Gesetz
zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen
(Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAVollzG
NRW)
Vom 30. April 2013 (Fn 1)
Inhaltsübersicht (Fn 2)
Abschnitt 1
Ziel und erzieherische Gestaltung
§ 1 Ziel und Aufgaben
§ 2 Grundsätze der erzieherischen Gestaltung
§ 3 Elemente der erzieherischen Gestaltung
Abschnitt 2
Vollzugsverlauf
§ 4 Aufnahme, Zugangsgespräch
§ 5 Erziehungsplan
§ 6 Beschäftigung
§ 7 Freizeit
§ 8 Sport
§ 9 Kontakte, Anlaufstellen
§ 10 Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung
§ 11 Persönlicher Bereich
§ 12 Unterbringung
§ 13 Verpflegung
§ 14 Gesundheitsfürsorge
§ 15 Religionsausübung
§ 16 Schriftwechsel, Pakete
§ 17 Besuche, Telefonate, Ausgang
Abschnitt 3
Verhalten im Arrestvollzug
§ 18 Verhalten der Jugendlichen
§ 19 Hausregeln
§ 20 Konfliktregelung
§ 21 Durchsuchung, Feststellung von Suchtmittelkonsum
§ 22 Besondere Maßnahmen
§ 23 Beschwerderecht, Justizvollzugsbeauftragter
Abschnitt 4
Beendigung des Vollzuges
§ 24 Schlussbericht, Entlassungsgespräch
§ 25 Fahrtkosten
Abschnitt 5
Organisation
§ 26 Arresteinrichtungen
§ 27 Aufsichtsbehörde
§ 28 Belegungsfähigkeit, Ausstattung
§ 29 Leitung des Vollzuges
§ 30 Vollzugsbedienstete
§ 31 Ehrenamtliche Betreuung
Abschnitt 6
Sonstige Vorschriften
§ 32 Einsatz von Videotechnik
§ 33 Datenschutz, kriminologischer Dienst
§ 34 Arrest wegen der Nichterfüllung von Weisungen, Auflagen oder Anordnungen
§ 35 Entsprechende Anwendung
§ 36 Freizeit- und Kurzarrest
§ 37 Einschränkung von Grundrechten
§ 38 Inkrafttreten, Berichtspflicht
Abschnitt 1
Ziel und erzieherische Gestaltung
§ 1
Ziel und Aufgaben
(1) Der Vollzug des
Jugendarrestes dient dem Ziel, die Jugendlichen zu befähigen, künftig
eigenverantwortlich und ohne weitere Straftaten zu leben. Ihnen ist dazu in
erzieherisch geeigneter Weise zu vermitteln, dass sie Verantwortung für ihr
sozialwidriges Verhalten übernehmen und die notwendigen Konsequenzen für ihr
künftiges Leben daraus ziehen müssen. Der Vollzug des Jugendarrestes soll auch
dabei helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zu der Begehung der
Straftat beigetragen haben.
§ 2
Grundsätze der erzieherischen Gestaltung
(1) Der Jugendarrest
ist erzieherisch zu gestalten. Er soll den Jugendlichen Möglichkeiten
aufzeigen, sozial angemessene Handlungsformen unter Achtung der Rechte in ihre
Lebensgestaltung zu übernehmen. Die Selbstachtung der Jugendlichen, ihr
Einfühlungsvermögen in die Situation der Opfer von Straftaten und ihr Verantwortungsgefühl
sind ebenso zu fördern wie die Entwicklung von Einstellungen und Fertigkeiten,
die sie vor erneuter Straffälligkeit schützen.
§ 3
Elemente der erzieherischen Gestaltung
(1) Tragende Elemente der erzieherischen Gestaltung sind insbesondere:
1. Soziale Trainingskurse,
2. Gruppenarbeit,
3. Einzelgespräche,
4. Gemeinschaftsveranstaltungen,
5. altersgemäße, gemeinnützige Beschäftigung,
6. Freizeitgestaltung,
7. Sport und
8. die Vermittlung
stabilisierender Kontakte und Anlaufstellen.
