird vom bisherigen Vorsitzenden des Regionalrates einberufen.

(11) Die Mitglieder des Regionalrates werden für die Dauer der allgemeinen Wahlperiode der Vertretungen der Gemeinden gewählt oder berufen. Die Mitglieder üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt oder berufen sind, bis zum Amtsantritt der neu gewählten oder berufenen Mitglieder weiter aus. Die Mitgliedschaft im Regionalrat erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Wahl oder Berufung des Mitglieds wegfallen; dies gilt ebenfalls, wenn die Vertretung des Kreises oder der kreisfreien Stadt, von der das Mitglied gewählt worden ist, neu zu wählen ist. Von einem Wohnsitzwechsel eines berufenen Mitglieds innerhalb des Regierungsbezirks bleibt die Mitgliedschaft im Regionalrat unberührt.

(12) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Regionalrat aus oder ist seine Wahl rechtsunwirksam, so findet insoweit unverzüglich eine Ersatzwahl statt. Die Fehlerhaftigkeit der Wahl einzelner Mitglieder berührt nicht die Wirksamkeit der Wahl der übrigen Mitglieder. Liegt der Grund des Ausscheidens in der Person des Mitglieds, so steht das Vorschlagsrecht der Partei oder Wählergruppe zu, der das ausgeschiedene oder nicht rechtswirksam gewählte Mitglied zugerechnet worden ist. Beim Ausscheiden eines berufenen Mitglieds rückt auf Vorschlag der betroffenen Partei oder Wählergruppe eine Listenbewerberin oder ein Listenbewerber aus der Reserveliste nach; der Vorschlag bedarf der Bestätigung durch die Bezirksregierung. Absatz 7 findet entsprechende Anwendung.

(13) Finden in den Gemeinden oder Kreisen eines Regierungsbezirks Wiederholungswahlen statt oder werden im Laufe der Wahlperiode einzelne Vertretungen der Gemeinden oder Kreise neu gewählt, so sind die Sitze nach Absatz 7 unter Berücksichtigung der bei der Wiederholungswahl oder bei der Neuwahl erzielten gültigen Stimmen neu zu verteilen. Neuwahlen im Gebiet des Regionalverbandes Ruhr führen nicht zu einer Neuverteilung der Sitze im Regionalrat. Werden die Grenzen eines Regierungsbezirks geändert, so hat die Bezirksregierung die Sitzzahl und die Sitzverteilung nach den Absätzen 2 und 7 neu zu bestimmen. Soweit Sitze neu zu verteilen sind, verlieren die bisherigen Mitglieder ihren Sitz spätestens im Zeitpunkt der Neuverteilung nach Absatz 7.

§ 8 (Fn 12)
Beratende Mitglieder des Regionalrates

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates berufen für die Dauer ihrer Amtszeit 6 beratende Mitglieder zum Regionalrat aus den im Regierungsbezirk zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen sowie den im Regierungsbezirk tätigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden hinzu. Von ihnen soll die Hälfte auf Arbeitgeber, die Hälfte auf Arbeitnehmer entfallen. Zusätzlich berufen die stimmberechtigten Mitglieder je ein Mitglied mit beratender Stimme aus den im Regierungsbezirk tätigen Sportverbänden, den nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzverbänden sowie der kommunalen Gleichstellungsstellen hinzu. Die genannten Organisationen können dem Regionalrat Vorschläge für die Berufung einreichen. Beruft der Regionalrat ein vorgeschlagenes Mitglied nicht und sind keine weiteren Vorschläge vorhanden, so können die betroffenen Organisationen erneut einen Vorschlag einreichen; der Regionalrat ist dann an den Vorschlag gebunden. Wenn keine erneuten Vorschläge unterbreitet werden, verringert sich die Zahl der beratenden Mitglieder entsprechend. Die Einzelheiten des Berufungsverfahrens sind vom Regionalrat in der Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Die beratenden Mitglieder müssen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihre Beschäftigungsstelle im Regierungsbezirk haben. Wer bei der Wahl in die Vertretung eines Kreises und einer Gemeinde Beschränkungen nach § 13 Abs. 1 und 6 des Kommunalwahlgesetzes unterliegt, kann nicht zum beratenden Mitglied des Regionalrates berufen werden; dies gilt nicht für das Mitglied der kommunalen Gleichstellungsstellen.

(3) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landschaftsverbände Rheinland oder Westfalen-Lippe, der kreisfreien Städte und der Kreise der Regierungsbezirks außerhalb des Verbandsgebietes des Regionalverbandes Ruhr nehmen mit beratender Stimme an Sitzungen des Regionalrates teil.

(4) § 7 Abs. 11 findet entsprechende Anwendung.

§ 9 (Fn 18)
Aufgaben

(1) Der Regionalrat trifft die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Erarbeitung des Regionalplanes und beschließt die Aufstellung. Das Erarbeitungsverfahren wird von der Regionalplanungsbehörde durchgeführt; sie ist an die Weisungen des Regionalrates gebunden. Die Mitglieder des Regionalrates können jederzeit von der Regionalplanungsbehörde über den Stand des Erarbeitungsverfahrens mündliche Auskunft verlangen. Der Regionalrat kann einzelne seiner Mitglieder mit der Einsichtnahme in die Planungsunterlagen beauftragen; er hat dem Antrag einer Fraktion oder eines Fünftels seiner stimmberechtigten Mitglieder auf Einsichtnahme stattzugeben.

(2) Die Bezirksregierung unterrichtet den Regionalrat über alle regional bedeutsamen Entwicklungen. Sie berät mit dem Regionalrat die Vorbereitung und Festlegung von raumbedeutsamen und strukturwirksamen Planungen sowie Förderprogramme und -maßnahmen des Landes von regionaler Bedeutung, z. B. auf den Gebieten:

Städtebau,

Verkehr (soweit nicht in Absatz 4 geregelt),

Freizeit- und Erholungswesen, Tourismus,

Landschaftspflege,

Wasserwirtschaft,

Abfallbeseitigung und Altlasten,

Kultur.

Der Regionalrat kann jederzeit von der Bezirksregierung Auskunft über Stand und Vorbereitung dieser Planungen, Programme und Maßnahmen verlangen; er hat dem Antrag eines Fünftels seiner stimmberechtigten Mitglieder auf Auskunft stattzugeben.

(3) Der Regionalrat kann auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans und der Regionalpläne Vorschläge für Förderprogramme und -maßnahmen von regionaler Bedeutung unterbreiten. Dabei sind Vorschläge aus der Region, insbesondere der Regionalkonferenzen zu berücksichtigen, zusammenzuführen und zu bewerten; der Regionalrat nimmt eine Prioritätensetzung vor. Weicht das zuständige Ministerium von den Vorschlägen der Regionalräte ab, ist dies im Einzelnen zu begründen.

