Verordnung über Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammern NRW
(Zuständigkeitsverordnung Vergabekammern NRW - VK ZuStV NRW)

Vom 2. Dezember 2014 (Fn 1) (Fn 2)

 

Auf Grund des § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), und des § 5 Absatz 3 Satz 1 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, verordnet die Landesregierung:

 

§ 1 (Fn 2)
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie für Konzessionen im Sinne von § 105 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen der Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäß § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen durch die gemäß § 156 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit dieser Verordnung eingerichteten Vergabekammern in Nordrhein-Westfalen sowie für Nachprüfungen auf Grund von gesetzlichen Zuweisungen weiterer Sonderzuständigkeiten an die Vergabekammern der Länder.

 

(2) Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Vergabekammern in Nordrhein-Westfalen und den Vergabekammern anderer Länder oder des Bundes bestimmt sich gemäß § 159 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

 

§ 2 (Fn 2)
Vergabekammern

(1) Es werden für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Vergabekammer Westfalen mit Sitz in Münster und für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln die Vergabekammer Rheinland mit Sitz in Köln mit mindestens je einem Spruchkörper in Köln und in Düsseldorf eingerichtet.

 

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Vergabekammer Westfalen und Rheinland richtet sich danach, in welchem räumlichen Bezirk die jeweilige Vergabestelle der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ihren Sitz hat.

 

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sowie die hauptamtliche Beisitzerin oder der hauptamtliche Beisitzer eines Spruchkörpers müssen neben den Anforderungen an die Mindestqualifikation des § 157 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Die Vergabekammer Rheinland muss je Spruchkörper neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden über zwei hauptamtliche Beisitzerinnen oder Beisitzer verfügen, die Vergabekammer Westfalen muss je Spruchkörper neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden über eine hauptamtliche Beisitzerin oder einen hauptamtlichen Beisitzer verfügen. Darüber hinaus können auch Fachbeamtinnen und Fachbeamte der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, zu zusätzlichen hauptamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzern bestellt werden.

 

(4) Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident der Bezirksregierung Münster für die Vergabekammer Westfalen sowie die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident der Bezirksregierung Köln für die Vergabekammer Rheinland bestellen die jeweiligen hauptamtlichen Mitglieder der Vergabekammern. Diese werden gemäß § 157 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt und von weiteren Aufgaben freigestellt. Eine erneute Bestellung ist möglich.

 

Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident der jeweiligen Bezirksregierung ernennt die ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus dem Kreis von Personen, die von den kommunalen Spitzenverbänden, den öffentlich-rechtlichen Kammern in Nordrhein-Westfalen sowie von den Verbänden der Wirtschaft und der freien Berufe vorgeschlagen worden sind. Auf Grund besonderer fachlicher Anforderungen können ehrenamtlich beisitzende Mitglieder der Vergabekammern auch auf Vorschlag der Bezirksregierungen ernannt werden.

 

Die Bestellung der hauptamtlichen Mitglieder sowie die Ernennung der ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder sowie der Widerruf der Bestellung oder Ernennung der Mitglieder aus wichtigem Grund bedürfen der Zustimmung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums.

 

(5) Im Übrigen bleiben die Regelungen im § 157 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.

 

(6) Die Mitglieder der Vergabekammern dürfen während ihrer Amtszeit nicht mit Fällen befasst werden, bei denen sie selbst an der Vergabeentscheidung mitgewirkt oder bei denen sie eigene oder Interessen von Bieterinnen oder Bietern oder Bewerberinnen oder Bewerbern wahrgenommen haben. § 54 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

 

(7) Die Vergabekammern Westfalen und Rheinland geben sich im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium, mit dem Finanzministerium, mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und im Benehmen mit den für die Vergabekammern Westfalen und Rheinland zuständigen Regierungspräsidentinnen oder Regierungspräsidenten eine gemeinsame Geschäftsordnung. Darin werden insbesondere die Besetzung der Vergabekammern sowie die Anzahl und Organisation der Spruchkörper geregelt. Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Vergabekammern NRW regelt die Vertretung zwischen den Spruchkörpern einer Vergabekammer. Die Geschäftsordnung regelt auch die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder. Die Geschäftsordnung wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

 

(8) Bei den Vergabekammern werden Geschäftsstellen eingerichtet. Die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Geschäftsstelle ist durch Vertretungsregelungen zu gewährleisten. Bei der Vergabekammer Rheinland ist an jedem Sitz der Spruchkörper je eine Geschäftsstelle einzurichten.

 

§ 3 (Fn 2)
Inkrafttreten und Außerkrafttreten, Übergangsregelungen

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsverordnung Nachprüfungsverfahren vom 23. Februar 1999 (GV. NRW. S. 46), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2008 (GV. NRW. S. 766) geändert worden ist, außer Kraft.

 

 

 

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

 

Für die Ministerpräsidentin

Die Ministerin

für Schule und Weiterbildung

 

Der Minister

für Wirtschaft, Energie, Industrie,

Mittelstand und Handwerk

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 872); geändert durch Verordnung vom 29. November 2016 (GV. NRW. S. 1039), in Kraft getreten am 13. Dezember 2016.

Fn 2

Überschrift, § 1 Absatz 1 und 2, § 2 Absatz 2, 4, 7 sowie Absatz 3 und 5 (neu gefasst) und § 3 geändert durch Verordnung vom 29. November 2016 (GV. NRW. S. 1039), in Kraft getreten am 13. Dezember 2016.