Gesetz
zur Förderung des Mittelstandes in
Nordrhein-Westfalen (Mittelstandsförderungsgesetz)

Vom 18. Dezember 2012 (Fn 1)

 

 

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

 

§ 1
Grundsätze

(1) Selbstständigkeit und Unternehmertum in der mittelständischen Wirtschaft des Landes sind zentrale Garanten für Wohlstand, Wachstum und Beschäftigung. Mittelständische Unternehmen und die Freien Berufe sowie die dort Beschäftigten leisten einen wichtigen Beitrag zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung des Landes.

(2) Deshalb ist die Förderung und Stärkung des Mittelstandes und der Freien Berufe im fairen Leistungswettbewerb Aufgabe der Landespolitik (Artikel 28 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen). Sie orientiert sich dabei an den Grundsätzen der Sozialen Marktwirtschaft, um Wettbewerbsfähigkeit und Leistungskraft des Mittelstandes zu sichern. Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz sind ebenfalls wesentliche Grundsätze bei der Förderung des Mittelstandes. Dabei gilt es, die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen einerseits und Großunternehmen andererseits ausgewogen zu berücksichtigen.

(3) Für die gedeihliche Entwicklung der mittelständischen Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen ist eine Wirtschaftspolitik, die einen auf Langfristigkeit angelegten, verlässlichen und nachhaltigen ordnungspolitischen Rahmen schafft, von grundlegender Bedeutung.

Dazu gehören insbesondere

1. der Abbau und die Verhinderung von Marktzutrittsschranken sowie die Bekämpfung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und überlegener Marktmacht, um die Erfolgschancen mittelständischer Unternehmen im Leistungswettbewerb zu gewährleisten sowie

2. die Stärkung der Haftung im unternehmerischen Entscheidungskalkül; Entscheidungsträger müssen auch die Folgen ihre Entscheidung verantworten.

 

§ 2
Ziele

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Vielfalt und Leistungskraft der mittelständischen Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen zu erhalten und zu stärken, deren Entfaltungsmöglichkeiten in der Sozialen Marktwirtschaft zu sichern, zu fairem Wettbewerb beizutragen und die Fähigkeit des Mittelstandes zur Schaffung und Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu steigern.

(2) Dies soll insbesondere erreicht werden durch

1. die Weiterentwicklung mittelstandsfreundlicher Rahmenbedingungen in Gesetzgebung und Verwaltung des Landes,

2. das Bemühen um freiwillige mittelstandsorientierte Selbstverpflichtungen der Kommunen im Lande,

3. weiteren Bürokratieabbau vor allem durch die Nutzung elektronischer Verfahren sowie weiterer Rechtsvereinfachung für den Mittelstand und die Freien Berufe,

4. Einflussnahme auf mittelstandsrelevante Vorhaben des Bundes und der EU im Rahmen der geltenden Gesetze,

5. die Betonung der Gleichwertigkeit von akademischer und beruflicher Bildung,

6. die Unterstützung der besonderen Beiträge des Mittelstandes zur beruflichen Aus-und Weiterbildung,

7. die Erhöhung des Innovationspotenzials bei der Entwicklung und Markteinführung neuer Produkte, Dienstleistungen und Verfahren,

8. die Unterstützung und Erleichterung von Unternehmenskooperationen im Rahmen der geltenden Gesetze,

9. die Stärkung der Innenstädte und Stadtteilzentren als Standorte für Handel und Handwerk,

10. die Erschließung der Chancen der Globalisierung und der Außenwirtschaft,

11. die dauerhafte Pflege einer Kultur der Selbstständigkeit bei Gründung, Unternehmenssicherung sowie Fragen der Unternehmensnachfolge,

12. die Weiterentwicklung von Finanzierungsmodellen, insbesondere zur Eigenkapitalstärkung, in kleinen und mittleren Unternehmen,

13. die nachhaltige Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung,

14. die Weiterentwicklung des Beratungs- und Unterstützungsinstrumentariums in Hinblick auf die spezifischen Anforderungen von Migrantinnen und Migranten sowie Frauen.

 

§ 3
Begriffsbestimmung

Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind konzernunabhängige, in der Regel eigentümer- oder inhabergeführte kleine und mittlere Unternehmen des Handwerks, Handels, Gewerbes und der Industrie sowie die Freien Berufe.

 

§ 4
Bindungswirkungen

(1) Dieses Gesetz bindet die Landesbehörden bei mittelstandsrelevanten Vorhaben, Verfahren und sonstigen Maßnahmen. Europäisches Beihilferecht und haushaltsrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.

(2) Mittelstandsrelevant im Sinne dieses Gesetzes sind solche Vorhaben, Verfahren und sonstige Maßnahmen, die - vor allem bezogen auf die Unternehmensgröße -erhebliche Auswirkungen auf Kosten, Verwaltungsaufwand oder Arbeitsplätze in den Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft haben können.

