Gesetz
über die Industrie- und Handelskammern
im Lande Nordrhein-Westfalen (IHKG)
Vom 23. Juli 1957 (Fn 1)
Der Landtag hat zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 (Fn 8)
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtags durch Rechtsverordnung Industrie- und Handelskammern zu errichten oder aufzulösen oder ihre Bezirke zu ändern, wenn dies zur besseren Durchführung der Kammeraufgaben geboten ist. Werden Bezirksgrenzen geändert, so muß eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen; können sich die beteiligten Kammern hierüber nicht einigen, so entscheidet das für Wirtschaft zuständige Ministerium.
§ 2 (Fn 8)
(1) Zuständig für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern (§ 11 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes) ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).
(2) Hält sich eine Industrie- und Handelskammer trotz zweimaliger Aufforderung bei Ausübung ihrer Tätigkeit nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften, so kann ihre Vollversammlung von der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Das bisherige Präsidium hat seine Geschäfte bis zum Amtsantritt eines neuen Präsidiums weiterzuführen und die Neuwahl der Vollversammlung vorzubereiten; die Aufsichtsbehörde kann einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider Organe ausübt.
§ 3 (Fn 2)
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, auf Ersuchen der Industrie- und Handelskammer Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren (§ 3 Abs. 8 Satz 1 des Bundesgesetzes) gegen eine Vergütung von fünf vom Hundert der zu erhebenden Beträge einzuziehen.
(2) Die Gemeinden sind Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung rückständiger Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren.
(1) Für die Rechnungslegung der Industrie- und Handelskammer sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Aufsichtsbehörde stellt die Grundsätze für die Prüfung der Jahresrechnung auf; sie bestimmt durch Rechtsverordnung die Rechnungsprüfungsstelle.
Die Industrie- und Handelskammer ist befugt, im Rahmen des § 36 der Gewerbeordnung sowie der hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen.
Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft (Fn 5). Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
GV. NW. 1957 S. 187, berichtigt: GV. NW. 1957 S. 228, geändert durch Art. 15 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342); Art. 73 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008; Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1067), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016. |
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§§ 3, 4, 5, 6, 7 und 8 geändert durch Art. 15 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342); in Kraft getreten am 13. Oktober 1987 |
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berichtigt: GV. NW. 1957 S. 228 |
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§ 9 zweiter Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift |
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GV. NW. ausgegeben am 30. Juli 1957 |
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§ 9 Satz 2 angefügt durch Art. 73 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; § 9 umbenannt in § 7 (und Satz 2 geändert) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008; Satz 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1067), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016. |
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§ 5 und § 7 gestrichen sowie § 6 (alt) umbenannt in § 5 (neu) und Absatz 2 gestrichen; § 8 (alt) umbenannt in § 6 (neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008. |
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§ 1 und § 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008. |