Verordnung
zur Übertragung von Ermächtigungen, zur
Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen
auf dem Gebiet des Gewerberechts
(Gewerberechtsverordnung -GewRV)

Vom 17. November 2009 (Fn 1)

Auf Grund der §§ 67 Absatz 2, 155 Absatz 2 und 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) und der §§ 18, 30 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird verordnet:

§ 1
Verordnungsermächtigung nach Titel IV der Gewerbeordnung

(1) Auf die örtlichen Ordnungsbehörden wird die Ermächtigung nach § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung übertragen zu bestimmen, dass über die in § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung aufgeführten Warenarten hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.

(2) Auf die für Gewerberecht zuständige oberste Landesbehörde wird gemäß den §§ 67 Absatz 2, 155 Absatz 3 der Gewerbeordnung die Befugnis übertragen, die Ermächtigung der örtlichen Ordnungsbehörden nach Absatz 1 zu ändern oder aufzuheben.

§ 2
Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gewerbeüberwachung

(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. (Anlage)

(2) Die für die Erteilung von Erlaubnissen, Bestellungen oder sonstigen Berechtigungen zuständigen Behörden sind auch für deren Versagung, Rücknahme, Widerruf oder Entziehung sowie für die Zulassung von Stellvertretern zuständig.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144 bis 146, 147a Absatz 2 und 147b der Gewerbeordnung, nach § 8 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1747), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) sowie nach § 28 des Gaststättengesetzes wird den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen, soweit in den Absätzen 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben h und i, nach § 144 Absatz 2 Nummer 5 und 6 sowie nach § 146 Absatz 2 Nummer 11a der Gewerbeordnung wird den Kreisordnungsbehörden übertragen.

(5) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 146 Absatz 1 Nummer 1, nach § 146 Absatz 2 Nummer 4 und nach § 146 Absatz 2 Nummer 8 der Gewerbeordnung wird den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im Übrigen den Kreisordnungsbehörden übertragen.

§ 3 (Fn 2)
Regelungen auf dem Gebiet des Gaststättenrechts

(1) Verbote nach § 19 des Gaststättengesetzes werden durch ordnungsbehördliche Verordnung im Sinne von § 27 des Ordnungsbehördengesetzes oder durch Ordnungsverfügung erlassen.

(2) Auf die örtlichen Ordnungsbehörden wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes für Schank- und Speisewirtschaften eine allgemeine Sperrzeit festzusetzen. Die Rechtsverordnung ist als ordnungsbehördliche Verordnung im Sinne des § 27 des Ordnungsbehördengesetzes zu erlassen.

(3) Sofern die örtliche Ordnungsbehörde von der Ermächtigung nach Absatz 2 keinen Gebrauch macht, beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Für den Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt. Für öffentliche Vergnügungsstätten gilt eine allgemeine Sperrzeit, die um 1 Uhr beginnt und um 6 Uhr endet.

(4) Für Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen gilt eine allgemeine Sperrzeit, die um 22 Uhr beginnt und um 7 Uhr endet.

(5) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit nach den Absätzen 3 und 4 durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

(6) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe die Sperrzeit nach den Absätzen 3 und 4 verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann befristet oder widerruflich erteilt und jederzeit mit Auflagen versehen werden.

(7) Verfahren nach Absatz 6 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S.602) in der jeweils gültigen Fassung abgewickelt werden. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW gilt entsprechend.

(8) Den örtlichen Ordnungsbehörden wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 14 Satz 1 und 2 Gaststättengesetz zur Erleichterung des Absatzes selbst erzeugten Weines oder Apfelweines zu bestimmen, dass der Ausschank dieser Getränke und im Zusammenhang hiermit das Verabreichen von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle für die Dauer von höchstens vier Monaten, zusammenhängend oder in zwei Zeitabschnitten im Jahr, keiner Erlaubnis bedarf. Sie können hierbei Vorschriften über

1. die persönlichen und räumlichen Voraussetzungen für den Ausschank sowie über Menge und Jahrgang des zum Ausschank bestimmten Weins oder Apfelweins,
2. das Verabreichen von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle,
3. die Art der Betriebsführung

erlassen. Die Rechtsverordnung ist als ordnungsbehördliche Verordnung im Sinne des § 27 des Ordnungsbehördengesetzes zu erlassen.

 

§ 4 (Fn 3)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
zugleich
für den Ministerpräsidenten

Der Innenminister

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 626, in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; geändert durch Artikel 3 der VO vom 12. Januar 2010 (GV. NRW. S. 24), in Kraft getreten mit Wirkung vom 29. Dezember 2009; VO vom 11. September 2012 (GV. NRW. S. 422), in Kraft getreten am 29. September 2012; VO vom 11. September 2012 (GV. NRW. S. 422), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; VO vom 17. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 848), in Kraft getreten am 1. Januar 2014; VO vom 13. Mai 2014 (GV. NRW. S. 293), in Kraft getreten am 1. August 2014; Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 487), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Verordnung vom 4. April 2017 (GV. NRW. S. 395), in Kraft getreten am 1. August 2017.

Fn 2 

§ 3 zuletzt geändert (Absatz 8 angefügt) durch VO vom 11. September 2012 (GV. NRW. S. 422), in Kraft getreten am 29. September 2012.

Fn 3

§ 4 zuletzt geändert durch VO vom 11. September 2012 (GV. NRW. S. 422), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.