Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
zur Ordnung von Abgrabungen
(Abgrabungsgesetz)
Vom 23. November 1979 (Fn 1)
Auf Grund des Artikels 30 des Zweiten Gesetzes zur Funktionalreform (2. FRG) vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552) wird nachstehend die Neufassung des Gesetzes zur Ordnung von Abgrabungen vom 21. November 1972 (GV. NW. S. 372) in dem vom 1. Januar 1980 an geltenden Wortlaut bekanntgemacht unter Berücksichtigung der Änderungen durch
§ 65 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz) vom 18. Februar 1975 (GV. NW. S. 190).
Artikel 19 des Ersten Gesetzes zur Funktionalreform (1. FRG) vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290) und
Artikel 23 des Zweiten Gesetzes zur Funktionalreform (2. FRG) vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552).
Für den Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz
zur Ordnung von Abgrabungen
(Abgrabungsgesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung
Vom 23. November 1979
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1. die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen (Abgrabung), die im Verfügungsrecht des Grundeigentümers stehen,
2. die Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung des in Anspruch genommenen Geländes während und nach Abschluß der Abgrabung (Herrichtung).
(2) Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Kies, Sand, Ton, Lehm, Kalkstein, Dolomit, sonstige Gesteine, Moorschlamm und Torf.
(3) Abgrabungen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, sowie Abgrabungen geringen Umfanges für den Eigenbedarf eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 2
Persönlicher Geltungsbereich
(1) Wer Bodenschätze abbaut (Unternehmer). ist zur unverzüglichen Herrichtung verpflichtet.
(2) Eigentümer, dinglich Berechtigte und Besitzer haben die Herrichtung zu dulden.
(3) Soweit der Unternehmer seine Pflicht zur Herrichtung nicht erfüllt, ist auch der Eigentümer zur Herrichtung verpflichtet. Ist das Grundstück mit einem Nießbrauch belastet, so ist neben dem Eigentümer auch der Nießbraucher zur Herrichtung verpflichtet.
§ 3 (Fn 2)
Genehmigungspflicht
(1) Abgrabungen bedürfen der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. ein vollständiger Abgrabungsplan (§ 4 Abs. 2) vorliegt,
2. die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die Belange der Bauleitplanung, des Naturhaushalts, der Landschaft, des Bodenschutzes und der Erholung beachtet sind und
3. andere öffentliche Belange im Einzelfall nicht entgegenstehen.
(3) Belange des Naturhaushalts und der Landschaft sind in der Regel beachtet, wenn durch die Nutzung und Herrichtung des Abbau- und Betriebsgeländes
1. der Naturhaushalt durch Eingriffe in die Tier- und Pflanzenwelt, die Grundwasserverhältnisse. das Klima und den Boden nicht nachhaltig geschädigt wird,
2. eine Verunstaltung des Landschaftsbildes auf Dauer vermieden wird,
3. Landschaftsteile von besonderem Wert nicht zerstört werden und
4. den Entwicklungszielen oder besonderen Festsetzungen eines auf Grund des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, erlassenen rechtsverbindlichen Landschaftsplans nicht nachhaltig und erheblich zuwidergehandelt wird.
(4) Andere öffentliche Belange stehen einer Abgrabung insbesondere entgegen, wenn
1. das Ortsbild auf Dauer verunstaltet wird,
2. der Nachweis ausreichender Ab- und Zufahrtswege nicht erbracht wird.
(5) Die Genehmigung weiterer Abgrabungen kann davon abhängig gemacht werden, daß
a) der Antragsteller Flächen herrichtet, die er zuvor für eine Abgrabung in Anspruch genommen hat. oder
b) andere zuvor in Anspruch genommene Flächen, die in einem räumlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Abgrabung stehen. hergerichtet werden.
(6) Soweit für Abgrabungen nach § 1 i.V.m. Anlage 1 Nrn. 22 und 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen ist, müssen die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Vorprüfung des Einzelfalles den Anforderungen des UVPG NW entsprechen.
§ 4
Form und Verfahren
der Genehmigung
(1) Dem Antrag auf Genehmigung einer Abgrabung sind die zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen (Abgrabungsplan) beizufügen.
(2) Der Abgrabungsplan muß alle wesentlichen Einzelheiten der Abgrabung und der Herrichtung enthalten, insbesondere
1. Darstellung von Lage und Umgebung des Abbaubereiches sowie Art und Umfang der abzubauenden Bodenschätze,
2. Zeitplan und Art der Durchführung der Abgrabung und Herrichtung.
3. Nachweis über die fachgerechte Unterbringung des Abraumes sowie über die Sicherung und Verwendung des Mutterbodens,
4. Darstellung der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung des Abbau- und Betriebsgeländes nach Beendigung des Abbaues einschließlich einer Schätzung der dafür entstehenden Kosten.
