Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die
Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie -
APO GeoInfoTech)
Vom 30. Mai 2011 (Fn 1)
Auf Grund der §§ 9 und 47 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446) (Fn 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2010 (GV. NRW. S. 513), wird nach Beschlussfassung durch den Berufsbildungsausschuss Folgendes verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Grundsätze zur Ausbildung
§ 1 Allgemeines
§ 2 Ausbildungsstätte
§ 3 Ausbildende, Ausbilder
§ 4 Durchführung der Ausbildung
§ 5 Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)
Teil 2
Prüfungsausschüsse,
Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben
§ 7 Errichtung, Zuständigkeit
§ 8 Zusammensetzung
§ 9 Berufung
§ 10 Abberufung, Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 11 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 12 Aufgaben des Prüfungsausschusses und seines Vorsitzenden
§ 13 Aufgaben des Ausschusses für gemeinsame Prüfungsaufgaben
§ 14 Geschäftsführung
§ 15 Verschwiegenheit
Teil 3
Zwischenprüfung
§ 16 Prüfungstermin
§ 17 Anmeldung zur Prüfung
§ 18 Durchführung der Prüfung
§ 19 Feststellung des Ausbildungsstandes
§ 20 Prüfungsbescheinigung
Teil 4
Abschlussprüfung
Kapitel 1
Vorbereitung der Abschlussprüfung
§ 21 Prüfungstermine
§ 22 Anmeldung zur Prüfung
§ 23 Zulassungsvoraussetzungen
§ 24 Entscheidung über die Zulassung
Kapitel 2
Durchführung der Abschlussprüfung
§ 25 Prüfungsaufgaben
§ 26 Gliederung der Prüfung
§ 27 Leitung und Aufsicht
§ 28 Bewertung der Prüfungsarbeiten
§ 29 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 30 Festsetzung der Prüfungsergebnisse
§ 31 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 32 Beurkundung der Prüfungshergangs
§ 33 Prüfungszeugnis
§ 34 Nichtbestandene Prüfung
§ 35 Wiederholung einer nichtbestandenen Prüfung
Kapitel 3
Besonderheiten
§ 36 Berücksichtigung besonderer Belange
§ 37 Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 38 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 39 Rechtsbehelfe
§ 40 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
Teil 1
Grundsätze zur Ausbildung
§ 1
Allgemeines
Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.
§ 2
Ausbildungsstätte
Zur Ausbildung von Vermessungstechnikern und Geomatikern sind Ausbildungsstätten berechtigt, die die Voraussetzungen nach § 27 Berufsbildungsgesetz erfüllen.
Als Ausbildungsstätten kommen insbesondere in Betracht:
die Bezirksregierungen,
die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden,
der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen,
der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb -,
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure,
Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts,
Betriebe der Wirtschaft und der Freien Berufe.
§ 3
Ausbildende, Ausbilder
Der Ausbildende ist für die ordnungsgemäße Ausbildung verantwortlich. Er kann die Leitung der Ausbildung einem Ausbildungsleiter übertragen und hat, falls erforderlich, Ausbilder zu bestellen (§§ 28 bis 30 Berufsbildungsgesetz).
§ 4
Durchführung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung soll am 1. August beginnen.
(2) Zur Förderung der Ausbildung müssen fallorientierte und praxisbezogene Übungs- oder Aufsichtsarbeiten in den verschiedenen Ausbildungsabschnitten gefertigt werden. Die Ergebnisse dieser Arbeiten sind zu dokumentieren und mit dem Auszubildenden zu besprechen. Die praktische Ausbildung ist durch theoretische Unterweisung in den Ausbildungsstätten zu begleiten und zu ergänzen.
(3) Vor Beendigung der Probezeit, vor der Anmeldung zur Abschlussprüfung und zum Schluss eines jeden Ausbildungsjahres ist über den Auszubildenden eine Ausbildungsstandsbewertung nach dem Muster der Anlage 1 abzugeben, die sich auf die Leistungen, die Fähigkeiten und sein Verhalten erstreckt. Die Ausbildungsstandsbewertungen sind zu den Personalakten zu nehmen.
(4) Im Übrigen gelten die §§ 20 bis 23 Berufsbildungsgesetz.
§ 5
Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
(1) Das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führt die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Ausbildungsstätte liegt, als zuständige Stelle. Das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Vermessungstechniker, Fachrichtung Bergvermessung, führt die Bezirksregierung Arnsberg.
