Verordnung
über die Eingruppierung der kommunalen
Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung
von Aufwandsentschädigungen durch die
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere
Körperschaften des öffentlichen Rechts
(Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)

Vom 9. Februar 1979 (Fn 1) (Fn 10)

Auf Grund des § 21 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), § 5 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) (Fn 2) und des Artikels IX § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 11 Abs. 4 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I. S. 1173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 869), in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 2. September 1975 (GV. NW. S. 544) (Fn 2), geändert durch Verordnung vom 5. September 1978 (GV. NW. S. 498), wird nach Maßgabe der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes (BKomBesV) vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468) im Einvernehmen mit dem Finanzminister verordnet:

Geltungsbereich

§ 1 (Fn 10)

Diese Verordnung gilt für die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und der gewählten Führungskräfte auf Zeit des Regionalverbandes Ruhr sowie für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden, Gemeindeverbände und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Nur den in dieser Verordnung genannten Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände darf eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

Eingruppierung der Wahlbeamten auf Zeit

§ 2 (Fn 3, 4)

(1) Die Ämter der Bürgermeister (Oberbürgermeister) sind nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde wie folgt einzugruppieren:

Einwohnerzahl

Besoldungsgruppe

bis 10 000

B 2

von 10 001 - 20 000

B 3

von 20 001 - 30 000

B 4

von 30 001 - 40 000

B 5

von 40 001 - 60 000

B 6

von 60 001 - 100 000

B 7

von 100 001 - 150 000

B 8

von 150 001 - 250 000

B 9

von 250 001 - 500 000

B 10

über 500 000

B 11

(2) Die Ämter der übrigen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden sind nach der Einwohnerzahl und den Absätzen 2 bis 6 wie folgt einzugruppieren:


Einwohnerzahl

Besoldungsgruppe

 


 

zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) bestellte

sonstige

 

 

Beigeordnete


bis 10 000

A 12/A 13

-

von 10 001- 20 000

A 14/A 15

A 13/A 14

von 20 001- 30 000

A 15/A 16

A 14/A 15

von 30 001- 40 000

A 16/B 2

A 15/A 16

von 40 001- 60 000

B 2/B 3

A 16/B 2

von 60 001-100 000

B 3/B 4

B 2/B 3

von 100 001-150 000

B 4/B 5

B 3/B 4

von 150 001-250 000

B 5/B6

B 4/B 5

von 250 001-500 000

B 6/B 7

B 5/B 6

über 500 000

B 8/B 9

B 7/B 8


(3) Die Gemeinden dürfen unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben die Höchstbesoldungsgruppe für das Amt nur in Anspruch nehmen, wenn ihre Einwohnerzahl die Mitte zwischen der unteren und der oberen Grenze ihrer Größenklasse nach der Tabelle des Absatzes 2 überschritten hat oder der Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem er eine ganze Amtszeit abgeleistet hat.

(4) Ohne die Voraussetzungen des Absatzes 3 können Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern das Amt des Kämmerers und eines weiteren Beigeordneten in die Höchstbesoldungsgruppe eingruppieren, die für die sonstigen Beigeordneten vorgesehen ist.

(5) Steigt eine Gemeinde in eine höhere Einwohnergrößenklasse auf, nachdem sie das Amt eines Wahlbeamten auf Grund seiner Wiederwahl in die Höchstbesoldungsgruppe eingruppiert hat, kann sie für dieses Amt erneut die Höchstbesoldungsgruppe in Anspruch nehmen.

§ 3 (Fn 11)

(1) Es sind einzugruppieren:

1. Das Amt des Landrats in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200 000 in Besoldungsgruppe B 6, über 200 000 in Besoldungsgruppe B 7.

2. Das Amt des Kreisdirektors als allgemeiner Vertreter des Landrats in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200 000 in Besoldungsgruppe B 2/B 3, von 200 001-300 000 in Besoldungsgruppe B 3/B 4, über 300 000 in Besoldungsgruppe B 4/B 5.

(2) § 2 Absatz 3 und 5 gilt für Landräte und Kreisdirektoren in Kreisen bis 300 000 Einwohnern entsprechend.