Vollzugsverlauf
§ 4
Aufnahme, Zugangsgespräch
(1) Jugendliche werden aufgrund eines schriftlichen Vollstreckungsersuchens des Gerichts in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige Arresteinrichtung aufgenommen. Auf eine unverzügliche Vollziehung des Jugendarrestes unter Berücksichtigung schulischer und beruflicher Verpflichtungen der Jugendlichen ist hinzuwirken.
§ 5
Erziehungsplan
Um den Vollzug des Jugendarrestes nutzbringend planen und eine Nachbetreuung vorbereiten zu können, verschaffen sich Vollzugsleitung und beteiligte Bedienstete im Anschluss an das Zugangsgespräch einen möglichst umfassenden Überblick über die Persönlichkeit der Jugendlichen, deren Lebensverhältnisse und die diese prägenden Umstände. Auf dieser Grundlage werden gemeinsam mit den Jugendlichen Art und Umfang der Gestaltungselemente erarbeitet, die geeignet sind, bestehende Schwierigkeiten zu bewältigen, um eine erneute Straffälligkeit zu vermeiden. Die Jugendhilfe soll einbezogen werden. Der Bericht der Jugendgerichtshilfe ist zu berücksichtigen. Die Personensorgeberechtigten sind einzubeziehen, wenn dies für die Entwicklung der Jugendlichen förderlich ist und die Dauer des Jugendarrestes es zulässt.
§ 6
Beschäftigung
(1) Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes sind erzieherisch geprägte und sinnvolle Tätigkeiten. Sie soll die Entwicklung von Gemeinschaftsfähigkeit fördern und die Erkenntnis vermitteln, dass Pflichten innerhalb eines Gemeinwesens von allen zu tragen sind.
§ 7
Freizeit
(1) Jugendliche sind anzuleiten, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Hierzu sollen handwerkliche, kreative und künstlerische Betätigungen ermöglicht werden.
§ 8
Sport
Es sind ausreichende Sportmöglichkeiten anzubieten, auch an Wochenenden und Feiertagen. Die Jugendlichen sollen vornehmlich durch Mannschaftssport lernen, Gemeinschaftssinn zu entwickeln, Regeln einzuhalten und Rücksicht auf Andere zu nehmen. Ihre Bereitschaft zur Teilnahme am Sport ist zu fördern.
§ 9
Kontakte, Anlaufstellen
(1) Den Jugendlichen
sollen alsbald nach der Aufnahme Kontakte zur Jugendhilfe, außervollzuglichenOrganisationen und
Bildungsstätten sowie zu Personen und Vereinen ermöglicht werden, die ihnen
nach der Entlassung persönliche und soziale Hilfestellung leisten können. Dazu
sollen Gesprächskontakte und regelmäßige Informationsveranstaltungen
durchgeführt und Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner benannt werden, an
die sie sich nach ihrer Entlassung wenden können.
§ 10
Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung
Jugendlichen kann
gestattet werden, an Veranstaltungen nach §§ 6 bis 9 auch außerhalb der
Einrichtung teilzunehmen. Sie werden begleitet, wenn dies erforderlich ist.
§ 11
Persönlicher Bereich
(1) Jugendliche dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben, die ihnen mit Zustimmung der Einrichtung belassen oder überlassen werden.
§ 12
Unterbringung
(1) Jugendliche werden in ihren Arresträumen in der Regel allein untergebracht.
§ 13 (Fn 2)
Verpflegung
Zusammensetzung und Nährwert der Verpflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Jugendlichen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen oder sich vegetarisch zu ernähren.
§ 14
Gesundheitsfürsorge
(1) Für das körperliche, seelische, geistige und soziale Wohlergehen der Jugendlichen ist zu sorgen. Diese haben die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.
§ 15
Religionsausübung
(1) Den Jugendlichen darf seelsorgliche
Betreuung nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer
Seelsorgerin oder einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu
treten. Die Teilnahme am Gottesdienst oder anderen
religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses ist zu ermöglichen.