(3) Für Abgrabungen, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, kann die Vorlage eines zusammenfassenden Abgrabungsplanes verlangt werden.
(4) Dem Antrag ist eine Erklärung des Eigentümers beizufügen, daß er mit dem Abgrabungsplan einverstanden ist. Ist das Grundstück mit einem Nießbrauch belastet, so ist auch die Zustimmung des Nießbrauchers nachzuweisen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn diese Erklärungen nicht beigebracht werden.
(5) Die Genehmigung bedarf der Schriftform. Sie ist dem Antragsteller sowie dem Eigentümer und dem Nießbraucher des Abbau- und Betriebsgeländes zuzustellen.
(6) Vor Erteilung der Genehmigung darf mit der Abgrabung nicht begonnen werden.
§ 5
Vorbescheid
(1) Der Unternehmer kann vor Einreichung des Genehmigungsantrages durch eine Voranfrage zur Genehmigungsfähigkeit oder zu Einzelfragen der Abgrabung und Herrichtung einen schriftlichen Bescheid (Vorbescheid) einholen. Der Vorbescheid gilt ein Jahr. Die Frist kann auf Antrag des Unternehmers um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden.
(2) Für den Vorbescheid gelten § 4 mit Ausnahme des Absatzes 4 sowie die §§ 7 und 8 entsprechend; der Abgrabungsplan kann sich auf die Angaben nach § 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 beschränken.
§ 6
Teilgenehmigung
(1) Ist eine Genehmigung beantragt, so kann auf schriftlichen Antrag die Ausführung einzelner Abgrabungsarbeiten schon vor Erteilung der Genehmigung gestattet werden (Teilgenehmigung).
(2) Die Teilgenehmigung berechtigt nur zur Ausführung des genehmigten Teiles der Abgrabung.
(3) In der endgültigen Genehmigung können für die bereits begonnenen Abgrabungsarbeiten ergänzende oder einschränkende Regelungen getroffen werden, wenn sich bei der Prüfung der Antragsunterlagen ergibt, daß mit Rücksicht auf § 3 Abs. 2 zusätzliche Anforderungen notwendig sind.
(4) Die §§ 4 sowie 7 bis 10 gelten entsprechend.
§ 7 (Fn 2)
Inhalt der Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist für ein bestimmtes Gebiet und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Sie kann inhaltlich beschränkt, unter Bedingungen erteilt und befristet sowie mit Auflagen verbunden werden.
(2) Die Genehmigung wird dem Antragsteller unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Sie wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger des Antragstellers.
(3) Die Genehmigung nach diesem Gesetz schließt die auf Grund der Landesbauordnung. des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes, des Landesforstgesetzes oder des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen für die Abgrabung und Herrichtung erforderlichen Verwaltungsentscheidungen ein. Wenn die Herrichtung eine Verfüllung der Abgrabung mit Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes umfaßt, entscheidet die Genehmigungsbehörde zusammen mit der Abgrabungsgenehmigung auch über die Genehmigung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
(4) Sind weitere Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen erforderlich, muß die Genehmigungsbehörde den Antragsteller hierauf hinweisen.
(5) Der Antragsteller kann verpflichtet werden, eine bereits begonnene Abgrabung entsprechend der Genehmigung vollständig durchzuführen.
§ 8 (Fn 2)
Behörden
(1) Genehmigungsbehörden sind die Kreisordnungsbehörden.
(2) Bei Abgrabungen, welche den Zuständigkeitsbereich einer Genehmigungsbehörde überschreiten, bestimmt die nächsthöhere gemeinsame Naturschutzbehörde die zuständige Genehmigungsbehörde.
(3) Die Kreisordnungsbehörden haben darüber zu wachen, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
§ 9
Erlöschen der Genehmigung
(1) Die Rechte aus der Genehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Abgrabung begonnen wird. Die Frist kann auf Antrag des Unternehmers verlängert werden.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer verpflichten, das Abbau- und Betriebsgelände unverzüglich herzurichten, wenn
a) die Abgrabung vorzeitig eingestellt oder länger als ein Jahr unterbrochen wird oder
b) die Genehmigung aufgehoben oder erloschen ist.
Die Genehmigungsbehörde kann zu diesem Zweck neue Auflagen erteilen.
§ 10
Sicherheitsleistung
Die Genehmigung ist von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Die Sicherheitsleistung kann von der Genehmigungsbehörde in Anspruch genommen werden, um Schäden, die durch Abweichung von der Genehmigung und den Auflagen entstehen, auszugleichen oder beseitigen zu lassen. Über die Freigabe einer geleisteten Sicherheit entscheidet die Genehmigungsbehörde.
§ 11
Betretungsrecht
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes, insbesondere vor der Abgrabung sowie bei der Beaufsichtigung der Abgrabung und Herrichtung, Abbau- und Betriebsgelände zu betreten.
