Verordnung über die Führung des Landeswappens

Vom 16. Mai 1956 (Fn 1) (Fn 10)

Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge vom 10. März 1953 (GV. NW. S. 219) (Fn 2) wird verordnet:

I. Allgemeines

§ 1

(1) Für die heraldische Gestaltung des Landeswappens ist das in der Anlage wiedergegebene Muster 1 maßgebend. Die künstlerische Gestaltung für besondere Zwecke bleibt vorbehalten.

(2) Die Abbildung und Verwendung des Landeswappens zu anderen als künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldischen und wissenschaftlichen Zwecken bedürfen der Genehmigung des Innenministers.

§ 2 (Fn 3)

(1) Das Landeswappen führen

a)  die Landesregierung, die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Landesministerinnen und Landesminister,

b)  die Präsidentin des Landtags oder der Präsident des Landtags und die Mitglieder des Landtags in dieser Eigenschaft,

c)  der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen,

d)  der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen,

e)  die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen,

f)  alle übrigen Landesbehörden und Einrichtungen des Landes sowie die Gerichte,

g)  die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaft und der Künste,

h)  die Hochschulen in staatlicher Trägerschaft und öffentlichen Schulen,

i)  die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte,

k)  die Notarinnen und Notare,

l)  die Standesbeamtinnen und Standesbeamten,

m)  die Schiedsfrauen und Schiedsmänner,

n)  die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure und

o)  die Deutsche Verkehrswacht - Landesverkehrswacht NRW e.V.

Daneben dürfen die in Satz 1 bezeichneten Stellen in der Öffentlichkeitsarbeit das Landeswappen in vereinfachter Form nach den Mustern 1a und 1b verwenden.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, statt des Landeswappens eigene Wappen zu führen.

(3) Andere als in Absatz 1 benannte Stellen können das Nordrhein-Westfalen-Zeichen nach Muster 1c oder 1d nutzen, um die Verbundenheit mit dem Land Nordrhein-Westfalen zu dokumentieren.

Das Nordrhein-Westfalen-Zeichen darf nicht missbräuchlich verwendet werden. Wer das Nordrhein-Westfalen-Zeichen im Zusammenhang mit Inhalten verwendet, die

1. gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind oder

2. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden,

handelt ordnungswidrig. Ebenfalls ordnungswidrig handelt, wer das Nordrhein-Westfalen-Zeichen missbräuchlich so verwendet, dass der Eindruck entstehen kann, dass die Verwendung in amtlicher Funktion erfolgt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 50 000 Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist die örtliche Ordnungsbehörde.

 

II. Dienstsiegel

§ 3 (Fn 4, 5)

(1) Das große Landessiegel zeigt in der Mitte das Landeswappen, umgeben von zwei kreisförmigen Randleisten, zwischen denen die Beschriftung in großen Antiqua-Buchstaben angebracht ist. Es wird nur als Prägesiegel verwendet (Muster 2).

(2) Das große Landessiegel verwenden die in § 2 Abs. 1 unter a) bis d) aufgeführten wappenführenden Stellen bei feierlichen Beurkundungen.

§ 4 (Fn 3)

(1) Das kleine Landessiegel zeigt in der Mitte das Landeswappen - beim Siegel der Polizeidienststellen in verkleinerter Form auf einem zwölfzackigen Stern - mit einer Umschrift, welche die siegelführende Stelle bezeichnet. Es wird als Prägesiegel in Metall, als Siegelmarke oder als Farbdruckstempel benutzt. Für die Größe, Gestaltung und Beschriftung der Siegel und Stempel sind die beigefügten Muster 3-6 maßgebend. Statt der kleinen Antiqua-Buchstaben können auch große verwendet werden. Sonstige Abweichungen, die sich aus dem besonderen Verwendungszweck des Siegels im Einzelfall ergeben, sind zulässig.

(2) Das kleine Landessiegel verwenden alle wappenführenden Stellen (§ 2 Abs. 1) und die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden, soweit nicht nach § 3 Abs. 2 der Gebrauch des großen Landessiegels geboten ist.

(3) Die Rheinisch-Westfälische Akademie der Wissenschaften ist berechtigt, statt des kleinen Landessiegels für feierliche Anlässe ein besonderes Siegel mit dem Landeswappen zu führen.

(4) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, statt des kleinen Landessiegels eigene Siegel zu führen. Im Dienstsiegel gemeindeeigener Schulen kann auch das Gemeindewappen verwendet werden.

§ 4a (Fn 13)

Für den Fall der maschinellen Bearbeitung darf das kleine Landessiegel auch elektronisch erstellt werden. Sofern sich die siegelführende Stelle eindeutig aus dem Schriftstück ergibt, kann das zuständige Ministerium insoweit zulassen, dass in der Umschrift des elektronisch erzeugten Siegels auf die Bezeichnung der siegelführenden Stelle verzichtet wird. Für die Gestaltung und Beschriftung sind die Muster 9 und 10 der Anlage maßgebend.

