Verordnung
über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen
Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren
Vom 3. März 2017 (Fn 1)
Auf Grund des § 116 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1 (Fn 2)
Zur Feuerwehr gehören die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten
1. der Gemeinden,
2. der Gemeindeverbände,
3. des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen,
die nachweislich mindestens sieben Jahre im Einsatzdienst einer hauptberuflichen Feuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr tätig waren oder sind.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 23. März 2017 (GV. NRW. S. 369); geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2017 (GV. NRW. S. 691), in Kraft getreten am 4. August 2017. |
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§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 25. Juli 2017 (GV. NRW. S. 691), in Kraft getreten am 4. August 2017. |