(2) Der zuständigen Bezirksregierung ist unverzüglich nach Vertragsschluss der Berufsausbildungsvertrag mit dem betrieblichen Ausbildungsplan vorzulegen.
§ 6
Schriftlicher Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)
(1) Auszubildende führen ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 2.
(2) Das Berichtsheft ist monatlich von dem Ausbilder zu unterzeichnen. Es ist vierteljährlich dem Leiter der Ausbildungsstätte oder dem bestellten Ausbildungsleiter vorzulegen, der die Richtigkeit bescheinigt.
Teil 2
Prüfungsausschüsse, Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben
§ 7
Errichtung, Zuständigkeit
(1) Für die Abnahme der Prüfungen wird bei jeder Bezirksregierung ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Zuständig ist der Prüfungsausschuss der Bezirksregierung, in deren Bezirk die Ausbildungsstätte liegt. Für Prüfungen im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker, Fachrichtung Bergvermessung, ist landesweit der Prüfungsausschuss bei der Bezirksregierung Arnsberg zuständig.
(3) Zur Gewährleistung gleicher Prüfungsanforderungen in den Prüfungsausschüssen wird im Geschäftsbereich des für Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministeriums ein Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben errichtet.
§ 8
Zusammensetzung
(1) Die Prüfungsausschüsse und der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben bestehen aus je zehn Mitgliedern, von denen vier Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber, vier Mitglieder Beauftragte der Arbeitnehmer und zwei Mitglieder Lehrer dieser Bildungsgänge an berufsbildenden Schulen sind. Dabei sind die verschiedenen Berufe nach § 2 ausreichend abzudecken.
(2) Der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben besteht aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse; jeder Prüfungsausschuss muss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein.
(3) Für jedes Mitglied sind ein oder mehrere stellvertretende Mitglieder zu berufen.
§ 9
Berufung
(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der Bezirksregierung auf fünf Jahre berufen.
(2) Die Mitglieder der Arbeitgeber werden im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Berufsvertretungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und weiteren Berufsvertretungen mit berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
(3) Die Mitglieder der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Land Nordrhein-Westfalen bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
(4) Die Mitglieder der Lehrerschaft sind im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde zu berufen.
(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses für gemeinsame Prüfungsaufgaben werden von dem für Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium auf fünf Jahre berufen.
(6) Bei der Berufung müssen Mitglieder und stellv. Mitglieder des Prüfungsausschusses im Berufsleben stehen.
§ 10
Abberufung, Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse und des Ausschusses für gemeinsame Prüfungsaufgaben können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund durch die berufende Stelle abberufen werden.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres.
§ 11
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Jeder Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Vertretung. Der Vorsitzende und dessen Vertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Vorsitzende des Ausschusses für gemeinsame Prüfungsaufgaben und dessen Vertretung wird von dem für Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium berufen.
(3) Ein Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Gleiches gilt für den Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben.
(4) Der Prüfungsausschuss wird bei den auftragsbezogenen Fachgesprächen gemäß §§ 7, 12 und 14 und mündlichen Ergänzungsprüfungen gemäß §§ 8, 13 und 15 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694), im Folgenden Ausbildungsordnung genannt, in paritätischer Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern tätig. Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 12
Aufgaben des Prüfungsausschusses
und seines Vorsitzenden
(1) Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören insbesondere
1. die Zulassung zur Prüfung in den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 3,
2. die Zulassung zur Prüfung in besonderen Fällen (§ 46 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 45 Berufsbildungsgesetz),
3. die Genehmigung der im Rahmen der Prüfungsanmeldung vorgelegten Aufgabenstellung des betrieblichen Auftrags,
4. die Erarbeitung und Unterbreitung von Vorschlägen für das Prüfungsstück gemäß § 7 Absatz 5 Nummer 2 der Ausbildungsordnung,
5. die Abnahme, Bewertung und Festsetzung aller Prüfungsleistungen und
6. die Entscheidung in den Fällen der §§ 37 und 38.
(2) Der Vorsitzende ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Prüfung verantwortlich und leitet die Sitzung des Prüfungsausschusses.