§ 16 (Fn 2)
Schriftwechsel, Pakete
(1) Die Jugendlichen
können unbeschränkt Schreiben empfangen und absenden. Die Einrichtung kann die
Kosten für abgehende Schreiben in angemessenem Umfang übernehmen, wenn die
Jugendlichen dazu nicht in der Lage sind.
§ 17
Besuche, Telefonate, Ausgang
(1) Auf Antrag kann die Vollzugsleitung Besuche und Telefonate erlauben.
Verhalten im Arrestvollzug
§ 18
Verhalten der Jugendlichen
(1) Das Verantwortungsbewusstsein der Jugendlichen für ein sozialverträgliches Verhalten ist zu wecken und zu fördern. Sie haben sich nach der Tageseinteilung der Einrichtung zu richten und dürfen durch ihr Verhalten das geordnete Zusammenleben nicht stören.
§ 19
Hausregeln
Die Vollzugsleitung erlässt Regeln für den Aufenthalt in der Einrichtung. Darin sind insbesondere die Rechte und Pflichten der Jugendlichen, der Tagesablauf und der Wochenplan zu beschreiben. Sie sind so zu verfassen, dass die Jugendlichen Sinn und Zweck der Regeln für ein gemeinschaftliches Zusammenleben verstehen können.
§ 20
Konfliktregelung
(1) Verstoßen die Jugendlichen gegen Pflichten, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, werden Ursachen und Auswirkungen dieser Pflichtverstöße alsbald nach ihrer Feststellung in einem Gespräch erörtert und möglichst aufgearbeitet.
§ 21 (Fn 2)
Durchsuchung, Feststellung von Suchtmittelkonsum
§ 22 (Fn 3)
Besondere Maßnahmen
(1) Gegen Jugendliche können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn eine erhebliche Störung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung nicht auf andere Weise vermieden oder behoben werden kann. Sie sind insbesondere zur Abwehr der Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen sowie zur Verhinderung von Selbstverletzungen zulässig. Die Maßnahmen dürfen nur solange aufrechterhalten werden, wie es der Zweck erfordert.
1. der Entzug von Gegenständen, die zu Gewalttätigkeiten missbraucht werden könnten,
2. die Beobachtung von Jugendlichen ohne technische Hilfsmittel,
3. die Absonderung von oder die Zusammenlegung mit anderen Jugendlichen und
4. die Unterbringung
in einem besonders gesicherten Arrestraum ohne gefährdende Gegenstände bis zu
24 Stunden.
(3) Eine Beobachtung der Jugendlichen mittels Videotechnik ist nur in besonders gesicherten Arresträumen ohne gefährdende Gegenstände zulässig, wenn dies im Einzelfall zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für das Leben oder gegenwärtigen erheblichen Gefahren für die Gesundheit der Jugendlichen oder Dritter erforderlich ist. Das Schamgefühl der Jugendlichen ist zu schonen.
(7) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind entsprechend § 68 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zulässig.
§ 23
Beschwerderecht, Justizvollzugsbeauftragter
(1) Jugendliche können sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Vollzugsleitung wenden. Diese wird alsbald das Gespräch mit den Jugendlichen suchen, um die Anliegen mit ihnen zu besprechen. Es sind regelmäßige Sprechstunden einzurichten.
Beendigung des Vollzuges
§ 24
Schlussbericht, Entlassungsgespräch
(1) Die Vollzugsleitung erstellt zum Ende des Vollzuges einen Bericht. Dieser enthält namentlich eine Darstellung
1. des Verlaufs des Jugendarrestes,
2. der angebotenen Maßnahmen,
3. der wahrgenommenen Maßnahmen,
4. der Bereitschaft zur Mitarbeit und
5. der Angebote und Vereinbarungen nach § 9.
Der Bericht hat sich an den Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten der Jugendlichen auszurichten. Die Vollzugsleitung bespricht den wesentlichen Inhalt mit den Jugendlichen in einem Entlassungsgespräch.
§ 25
Fahrtkosten
Jugendliche erhalten, soweit
ihre eigenen Mittel nicht ausreichen, von der Einrichtung eine Beihilfe zu den
Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel, um ihren Wohnort, ihre Schule oder
ihren Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu erreichen.
