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Sechste Verordnung
zur Sicherung der Aufgaben im Hochschulbereich
Vom 30. Mai 2001 (Fn 1)
Aufgrund § 108 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) (Fn 2) wird verordnet:
§ 1
Folgende Studiengänge und Studienrichtungen sind zum 1. Oktober 2007 aufgehoben:
1.
in der Technischen Hochschule Aachen der Magisterhaupt- und
-nebenfachstudiengang Komparatistik, die Magisternebenfachstudiengänge
Evangelische Theologie und Internationale Technische und Wirtschaftliche
Zusammenarbeit sowie der Studiengang Evangelische Religionslehre für das
Lehramt für die Sekundarstufe II,
2.
in der Universität Bielefeld die Magisterhaupt- und -nebenfachstudiengänge
Klassische Philologie / Latinistik und Slavistik, der Magisternebenfachstudiengang
Osteuropäische Studien, der Studiengang Lateinisch für das Lehramt für die
Sekundarstufe II sowie der Studiengang Katholische Religionslehre für das
Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I,
3.
in der Universität Bochum die Magisterhaupt- und -nebenfachstudiengänge
Neugriechische und Byzantinische Philologie, Publizistik, Vergleichende
Sprachwissenschaft und Skandinavistik,
4.
in der Universität Bonn der Magisterhaupt- und -nebenfachstudiengang
Soziologie,
5.
in der Universität Dortmund der Aufbaustudiengang Automatisierungstechnik und
Robotik sowie die Studiengänge Geographie und Hauswirtschaftswissenschaften für
das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für Sonderpädagogik,
6.
in der Universität Düsseldorf der Magisternebenfachstudiengang
Sportwissenschaft,
7.
in der Universität Düsseldorf und in der Fernuniversität-Gesamthochschule in
Hagen der gemeinsame Studiengang Rechtswissenschaft,
8.
in der Universität-Gesamthochschule Duisburg die integrierten Studiengänge
Chemie und Schiffstechnik, die Studiengänge Geographie, Geschichte und
Evangelische Religionslehre für das Lehramt für die Sekundarstufe I, die
Studiengänge Evangelische Religionslehre, Geographie, Geschichte, Pädagogik,
Italienisch, und Psychologie und Technik für das Lehramt für die Sekundarstufe
II, die Studienrichtung Mikroelektronik/Elektrische Energietechnik im
integrierten D I-Teilstudiengang Elektrotechnik, die Studienrichtung
Volkswirtschaftslehre im integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaften
sowie, der Magisternebenfachstudiengang Evangelische Theologie
9.
in der Universität-Gesamthochschule Essen der Magisterhaupt- und
-nebenfachstudiengangang Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft,
10.
in der Universität Münster die Diplomstudiengänge Mineralogie und
Geologie/Paläontologie, die Magisterhaupt- und -nebenfachstudiengänge die
Magisterhaupt- und -nebenfachstudiengänge Ostslavische Philologie,
Westslavische Philologie und der Magisternebenfachstudiengang Südslavische
Philologie sowie der Studiengang Russisch für das Lehramt für die Sekundarstufe
II und die Studiengänge Textilgestaltung für die Primarstufe und für die
Sekundarstufe I,
11.
in der Universität-Gesamthochschule Paderborn die integrierten Studiengänge
Chemie und Physik, die Magisterhaupt- und -nebenfachstudiengänge Geographie und
Philosophie, der Studiengang Philosophie für das Lehramt für die Sekundarstufe
II, der Studiengang Geographie für das Lehramt für die Sekundarstufe I sowie
die Studienrichtung Volkswirtschaftslehre im integrierten Studiengang
Wirtschaftswissenschaften,
12.
in der Universität-Gesamthochschule Siegen die Studienrichtung
Volkswirtschaftslehre im integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaften,
13.
in der Universität-Gesamthochschule Wuppertal der Diplomstudiengang
Erziehungswissenschaft, die integrierten Studiengänge Materialwissenschaften
und Sozialwissenschaften, der Magisterhaupt- und -nebenfachstudiengang
Allgemeine Literaturwissenschaft, der Magisternebenfachstudiengang Pädagogik
sowie die Studienrichtung Technische Physik im integrierten Studiengang Physik,
14.
in der Fachhochschule Bielefeld die Studienrichtung Produktionstechnik im
Diplomstudiengang Maschinenbau und die Studienrichtung Mikroelektronik im
Diplomstudiengang Produktentwicklung,
15.
in der Fachhochschule Dortmund der Diplomstudiengang Werkstofftechnik, die
Studienrichtung Städtebau und Regionalplanung im Diplomstudiengang Architektur
und die Studienrichtung Stahlbau im Diplomstudiengang Maschinenbau,
16.
in der Fachhochschule Düsseldorf die Diplomstudiengänge Elektrotechnik,
Maschinenbau, Mikroelektronik und Verfahrenstechnik,
17.
in der Fachhochschule Niederrhein der Diplomstudiengang Kommunikation-Design.