§ 13
Aufgaben des Ausschusses
für gemeinsame Prüfungsaufgaben
(1) Der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben erstellt für die Abnahme der Abschlussprüfung für die Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie schriftliche Prüfungsaufgaben und setzt die Prüfungstermine fest. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Zwischenprüfung.
(2) Der Ausschuss erstellt Kriterienkataloge für die von den Ausbildungsstätten zu erstellenden Aufgabenvorschläge in den Prüfungsbereichen Geodatenprozesse der Geomatiker und vermessungstechnische Prozesse der Vermessungstechniker.
(3) Zur Wahrung gleichmäßiger Bewertungsmaßstäbe führt der Ausschuss statistische Vergleiche über die Bewertung der Prüfungsleistungen bei den einzelnen Prüfungsausschüssen durch und berät erforderlichenfalls die Ergebnisse mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse.
§ 14
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses obliegt der zuständigen Bezirksregierung. Die Geschäftsführung des Ausschusses für gemeinsame Prüfungsaufgaben wird einer Bezirksregierung von dem für Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium zugewiesen. Es sind Sitzungsprotokolle zu führen.
§ 15
Verschwiegenheit
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Bezirksregierung.
Teil 3
Zwischenprüfung
§ 16
Prüfungstermin
Die Prüfung findet nach Abschluss des ersten Ausbildungsjahres statt. Sie soll bis zum 30. November beendet sein.
§ 17
Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Ausbildungsstätte meldet den Auszubildenden mindestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn bei der für sie zuständigen Bezirksregierung zur Prüfung an. Mit der Anmeldung sind Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort des Auszubildenden, ggf. Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters, Beginn und voraussichtliches Ende des Ausbildungsverhältnisses sowie die Anschrift der Berufsschule anzugeben. Der Anmeldung ist eine Ausbildungsstandsbewertung der Ausbildungsstätte über die Leistungen und das Verhalten des Auszubildenden während des ersten Ausbildungsjahres (Anlage 1) und ggf. eine Kopie der Bescheinigung nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen.
(2) Die zuständige Bezirksregierung prüft, ob alle zur Zwischenprüfung anstehenden Auszubildenden angemeldet sind. Sie veranlasst, dass fehlende Anmeldungen nachgeholt werden. Abschließend teilt sie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit, wer an der Zwischenprüfung teilnimmt.
§ 18
Durchführung der Prüfung
(1) Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten die §§ 6 und 11 Ausbildungsordnung und sinngemäß die §§ 25 und 27 dieser Verordnung.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Eine mündliche Prüfung findet nicht statt.
§ 19
Feststellung des Ausbildungsstandes
Die Prüfungsarbeit ist vom Prüfungsausschuss zu beurteilen und der Ausbildungsstätte mit Beurteilung zuzusenden. Die Ausbildungsstätte hat die Prüfungsarbeit mit dem Auszubildenden zu besprechen und das Ergebnis des Gesprächs zu dokumentieren.
§ 20
Prüfungsbescheinigung
Über die Teilnahme an der Prüfung ist eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen. Sie ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel der Bezirksregierung zu versehen, bei der der Prüfungsausschuss eingerichtet ist. Der Auszubildende, dessen gesetzlicher Vertreter, die Ausbildungsstätte und die Berufsschule werden über das Ergebnis der Zwischenprüfung durch die Bezirksregierung unterrichtet. Eine Zweitschrift verbleibt bei der zuständigen Bezirksregierung, bis die Abschlussprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden ist.
Teil 4
Abschlussprüfung
Kapitel 1
Vorbereitung der Abschlussprüfung
§ 21
Prüfungstermine
Die Abschlussprüfungen finden jährlich zweimal statt. Sie sollen bis zum 31. Januar bzw. 31. Juli beendet sein.
§ 22
Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Ausbildungsstätte meldet den Auszubildenden mit dessen Zustimmung mindestens vier Monate vor dem Prüfungstermin bei der für sie zuständigen Bezirksregierung zur Prüfung an. Diese prüft, ob alle zur Abschlussprüfung anstehenden Auszubildenden angemeldet sind. Sie veranlasst, dass fehlende Anmeldungen nachgeholt werden. Abschließend teilt sie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit, wer an der Abschlussprüfung teilnimmt.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung,
2. der schriftliche Ausbildungsnachweis nach Anlage 2,
3. das letzte Berufsschulzeugnis,
4. ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
5. ein tabellarischer Lebenslauf,
6. eine abschließende Ausbildungsstandsbewertung der Ausbildungsstätte über die Leistungen und das Verhalten des Auszubildenden während der Ausbildungszeit nach Anlage 1 und
7. die an die Gegebenheiten der Ausbildungsstätte angepasste Aufgabenstellung für den Prüfungsbereich Geodatenprozesse bzw. Vermessungstechnische Prozesse (betrieblicher Auftrag).
