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Sechste Verordnung
zur Sicherung der Aufgaben im Hochschulbereich

Vom 30. Mai 2001 (Fn 1)

Aufgrund § 108 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1

Folgende Studiengänge und Studienrichtungen sind zum 1. Oktober 2007 aufgehoben:

1.
in der Technischen Hochschule Aachen der Magisterhaupt- und -nebenfachstudiengang Komparatistik, die Magisternebenfachstudiengänge Evangelische Theologie und Internationale Technische und Wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie der Studiengang Evangelische Religionslehre für das Lehramt für die Sekundarstufe II,

2.
in der Universität Bielefeld die Magisterhaupt- und -nebenfachstudiengänge Klassische Philologie / Latinistik und Slavistik, der Magisternebenfachstudiengang Osteuropäische Studien, der Studiengang Lateinisch für das Lehramt für die Sekundarstufe II sowie der Studiengang Katholische Religionslehre für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I,

3.
in der Universität Bochum die Magisterhaupt- und -nebenfachstudiengänge Neugriechische und Byzantinische Philologie, Publizistik, Vergleichende Sprachwissenschaft und Skandinavistik,

4.
in der Universität Bonn der Magisterhaupt- und -nebenfachstudiengang Soziologie,

5.
in der Universität Dortmund der Aufbaustudiengang Automatisierungstechnik und Robotik sowie die Studiengänge Geographie und Hauswirtschaftswissenschaften für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für Sonderpädagogik,

6.
in der Universität Düsseldorf der Magisternebenfachstudiengang Sportwissenschaft,

7.
in der Universität Düsseldorf und in der Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen der gemeinsame Studiengang Rechtswissenschaft,

8.
in der Universität-Gesamthochschule Duisburg die integrierten Studiengänge Chemie und Schiffstechnik, die Studiengänge Geographie, Geschichte und Evangelische Religionslehre für das Lehramt für die Sekundarstufe I, die Studiengänge Evangelische Religionslehre, Geographie, Geschichte, Pädagogik, Italienisch, und Psychologie und Technik für das Lehramt für die Sekundarstufe II, die Studienrichtung Mikroelektronik/Elektrische Energietechnik im integrierten D I-Teilstudiengang Elektrotechnik, die Studienrichtung Volkswirtschaftslehre im integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaften sowie, der Magisternebenfachstudiengang Evangelische Theologie

9.
in der Universität-Gesamthochschule Essen der Magisterhaupt- und -nebenfachstudiengangang Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft,

10.
in der Universität Münster die Diplomstudiengänge Mineralogie und Geologie/Paläontologie, die Magisterhaupt- und -nebenfachstudiengänge die Magisterhaupt- und -nebenfachstudiengänge Ostslavische Philologie, Westslavische Philologie und der Magisternebenfachstudiengang Südslavische Philologie sowie der Studiengang Russisch für das Lehramt für die Sekundarstufe II und die Studiengänge Textilgestaltung für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I,

11.
in der Universität-Gesamthochschule Paderborn die integrierten Studiengänge Chemie und Physik, die Magisterhaupt- und -nebenfachstudiengänge Geographie und Philosophie, der Studiengang Philosophie für das Lehramt für die Sekundarstufe II, der Studiengang Geographie für das Lehramt für die Sekundarstufe I sowie die Studienrichtung Volkswirtschaftslehre im integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaften,

12.
in der Universität-Gesamthochschule Siegen die Studienrichtung Volkswirtschaftslehre im integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaften,

13.
in der Universität-Gesamthochschule Wuppertal der Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft, die integrierten Studiengänge Materialwissenschaften und Sozialwissenschaften, der Magisterhaupt- und -nebenfachstudiengang Allgemeine Literaturwissenschaft, der Magisternebenfachstudiengang Pädagogik sowie die Studienrichtung Technische Physik im integrierten Studiengang Physik,

14.
in der Fachhochschule Bielefeld die Studienrichtung Produktionstechnik im Diplomstudiengang Maschinenbau und die Studienrichtung Mikroelektronik im Diplomstudiengang Produktentwicklung,

15.
in der Fachhochschule Dortmund der Diplomstudiengang Werkstofftechnik, die Studienrichtung Städtebau und Regionalplanung im Diplomstudiengang Architektur und die Studienrichtung Stahlbau im Diplomstudiengang Maschinenbau,

16.
in der Fachhochschule Düsseldorf die Diplomstudiengänge Elektrotechnik, Maschinenbau, Mikroelektronik und Verfahrenstechnik,

17.
in der Fachhochschule Niederrhein der Diplomstudiengang Kommunikation-Design.