(4) Der Regionalrat beschließt auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans und der Regionalpläne über die Vorschläge der Region für die Verkehrsinfrastrukturplanung (gesetzliche Bedarfs- und Ausbaupläne des Bundes und des Landes) sowie für die jährlichen Ausbauprogramme für Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Förderprogramme für den kommunalen Straßenbau. Dazu unterrichtet die Bezirksregierung - bei Bundesfernstraßen, Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes betreffenden Plänen und Programmen in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau - den Regionalrat frühzeitig über die Absicht, derartige Pläne oder Programme aufzustellen oder zu ändern.

Die Bezirksregierung - bei Bundesfernstraßen, Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes betreffenden Plänen und Programmen in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau - stellt dem Regionalrat die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand und die Vorbereitung der Pläne und Programme. Weicht das für den Verkehr zuständige Ministerium von den Vorschlägen des Regionalrates ab, ist dies in einer Stellungnahme zu begründen. Die Regionalräte legen für Um- und Ausbau von Landesstraßen bis zu 3 Mio. € Gesamtkosten je Maßnahme nach Lage des Landeshaushalts Prioritäten fest. Es dürfen keine Maßnahmen finanziert werden, denen das zuständige Ministerium im Einzelfall widersprochen hat.

(5) Der Regionalrat berät die Landesplanungsbehörde und wirkt durch Beratung der Gemeinden und Gemeindeverbände seines Regierungsbezirks darauf hin, dass die Ziele der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden.

§ 10 (Fn 5)
Organisation des Regionalrats

(1) Der Regionalrat wählt für die Dauer seiner Wahlperiode aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitgliedes des Regionalrates ohne Aussprache seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter. Er kann mehrere Stellvertreter oder Stellvertreterinnen wählen.

(2) Der Regionalrat tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er wird von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Regionalrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner stimmberechtigten Mitglieder es verlangt.

(3) Der Regionalrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Sitzungen des Regionalrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für einzelne Angelegenheiten durch Beschluss des Regionalrates ausgeschlossen werden.

(5) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung des Regionalrates können Kommissionen gebildet werden. Sie sollen der Stärke der einzelnen Parteien oder Wählergruppen des Regionalrates entsprechend zusammengesetzt sein. In die Kommissionen können auch Personen entsandt werden, die nicht Mitglied des Regionalrates sind. Das Nähere ist vom Regionalrat in der Geschäftsordnung zu regeln.

§ 11
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Regionalrates sind verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln; sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(2) Die Tätigkeit als Mitglied des Regionalrates gilt als ehrenamtliche Tätigkeit. Eine Verpflichtung zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit besteht nicht. Die Vorschriften des § 30 der Gemeindeordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass über die Genehmigung für eine Aussage oder Erklärung über Angelegenheiten nach § 8 Abs. 2 der Regionalrat im Einvernehmen mit der Bezirksregierung entscheidet. In Eilfällen kann an Stelle des Regionalrates die oder der Vorsitzende entscheiden.

Teil 3:
Gemeinsame Vorschriften für Raumordnungspläne

§ 12 (Fn 5)
Allgemeine Vorschriften für Raumordnungspläne

(1) Raumordnungspläne bestehen ergänzend zum Raumordnungsgesetz aus textlichen oder zeichnerischen Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen.

(2) Vorliegende Fachbeiträge und Konzepte (z. B. Klimaschutzkonzepte) sind bei der Erarbeitung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen.

(3) In den Raumordnungsplänen sind die räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel als Ziele und Grundsätze der Raumordnung festzulegen. Zur raumordnerischen Umsetzung des § 3 Klimaschutzgesetz Nordrhein-Westfalen sind die genannten Klimaschutzziele als raumbezogene Ziele und Grundsätze umzusetzen und/oder nachgeordneten Planungsebenen entsprechende räumliche Konkretisierungsaufträge zu erteilen.

(4) Die Raumordnungspläne müssen auch diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans NRW umsetzen, die gemäß § 6 Absatz 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt worden sind, soweit sie durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

§ 13 (Fn 10)
Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen

(1) Ergänzend zum Raumordnungsgesetz ist der Entwurf des Raumordnungsplans mit seiner Begründung für die Dauer von mindestens zwei Monaten bei der Regionalplanungsbehörde sowie den Kreisen und kreisfreien Städten, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, öffentlich auszulegen und ist ergänzend elektronisch zu veröffentlichen; wird bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans eine Umweltprüfung durchgeführt, sind zusätzlich der Umweltbericht sowie weitere, nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens zwei Monaten auszulegen. Bei Planänderung kann die Frist auf einen Monat verkürzt werden. Ort und Dauer der Auslegung sowie die Internetadresse sind mindestens zwei Wochen vorher im jeweiligen Bekanntmachungsorgan bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können.

(2) Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes findet eine erneute Auslegung nur bei wesentlichen Änderungen Anwendung.

§ 14 (Fn 5)
Bekanntmachung von Raumordnungsplänen

Der Landesentwicklungsplan, der Bekanntmachungserlass für die Regionalpläne und die Genehmigung der Braunkohlenpläne und des Regionalen Flächennutzungsplans werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die Einsichtnahme nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes erfolgt beim Landesentwicklungsplan bei der Landesplanungsbehörde und den Regionalplanungsbehörden. Bei den übrigen Raumordnungsplänen erfolgt diese bei den Regionalplanungsbehörden und bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt.

§ 15 (Fn 10)
Planerhaltung

Für die Rechtswirksamkeit des Regionalplanes ist ergänzend zum Raumordnungsrecht außerdem unbeachtlich, wenn dieser aus dem Landesentwicklungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften herausstellt. Die nach § 12 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes zuständige Stelle ist für den Landesentwicklungsplan die Landesplanungsbehörde, für die übrigen Raumordnungspläne die Regionalplanungsbehörde.

§ 16 (Fn 10)
Zielabweichungsverfahren

(1) Ein Zielabweichungsverfahren wird ergänzend zum Raumordnungsgesetz in einem gesonderten Verfahren durchgeführt.

(2) Zuständig für das Zielabweichungsverfahren beim Landesentwicklungsplan ist die Landesplanungsbehörde. Sie entscheidet im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien und im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags.

(3) Zuständig für das Zielabweichungsverfahren bei Regionalplänen ist die Regionalplanungsbehörde. Sie entscheidet im Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen und im Einvernehmen mit der Belegenheitsgemeinde und dem regionalen Planungsträger. Im Falle von baulichen Anlagen des Bundes oder des Landes mit besonderer öffentlicher Zweckbestimmung im Sinne des § 37 des Baugesetzbuches entscheidet sie im Benehmen mit den fachlich betroffenen Stellen und im Benehmen mit der Belegenheitsgemeinde und dem regionalen Planungsträger.

(Fn 11)

Teil 4:
Besondere Vorschriften für den Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne (Fn
10)

§ 17 (Fn 5)
Inhalt und Aufstellung des Landesentwicklungsplanes

(1) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind nach dem Naturschutzrecht von Bund und Land unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen in den Landesentwicklungsplan aufzunehmen. Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien erarbeitet; die Auslegung nach § 13 erfolgt bei den Regionalplanungsbehörden. Nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens leitet die Landesregierung die Planentwürfe dem Landtag mit einem Bericht über das Aufstellungsverfahren zu.

