Verordnung
über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zum
Vorbereitungsdienst des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des
feuerwehrtechnischen Dienstes
(Stufenausbildungsverordnung Feuerwehr - StufAVO-Feu NRW)
Vom 15. März 2017 (Fn 1)
Auf Grund des § 7 Absatz 2 und § 116 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1
Ziel der Ausbildung
Die Ausbildung dient dem Ziel, die für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes erforderliche handwerkliche Vorausbildung zu vermitteln.
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
(1) In das Ausbildungsverhältnis kann eingestellt werden, wer zum Zeitpunkt der Einstellung
1. mindestens den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
2. die gesetzlichen Voraussetzungen für die spätere Ernennung zur Beamtin beziehungsweise zum Beamten nach § 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erfüllt und
3. nach amtsärztlichem Gutachten sowohl für die handwerkliche Kompaktausbildung als auch absehbar für die spätere Verwendung im Feuerwehr- und Rettungsdienst geeignet ist.
(2) § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Vor der Einstellung müssen der Einstellungsbehörde vorliegen
1. Nachweise über die in Absatz 1 Nummer 1 und 3 geforderten Einstellungsvoraussetzungen und
2. die Erklärung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist.
§ 3
Einstellungs- und Ausbildungsbehörden
(1) Einstellungsbehörden können die in § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung genannten Beschäftigungsbehörden sein. Sie können zugleich Ausbildungsbehörden sein, wenn sie über das erforderliche Ausbildungspersonal (§ 5 Absatz 4 und 5) verfügen.
(2) Ist die Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, so hat sie vor der Einstellung das Einverständnis einer Ausbildungsbehörde, die Bewerberin oder den Bewerber auszubilden und zu prüfen, einzuholen.
§ 4
Rechtsstellung
(1) Das Ausbildungsverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis mit dem Ziel einer anschließenden Zulassung zum Vorbereitungsdienst des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes.
(2) Die Auszubildenden erhalten eine monatliche Vergütung in Anlehnung an die Bestimmungen des jeweils gültigen Ausbildungsvergütungstarifvertrages für den öffentlichen Dienst, wobei die dort festgelegten Beträge um die jeweils aktuellen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Arbeitslosen- und Rentenversicherung gekürzt werden. Die darüber hinausgehende Gewährung monatlicher vermögenswirksamer Leistungen und jährlicher Sonderzahlungen (sogenanntes Urlaubs- und Weihnachtsgeld) richtet sich nach den für die jeweilige Einstellungsbehörde allgemein geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.
(3) Der Anspruch der Auszubildenden auf Erholungsurlaub richtet sich nach den für die jeweilige Einstellungsbehörde allgemein geltenden Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. Um einen geordneten Ablauf der Ausbildung zu gewährleisten, wird den Auszubildenden der Erholungsurlaub nach den Erfordernissen der Ausbildungsplanung erteilt.
§ 5
Dauer, Inhalte, Leitung
(1) Die Auszubildenden sind Lernende, nicht Arbeitskräfte.
(2) Die Ausbildung dauert 18 Monate. Die Bestimmungen des § 3 Absatz 2 bis 4 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen gelten sinngemäß.
(3) Die Ausbildung umfasst eine
1. theoretische und praktische handwerkliche Kompaktausbildung (§ 7) und
2. einen allgemeinbildenden und sportlichen Unterricht (§ 8).
(4) Für die Leitung der Ausbildung gilt § 6 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen sinngemäß.
(5) Ausbildende müssen über eine den Bestimmungen der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) entsprechende Qualifikation verfügen.
§ 6
Durchführung
(1) Die theoretische und praktische handwerkliche Kompaktausbildung findet in dafür geeigneten Ausbildungsstätten statt.
(2) Führt die Ausbildungsbehörde die handwerkliche Kompaktausbildung vollständig oder teilweise nicht selbst durch, kann diese im Rahmen eines Ausbildungsverbundes erfolgen.
§ 7
Handwerkliche Kompaktausbildung
(1) Die handwerkliche Kompaktausbildung ist in die Ausbildungsabschnitte
1. Einführungslehrgang,
2. Ausbildungsfeld Elektro,
3. Ausbildungsfeld Sanitär/Heizung/Klima,
4. Ausbildungsfeld Holz,
5. Ausbildungsfeld Metall und
6. Prüfung
gegliedert.
(2) In jedem der Ausbildungsabschnitte des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 absolvieren die Auszubildenden betriebliche Ausbildungen von insgesamt sechs Wochen Dauer in dafür geeigneten, handwerklich ausgerichteten Betrieben.
(3) Im Übrigen richten sich die Dauer, der Umfang und die Inhalte der einzelnen Ausbildungsabschnitte nach dem Ausbildungs- und Stoffplan der Anlage 1. Abweichungen von der zeitlichen Abfolge der Ausbildungsabschnitte sind zulässig.
(4) Spätestens zur Mitte der zu beurteilenden Ausbildungsabschnitte führt die Leiterin oder der Leiter der die jeweilige praktische handwerkliche Kompaktausbildung durchführenden Ausbildungsstätte mit den Auszubildenden ein Zwischenbeurteilungsgespräch, um Auskunft über den aktuellen Ausbildungsstand und Verbesserungsmöglichkeiten zu geben. Zum Ende der einzelnen Ausbildungsabschnitte erstellt die Leiterin oder der Leiter der die jeweilige praktische handwerkliche Kompaktausbildung durchführenden Ausbildungsstätte einen abschließenden Befähigungsbericht und bewertet damit die Leistungen der Auszubildenden.