Organisation
§ 26
Arresteinrichtungen
(1) Dauerarrest und Kurzarrest von mehr als zwei Tagen werden in Jugendarrestanstalten, Freizeitarrest und Kurzarrest von bis zu zwei Tagen in Freizeitarresträumen und in Jugendarrestanstalten vollzogen.
§ 27
Aufsichtsbehörde
Das Justizministerium führt die Aufsicht über die Jugendarrestanstalten.
§ 28
Belegungsfähigkeit, Ausstattung
(1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit für jede Einrichtung so fest, dass eine angemessene Unterbringung gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch eine ausreichende Anzahl zweckdienlich ausgestatteter Räume für Seelsorge, Freizeit, Sport und soziale und therapeutische Maßnahmen zur Verfügung steht.
§ 29
Leitung des Vollzuges
(1) Vollzugsleiterin oder Vollzugsleiter ist die Jugendrichterin oder der Jugendrichter am Ort des Vollzuges. Die Bestellung erfolgt durch das Justizministerium.
§ 30
Vollzugsbedienstete
(1) Den Arresteinrichtungen werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Bedienstete in der erforderlichen Anzahl und mit der für die Arbeit im Jugendarrestvollzug notwendigen Qualifikation zur Verfügung gestellt. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist sicherzustellen.
§ 31
Ehrenamtliche Betreuung
(1) Die Arresteinrichtung bezieht ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer ein, die in der Lage sind, einen Beitrag zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben zu leisten.
Sonstige Vorschriften
§ 32 (Fn 4)
Einsatz von Videotechnik
(1) Das Gelände der Arresteinrichtung sowie das Innere ihrer Gebäude mit Ausnahme der Arrest- und der Sanitärräume dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung mittels Videotechnik beobachtet werden.
(4) Die Beobachtung von Jugendlichen mittels Videotechnik erfolgt ansonsten nur nach Maßgabe des § 22. Bildaufzeichnungen sind insoweit nicht zulässig.
§ 33 (Fn 2)
Datenschutz, kriminologischer Dienst
Die Vorschriften der §§ 108, 110 bis 115, 117 bis 122 sowie 125 und 126 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.
§ 34
Arrest wegen der Nichterfüllung von Weisungen, Auflagen oder
Anordnungen
Zur Abwendung des weiteren Vollzuges des Arrestes wegen der Nichterfüllung von Weisungen oder Auflagen sollen die Jugendlichen angehalten werden, während des Arrestvollzuges die Weisungen oder Auflagen zu erfüllen. Satz 1 gilt für die Nichterfüllung von Anordnungen gemäß § 98 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
§ 35
Entsprechende Anwendung
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Heranwachsende und für nach Jugendstrafrecht zu Jugendarrest verurteilte Erwachsene entsprechend.
§ 36
Freizeit- und Kurzarrest
Die Regelungen der §§
5, 14 Absatz 3 Satz 1, 23 Absatz 1 Satz 3 und 24 Absatz 1 gelten für den
Vollzug von Freizeit- und Kurzarrest nicht. Im Übrigen gelten die Regelungen
dieses Gesetzes nur insoweit, als die Dauer des Arrestvollzuges die Anwendung
zulässt.
§ 37
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 (Informationsfreiheit) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief- und Postgeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.
§ 38
Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
für Inneres und Kommunales
für Arbeit, Integration und Soziales
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
In Kraft getreten am 14. Mai 2013 (GV. NRW. S. 203); geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. |
|
Inhaltsübersicht, § 21 Absatz 3 geändert sowie § 13, § 16 Absatz 2 und § 33 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. |
|
§ 22: Überschrift neu gefasst, Absatz 2 geändert, Absatz 3 eingefügt, Absätze 3 und 4 (alt) umbenannt in Absätze 4 und 5, Absatz 5 (alt) umbenannt in Absatz 6 und geändert und Absatz 7 angefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. |
|
§ 32: Absatz 2 (alt) aufgehoben, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 2, Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 und neu gefasst und Absatz 4 angefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. |