(2) Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.

(Fn 8)

§ 18 (Fn 5, 15)
Inhalt der Regionalpläne

(1) Unbeschadet der Regelungen des Raumordnungsgesetzes sind Regionalpläne den geänderten und neuen Zielen der Raumordnung im Landesentwicklungsplan anzupassen.

(2) Die Regionalpläne erfüllen die Funktionen eines Landschaftsrahmenplanes und eines forstlichen Rahmenplanes gemäß Naturschutz- und Forstrecht. Sie stellen regionale Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Landschaftsrahmenplan) und zur Sicherung des Waldes (forstlicher Rahmenplan) dar.

§ 19 (Fn 5, 15)
Erarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne

(1) Hat der Regionalrat die Erarbeitung des Regionalplans beschlossen, führt die Regionalplanungsbehörde das Erarbeitungsverfahren durch.

(2) Bei Regionalplanverfahren, die auf Anregung eines Vorhabenträgers durchgeführt werden, hat dieser die erforderlichen Unterlagen beizubringen. Die Regionalplanungsbehörde hat den Vorhabenträger auf Wunsch im Hinblick auf die erforderlichen Unterlagen zu beraten. Die Regionalplanungsbehörde hat nach Eingang des Antrages unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, zu prüfen, ob die Unterlagen vollständig sind. Ist dies nicht der Fall, fordert die Regionalplanungsbehörde den Vorhabenträger auf, die Unterlagen zu ergänzen.

(3) Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme sind in der Regel die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 Raumordnungsgesetz mit diesen zu erörtern; von einer Erörterung kann abgesehen werden, wenn den Stellungnahmen in vollem Umfang entsprochen wurde oder die Beteiligten auf eine Erörterung verzichtet haben. Ein Ausgleich der Meinungen ist anzustreben. Die Regionalplanungsbehörde unterrichtet den Regionalrat über alle fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen und über das Ergebnis der Erörterung. Der Bericht muss die Anregungen, über die keine Einigkeit erzielt wurde, aufzeigen.

(4) Der Regionalrat entscheidet nach Abschluss des Erarbeitungsverfahrens über die Aufstellung des Regionalplans; dieser wird der Landesplanungsbehörde von der Regionalplanungsbehörde mit einem Bericht darüber vorgelegt, ob über den Regionalplan Einigkeit erzielt worden ist, oder welche abweichenden Meinungen von den Beteiligten und aus der Mitte des Regionalrates vorgebracht worden sind. Die Regionalplanungsbehörde hat darüber hinaus darzulegen, ob sie selbst Bedenken gegenüber dem vom Regionalrat aufgestellten Regionalplan hat; dem Regionalrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Änderungen eines Regionalplanes können in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, soweit nicht die Grundzüge der Planung berührt werden; für die Eröffnung des Erarbeitungsverfahrens genügt der Beschluss des Vorsitzenden und eines weiteren stimmberechtigten Mitglieds des Regionalrates; bestätigt der Regionalrat bei seiner nächsten Sitzung diesen Beschluss nicht, hat die Regionalplanungsbehörde die Erarbeitung der Änderung des Regionalplanes einzustellen.

(6) Regionalpläne und Änderungen von Regionalplänen bedürfen nicht der Genehmigung der Landesplanungsbehörde. Sie sind der Landesplanungsbehörde anzuzeigen.

Ihre Bekanntmachung erfolgt, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb der Frist von höchstens drei Monaten nach Anzeige aufgrund einer Rechtsprüfung unter Angabe von Gründen im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien Einwendungen erhoben hat. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.

Teile von Regionalplänen können vorweg bekannt gemacht oder von der Bekanntmachung ausgenommen werden.

(7) Sind Einwendungen erhoben worden, entscheidet der Träger der Regionalplanung, ob er und wenn, an welchem Verfahrensschritt er das Regionalplanverfahren oder -änderungsverfahren fortführt, um den Einwendungen abzuhelfen und den Plan oder die Planänderung erneut anzuzeigen.

Teil 5:
Braunkohlenausschuss

§ 20 (Fn 5, 15)
Bezeichnung, Sitz und Zusammensetzung

(1) Als zuständiges Gremium für die Braunkohlenplanung wird der Braunkohlenausschuss eingerichtet.

(2) Im Braunkohlenausschuss sind stimmberechtigte Mitglieder der Kommunalen Bank (§ 21 Absatz 1), der Regionalen Bank (§ 21 Absatz 3) und der Funktionalen Bank (§ 21 Absatz 6) sowie beratende Mitglieder (§ 22) vertreten. § 11 gilt entsprechend.

(3) Die Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses nach Parteien und Wählergruppen hat so zu erfolgen, dass die Mitglieder der Kommunalen und Regionalen Bank, die aus dem Regierungsbezirk Köln kommen, das Ergebnis der Gemeindewahlen im Regierungsbezirk Köln, die Mitglieder, die aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf kommen, das Ergebnis der Gemeindewahlen im Regierungsbezirk Düsseldorf widerspiegeln außerhalb des Verbandsgebietes des Regionalverbandes Ruhr.

(4) Jedes gewählte Mitglied des Braunkohlenausschusses ist derjenigen Partei oder Wählergruppe anzurechnen, die es zur Wahl vorgeschlagen hat. Verbundene Wahlvorschläge sind nicht zulässig.

(5) Wird ein Mitglied des Braunkohlenausschusses aufgrund eines Vorschlages einer Partei oder Wählergruppe gewählt, die nicht an der Sitzverteilung nach den Absätzen 6 bis 8 und § 21 Abs. 4 teilnimmt, so verringert sich die auf die Parteien und Wählergruppen der Regionalräte der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf zu verteilende Gesamtzahl der Sitze der Kommunalen und Regionalen Bank entsprechend.

(6) Die den Parteien und Wählergruppen noch zustehenden Sitze werden aus Listen zugeteilt, die für die Mitglieder aus dem Regierungsbezirk Köln von den Parteien und Wählergruppen im Regionalrat des Regierungsbezirks Köln, für die Mitglieder aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf von den Parteien und Wählergruppen im Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf aufzustellen sind. Diese Listen bestimmen zugleich die Reihenfolge der Sitzzuteilung für die einzelnen Parteien und Wählergruppen. Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. § 7 Absätze 5 und 8 und 11 bis 13 gelten entsprechend.

(7) Die Listen sind von der für den jeweiligen Regierungsbezirk zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe innerhalb eines Monats nach Feststellung der Sitzverteilung der jeweiligen Bezirksregierung einzureichen. Die Listen werden von der Bezirksregierung innerhalb von zwei Wochen bestätigt. Die Bezirksregierung Düsseldorf leitet die bestätigten Listen des Regierungsbezirks Düsseldorf der Bezirksregierung Köln zu. Die Listen können im Laufe der allgemeinen Wahlperiode ergänzt werden. Auch die Ergänzung bedarf der Bestätigung durch die jeweilige Bezirksregierung.