(3) Vertreterinnen und Vertreter des Landes in Organen juristischer Personen, die dem beherrschenden Einfluss des Landes unterliegen, wirken im Rahmen ihrer Aufsichts- und Vertretungsrechte und -pflichten auf die Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele dieses Gesetzes hin.

(4) Gemeinden und Gemeindeverbände sind bei mittelstandsrelevanten Verfahren und Vorhaben im Rahmen ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer Selbstverwaltungsrechte gehalten, auf die Grundsätze und Ziele dieses Gesetzes hinzuwirken. Zur Verwirklichung mittelstandsgerechter Verfahren kann das für Wirtschaft zuständige Ministerium mit den kommunalen Spitzenverbänden Vereinbarungen abschließen, durch die eine Konkretisierung der Anforderungen an mittelstandsrelevante Verfahrensabläufe erfolgt. Unabhängig davon steht es Gemeinden und Gemeindeverbänden frei, durch den Erwerb geeigneter Gütezeichen und Zertifikate besonders ambitionierte Ansprüche in Hinsicht auf mittelstandsgerechte Verfahren zu unterstreichen.

Teil 2
Mittelstandsgerechte Rahmenbedingungen

 

§ 5
Subsidiarität

Alle wirtschaftspolitischen Maßnahmen des Landes haben sich an den Grundsätzen der Sozialen Marktwirtschaft und der Nachhaltigkeit zu orientieren, wobei die Lenkungsfunktion der Preisbildung am Markt nicht behindert werden sollte. Die Leistungserbringung durch die öffentliche Hand darf auf kommunaler Ebene insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nur im Rahmen der §§ 107 ff. der Gemeindeordnung erfolgen.

 

§ 6
Mittelstandsverträglichkeitsprüfung/Clearingstelle Mittelstand

(1) Gesetzes-und Verordnungsvorhaben der Landesregierung, bei denen eine wesentliche Mittelstandsrelevanz gegeben ist, bedürfen einer Überprüfung und Klärung ihrer Mittelstandsverträglichkeit. Die Überprüfung findet in enger Abstimmung mit den sozialpolitischen Verbänden, den Dachorganisationen der Kammern, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe, den kommunalen Spitzenverbänden und dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium statt. Zur Durchführung dieses Verfahrens wird die Landesregierung eine Clearingstelle Mittelstand einrichten, die außerhalb der Landesverwaltung angesiedelt werden soll. In diesem Fall soll die Clearingstelle Mittelstand bei einer nach Gesetz vorgesehenen Selbstverwaltungseinrichtung der Wirtschaft oder einer ausschließlich von gesetzlichen Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft getragenen Institution angesiedelt werden.

(2) Bei der Erarbeitung von Gesetzes- und Verordnungsvorhaben hat das jeweils zuständige Ressort einen Anspruch auf Beratung durch die Clearingstelle Mittelstand hinsichtlich der Mittelstandsrelevanz des jeweiligen Vorhabens im Sinne des § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes.

(3) Ist nach Einschätzung des jeweils zuständigen Ressorts eine wesentliche Mittelstandsrelevanz eines Vorhabens gegeben, soll noch vor Kabinettbefassung bei der Clearingstelle Mittelstand ein Votum der Beteiligten nach Absatz 1 eingeholt werden.

(4) Die Stellungnahmen der Clearingstelle Mittelstand nach den Absätzen 1 bis 3 dienen der Beratung der Landesregierung und des Landtags bei der Erarbeitung von Gesetzes- und Verordnungsvorhaben. Die Stellungnahme der Clearingstelle wird fester Bestandteil in parlamentarischen Anhörungen.

(5) Zu Gesetzes- und Verordnungsvorhaben des Bundes und der Europäischen Union mit Mittelstandsrelevanz können Stellungnahmen der Clearingstelle Mittelstand für die Landesregierung nach den Absätzen 1 bis 3 eingeholt werden. Sie dienen der Beratung der Landesregierung in Bundesratsverfahren.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die Ablauf, Dauer und Beteiligte des Clearingverfahrens nach den Absätzen 1 bis 5 festlegt und die Zusammensetzung des Mittelstandsbeirates nach § 9 dieses Gesetzes regelt.

(7) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium stellt im Rahmen der ihm durch den Haushaltsgesetzgeber zur Bewirtschaftung überlassenen Mittel die angemessene Mitfinanzierung der Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 sicher.

 

§ 7
Mittelstandsadäquate Verwaltungsverfahren

(1) Die Behörden des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände arbeiten bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren zügig, effizient und ergebnisorientiert zusammen. Sie berücksichtigen im Rahmen der Gesetze auch die wirtschaftlichen Interessen der mittelständischen Unternehmen. Gleichzeitig ist den Anforderungen des Verbraucherschutzes und des Umweltschutzes Rechnung zu tragen.