§ 2
Folgende Studiengänge und Studienrichtungen sind zum 1. Oktober 2008 aufgehoben:
1.
in der Technischen Hochschule Aachen der Magisterhaupt- und
-nebenfachstudiengang Betriebspädagogik,
2.
in der Universität Bochum die Studiengänge für das Lehramt für die
Sekundarstufe II,
3.
in der Universität Bonn der Magisterhaupt- und -nebenfachstudiengang
Erziehungswissenschaft, der Magisterhauptfachstudiengang Sportwissenschaft
(Schwerpunkt Alterssport) und der Magisternebenfachstudiengang
Sportwissenschaft sowie die Studiengänge für das Lehramt für die Sekundarstufe
II,
4.
in der Universität Düsseldorf der Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft,
derie Magisterhaupt- und -nebenfachstudiengangänge Erziehungswissenschaft, der
Magisternebenfachstudiengang Psychologie sowie die Studiengängefür das Lehramt
für die Sekundarstufe II,
5.
in der Universität-Gesamthochschule Duisburg die Magisterhaupt- und
-nebenfachstudiengänge Geschichte mit dem Schwerpunkt Alte Geschichte,
Geschichte mit dem Schwerpunkt Mittelalterliche Geschichte, Geschichte mit dem
Schwerpunkt Neuere/Neueste Geschichte, Jüdische Studien, Philosophie,
Romanistik mit dem Schwerpunkt Italienisch, Romanistik/Literaturwissenschaft
mit dem Schwerpunkt Italienisch, die Magisternebenfachstudiengänge
Romanistik/Linguistik mit dem Schwerpunkt Italienisch und Geographie, die
Studiengänge Geographie, Geschichte, Philosophie und Psychologie für das
Lehramt in der Sekundarstufe II,
6.
in der Universität-Gesamthochschule Essen der Diplomstudiengang Pädagogik, der
Studiengang Musik für das Lehramt für die Primarstufe, der
Ergänzungsstudiengang Planung und Beratung im Sozialwesen und die
Fachhochschulstudiengänge Sozialarbeit und Sozialpädagogik,
7.
in der Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen die Magisterhaupt- und
-nebenfachstudiengänge Geschichte, Neuere Deutsche Literaturwissenschaft,
Philosophie, der Magisterhauptfachstudiengang Soziale Verhaltenswissenschaft
und der Magisternebenfachstudiengang Psychologie,
8.
in der Universität Münster die Magisterhaupt- und -nebenfachstudiengänge
Musikwissenschaft der Magisterhaupt- und -nebenfachstudiengang Baltische
Philologie (Baltistik),
9.
in der Universität-Gesamthochschule Paderborn die Magisterhaupt- und -
nebenfachstudiengänge Allgemeine Literaturwissenschaft, Amerikanistische
Literaturwissenschaft, Anglistische Literaturwissenschaft, Englische
Sprachwissenschaft, Philosophie, Romanistische Sprachwissenschaft,
Romanistische Literaturwissenschaft, der Magisterhauptfachstudiengang
Geographie mit der Ausrichtung Tourismus sowie, der
Magisternebenfachstudiengang Romanische Sprachen,
10.
in der Universität-Gesamthochschule Siegen die integrierten Studiengänge
Chemie, Mathematik und Physik, die Magisterhaupt- und -nebenfachstudiengänge
Politikwissenschaft, Romanische Literaturwissenschaft, Sprachwissenschaft der
romanischen Sprachen und Soziologie,
11.
in der Fachhochschule Aachen die Diplomstudiengänge Chemieingenieurwesen am
Standort Aachen und Elektrotechnik am Standort Jülich.
§ 3
Zum 1. Oktober 2009 sind in der Universität-Gesamthochschule Wuppertal die integrierten Studiengänge Elektrotechnik und Sicherheitstechnik sowie der Fachhochschulstudiengang Maschinenbau aufgehoben.
§ 4
Eine Einschreibung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern ist in den in § 1 genannten Studiengängen und Studienrichtungen zum Sommersemester 2001 , in den in § 2 genannten Studiengängen und Studienrichtungen zum Sommersemester 2002 und in den in § 3 genannten Studiengängen und Studienrichtungen zum Sommersemester 2003 letztmalig möglich.
§ 5
Die Hochschulen gewährleisten ab den in § 4 genannten Zeitpunkten ein Studien- und Prüfungsangebot gemäß den Studien- und Prüfungsordnungen sowie den Studienplänen, das den eingeschriebenen Studierenden die Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich zwei Semestern ermöglicht.
§ 6 (Fn 4)
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Die Ministerin für Schule,
Wissenschaft und Forschung
Hinweis
Wiederherstellung
des Verordnungsranges
(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.
351))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
GV. NRW. S. 255; geändert durch Artikel 48 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005. |
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SGV. NRW. 223. |
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GV. NRW. ausgegeben am 22. Juni 2001. |
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§ 6 Satz 2 angefügt durch Artikel 48 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005. |