§ 21 (Fn 5)
Stimmberechtigte Mitglieder

(1) Die Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte des Braunkohlenplangebietes wählen Mitglieder des Braunkohlenausschusses aus den im Braunkohlenplangebiet liegenden Gemeinden (Kommunale Bank).

(2) Die Anzahl der nach Absatz 1 zu wählenden Mitglieder der Kommunalen Bank bestimmt sich bei den Kreisen nach der Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden, die ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegen, und bei den kreisfreien Städten nach der Einwohnerzahl der ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegenden Stadtteile (betroffene Bevölkerung). Es wählen innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlperiode der Vertretungskörperschaften die Kreise und kreisfreien Städte mit einer betroffenen Bevölkerung

1. bis 150.000 Einwohner 1 Mitglied,

2. über 150.000 Einwohner 2 Mitglieder

des Braunkohlenausschusses. Sind für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt zwei Mitglieder des Braunkohlenausschusses zu wählen, so gelten dafür die Grundsätze der Verhältniswahl.

(3) Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln beruft jeweils aus den Reihen seiner stimmberechtigten Mitglieder und der stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates des Regierungsbezirks Düsseldorf nach Maßgabe des Absatzes 4 und § 20 Absatz 6 und 7 weitere stimmberechtigte Mitglieder des Braunkohlenausschusses; sie sollen nicht im Braunkohlenplangebiet ansässig sein (Regionale Bank). Die Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder entspricht der Zahl der Mitglieder nach Absatz 2. Die Verteilung der Mitglieder zwischen den Regierungsbezirken richtet sich nach dem jeweiligen Gebietsanteil am Braunkohlenplangebiet.

(4) Zur Berufung der Regionalen Bank nach Absatz 3 stellt die Bezirksregierung Köln nach Abschluss der Wahlen gemäß Absatz 2 Satz 2 fest, wie viele Sitze auf die Parteien und Wählergruppen im Regionalrat des Regierungsbezirks Köln und wie viele Sitze auf die Parteien und Wählergruppen im Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf insgesamt entfallen und wie viele Sitze den Parteien und Wählergruppen noch zustehen. Hierzu werden für die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf getrennt die von den einzelnen Parteien und Wählergruppen bei den Gemeindewahlen im jeweiligen Regierungsbezirk erzielten gültigen Stimmen zugrunde gelegt.

(5) Beim Ausscheiden eines berufenen Mitglieds rückt auf Vorschlag der betroffenen Partei, Wählergruppe oder Organisation ein Listenbewerber aus der Liste nach. Der Vorschlag für ein Mitglied nach Abs. 3 bedarf der Bestätigung durch den jeweiligen Regionalrat; Absatz 7 sowie § 20 Absatz 6 und 7 finden entsprechende Anwendung.

(6) Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln beruft außerdem als stimmberechtigte Mitglieder des Braunkohlenausschusses (Funktionale Bank)

1. eine Vertreterin oder einen Vertreter der für das Braunkohlenplangebiet zuständigen Industrie- und Handelskammern,

2. eine Vertreterin oder einen Vertreter der für das Braunkohlenplangebiet zuständigen Handwerkskammern,

3. eine Vertreterin oder einen Vertreter der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,

4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der im Braunkohlenplangebiet tätigen Arbeitgeberverbände,

5. drei Vertreterinnen oder Vertreter der im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften,

6. eine Vertreterin oder einen Vertreter der Landwirtschaft und

7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Braunkohlenplangebiet tätigen nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzverbände.

(7) Zur Berufung der Funktionalen Bank nach Absatz 6 können die genannten Organisationen dem Regionalrat des Regierungsbezirks Köln Vorschläge für die Berufung einreichen. Die vorgeschlagenen Mitglieder werden durch Bestätigung des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln berufen. Die Sitze nach Absatz 6 Nr. 5 werden den im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zugeteilt; dabei sind die Zahlen der Gewerkschaftsmitglieder zugrunde zu legen, die bei den Bergbautreibenden im Braunkohlenplangebiet beschäftigt sind.

(8) Scheidet ein Mitglied der Funktionalen Bank aus, gilt Absatz 5 entsprechend.

(9) Zum Mitglied des Braunkohlenausschusses kann nicht gewählt oder berufen werden

1. wer bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist,

2. wer Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

§ 22 (Fn 15)
Beratende Mitglieder

Je eine Vertreterin oder ein Vertreter

- der Bergaufsicht (von der zuständigen Bezirksregierung),

- des Landesbetriebes Wald und Holz NRW,

- des Geologischen Dienstes - Landesbetrieb -,

- des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,

- des Erftverbandes,

- des Bergbautreibenden,

- des Landschaftsverbandes Rheinland,

- des Landesbetriebes Straßenbau,

- der kommunalen Gleichstellungsstellen

nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil.

Eine Vertreterin oder ein Vertreter der kreisfreien Städte und der Kreise des Braunkohlenplangebietes nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil, wenn Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaften stehen.

§ 23 (Fn 5, 15)
Organisation des
Braunkohlenausschusses

(1) Der Braunkohlenausschuss wählt für die Dauer seiner Wahlperiode aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitgliedes des Braunkohlenausschusses ohne Aussprache seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter. Er kann mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wählen.

(2) Der Braunkohlenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Zur Bearbeitung seiner Aufgaben nach § 24 kann der Braunkohlenausschuss Arbeitskreise aus seiner Mitte bilden.

(4) Die Sitzungen des Braunkohlenausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für einzelne Angelegenheiten durch Beschluss des Braunkohlenausschusses ausgeschlossen werden.

(5) Die Regionalplanungsbehörde Köln ist Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses.

§ 24 (Fn 5, 16)
Aufgaben des
Braunkohlenausschusses

(1) Der Braunkohlenausschuss trifft die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Erarbeitung der Braunkohlenpläne und beschließt deren Aufstellung. Das Erarbeitungsverfahren wird von der Regionalplanungsbehörde Köln durchgeführt; sie ist dabei an die Weisungen des Braunkohlenausschusses gebunden.

(2) Der Braunkohlenausschuss hat sich laufend von der ordnungsgemäßen Einhaltung der Braunkohlenpläne zu überzeugen und festgestellte Mängel unverzüglich den zuständigen Stellen mitzuteilen.

(3) Die im Braunkohlenplangebiet ansässigen Personen und tätigen Betriebe sind verpflichtet, dem Braunkohlenausschuss oder einem von ihm beauftragten Ausschussmitglied die für die Aufstellung, Änderung und Überprüfung der Einhaltung des Planes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zugänglich zu machen, soweit die Informationen nicht von Behörden gegeben werden können. Unbeschadet anderweitiger Vorschriften kann die zuständige Bezirksregierung auf Antrag des Braunkohlenausschusses ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und im Wiederholungsfalle bis zur Höhe von 50.000 EUR gegen denjenigen festlegen, der der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachkommt.