(2) Verwaltungsverfahren sollen durch den Einsatz elektronischer Unterstützung effizient und transparent gestaltet werden.

(3) Soweit landeseinheitliche Regelungen innerhalb der Landesverwaltung bei der Entwicklung elektronischer Verfahren zur Entlastung der mittelständischen Wirtschaft beitragen können, übernimmt die Landesregierung die dafür zweckdienliche Koordination.

 

§ 8
Arbeitsprogramm Mittelstand

Ergänzend zu den Maßnahmen und Verfahren nach den §§ 6 und 7 vereinbart das für Wirtschaft zuständige Ministerium regelmäßig mit den sozialpolitischen Verbänden, den Kammern, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe sowie den kommunalen Spitzenverbänden ein „Arbeitsprogramm Mittelstand“, welches zeitlich befristete Maßnahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene zusammenfasst.

 

§ 9
Mittelstandsbeirat

(1) Die Wirksamkeit der Verfahren nach § 6 sowie die Gestaltung und Umsetzung der Arbeitsprogramme Mittelstand nach § 8 werden einmal jährlich durch den Mittelstandsbeirat der Landesregierung bewertet. Der Beirat berichtet über das Ergebnis seiner Bewertungen dem zuständigen Landtagsausschuss.

(2) Der Beirat kann bei Bedarf einen Mittelstandsbericht zu einem besonders mittelstandsrelevanten Schwerpunkt in Auftrag geben. Er berichtet hierüber dem zuständigen Landtagsausschuss.

(3) Die Zusammensetzung des Beirates soll die Kammern/Verbände nach § 6 Absatz 1 angemessen berücksichtigen. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 6 dieses Gesetzes.

 

Teil 3
Förderung

 

§ 10
Grundlagen

(1) Förderziele im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die Stärkung der mittelständischen Wirtschaft;

2. die Pflege einer Kultur der Selbstständigkeit in allen Teilen des Landes;

3. die Schaffung von Anreizen für zusätzliche Gründungen in der gewerblichen Wirtschaft und bei den freien Berufen;

4. Orientierung der Förderung auch an der sozial-ökologischen Fortentwicklung der nordrhein-westfälischen Wirtschaft.

(2) Die Förderung kann aus materiellen Angeboten (Förderprogramme) und Dienstleistungen in Form von Beratung oder Auf- und Ausbau von Netzwerken bestehen. Bei der Entwicklung von Förderangeboten sind die mittelstandsrelevanten Organisationen nach § 6 Absatz 1 dieses Gesetzes angemessen zu beteiligen.

(3) Bei der Entwicklung und Durchführung von Förderprogrammen bedient sich die Landesregierung in geeigneten Fällen und im Rahmen des geltenden Rechts auch der Sachkunde der landeseigenen Förderbank bzw. der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen.

(4) Fördermaßnahmen sind transparent, konsistent und verlässlich zu gestalten. Sie erfolgen unternehmensnah und sollen grundsätzlich Anreize zur Eigeninitiative geben. Das schließt ausreichende Eigenleistungen des Geförderten ein. Haushaltsrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.

(5) Bei der Planung, Durchführung und Bewertung von Förderungen sind die Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Dabei ist dem besonderen Rang des verfassungsrechtlichen Auftrages zur Gleichstellung der Geschlechter Rechnung zu tragen. Auf die Beseitigung bestehender Nachteile ist hinzuwirken.

(6) Vor dem Hintergrund der zunehmenden Vielfalt der Gesellschaft, die insgesamt internationaler, älter, weiblicher und erwerbsbiographisch heterogener wird, sehen sich gerade mittelständische Unternehmen mit neuen Herausforderungen, vor allem aber auch mit neuen Chancen konfrontiert. Damit allen Beschäftigtengruppen identische berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet und die Chancen von Vielfalt z. B. bei geplanten Auftritten auf internationalen Märkten oder bei der Rekrutierung von Fachkräften optimal ausgeschöpft werden können, wird im für Wirtschaft zuständigen Ministerium eine Beratungsplattform für diversity management im Mittelstand eingerichtet.

 

§ 11
Finanzierung/Haushaltsvorbehalt

(1) Die Förderung sowohl materieller Art als auch in Form von Dienstleistungen steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln durch den Haushaltsgesetzgeber.

(2) Förderprogramme sollen zeitlich befristet sein, sie unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung ihrer Wirksamkeit.

(3) Bei der Ausgestaltung der Förderbereiche, der Auswahl der Förderadressaten und der Förderinstrumente ist die Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht zu beachten.