Dies gilt auch im Falle des § 45 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz.
(3) In den Fällen des § 45 Absatz 2 und 3 Berufsbildungsgesetz sind der Anmeldung beizufügen:
1. Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit),
2. das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,
3. ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
4. ein tabellarischer Lebenslauf,
5. ggf. eine gutachtliche Stellungnahme der Stätte, bei der der Prüfungsbewerber tätig ist, über die Leistungen und das Verhalten und
6. der Vorschlag einer Ausbildungsstätte zur Durchführung des betrieblichen Auftrags.
(4) Bei Wiederholungsprüfungen sind den in Absatz 2 bzw. 3 genannten Unterlagen Angaben über die anerkannten Prüfungsbereiche beizufügen.
§ 23
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter zu vertreten haben,
3. wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie das vorgeschriebene Berichtsheft geführt hat und
4. wenn der betriebliche Auftrag durch den Prüfungsausschuss genehmigt worden ist.
(2) Für die Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen gilt § 45 Berufsbildungsgesetz.
§ 24
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die nach § 5 Absatz 1 zuständige Bezirksregierung. Ihre Entscheidung teilt sie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Hält sie die Voraussetzungen für die Zulassung für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss. § 46 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz bleibt unberührt.
(2) Die Bezirksregierung teilt der Ausbildungsstätte und dem Prüfungsbewerber die Entscheidung über die Prüfungszulassung spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin mit.
Kapitel 2
Durchführung der Abschlussprüfung
§ 25
Prüfungsaufgaben
(1) Die vom Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben erarbeiteten und zusammengestellten Prüfungsaufgaben werden dem jeweiligen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in versiegeltem Umschlag übersandt.
(2) Die vom Prüfungsausschuss genehmigte Aufgabenstellung für den betrieblichen Auftrag ist dem Ausbildungsleiter rechtzeitig zuzusenden.
§ 26
Gliederung der Prüfung
Die Gliederung der Abschlussprüfung richtet sich je nach Ausbildungsberuf nach den §§ 7, 12 oder 14 der Ausbildungsordnung.
§ 27
Leitung und Aufsicht
(1) Der Prüfungsausschuss nimmt unter Leitung des Vorsitzenden die Prüfung ab.
(2) Der Vorsitzende regelt die Aufsicht, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Über die für die Prüfung wesentlichen Tatbestände ist ein Prüfungsprotokoll nach den Mustern der Anlagen 4.1 bzw. 4.2 zu fertigen und von der Aufsicht zu unterzeichnen.
(3) Zur Durchführung der Prüfung ist Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses das Betreten der Ausbildungsstätte zu gestatten.
(4) Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Aufsicht über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
(5) Die Aufsicht sendet die Prüfungsarbeiten und die Protokolle in verschlossenem Umschlag an den Vorsitzenden des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses oder an das von ihm benannte prüfende Mitglied.
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte der Ausbildungsstätten und Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können bei der mündlichen Ergänzungsprüfung (§ 8 Absatz 3, §13 Absatz 3 sowie § 15 Absatz 4 der Ausbildungsordnung) als Gäste anwesend sein. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses in diesen Fällen dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein.
§ 28
Bewertung der Prüfungsarbeiten
(1) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsaufgaben sind von zwei Prüfern aus dem Kreis der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses zu beurteilen und mit den in § 29 festgesetzten ganzzahligen Punkten zu bewerten.
(2) Die übrigen Prüfungsbereiche sind ebenfalls mit den in § 29 festgesetzten ganzzahligen Punkten zu bewerten.
(3) Hat ein Prüfling eine Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgeliefert, so wird die Arbeit mit 0 Punkten bewertet.
§ 29
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Prüfung sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 - 92 Punkte
gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= 91 - 81 Punkte
befriedigend
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung
= 80 - 67 Punkte
ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht
= 66 - 50 Punkte
mangelhaft
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden könnten
= 49 - 30 Punkte
ungenügend
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden könnten
= 29 - 0 Punkte.