(4) Soweit die im Absatz 4 genannten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.

Teil 6:
Besondere Vorschriften für die Braunkohlenpläne

§ 25 (Fn 16)
Braunkohlenplangebiet

Die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes wird bestimmt durch die Gebiete für den Abbau, die Außenhalden und die Umsiedlungen sowie die Gebiete, deren oberster Grundwasserleiter durch Sümpfungsmaßnahmen beeinflusst wird.

§ 26 (Fn 5, 15)
Inhalt der Braunkohlenpläne

(1) Die Braunkohlenpläne legen auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans und in Abstimmung mit den Regionalplänen im Braunkohlenplangebiet Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest, soweit es für eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich ist.

(2) Die Braunkohlenpläne bestehen aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen. Die textlichen Festlegungen müssen insbesondere Angaben enthalten über die Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung in Abbau- und Aufschüttungsgebieten einschließlich der im Rahmen der Rekultivierung angestrebten Landschaftsentwicklung sowie über sachliche, räumliche und zeitliche Abhängigkeiten. Die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Abhängigkeiten sind auch für die Umsiedlung darzustellen. Bei Braunkohlenplänen, die die Festlegung von Umsiedlungsstandorten zum Gegenstand haben, ist deren Größe für ihre bedarfsgerechte Ausstattung nach Maßgabe von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Die zeichnerischen Festlegungen des Braunkohlenplanes müssen insbesondere Festlegungen treffen über die Abbaugrenzen und die Sicherheitslinien des Abbaus, die Haldenflächen und deren Sicherheitslinien, die Umsiedlungsflächen und die Festlegung der Räume, in denen Verkehrswege, Bahnen aller Art, Energie- und Wasserleitungen angelegt oder verlegt werden können. Der Maßstab der zeichnerischen Darstellung des Braunkohlenplanes beträgt 1:5000 oder 1:10000.

(3) Grundlagen der Größenermittlung für die Umsiedlungsstandorte sind die voraussichtliche Zahl der Teilnehmer an der gemeinsamen Umsiedlung sowie die städtebauliche Planung der Kommune. Der Kommune und dem Bergbautreibenden obliegt die einvernehmliche Festlegung der am Umsiedlungsstandort zu errichtenden Infrastruktur. Kommt eine Einigung nach Satz 2 bis zum Aufstellungsbeschluss nicht zustande, legt der Braunkohlenausschuss den Mindestflächenbedarf auf der Grundlage einer städtebaulichen Empfehlung der Bezirksregierung Köln fest.

§ 27 (Fn 5, 15)
Umweltverträglichkeit
und Sozialverträglichkeit

(1) Für ein Vorhaben zum Abbau von Braunkohle einschließlich Haldenflächen, das nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420) in der jeweils geltenden Fassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, und für die wesentlichen Änderungen eines solchen Vorhabens, wenn die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, werden die Umweltprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem gemeinsamen Verfahren durchgeführt.

(2) Sobald der Bergbautreibende den Braunkohlenausschuss über das geplante Abbauvorhaben unterrichtet hat, soll die Regionalplanungsbehörde Köln mit ihm Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltprüfung, der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Prüfung der Sozialverträglichkeit erörtern. Hierzu werden andere Behörden, Sachverständige und Dritte hinzugezogen. Die Regionalplanungsbehörde soll den Bergbautreibenden über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen sowie über Art und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen unterrichten.

(3) Bevor der Braunkohlenausschuss die Regionalplanungsbehörde mit der Erarbeitung eines Vorentwurfes für einen Braunkohlenplan beauftragt, der ein Abbauvorhaben betrifft, hat der Bergbautreibende der Regionalplanungsbehörde Köln die für die überschlägige Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Sozialverträglichkeit erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Die Unterlagen hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung müssen mindestens die in § 57a Abs. 2 Sätze 2 und 3 Bundesberggesetz und in § 2 UVP-V Bergbau genannten Angaben enthalten. Dazu gehören auch Angaben zur Notwendigkeit und Größenordnung von Umsiedlungen und Räumen, in denen Verkehrswege, Bahnen aller Art, Energie- und Wasserleitungen angelegt oder verlegt werden können. Eine allgemeinverständliche Zusammenfassung ist beizufügen.

(5) Für die überschlägige Beurteilung der Sozialverträglichkeit müssen bei Braunkohlenplänen, die ein Abbauvorhaben betreffen, die Antragsunterlagen Angaben über die Notwendigkeit, die Größenordnung, die Zeiträume und die überörtlichen Auswirkungen der Umsiedlung enthalten.

(6) Bei Braunkohlenplänen, die die Festlegung von Umsiedlungsstandorten zum Gegenstand haben, muss eine Umweltprüfung und die Prüfung der Sozialverträglichkeit erfolgen. Die Unterlagen zur Prüfung der Sozialverträglichkeit müssen folgende Angaben enthalten:

1. Vorstellungen zum Umsiedlungsstandort,

2. Darstellung der vorhandenen Sozialstruktur und der dafür bedeutsamen Infrastruktur in den betroffenen Ortschaften,

3. Beschreibung der möglichen wesentlichen Auswirkungen auf die Betroffenen, insbesondere Erwerbs- und Berufsverhältnisse, Wohnbedürfnisse, soziale Verflechtungen sowie die örtlichen Bindungen der Betroffenen,

4. Vorstellungen zur Vermeidung oder Minderung von nachteiligen Auswirkungen vor, während und nach der Umsiedlung sowohl für die Altorte als auch für die Umsiedlungsstandorte; dabei sollen insbesondere die einzelnen Bevölkerungsgruppen und Wirtschaftszweige berücksichtigt werden.

(7) Verfügen die beteiligten Behörden oder Gemeinden zu den erforderlichen Angaben über zweckdienliche Informationen, so unterrichten sie den Bergbautreibenden und stellen ihm die Informationen auf Verlangen zur Verfügung.

§ 28 (Fn 10, 15)
Erarbeitung und Aufstellung

(1) Hat der Braunkohlenausschuss die Erarbeitung des Braunkohlenplans beschlossen, führt die Regionalplanungsbehörde Köln das Erarbeitungsverfahren durch.

(2) Die an der Erarbeitung des Braunkohlenplans beteiligten Gemeinden legen den Entwurf des Plans mit Begründung, und sofern eine Umwelt-, eine Umweltverträglichkeits- und eine Sozialverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, diese und weitere zweckdienliche Unterlagen öffentlich aus. Die Gemeinden leiten die bei ihnen schriftlich oder zur Niederschrift abgegebenen Stellungnahmen unverzüglich im Original der Regionalplanungsbehörde Köln zu. Die Gemeinden können die Stellungnahmen mit einer eigenen Bewertung versehen. Sofern Gegenstand des Braunkohlenplanverfahrens ein Vorhaben ist, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, hat die Regionalplanungsbehörde Köln eine Erörterung durchzuführen. Ein Ausgleich der Meinungen ist anzustreben. Die Regionalplanungsbehörde Köln unterrichtet den Braunkohlenausschuss über alle fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen und über das Ergebnis der Erörterung. Der Bericht muss die Stellungnahmen, über die keine Einigkeit erzielt wurde, aufzeigen.