(4) Dieses Gesetz begründet keine Rechtsansprüche auf eine Förderung.

§ 12
Finanzinstrumente

Das Land kann Finanzhilfen in Form von Zuschüssen, Darlehen, Bürgschaften, Garantien und revolvierenden Fonds gewähren.

 

§ 13
Rückbürgschaften

Das Land kann nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes und der Vorschriften der Landeshaushaltsordnung den Selbsthilfereinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft mit dem europäischen Beihilferecht vereinbare Rückbürgschaften für von diesen eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen gewähren.

 

§ 14
Förderbereiche

Schwerpunkte und Gegenstand der Förderung werden im Benehmen mit den Organisationen des Mittelstandes nach § 6 Absatz 1, der Förderbank des Landes und der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen sowie gegebenenfalls der Kreditwirtschaft erarbeitet. Insbesondere zeitlich befristete Angebote können Gegenstand eines Arbeitsprogramms Mittelstand sein (§ 8).

 

§ 15
Aufgaben der Förderung

Davon unabhängig bleiben dauerhafte Aufgaben der Förderung durch das Land:

1. die Unterstützung der mittelständischen Wirtschaft und der Freien Berufe in Fragen der Finanzierung (§ 12), Sicherung, Restrukturierung und der Unternehmensnachfolge;

2. Existenzgründung und Existenzsicherung zusammen mit den Startercentern NRW;

3. der Technologietransfer zur Sicherung und Stärkung von Innovationen in der mittelständischen Wirtschaft und bei den Freien Berufen;

4. die Stärkung der Eigenkapitalausstattung von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft und von Freiberuflern sowie die Stärkung und Weiterentwicklung von Fonds-Modellen für Beteiligungskapital;

5. die Erschließung und Erkundung von Auslandsmärkten für die mittelständische Wirtschaft, insbesondere durch die Unterstützung von Messen, Ausstellungen und grenzüberschreitenden Kooperationen;

6. die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der beruflichen Bildung im Dualen System sowie bei der beruflichen Weiterbildung und Qualifizierung im Mittelstand;

7. die Unterstützung der mittelständischen Wirtschaft und der Freien Berufe bei der Sicherung ihres Fachkräftebedarfs;

8. Effizienzverbesserungen bei Produkten und Produktionsverfahren in kleinen und mittleren Unternehmen.

 

§ 16
Betriebliche Interessenvertretungen

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Die betrieblichen Interessenvertretungen in Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft tragen so auch Verantwortung für Wachstum, Beschäftigung und Innovation im Unternehmen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe werden im Einvernehmen mit den sozialpolitischen Verbänden, der Vereinigung der Industrie- und Handelskammern Nordrhein-Westfalen und den Organisationen des Handwerks entsprechende Förderinstrumente entwickelt.

(3) Dieses Gesetz begründet keine über das Betriebsverfassungsgesetz hinausgehenden Rechte und Pflichten.

 

Teil 4
Öffentliche Aufträge

 

§ 17
Grundlagen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sollen die Grundsätze und Ziele dieses Gesetzes, soweit sie mit den anwendbaren vergaberechtlichen Bestimmungen des Europa-, Bundes- bzw. Landesrechts vereinbar sind, berücksichtigt werden. In diesem Rahmen sind bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen auch soziale und ökologische Interessen sowie Genderaspekte, wie sie § 1 bzw. § 19 des Tariftreue- und Vergabegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 17) vorschreiben, zu beachten.

§ 18
Fachkundenachweis

(1) Wer einen Meistertitel gemäß §§ 51, 51b der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), in dem für den öffentlichen Auftrag geforderten Gewerbe und Gewerk nachweist, ist grundsätzlich als fachkundig im Sinn der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) anzusehen.

(2) Gleiches gilt - unabhängig von der Eintragung in die Handwerksrolle - für gleichwertige Abschlüsse nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515).

(3) Die Anforderungen des Präqualifizierungsverfahrens bleiben davon unberührt.

§ 19
Aufteilung in Teil- und Fachlose

Die Regelungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 17) zur Aufteilung von Leistungen in Teil- und Fachlose sind zu beachten.

 

§ 20
Unternehmen unter Einfluss der öffentlichen Hand

Vertreterinnen und Vertreter der öffentlichen Hand in Organen juristischer Personen, die dem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand unterliegen, wirken im Rahmen ihrer Aufsichts-und Vertretungsrechte und -pflichten darauf hin, dass §§ 17 und 18 bei Vergaben durch diese Unternehmen entsprechend berücksichtigt werden.

Teil 5
Schlussbestimmung

 

§ 21 (Fn 2)
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

 

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Der Justizminister

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

 

 

 

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 29. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 673); geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1067), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016.

Fn 2

§ 21 neu gefasst durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1067), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016.