§ 5 (Fn 9)

Gemeinden und Gemeindeverbände, die kein eigenes Wappen führen, können als Dienstsiegel das kleine Landessiegel in abgewandelter Form verwenden. Dieses enthält das Landeswappen im unteren Halbkreis und die Bezeichnung der siegelführenden Stelle als Inschrift im oberen Halbkreis.

§ 6 (Fn 3)

(1) Soweit andere Körperschaften oder Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ein Dienstsiegel zu führen haben oder soweit sonst für sie ein Bedürfnis zur Siegelführung besteht, verwenden sie Siegel mit einem nicht dem Lande vorbehaltenen Symbol oder reine Schriftsiegel.

(2) Das zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium Personen sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Landesaufsicht unterstehen und Hoheitsaufgaben wahrnehmen, die Verwendung des kleinen Landessiegels in abgewandelter Form (§ 5 Satz 2) gestatten.

(3) Genehmigungen zur Führung des kleinen Landessiegels, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten mit der Maßgabe fort, daß sie nur zur Führung des kleinen Landessiegels in abgewandelter Form (§ 5 Satz 2) berechtigen.

(4) Personen, denen auf Grund der Bestimmungen in Absatz 2 die Verwendung des kleinen Landessiegels in abgewandelter Form gestattet wird, haben Dienstsiegel, Dienststempel und Siegelmarken an die Aufsichtsbehörde abzuliefern, sobald ihre Befugnis zur Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben fortgefallen ist.

§ 7 (Fn 11)

III. Amtsschilder

§ 8 (Fn 7, 3)

(1) Die in § 2 bezeichneten wappenführenden Stellen können die Gebäude, in denen sich ihre Diensträume befinden, durch ein Amtsschild kenntlich machen.

(2) Das Amtsschild zeigt das Landeswappen (Muster 1) oder das Landeswappen in vereinfachter Form (Muster 1a, 1b) und darunter (in der Regel ohne Angabe des Ortes) die Bezeichnung der Dienststelle. Für die Gestaltung der Amtsschilder und ihre Beschriftung sind die Muster 7 und 8 maßgebend. In besonderen Fällen können auch Schrifttafeln ohne Wappen verwendet werden.

(3) Die Amtsschilder der Polizeidienststellen zeigen das Landeswappen in der in § 4 Abs. 1 vorgesehenen Sonderform und richten sich in ihrer Ausgestaltung im übrigen nach den hierüber ergangenen besonderen Bestimmungen. Der Polizeistern nach Muster 6b und 6c darf nur durch das für Inneres zuständige Ministerium, die Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen und die Deutsche Hochschule der Polizei verwendet werden. Darüber hinausgehende Verwendungen unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt durch das für Inneres zuständige Ministerium.

IV. Schlußbestimmungen

§ 9 (Fn 12)

Diese Verordnung tritt mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft (Fn 8).

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1956 S. 163/GS. NW. S. 140, berichtigt (GV. NW. 1956 S. 177), geändert durch VO v. 30.9.1958 (GV. NW. S. 361), v. 1.4.1967 (GV. NW. S. 53), v. 9.12.1969 (GV. NW. S. 937), 5.12.1979 (GV. NW. S. 998), 17.2.1984 (GV. NW. S. 197), 27.11.1986 (GV. NW. S. 743); 4. September 2012 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 21. September 2012; Verordnung vom 29. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 720), in Kraft getreten am 12. November 2014; Verordnung vom 21. November 2016 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 13. Dezember 2016.

Fn 2

GS. NW. S. 140/SGV. NW. 113.

Fn 3

§ 2, § 4, § 6 und § 8 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 720), in Kraft getreten am 12. November 2014.

Fn 4

§ 3 Abs. 2 geändert durch VO v. 30.9.1958 (GV. NW. S. 361); in Kraft getreten am 24. Oktober 1958.

Fn 5

berichtigt: GV. NW. 1956 S. 117.

Fn 6

berichtigt: GV. NW. 1956 S. 177.

Fn 7

berichtigt: GV. NW. 1956 S. 177.

Fn 8

GV. NW. ausgegeben am 15. Juni 1956.

Fn 9

§ 5 geändert durch VO v. 17. 2. 1984 (GV. NW. S. 197); in Kraft getreten am 20. März 1984.

Fn 10

Anlage zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. November 2016 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 13. Dezember 2016.

Fn 11

§ 7 gegenstandslos; Übergangsvorschrift.

Fn 12

§ 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 13

§ 4a eingefügt durch Verordnung vom 21. November 2016 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 13. Dezember 2016.