(3) Der Braunkohlenausschuss entscheidet nach Abschluss des Erarbeitungsverfahrens über die Aufstellung des Braunkohlenplans. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 29 (Fn 5, 15)
Genehmigung

(1) Die Braunkohlenpläne bedürfen der Genehmigung der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtages. Zur Herstellung des Benehmens leitet die Landesregierung den Entwurf der Genehmigung dem Landtag mit einem Bericht über das Genehmigungsverfahren zu. Teile des Braunkohlenplanes können vorweg genehmigt werden; es können Teile des Braunkohlenplanes von der Genehmigung ausgenommen werden.

(2) Die Genehmigung der Braunkohlenpläne ist nur zu erteilen, wenn sie den in dem Landesentwicklungsplan festgelegten Erfordernissen der Raumordnung zur Sicherung einer langfristigen Energieversorgung entsprechen und die Erfordernisse der sozialen Belange der vom Braunkohlentagebau Betroffenen und des Umweltschutzes angemessen berücksichtigen.

(3) Die Braunkohlenpläne sollen vor Beginn eines Abbauvorhabens im Braunkohlenplangebiet aufgestellt und genehmigt sein. Die Betriebspläne der im Braunkohlenplangebiet gelegenen bergbaulichen Betriebe sind mit den Braunkohlenplänen in Einklang zu bringen.

§ 30 (Fn 5, 16)
Änderung von Braunkohlenplänen

Der Braunkohlenplan muss überprüft und erforderlichenfalls geändert werden, wenn die Grundannahmen für den Braunkohlenplan sich wesentlich ändern. Für das Verfahren zur Änderung des Braunkohlenplans gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend; dies gilt auch in Fällen, in denen die Änderung des Braunkohlenplans nicht auf Anregung des Bergbautreibenden durchführt wird.

§ 31 (Fn 5, 16)
Landbeschaffung

Bei der bergrechtlichen Grundabtretung nach § 77 ff. Bundesberggesetz und bei den Enteignungen nach dem Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten für die Entziehung des Grundeigentums anstelle der Geldentschädigung die Bereitstellung von Ersatzland anzustreben.

Teil 7:
Raumordnungsverfahren

§ 32 (Fn 10, 14)
Raumordnungsverfahren

(1) Zuständige Behörde für das Raumordnungsverfahren ist die jeweils zuständige Regionalplanungsbehörde. Im Raumordnungsverfahren für Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorhabens, einschließlich der Prüfung von Standort- oder Trassenalternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes, durchgeführt. Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen beschränkt werden.

(2) Die Regionalplanungsbehörde fordert binnen zwei Wochen die zu beteiligenden öffentlichen Stellen zur Stellungnahme auf. Diesen ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer sie Bedenken und Anregungen zu den Planungen und Maßnahmen vorbringen können. Die Frist soll zwei Monate nicht überschreiten. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen können mit den beteiligten öffentlichen Stellen erörtert werden. Abweichend von § 15 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes ist auch die Öffentlichkeit zu beteiligen.

(3) Die raumordnerische Beurteilung wird ohne Begründung im Amtsblatt der Bezirksregierung bekannt gegeben. Die raumordnerische Beurteilung wird mit Begründung bei der zuständigen Regionalplanungsbehörde und bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Vorhaben erstreckt, für die Dauer von fünf Jahren zur Einsicht für jedermann bereit gehalten und kann in das Internet eingestellt werden; in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen. Die Gemeinden haben ortsüblich bekannt zu machen, bei welcher Stelle die raumordnerische Beurteilung während der Dienststunden eingesehen werden kann.

(4) Ändern sich die für die raumordnerische Beurteilung maßgeblichen landesplanerischen Ziele, ist zu prüfen, ob die Beurteilung noch Bestand haben kann. Die raumordnerische Beurteilung wird fünf Jahre nach der Bekanntgabe darauf überprüft, ob sie mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung noch übereinstimmt und mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen noch abgestimmt ist. Die Überprüfung ist entbehrlich, wenn mit dem Verfahren für die Zulassung des Vorhabens begonnen worden ist. Die raumordnerische Beurteilung wird spätestens nach zehn Jahren unwirksam.

(5) Die Regionalplanungsbehörden erheben für die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens Gebühren. Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Höhe der Gebühren sind die Herstellungskosten des dem Raumordnungsverfahren zugrunde liegenden Vorhabens. Der Träger des Vorhabens trägt die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen. Im Übrigen gilt das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

Teil 8:
Instrumente zur Planverwirklichung und Plansicherung

§ 33 (Fn 7, 15)
Befugnisse der Landesplanungsbehörde

(1) Die Landesplanungsbehörde kann die Verpflichtung des zuständigen Planungsträgers feststellen, den Raumordnungsplan für bestimmte räumliche oder sachliche Teilabschnitte innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend den Zielen der Raumordnung aufzustellen oder zu ändern und der Landesplanungsbehörde vorzulegen. Kommt der zuständige Planungsträger dieser Planungspflicht nicht fristgerecht nach, so kann die Landesplanungsbehörde die Planung ganz oder teilweise selbst durchführen oder die Durchführung der Regionalplanungsbehörde übertragen.

(2) Hat die Landesplanungsbehörde gegen einen Raumordnungsplan oder einen sachlichen oder räumlichen Teilabschnitt unter Verweis auf einen Widerspruch zu Zielen der Raumordnung rechtliche Bedenken geltend gemacht, so ist sie befugt, bei der erneuten Vorlage einen solchen Plan oder Teilabschnitt im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien zum Zwecke der Anpassung zu ändern und bekanntzumachen. Die Landesregierung setzt dem zuständigen Planungsträger zur erneuten Vorlage eine angemessene Frist. Der Ablauf dieser Frist steht der erneuten Vorlage gleich.

§ 34 (Fn 7, 15)
Anpassung der Bauleitplanung

(1) Zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung hat die Gemeinde bei Beginn ihrer Arbeiten zur Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes unter Vorlage der erforderlichen Planunterlagen bei der Regionalplanungsbehörde anzufragen, welche Ziele für den Planungsbereich bestehen.

(2) Äußert sich die Regionalplanungsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten auf die Anfrage der Gemeinde, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass landesplanerische Bedenken nicht erhoben werden.

(3) Eine Erörterung der Planungsabsichten der Gemeinde findet statt, wenn die Regionalplanungsbehörde oder die Gemeinde dieses für geboten hält. Kommt keine Einigung zustande, befindet die Regionalplanungsbehörde im Einvernehmen mit dem Regionalrat über die nicht ausgeräumten Bedenken.