(5) Die Bewertung der Leistungen richtet sich nach § 5 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, der Befähigungsbericht ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen.
§ 8
Allgemeinbildender und sportlicher Unterricht
(1) Die Dauer, der Umfang, die Inhalte und die zu erbringenden Leistungsnachweise des allgemeinbildenden und sportlichen Unterrichts richten sich nach dem Ausbildungs- und Stoffplan der Anlage 3. Durch die regelmäßige Teilnahme am allgemeinbildenden und sportlichen Unterricht ruht für die Auszubildenden die Pflicht zum Besuch der Berufsschule.
(2) Der allgemeinbildende und sportliche Unterricht kann
1. ausbildungsbegleitend,
2. in Blockform oder
3. in Mischform
organisiert werden.
(3) Unabhängig von der gewählten Organisationsform sind an einem Unterrichtstag acht Unterrichtsstunden zu erteilen.
(4) Die Ausbildungsbehörde soll sich bei der Durchführung des Unterrichtes des zuständigen Studieninstituts für kommunale Verwaltung bedienen.
(5) Im Einzelfall kann die Ausbildungsbehörde
1. den allgemeinbildenden Unterricht einem Berufskolleg oder einer Volkshochschule übertragen und
2. den Sportunterricht in Eigenregie organisieren, sofern sie qualifizierte Sportübungsleiterinnen beziehungsweise Sportübungsleiter hiermit beauftragt.
(6) Die Bewertung der im Rahmen des allgemeinbildenden Unterrichts zu erbringenden Leistungen richtet sich nach § 5 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen.
§ 9
Prüfung
(1) Nach Ende der Ausbildung ist eine Prüfung vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes gemäß § 12 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen abzulegen, der um zusätzliche Beisitzerinnen oder Beisitzer oder Fachprüferinnen oder Fachprüfer aus den jeweiligen Prüfungsfeldern erweitert wird.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil, ihr Aufbau und ihre Inhalte richten sich nach Anlage 4. Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 13 bis 21 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen sinngemäß.
(3) Zur Prüfung ist zugelassen, wer sowohl die handwerkliche Kompaktausbildung als auch den allgemeinbildenden und sportlichen Unterricht jeweils mindestens mit dem Gesamtergebnis „ausreichend (mindestens 5,00 Punkte)“ abgeschlossen hat. § 11 Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Bei erstmaligem Nichtbestehen ist eine Wiederholungsprüfung nach angemessener Verlängerung der Ausbildung zulässig. Für das Nichtbestehen und die Wiederholung der Prüfung gilt § 18 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen sinngemäß.
§ 10
Bestehen der Prüfung
Besteht die oder der Auszubildende die Prüfung, endet ihr oder sein Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis durch die Einstellungsbehörde bekannt gegeben wird.
§ 11
Sonstige Beendigung
(1) Erzielt die oder der Auszubildende
1. in zwei Ausbildungsabschnitten im Rahmen der handwerklichen Kompaktausbildung „mangelhafte“ Leistungen (weniger als 5,00 Punkte) oder
2. in einem Ausbildungsabschnitt „ungenügende“ Leistungen (weniger als 2,00 Punkte),
so endet ihr oder sein Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm dieses Leistungsergebnis durch die Einstellungsbehörde mitgeteilt wird.
(2) Das Gleiche gilt, wenn
1. die Leistungen der oder des Auszubildenden in mehr als vier Leistungsnachweisen im Rahmen des allgemeinbildenden Unterrichts (§ 8 Absatz 6) mit einem schlechteren Ergebnis als „ausreichend“ (weniger als 5,00 Punkte) bewertet werden oder
2. sie oder er nicht zur Prüfung zugelassen wird.
(3) Das Ausbildungsverhältnis endet ferner, wenn sie oder er die Prüfung wiederholt nicht besteht, mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.
(4) Im Übrigen gilt § 24 des Beamtenstatusgesetzes sinngemäß.
§ 12
Wirkung der Entlassung
§ 28 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gilt sinngemäß. Übernimmt die Einstellungsbehörde die oder den Auszubildenden nicht in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes, führt sie nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses die Nachversicherung nach den für sie geltenden allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen durch.
§ 13
Ausbildungszeugnis
Die Einstellungsbehörde stellt der oder dem Auszubildenden innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Das Zeugnis enthält Angaben über die Dauer und das Ziel der Ausbildung sowie über die Fertigkeiten und Kenntnisse, die die oder der Auszubildende dabei erworben hat. Auf ihr oder sein Verlangen werden auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten in das Zeugnis aufgenommen.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zur Ausbildung zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister vom 3. November 2005 (GV. NRW. S. 845), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1070), außer Kraft.
(3) Die Ausbildung und Prüfung einer nach den Vorschriften der Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zur Ausbildung zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister vom 3. November 2005 (GV. NRW. S. 845), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1070), begonnenen Ausbildung, richtet sich weiterhin nach den Vorschriften dieser Verordnung.
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 23. März 2017 (GV. NRW. S. 352). |