§ 12
Zuwiderhandlung
(1) Handelt der Unternehmer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider, kommt er, insbesondere trotz Aufforderung, innerhalb einer gesetzten Frist seinen ihm durch Auflagen auferlegten Pflichten nicht nach, so kann die Genehmigungsbehörde die weitere Abgrabung bis zur Erfüllung der versäumten Pflichten untersagen oder die Genehmigung widerrufen.
(2) Die Genehmigungsbehörde ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 berechtigt, vom Eigentümer die Herrichtung des Abbau- und Betriebsgeländes zu verlangen. Richtet der Eigentümer das Gelände her. so hat er Anspruch auf die Sicherheitsleistung in Höhe der ihm entstandenen Kosten.
§ 13 (Fn 4)
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 Bodenschätze ohne Genehmigung abbaut,
2. entgegen § 11 nicht duldet, daß eine mit der Durchführung des Gesetzes beauftragte Person das Abbau- und Betriebsgelände betritt,
3. entgegen § 12 Abs. 1 die Abgrabung fortsetzt, obwohl diese durch eine vollziehbare Verfügung der Genehmigungsbehörde untersagt worden ist,
4. eine vollziehbare Auflage nach § 7 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 14 Abs. 2 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 5, eine bereits begonnene Abgrabung entsprechend der Genehmigung vollständig durchzuführen, nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisordnungsbehörde.
§ 14
Übergangsvorschriften
(1) Eine Abgrabung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach seinem Inkrafttreten vom Unternehmer der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann im Einzelfall die weitere Abgrabung von der Vorlage eines Abgrabungsplanes (§ 4 Abs. 2) abhängig machen.
Sie kann die weitere Abgrabung ganz oder teilweise versagen, wenn Beeinträchtigungen der Grundsätze des § 3 durch Auflagen. Bedingungen und Befristungen nicht verhindert werden können, es sei denn, daß die Versagung für den Unternehmer wirtschaftlich unzumutbar ist.
(3) Die Abgrabung bedarf einer Genehmigung nach diesem Gesetz, wenn sie langer als drei Jahre unterbrochen worden ist.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch anzuwenden auf Abgrabungen, die nach den Vorschriften der Landesbauordnung zwar angezeigt, jedoch noch nicht begonnen worden sind, und auf Abgrabungen, die ohne die nach der Landesbauordnung erforderliche Anzeige durchgeführt worden sind. Abgrabungen, die zwar angezeigt, aber noch nicht begonnen worden sind, für die der Unternehmer jedoch schon Aufwendungen erbracht hat, stehen den bereits begonnenen Abgrabungen gleich.
(5) Sind Abgrabungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet worden. ohne daß unter Wahrung der Belange von Naturhaushalt und Landschaft (§ 3 Abs. 3) das Abbau- und Betriebsgelände hergerichtet ist, so kann die Genehmigungsbehörde, falls es das öffentliche Interesse erfordert. auf ihre Kosten die in Anspruch genommenen Grundstücke herrichten lassen, sofern der Eigentümer die Beeinträchtigung nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist selbst beseitigt.
(6) Hat sich durch die Herrichtung eines Grundstückes aus öffentlichen Mitteln dessen Nutzungswert wesentlich erhöht, so kann die Genehmigungsbehörde vom Eigentümer einen Ausgleich in Geld verlangen.
(7) Die Vorschriften der Absätze 5 und 6 sind auch dann anwendbar, wenn eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Abgrabung nach dessen Inkrafttreten beendet wird.
§ 15 (Fn 5)
Ermächtigung zum Erlass von
Verwaltungsvorschriften
Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften, insbesondere über die Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens, im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministerien zu erlassen.
§ 16 (Fn 3)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft (Fn 6). Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag bis zum 31. Dezember 2008 über das Ergebnis.
GV. NW. 1979 S. 922, geändert durch Art. 13 d. Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 663), durch Art. 7 d. Gesetzes z. Umsetzung der Richtlinie d. Rates v. 27. Juni 1985 ü. d. Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentl. u. privaten Projekten (85/337/EWG) im Lande NW v. 29. 4. 1992 (GV. NW. S. 175), durch Art. III d. Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 418), Artikel 7 d. Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in NRW v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439). Artikel 87 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Art. 7 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 192 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel V des Gesetzes vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 226), in Kraft getreten am 5. Juli 2007; geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. |
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§ 3, § 7 und § 8 zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. |
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§ 16 neu gefasst durch Artikel 192 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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§ 13 zuletzt geändert durch Artikel 87 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |
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§ 15 geändert durch Artikel 87 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |
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Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung Die vom Inkrafttreten bis zum Zeitpunkt der Neubekanntmachung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung. |