(4) Kommt eine einvernehmliche Beurteilung nach Absatz 3 Satz 2 nicht zustande, entscheidet die Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien über die Übereinstimmung der gemeindlichen Planungsabsichten mit den Zielen der Raumordnung. Dazu hat die Regionalplanungsbehörde über den Sachverhalt zu berichten; der Gemeinde und dem Regionalrat ist Gelegenheit zu geben, zu dem Bericht der Regionalplanungsbehörde Stellung zu nehmen. Die Landesplanungsbehörde teilt ihre Entscheidung den Betroffenen mit.

(5) Die Gemeinde hat vor Beginn des Verfahrens nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch oder bevor der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird der Regionalplanungsbehörde eine Ausfertigung des Entwurfs des Bauleitplanes zuzuleiten. Die Fortführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplanes wird hierdurch nicht gehemmt. Äußert sich die Regionalplanungsbehörde nicht innerhalb von einem Monat auf die Anfrage der Gemeinde, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass landesplanerische Bedenken nicht erhoben werden. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(6) Ist die Regionalplanungsbehörde bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes beteiligt worden, so bedarf es bei der Aufstellung eines daraus entwickelten Bebauungsplanes ihrer erneuten Beteiligung nur, wenn und soweit die Regionalplanungsbehörde den Flächennutzungsplan nach Anhörung der Gemeinde im Benehmen mit dem Regionalrat für unangepasst erklärt hat.

§ 35 (Fn 7, 15)
Kommunales
Planungsgebot und Entschädigung

(1) Die Landesregierung kann verlangen, dass die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen.

(2) Die Landesregierung kann verlangen, dass die Gemeinden Bauleitpläne entsprechend den Zielen der Raumordnung aufstellen, wenn dies zur Verwirklichung von Planungen mit hervorragender Bedeutung für die allgemeine Landesentwicklung oder überörtliche Wirtschaftsstruktur erforderlich ist; die betroffenen Flächen müssen auf der Grundlage eines Landesentwicklungsplanes in Regionalplänen dargestellt sein. Vor der Entscheidung der Landesregierung ist den betroffenen Regionalräten und Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Muss eine Gemeinde einen Dritten gemäß §§ 39 bis 44 Baugesetzbuch entschädigen, weil sie einen rechtswirksamen Bebauungsplan aufgrund rechtsverbindlich aufgestellter Ziele der Raumordnung auf Verlangen nach Absatz 1 oder Absatz 2 aufgestellt, geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land Ersatz zu leisten.

(4) Ist eine Gemeinde Eigentümerin eines Grundstückes, so kann sie in Fällen der Absätze 1 und 2 vom Land eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit Aufwendungen für Vorbereitungen zur Nutzung des Grundstücks an Wert verlieren, die im Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Raumordnungsplanung gemacht wurden. Ihr sind außerdem die Aufwendungen für Erschließungsanlagen zu ersetzen, soweit sie infolge der Anpassung oder Aufstellung der Bauleitpläne nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind. Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten.

(5) Eine Gemeinde, die die Voraussetzungen des Absatz 1 oder Absatz 2 als erfüllt ansieht, ist berechtigt, eine förmliche Entscheidung der Landesregierung im Sinne dieser Vorschriften zu beantragen.

(6) Eine Gemeinde kann eine Ersatzleistung oder Entschädigung nicht beanspruchen, wenn sie die Regionalplanungsbehörde nicht gemäß § 34 Abs. 1 rechtzeitig von ihrer Planungsabsicht unterrichtet hat oder soweit sie von einem durch die Änderung der Bauleitplanung Begünstigten Ersatz verlangen kann.

(7) Wird das Planungsgebot ausschließlich oder vorwiegend im Interesse eines Begünstigten ausgesprochen, so kann das Land von ihm die Übernahme der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Entschädigungspflichten verlangen.

§ 36 (Fn 5, 15)
Untersagung raumbedeutsamer
Planungen und Maßnahmen; Entschädigung

(1) Die Landesplanungsbehörde kann im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 Raumordnungsgesetz genannten öffentlichen Stellen untersagen, und zwar

1. unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen,

2. befristet, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.
Sobald das Raumordnungsplanverfahren mit dem Erarbeitungsbeschluss begonnen hat, ist von einem in Aufstellung befindlichen Ziel auszugehen.

Der regionale Planungsträger ist über die Entscheidung der Landesplanungsbehörde zu unterrichten.

(2) Die Bezirksregierungen können unter den Voraussetzungen des § 14 des Raumordnungsgesetzes die Baugenehmigungsbehörde anweisen, die Entscheidung über die Zulässigkeit baulicher Anlagen im Einzelfall auszusetzen.

(3) Übersteigt die Dauer einer Untersagung nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Verbindung mit einer Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch, einer Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Baugesetzbuch oder einer entsprechenden Untersagung aufgrund anderer Rechtsvorschriften einen Zeitraum von insgesamt vier Jahren, so hat das Land den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles des Baugesetzbuches gelten sinngemäß.

(4) Muss der Träger einer nach Absatz 1 untersagten Planung oder Maßnahme einen Dritten entschädigen, so erstattet ihm das Land die aus der Erfüllung der Entschädigungsansprüche entstehenden notwendigen Aufwendungen. Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, soweit die Untersagung von dem Planungs- oder Maßnahmeträger verschuldet ist oder ihm aus Anlass der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche zustehen.

(5) Dient die Untersagung ausschließlich oder vorwiegend dem Interesse eines Begünstigten, so kann das Land von ihm die Übernahme der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Entschädigungspflichten verlangen, wenn er der Untersagung zugestimmt hat.

(6) Ist aufgrund einer Untersagung nach Absatz 2 einem Dritten Entschädigung zu gewähren, so gelten die Regelungen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

 

§ 37 (Fn 7, 15)
Abstimmungs-,
Mitteilungs- und Auskunftspflichten

(1) Die obersten Landesbehörden haben alle von ihnen beabsichtigten oder zu ihrer Kenntnis gelangten Maßnahmen, die für die Raumordnung Bedeutung haben können, der Landesplanungsbehörde so frühzeitig mitzuteilen, dass ihr die Wahrnehmung der Belange der Landesplanung möglich ist.

(2) Zu entsprechenden Mitteilungen sind die nachgeordneten Landesbehörden, die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gegenüber der Regionalplanungsbehörde, die kreisangehörigen Gemeinden auch gegenüber der Landrätin oder dem Landrat als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde, verpflichtet. Die Mitteilungspflicht der Gemeinden erstreckt sich auch auf die raumbezogenen Informationen über die Entwicklungen im Gemeindegebiet, die für das Monitoring gemäß § 4 Absatz 4 erforderlich sind, insbesondere über die bauleitplanerisch gesicherten Flächenreserven für Wohnen und Gewerbe.

(3) Die Landesplanungsbehörde unterrichtet durch die Regionalplanungsbehörde die Regionalräte über wichtige Gesetzgebungs- und Planungsvorhaben.

(4) Der Landesplanungsbehörde, der Regionalplanungsbehörde und der Landrätin oder dem Landrat als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde ist auf Verlangen über Planungen Auskunft zu erteilen, die für die Raumordnung Bedeutung haben können.