(2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses und des Bestehens der Prüfung sind die Absätze 1 und 2 der §§ 8, 13 und 15 der Ausbildungsordnung anzuhalten.
§ 30
Festsetzung der Prüfungsergebnisse
(1) Der Prüfungsausschuss stellt die endgültigen Noten und Punkte sowie die Gesamtnote in einer Sitzung fest.
(2) Werden Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst, sind Bruchteile von Punkten jeweils auf volle Punkte aufzurunden.
(3) Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 des § 39 Berufsbildungsgesetz.
(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet ferner über Anträge gemäß § 8 Absatz 3, §13 Absatz 3 sowie § 15 Absatz 4 der Ausbildungsordnung.
(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt das Ergebnis der Prüfung dem Prüfling bekannt. Mit der Bekanntgabe einer erfolgreich abgeschlossenen Prüfung endet das Ausbildungsverhältnis (§ 21 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz).
§ 31
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Ergänzungsprüfung.
(2) Im Übrigen gelten § 8 Absatz 3, §13 Absatz 3 sowie § 15 Absatz 4 der Ausbildungsordnung.
§ 32
Beurkundung des Prüfungshergangs
Über die Prüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 5 zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von den an der Festsetzung der Bewertung beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
§ 33
Prüfungszeugnis
(1) Nach bestandener Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen. Das Zeugnis ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Siegel der jeweiligen Bezirksregierung zu versehen.
(2) Der Ausbildungsstätte wird das Ergebnis der Abschlussprüfung des Auszubildenden übermittelt.
(3) Im Übrigen gilt § 37 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz.
§ 34
Nichtbestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Auszubildenden durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid. Darin ist auch anzugeben, welche Prüfungsbereiche anerkannt werden.
(2) Die Ausbildungsstätte wird über das Ergebnis der nichtbestandenen Prüfung unterrichtet und berät danach den Auszubildenden.
§ 35
Wiederholung einer nichtbestandenen Prüfung
(1) Zu wiederholen sind ausschließlich die mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche.
(2) Die Prüfung kann insgesamt nur zweimal, frühestens zum nächsten Prüfungstermin, wiederholt werden.
Kapitel 3
Besonderheiten
§ 36
Berücksichtigung besonderer Belange
Sofern Schwerbehinderte oder Schwerbehinderten gleichgestellte Personen an der Prüfung teilnehmen, sind deren besonderen Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen. Die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen. Die Entscheidung trifft die zuständige Bezirksregierung; dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden.
§ 37
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfungsbewerber kann vor Beginn der Prüfung oder einzelner Bereiche durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bezirksregierung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Wer durch Krankheit oder andere nicht selbst zu vertretende Umstände gehindert ist, die Gesamtprüfung oder einzelne Prüfungsbereiche abzulegen, hat dies in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankungen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden, in dem der Arzt den Nachweis der „Prüfungsunfähigkeit“ bescheinigen und begründen muss. Über das weitere Verfahren entscheidet der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Bezirksregierung.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
§ 38
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Wer das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen versucht, erheblich gegen die Ordnung verstößt oder sich bei den Prüfungsarbeiten anderer als der zugelassenen Hilfsmittel bedient hat, kann von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der weiteren Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsbereiche anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten festgestellte Verstöße hat die Aufsicht in dem Prüfungsprotokoll zu vermerken. In schwerwiegenden Fällen ist sofort fernmündlich der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu verständigen. Über das weitere Verfahren entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Bekanntwerden.
(4) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfling zu hören.
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 39
Rechtsbehelfe
Beschwerende Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.
§ 40
Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
(1) Die Prüfungsarbeiten der Abschlussprüfung sind zwei Jahre, die Niederschriften nach § 32 sind zehn Jahre bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses aufzubewahren.
(2) Die übrigen zur Prüfung vorgelegten Unterlagen sind der Ausbildungsstätte zurückzugeben.
(3) Dem Auszubildenden oder dessen gesetzlichem Vertreter ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf Antrag Einsicht in die Prüfungsarbeiten und die Prüfungsniederschrift zu gewähren.
§ 41 (Fn 3)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 280, in Kraft getreten am 1. Juli 2011; geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1204), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016. |
|
SGV. NRW. 7123. |
|
§ 41 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1204), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016. |