Verordnung
über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen
Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren

Vom 3. März 2017 (Fn 1)

 

Auf Grund des § 116 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

 

§ 1 (Fn 2)

Zur Feuerwehr gehören die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten

1. der Gemeinden,

2. der Gemeindeverbände,

3. des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen,

die nachweislich mindestens sieben Jahre im Einsatzdienst einer hauptberuflichen Feuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr tätig waren oder sind.

 

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Der Minister

für Inneres und Kommunales

des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 23. März 2017 (GV. NRW. S. 369); geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2017 (GV. NRW. S. 691), in Kraft getreten am 4. August 2017.

Fn 2

§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 25. Juli 2017 (GV. NRW. S. 691), in Kraft getreten am 4. August 2017.