 

Teil 9:
Ergänzende Vorschriften

§ 38 (Fn 15)
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln:

1. das Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte sowie für Entschädigungen und Zuwendungen,

2. die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten bei der Erarbeitung der Raumordnungspläne und Bedeutung und Form der Planzeichen,

3. das Verfahren zur Bildung und Einberufung des Braunkohlenausschusses, die Entschädigung der Mitglieder, die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten, das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne, Gegenstand, Form und Merkmale des Planungsinhalts der Braunkohlenpläne und die räumliche Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes,

4. den Anwendungsbereich sowie den Kreis der Beteiligten für ein Raumordnungsverfahren.

Die Rechtsverordnungen werden im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags erlassen.

§ 39 (Fn 5) (Fn 13)
Übergangsvorschriften

(1) Der auf der Grundlage des § 25 des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33) geändert worden ist, erarbeitete Regionale Flächennutzungsplan bleibt wirksam.

(2) Die Planungsgemeinschaft bleibt zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Regionalen Flächennutzungsplans auf der Grundlage des § 25 des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. Mai 2005 befugt.

(3) Das Verfahren zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung der regionalplanerischen Festlegungen des Regionalen Flächennutzungsplans kann durch die entsprechende Planungsgemeinschaft

1. bis zum Erarbeitungsbeschluss eines Regionalplans nur im Benehmen mit dem Regionalverband Ruhr

2. bis zum Aufstellungsbeschluss eines Regionalplans nur im Einvernehmen mit dem Regionalverband Ruhr durchgeführt werden, wenn der durch den Regionalverband Ruhr zu erarbeitende und aufzustellende Regionalplan den gesamten Planungsraum des Regionalverbandes Ruhr umfasst.

(4) Die Befugnis der entsprechenden Planungsgemeinschaft zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Regionalen Flächennutzungsplans endet mit dem Aufstellungsbeschluss des unter Nummer 1 genannten Regionalplans.

(5) Mit dem Ende der Befugnis der Planungsgemeinschaft zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Regionalen Flächennutzungsplans nach Absatz 4 gilt der bauleitplanerische Teil des Regionalen Flächennutzungsplans als Flächennutzungsplan der einzelnen an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden fort. Er gilt als gemeinsamer Flächennutzungsplan i.S.d. § 204 Baugesetzbuch für die an der Planungsgemeinschaft beteiligten, benachbarten Gemeinden fort, die eine solche Fortgeltung als gemeinsamer Flächennutzungsplan vor Inkrafttreten des unter Absatz 3 genannten Regionalplans beschließen.

(6) Raumordnungsverfahren und Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen, die vor dem 4. Juni 2016 förmlich eingeleitet wurden, können nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung abgeschlossen werden.

§ 40 (Fn 5) (Fn 17)
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

Der Justizminister

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie

Die Ministerin
für Schule, Jugend, und Kinder
zugleich für
den Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Der Minister
für Bundes-, Europaangelegenheiten
und Medien

 

Zusatz:
(§ 3 und § 5 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133))

§ 3
(aufgehoben)

 

§ 5

 

(1) Dieses Gesetz tritt am 15. April 2007 in Kraft.

(2) § 3 tritt mit Wirkung vom 7. Mai 2005 in Kraft.

(3) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft. Für Verwaltungsakte, die vor dem Außer-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind, findet das Gesetz weiterhin Anwendung.

(4) Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden durch die Landesregierung überprüft. Die Landesregierung teilt dem Landtag das Ergebnis bis zum 31. August 2010 mit.

 

Achtung! Änderung des Bürokratieabbaugesetzes I durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 27. November 2010:

 

1. § 5 Absatz 3 und 4 werden aufgehoben.

2. Dem § 5 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) § 2 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1, § 2 Nummer 2 und § 2 Nummer 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. § 2 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und Buchstabe b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Für Verwaltungsakte, die vor dem Außerkrafttreten der jeweiligen Vorschriften dieses Gesetzes dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind und die nicht in einem Fachgesetz fort gelten, findet das Gesetz weiterhin Anwendung.“

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 430; in Kraft getreten am 7. Mai 2005; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Übertragung der Regionalplanung für die Metropole Ruhr auf den Regionalverband Ruhr vom 5. Juni 2007 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 21. Oktober 2009; Artikel 7 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008; Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010; Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33), in Kraft getreten am 7. Februar 2013; Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 838), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015; Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2016; Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), in Kraft getreten am 5. November 2016.

Fn 2

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 2001/42/EG (Plan-UP-Richtlinie)
2. Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie)

Fn 3

§ 16: Die Änderungen durch § 3 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133) sind zu beachten; § 3 des Bürokratieabbaugesetzes I aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010.

Fn 4

§ 40 (alt) zuletzt geändert (umbenannt in § 21 - neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010.

Fn 5

Inhaltsverzeichnis und § 1, § 2, § 3, § 4, § 7, § 10, § 12, § 14, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 23, § 24, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 36, § 39 und § 40 zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2016.

Fn 6

§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010.

Fn 7

§§ 33, 42, 43, 45, 46 und 47 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2007 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 21. Oktober 2009.

Fn 8

§§ 18 (alt), 21 (alt), 22 (alt), 35 (alt) und 38 (alt) aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010.

Fn 9

§ 16a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010; aufgehoben (mit Teil 3.1) durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2016.

Fn 10

Überschrift und § 5, § 13, § 15, § 16, Überschrift Teil 4, § 28 und § 32 neu gefasst durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2016.

Fn 11

Teil 3.1 aufgehoben durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2016.

Fn 12

§ 8 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010.

Fn 13

§ 51 (alt) umbenannt und neu gefasst in § 39 (neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010; Absatz 4 neu gefasst durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 838), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015.

Fn 14

§ 28 (alt), § 29 (alt) und § 30 (alt) aufgehoben und durch § 32 (neu) ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010.

Fn 15

Die folgenden §§ wurden umbenannt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010:
19 (alt) in 18 (neu); 20 (alt) in 19 (neu); 39 (alt) in 20 (neu); 41 (alt) in 22 (neu); 42 (alt) in 23 (neu); 44 (alt) in 26 (neu); 45 (alt) in 27 (neu); 46 (alt) in 28 (neu); 47 (alt) in 29 (neu); 31 (alt) in 33 (neu); 32 (alt) in 34 (neu); 33 (alt) in 35 (neu); 34 (alt) in 36 (neu); 36 (alt) in 37 (neu); 50 (alt) in 38 (neu).

Fn 16

Die folgenden §§ wurden umbenannt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010:
43 (alt) in 24 (neu); 37 (alt) in 25 (neu); 48 (alt) in 30 (neu); 49 (alt) in 31 (neu).

Fn 17

§ 52 (alt) umbenannt und neu gefasst in § 40 (neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010.

Fn 18

§ 9 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), in Kraft getreten am 5. November 2016.