§ 4 (Fn 6)

(1) Es sind einzugruppieren:

1. Das Amt des Direktors des Landschaftsverbandes in Besoldungsgruppe B 8,

2. das Amt des Ersten Landesrats in Besoldungsgruppe B 6,

3. höchstens drei Ämter von Landesräten mit besonders schwierigen Aufgabengebieten in Besoldungsgruppe B 5,

4. die Ämter der sonstigen Landesräte in Besoldungsgruppe B 4.

(2) Es sind einzugruppieren:

1. Das Amt der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors des Regionalverbandes Ruhr
entsprechend Besoldungsgruppe B 8,

2. das Amt der Beigeordneten oder des Beigeordneten als allgemeine Vertreterin oder als allgemeiner Vertreter der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors
entsprechend Besoldungsgruppe B 6,

3. die Ämter der übrigen Beigeordneten
entsprechend Besoldungsgruppe B 5.

(3) Das Amt darf unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben um eine Besoldungsgruppe höher als nach den Absätzen 1 und 2 eingruppiert werden, wenn der Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem er eine ganze Amtszeit abgeleistet hat.

Aufwandsentschädigungen

§ 5 (Fn 5)

(1) Bürgermeister (Oberbürgermeister) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von

bis 20 000 Einwohner                          223,20 Euro

von 20 001 - 50 000 Einwohner          319,00 Euro

von 50 001 - 200 000 Einwohner        425,30 Euro

von 200 001 - 500 000 Einwohner      489,10 Euro

über 500 000 Einwohner                     542,20 Euro.

(2) Landräte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von

bis 250 000 Einwohner                        382,70 Euro

von 250 001 - 400 000 Einwohner      404,00 Euro

über 400 000 Einwohner                     425,30 Euro.

(3) Die Direktoren der Landschaftsverbände erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 489,10 Euro monatlich.

(4) Die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor des Regionalverbandes Ruhr erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 319,00 Euro.

(5) Dem Verbandsvorsteher und Leitern wirtschaftlicher Einrichtungen des Landesverbandes Lippe kann eine Aufwandsentschädigung bis zu den Beträgen gewährt werden, die zusammen mit der Haushaltssatzung nach § 9 des Gesetzesüber den Landesverband Lippe vom 5. November 1948 (GS. NW. S. 206) (Fn 7) genehmigt werden.

§ 6 (Fn 5)

(1) Den allgemeinen Vertretern der in § 5 genannten Beamten wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 66 2/3 v.H., den Beigeordneten und Landesräten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 33 1/3 v.H. der jeweiligen Beträge in § 5 gewährt.

(2) Ist kein Wahlbeamter, sondern ein Beamter auf Lebenszeit zum allgemeinen Vertreter bestellt, beträgt die monatliche Aufwandsentschädigung in Kreisen 233,90 Euro und in Gemeinden 106,30 Euro.

§ 7 (Fn 5)

(1) Werkleiter, die nach der Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie darf die Aufwandsentschädigung des zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellten Beamten nicht übersteigen. Sie beträgt bei Betriebszahlen

bis 10 Millionen                                               85,10 Euro

von über 10 - 35 Millionen                              106,30 Euro

von über 35 - 70 Millionen                               127,60 Euro

von über 70 - 450 Millionen                             159,40 Euro

von über 450 - 900 Millionen                           180,70 Euro

von über 900 Millionen                                    212,60 Euro.

(2) Mehrere gleichberechtigte Werkleiter erhalten eine Aufwandsentschädigung nur, wenn sie an Stelle eines Ersten Werkleiters bestellt sind; ihre Aufwandsentschädigungen dürfen zusammen die Sätze nach Absatz 1 nicht übersteigen.

(3) Maßgebend ist das Wirtschaftsjahr, das in der Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes bestimmt ist.

§ 8 (Fn 12)

(1) Aufwandsentschädigungen nach dieser Verordnung sind an die Stelle gebunden und nicht ruhegehaltfähig.

(2) Die Aufwandsentschädigung entfällt

a) in Höhe von 66 2/3 v. H., wenn der Beamte ununterbrochen länger als sechs Monate seine Dienstaufgaben nicht wahrnimmt, für die über sechs Monate hinausgehende Zeit,

b) in voller Höhe bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder bei vorläufiger Dienstenthebung mit Ablauf des Monats, in dem dem Beamten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder die vorläufige Dienstenthebung mitgeteilt wird.