§ 2

Folgende Studiengänge und Studienrichtungen sind zum 1. Oktober 2008 aufgehoben:

1.
in der Technischen Hochschule Aachen der Magisterhaupt- und -nebenfachstudiengang Betriebspädagogik,

2.
in der Universität Bochum die Studiengänge für das Lehramt für die Sekundarstufe II,

3.
in der Universität Bonn der Magisterhaupt- und -nebenfachstudiengang Erziehungswissenschaft, der Magisterhauptfachstudiengang Sportwissenschaft (Schwerpunkt Alterssport) und der Magisternebenfachstudiengang Sportwissenschaft sowie die Studiengänge für das Lehramt für die Sekundarstufe II,

4.
in der Universität Düsseldorf der Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft, derie Magisterhaupt- und -nebenfachstudiengangänge Erziehungswissenschaft, der Magisternebenfachstudiengang Psychologie sowie die Studiengängefür das Lehramt für die Sekundarstufe II,

5.
in der Universität-Gesamthochschule Duisburg die Magisterhaupt- und -nebenfachstudiengänge Geschichte mit dem Schwerpunkt Alte Geschichte, Geschichte mit dem Schwerpunkt Mittelalterliche Geschichte, Geschichte mit dem Schwerpunkt Neuere/Neueste Geschichte, Jüdische Studien, Philosophie, Romanistik mit dem Schwerpunkt Italienisch, Romanistik/Literaturwissenschaft mit dem Schwerpunkt Italienisch, die Magisternebenfachstudiengänge Romanistik/Linguistik mit dem Schwerpunkt Italienisch und Geographie, die Studiengänge Geographie, Geschichte, Philosophie und Psychologie für das Lehramt in der Sekundarstufe II,

6.
in der Universität-Gesamthochschule Essen der Diplomstudiengang Pädagogik, der Studiengang Musik für das Lehramt für die Primarstufe, der Ergänzungsstudiengang Planung und Beratung im Sozialwesen und die Fachhochschulstudiengänge Sozialarbeit und Sozialpädagogik,

7.
in der Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen die Magisterhaupt- und -nebenfachstudiengänge Geschichte, Neuere Deutsche Literaturwissenschaft, Philosophie, der Magisterhauptfachstudiengang Soziale Verhaltenswissenschaft und der Magisternebenfachstudiengang Psychologie,

8.
in der Universität Münster die Magisterhaupt- und -nebenfachstudiengänge Musikwissenschaft der Magisterhaupt- und -nebenfachstudiengang Baltische Philologie (Baltistik),

9.
in der Universität-Gesamthochschule Paderborn die Magisterhaupt- und - nebenfachstudiengänge Allgemeine Literaturwissenschaft, Amerikanistische Literaturwissenschaft, Anglistische Literaturwissenschaft, Englische Sprachwissenschaft, Philosophie, Romanistische Sprachwissenschaft, Romanistische Literaturwissenschaft, der Magisterhauptfachstudiengang Geographie mit der Ausrichtung Tourismus sowie, der Magisternebenfachstudiengang Romanische Sprachen,

10.
in der Universität-Gesamthochschule Siegen die integrierten Studiengänge Chemie, Mathematik und Physik, die Magisterhaupt- und -nebenfachstudiengänge Politikwissenschaft, Romanische Literaturwissenschaft, Sprachwissenschaft der romanischen Sprachen und Soziologie,

11.
in der Fachhochschule Aachen die Diplomstudiengänge Chemieingenieurwesen am Standort Aachen und Elektrotechnik am Standort Jülich.

§ 3

Zum 1. Oktober 2009 sind in der Universität-Gesamthochschule Wuppertal die integrierten Studiengänge Elektrotechnik und Sicherheitstechnik sowie der Fachhochschulstudiengang Maschinenbau aufgehoben.

§ 4

Eine Einschreibung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern ist in den in § 1 genannten Studiengängen und Studienrichtungen zum Sommersemester 2001 , in den in § 2 genannten Studiengängen und Studienrichtungen zum Sommersemester 2002 und in den in § 3 genannten Studiengängen und Studienrichtungen zum Sommersemester 2003 letztmalig möglich.

§ 5

Die Hochschulen gewährleisten ab den in § 4 genannten Zeitpunkten ein Studien- und Prüfungsangebot gemäß den Studien- und Prüfungsordnungen sowie den Studienplänen, das den eingeschriebenen Studierenden die Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich zwei Semestern ermöglicht.

§ 6 (Fn 4)

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Die Ministerin für Schule,
Wissenschaft und Forschung

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NRW. S. 255; geändert durch Artikel 48 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 22. Juni 2001.

Fn 4

§ 6 Satz 2 angefügt durch Artikel 48 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.