(3) Beamten, denen vertretungsweise die Verwaltung eines mit einer Aufwandsentschädigung ausgestatteten Amtes übertragen wird, kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, wenn die Amtstelle frei ist oder der Stelleninhaber aus den in Absatz 2 genannten Gründen eine Aufwandsentschädigung nicht oder nicht in voller Höhe erhält. Die Aufwandsentschädigung darf, wenn der Stelleninhaber nach Absatz 2 Buchstabe a 33 1/3 v.H. der Aufwandsentschädigung weitererhält, nur bis zur Höhe von 66 2/3 v.H., in den übrigen Fällen bis zur vollen Höhe der für das Amt vorgesehenen Aufwandsentschädigung gewährt werden. Erhält der Beamte, dem vertretungsweise die Verwaltung eines mit einer Aufwandsentschädigung ausgestatteten Amtes übertragen wird, bereits eine Aufwandsentschädigung, so darf die Aufwandsentschädigung insgesamt die nach Satz 2 zulässige Höchstgrenze nicht übersteigen.

(4) Eine Anpassung der Höhe der Aufwandsentschädigungen ist zeitgleich mit der Anpassung der Höhe der Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder vorzunehmen. Grundlage dafür ist die Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte seit dem Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung der Höhe der Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder.

Einwohnerzahl

§ 9

Für die Einreihung in die Besoldungsgruppen und die Bemessung der Aufwandsentschädigung ist die Einwohnerzahl nach § 4 BKomBesV maßgebend. Eine bei der Volkszählung ermittelte Einwohnerzahl kann erst in dem der Volkszählung folgenden Jahr zugrunde gelegt werden. Die Rechtsstandwahrung bei Verringerung der Einwohnerzahl richtet sich nach § 5 BKomBesV.

§ 10 (Fn 8) (Fn 9)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (Fn 13)

 

Überleitung

(Fn 8) (Fn 9)

 

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 97, geändert durch VO v. 14.9.1982(GV. NW. S. 619), 20.2.1986 (GV. NW. S. 107), 18.10.1994 (GV. NW. S. 933); Art. VII des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft getreten am 1. Oktober 2004; Artikel 62 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; VO v. 20.11.2007 (GV. NRW. S. 584, ber. S. 659), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; VO vom 7. Juli 2010 (GV. NRW. S. 411), in Kraft getreten am 24. Juli 2010; VO vom 29. August 2010 (GV. NRW. S. 513), in Kraft getreten mit Wirkung vom 24. Juli 2010; VO vom 2. April 2012 (GV. NRW. S. 157), in Kraft getreten am 1. Mai 2012; Verordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 281), in Kraft getreten am 1. Juni 2014; Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 14. November 2015; Verordnung vom 20. Juni 2017 (GV. NRW. S. 651), in Kraft getreten am 1. August 2017.

Fn 2

SGV. NW. 20320.

Fn 3

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 4

§ 2 Abs. 1 eingefügt durch VO v. 18.10.1994 (GV. NW. S. 933); in Kraft getreten mit Wirkung vom 17. Oktober 1994.

Fn 5

§§ 5, 6 und 7 zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2017 (GV. NRW. S. 651), in Kraft getreten am 1. August 2017.

Fn 6

§ 4 zuletzt geändert (Absatz 2 neu gefasst) durch Verordnung vom 20. Juni 2017 (GV. NRW. S. 651), in Kraft getreten am 1. August 2017.

Fn 7

SGV. NW. 2001.

Fn 8

§§ 10 (alt) und 11 aufgehoben durch Verordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 281), in Kraft getreten am 1. Juni 2014.

Fn 9

§ 12 wird § 10 (neu) und neu gefasst durch Verordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 281), in Kraft getreten am 1. Juni 2014.

Fn 10

Überschrift und § 1 Satz 1 neu gefasst durch VO vom 7. Juli 2010 (GV. NRW. S. 411), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 11

§ 3 zuletzt geändert (neu gefasst) durch VO vom 7. Juli 2010 (GV. NRW. S. 411), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 12

§ 8 Absatz 4 angefügt durch VO vom 7. Juli 2010 (GV. NRW. S. 411), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 13

GV. NW. ausgegeben am 26. März 1979.